Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. VII ZR 170/08

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4851

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 170/08 vom 26. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 26. Februar 2009 durch [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung nicht. Das [X.] hat mit zutreffender Begründung das Bestreiten der Beklagten als unsubstantiiert angesehen. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 245.571,81 • [X.] Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 69/07 - [X.], Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 U 74/07 -

Meta

VII ZR 170/08

26.02.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. VII ZR 170/08 (REWIS RS 2009, 4851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4851

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