Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZR 39/07

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 593

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 39/07 vom 12. November 2009 in dem Rechtsstreit Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. November 2009 durch [X.], [X.] Kuffer, die Richterin [X.], [X.] Eick und [X.] beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2007 wird zurückgewiesen. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht. Der vom Berufungsgericht beurteilte Sachverhalt zeichnet sich durch die Besonderheit aus, dass der Kläger gegenüber seinem Architekten eine Erklärung abgegeben hat, die als Teilkündigung des [X.] angesehen werden konnte, soweit es um Leistungen geht, die der Architekt für die Decke des Schwimmbades zu erbringen hatte. Auf dieser Grundlage sieht das Berufungsgericht die Möglichkeit eröffnet, dass bei einer Verweigerung der Abnahme des bis zur Kündigung erbrachten Teils der Leistung die Verjährungsfrist für Mängel dieser Leistung vom Zeitpunkt der [X.] läuft. Insoweit sieht der Senat keinen Klärungsbedarf und auch keine Abweichung von seinem Urteil vom 30. September 1999 - [X.] ZR 162/97, [X.], 128 = NZBau 2000, 22 = [X.] 2000, 97. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO). Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Gegenstandswert: 82.660,37 • [X.] Kuffer [X.] Eick [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.06.2006 - 15 O 408/05 - [X.], Entscheidung vom 08.02.2007 - [X.]/06 -

Meta

VII ZR 39/07

12.11.2009

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.11.2009, Az. VII ZR 39/07 (REWIS RS 2009, 593)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 593

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