Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 600/17

5. Strafsenat | REWIS RS 2018, 14429

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2018:060218B5STR600.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 600/17

vom
6. Februar 2018
in der Strafsache
gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. Februar 2018
gemäß § 349 Abs. 2, § 46 Abs. 1 StPO beschlossen:

1.
Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 6. Juli 2017 gewährt.
2.
Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Ur-teil wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-bungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hat es die Einziehung si-chergestellter Betäubungsmittel und gemäß § 73c StGB in der seit 1. Juli 2017 geltenden Neufassung die Einziehung des Wertes von [X.] in Höhe von 61.260 Euro angeordnet. Die gegen das Urteil gerichtete Revision, mit der der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, ist unbegrün-det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1
-
3
-
Der Erörterung bedarf ergänzend zu den Ausführungen des [X.] lediglich Folgendes:
I.
Mit ihrer Rüge der Verletzung des § 257c StPO beanstandet die [X.], dass sich das [X.] von der im Wege einer Verständigung getroffe-nen Vereinbarung gelöst habe, die eine Einziehung des Wertes von Taterträ-gen nicht geregelt habe. Hierdurch sei ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden, da der Angeklagte davon ausgegangen sei, dass eine Vermögensab-schöpfung unterbleiben werde.
1. [X.] trägt hierzu vor:
Am ersten Hauptverhandlungstag vom 15. Mai 2017 kam es auf Anre-gung der Verteidigung zu einem [X.] während einer hierzu erfolg-ten Unterbrechung der Hauptverhandlung. Dort kündigte der Verteidiger an, dass der Angeklagte seine nach Eröffnung des Hauptverfahrens abgegebene geständige Einlassung wiederholen wolle, und äußerte sich zu strafmildernden Zumessungsgesichtspunkten sowie zu seiner
Erwartung einer schuldangemes-senen Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren, von der zwei Jahre im Maßregel-vollzug absolviert werden könnten. Der Vorsitzende wies unter anderem darauf hin, dass eine Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB der Verständigung nach § 257c StPO nicht zugänglich sei. Nach Ausführungen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu Aspekten einer Strafzumessung gab der Vorsitzende den weiteren Hinweis, dass eine Entscheidung über den Widerruf der [X.] bezüglich einer früheren Freiheitsstrafe nicht Gegenstand einer Verständi-gung sein könne. Dies könne nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein. Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung teilte der Vorsitzende den 2
3
4
5
-
4
-
Inhalt des Sondierungsgespräches mit und die [X.] unterbreitete ihren Vorschlag, für den Fall einer geständigen Einlassung eine [X.] zwischen fünf Jahren und sechs Jahren sechs Monaten zu verhängen. Dem stimmten nach seiner Belehrung der Angeklagte sowie sein Verteidiger und der Vertreter der Staatsanwaltschaft zu. Anschließend äußerte sich der Angeklagte zur Sache.
2. [X.] ist unbegründet.
a) Ein Verstoß gegen § 257c StPO liegt nicht vor. Der vom Revisionsfüh-rer behauptete Widerspruch zwischen dem Inhalt der Verständigung und den mit dem angefochtenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ist nicht gegeben. Von der Vereinbarung der [X.] mit den Verfahrensbeteiligten gemäß §
257c Abs. 3 StPO war die Frage einer strafrechtlichen Vermögensabschöp-fung zu Recht nicht erfasst.
Wie die Anordnung des Verfalls nach den bis zum 30. Juni 2017 gelten-den Bestimmungen der §§ 73, 73a StGB aF gehört auch die Einziehung von [X.] nach §§ 73 bis 73c StGB nF nicht zu den einer Verständigung zu-gänglichen Rechtsfolgen gemäß § 257c Abs. 2 StPO. Denn die
jeweiligen Ent-scheidungen stehen nicht im Ermessen des Gerichts, sondern sind zwingend vorgeschrieben (vgl. [X.]/[X.]/[X.], § 257c Rn. 101; Ordner, [X.], 50, 53 mwN). Zwingende Maßnahmen der Vermögensabschöpfung sind als solche einer Verständigung nicht zugänglich.
Eine als Verständigungsgegenstand allenfalls in Betracht kommende Verfahrensbeschränkung nach §§ 442, 430 StPO aF (vgl. [X.], [X.], 422, 424; [X.], FS für [X.], 2011, [X.]; [X.]/[X.]/[X.] StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15) oder nunmehr nach der Regelung 6
7
8
9
-
5
-
des § 421 StPO nF ist im Verständigungsvorschlag der [X.] weder ausdrücklich noch stillschweigend vorgesehen gewesen. Gleiches gälte für eine Heranziehung der [X.] des § 73c StGB aF, soweit man einer im Schrifttum vertretenen Auffassung folgen wollte, eine solche könne unter Um-ständen Verständigungsgegenstand sein (so [X.] in: [X.]/Schlot-hauer/[X.], Gesetz zur Verständigung im Strafverfahren, 2010, S.
86). Für das neue Recht bedarf diese Frage im Übrigen keiner Entscheidung mehr, weil die genannte [X.] nicht in das heute geltende Recht übernommen worden ist (vgl. die vollstreckungsrechtliche Neuregelung in §
459g Abs. 5 StPO).
b) Der Beschwerdeführer ist auch nicht in seinem Anspruch auf ein faires
Verfahren (Art. 20 Abs. 3 GG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK) verletzt.
aa) Aus dessen Gewährleistung hat die höchstrichterliche Rechtspre-chung allerdings für Fälle, in denen die Verhängung einer Bewährungsstrafe Gegenstand einer Verständigung war, eine Verpflichtung des Gerichts zur
Offenlegung des gesamten Umfangs der Rechtsfolgenerwartung vor [X.] der Verständigung in Bezug auf Bewährungsauflagen abgeleitet ([X.], Beschlüsse vom 29. Januar 2014

