Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2010, Az. VII ZR 61/09

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7790

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 61/09 vom 8. April 2010 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 8. April 2010 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, [X.], die Richterin [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des [X.] vom 25. Februar 2009 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die rechtlichen Ausführungen des Berufungsgerichts zu den vertraglichen Grundlagen für die Ermittlung der der Abrechnung zugrunde zu legenden Kosten veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil insoweit ein Zulassungsgrund nicht vorliegt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 45.932,87 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 O 22/04 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 U 21/07 - Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 7 O 22/04 - [X.], Entscheidung vom 25.02.2009 - 2 U 21/07 -

Meta

VII ZR 61/09

08.04.2010

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2010, Az. VII ZR 61/09 (REWIS RS 2010, 7790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7790

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VII ZR 61/09

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