Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 65/09 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 18. März 2009 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Erwägung des Berufungsgerichts, das Einziehungsrecht der Schuldnerin sei gemäß § 80 [X.] auf den Kläger übergegangen, veranlassen die Zulassung der Revision nicht, weil eine Abweichung von der Entscheidung des [X.] vom 15. Mai 2003 [X.], NJW-RR 2003, 1490, nicht entscheidungserheblich wäre. Die Ermächtigung vom 12. Dezember 2004 ist [X.] wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgeht, jedoch nicht weiter vertieft [X.] nicht sittenwidrig, weil sie nicht allein dazu diente, der Beklagten das Kostenrisiko im Falle des Obsiegens aufzuerlegen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 305.200,00 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 13.10.2008 - 9 O 1723/08 - [X.], Entscheidung vom 18.03.2009 - 6 U 2259/08 -
Meta
12.11.2009
Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZR 65/09 (REWIS RS 2009, 604)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 604
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.