4 [X.], [X.]St 59, 172, 174, 175, und vom 8. September 2016

1 [X.], [X.], 379; siehe
auch [X.], NJW 2014, 238, 239; [X.], NJW 2015, 1974, 1975). Danach könne eine autonome Entscheidung über seine Mitwir-kung an einer Verständigung der Angeklagte lediglich in Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen. Angesichts der [X.] und ihres strafähnlichen Charakters seien diese Teil der Rechtsfolgenerwartung. Erst die Information darüber, dass neben der Strafe selbst weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter und möglichen erhebli-10
11
-
6
-
chen Belastungen drohen, versetzten den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Ge-brauch zu machen ([X.], Beschluss vom 29. Januar 2014

4 [X.], aaO Rn.
11, 12; vgl. zur Abgrenzung bei einer nicht von der Informationspflicht um-fassten Bewährungsweisung einer Wohnsitzwechselanzeige [X.], Beschlüsse vom 7. Oktober 2014

1 [X.], [X.], 179, 180, und vom 8. Sep-tember 2016

1 [X.], aaO; [X.], aaO S. 1976).
bb) Derartige Informations-
und Hinweispflichten hat das [X.] nicht verletzt. Entgegen dem Vortrag der Revision ist der Angeklagte vorliegend nicht erstmals durch
das Plädoyer der Staatsanwaltschaft auf die Möglichkeit der Vermögensabschöpfung hingewiesen worden; vielmehr wurde er über Grund und Höhe einer solchen Maßnahme bereits hinlänglich durch die [X.] informiert. Danach hatte für ein rechtmäßiges Absehen von einer An-ordnung des Verfalls kein Raum bestanden.
Hinzu kommt, dass der Vorsitzende nach dem in der Hauptverhandlung mitgeteilten Inhalt des Sondierungsgesprächs bereits unmissverständlich klar-gestellt hatte, dass Gegenstand einer Verständigung nur eine mögliche Strafe im laufenden Verfahren sein könne. Dem Angeklagten, bei dem aus Rausch-giftgeschäften Erlöse bzw. Bargeld in szenetypischer Stückelung in Höhe von insgesamt 10.500 Euro gefunden wurden, musste daher klar sein, dass ihm der Wert seiner [X.] nicht belassen bleiben würde.
II.
Auch die Strafzumessung hält revisionsrechtlicher Nachprüfung stand. Insbesondere war das [X.] nicht gehalten, die angeordnete Einziehung des Wertes von [X.] strafmildernd zu berücksichtigen. Für die frühere 12
13
14
-
7
-
Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung, dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt ([X.], Urteile vom 1. März 1995

2 [X.], NJW 1995, 2235 f.; vom 21. März 2002

5 [X.], [X.]St 47, 260, 265 f.; vom 16. Mai 2006

1 StR 46/06, [X.]St 51, 65, 67, und vom 30. Mai 2008

1 [X.], [X.]St 52, 227, 248; vgl. auch [X.], NJW 2004, 2073, 2074). Die umfas-sende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat zwar unter anderem zu einer Änderung des Begriffs der Maßnahme geführt, ihren Rechts-charakter aber unberührt gelassen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drucks. 18/9525 [X.]; siehe
auch Köhler, [X.], 497, 498, 502). Danach besteht auch kein Anlass, von der bisherigen Recht-sprechung abzuweichen, die aus der Rechtsnatur des Instituts abgeleitet hat, dass die mit dessen Anwendung verbundene Vermögenseinbuße regelmäßig keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 1995

2 [X.], aaO, und vom 28. Januar 2015

5 [X.],
[X.], 281, 282; Beschlüsse vom 20. Oktober 1999

3 [X.], [X.], 137, und vom 22. November 2000

1 [X.], [X.], 312).
Mutzbauer Dölp König

Berger [X.]

Meta

5 StR 600/17

06.02.2018

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.02.2018, Az. 5 StR 600/17 (REWIS RS 2018, 14429)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 14429

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

5 StR 600/17 (Bundesgerichtshof)

Verständigung über das Verfahrensergebnis im Strafverfahren: Strafrechtliche Vermögensabschöpfung als Verständigungsgegenstand


4 StR 78/18 (Bundesgerichtshof)

Einziehung von Taterträgen beim Absatz von Betäubungsmitteln


3 StR 577/17 (Bundesgerichtshof)

Strafverfahren: Schlechterstellung eines Angeklagten wegen rückwirkender Anwendung der neuen Vorschriften zur Vermögensabschöpfung


1 StR 288/22 (Bundesgerichtshof)

Verständigung im Strafverfahren: Mitteilungspflicht zu Erörterung über eine Einziehung von Taterträgen im Hauptsacheverfahren im abgetrennten …


1 StR 79/15 (Bundesgerichtshof)

Hauptverhandlung in Strafsachen: Kompensation überlanger Verfahrensdauer als Gegenstand einer Verständigung


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

5 StR 600/17

4 StR 254/13

1 StR 346/16

1 StR 426/14

1 StR 166/07

5 StR 486/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.