Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 121/07

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 3666

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[X.] vom 2. Juni 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja GG Art. 103; ZPO § 402 Der Anspruch einer [X.] auf Gewährung rechtlichen Gehörs ist verletzt, wenn ein Gericht ihren schlüssigen und substantiierten Vortrag allein deshalb für unschlüssig hält, weil in einem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten aus einem ande-ren Verfahren, auf das sie sich berufen hat, nicht alle aufgeworfenen Fragen beant-wortet sind. [X.], Beschluss vom 2. Juni 2008 - [X.]/07 - [X.] - 2 - [X.] [X.] hat am 2. Juni 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 2. Mai 2007 im Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des [X.] - an den 6. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen. Streitwert: 60.388,44 • (19.826,96 • [X.], 40.561,48 • nicht auf die Hauptsache entfallende Zinsen). Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur [X.] an das Berufungsgericht. 1 1. Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise dadurch ver-letzt, dass es den unter [X.] gestellten Vortrag der [X.] zu einer Werterhöhung durch Ausbaumaßnahmen und zum Niederschlag 2 - 3 - dieser Werterhöhung im [X.] als unschlüssig behandelt hat. Es hat sich durch die verfahrensfehlerhafte Würdigung der lediglich zur Untermau-erung des [X.]vortrags vorgelegten Gutachten zum Grundstückswert den Blick darauf verstellt, dass nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung eine [X.] ihrer Darlegungslast bereits genügt, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das [X.]-vorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden (vgl. [X.].Beschl. v. 21. Mai 2007 - [X.], [X.], 1524; [X.].Urt. v. 25. Juli 2005 - [X.], [X.], 1738). Die Anforderungen an die Substantiierung erhöhen sich nicht, wenn die [X.] - wie hier durch die Vorlage von Gutachten aus anderen Ver-fahren - über das Notwendige hinaus weitere Einzelheiten vorträgt. Der Tatrich-ter muss vielmehr in die Beweisaufnahme eintreten und Zeugen oder Sachver-ständige zu den ungeklärten Punkten befragen. So liegt es hier. Die Beklagte hat ihrer Vortragslast für einen Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage nach § 313 Abs. 2 BGB genügt. Ein solcher Anspruch kommt nach der Rechtsprechung des [X.]ats, die sich nicht allein auf Familienangehörige als Miteigentümer beschränkt, in Betracht, wenn ein Miteigentümer ins Gewicht fallende Sanierungsmaßnahmen in einem von ihm allein genutzten Gebäudeteil in der auch dem anderen Miteigentümer [X.] Erwartung, dass er mit seiner Familie auf Dauer in dem Gebäude wohnen dürfe, durchführt, und nach einer Teilungsversteigerung dem anderen Miteigentümer bei einer hälftigen Teilung des [X.]es ein Ver-mögenswert zufließen würde, der ihm nach Sinn und Zweck der gemeinsamen Vorstellungen der [X.]en nicht zustehen sollte, wenn und soweit sich ein et-waiger Wertzuwachs im [X.] niederschlägt (vgl. [X.].Urt. v. 25. Mai 1992 - [X.], [X.], 1003). 3 - 4 - Die Beklagte hat wiederholt, zuletzt in einem eigens nachgelassenen Schriftsatz zur Wertsteigerung des Grundstücks durch ihre Baumaßnahmen und zum Niederschlag dieser Wertsteigerung im [X.] ausrei-chend Tatsachen vorgetragen und unter Beweis gestellt. Sie hat die einzelnen Investitionen vorgetragen, die Wertsteigerung für ihren Wohnungsteil mit [X.] 79.307,81 • beziffert und dargelegt, dass sich diese Wertsteigerung im [X.] realisiert habe. Der Vortrag weiterer [X.] war nicht erforderlich. 4 Verfahrensfehlerhaft hat das Berufungsgericht diese Ausführungen als unschlüssig behandelt und den Vortrag von weiteren Tatsachen verlangt, indem es das von der Beklagten zur Untermauerung ihres Vorbringens vorgelegte, im Teilungsversteigerungsverfahren erstattete Wertgutachten des [X.]nicht für geeignet hielt, den behaupteten Wertzuwachs und den Niederschlag des [X.] im [X.] zu belegen. Die Be-zugnahme auf dieses Gutachten machte den Vortrag der Beklagten nicht [X.], weil es ihm nicht widersprach; dass es ihn nur teilweise bestätigte und es weitere aufgeworfene Fragen nicht beantwortete, führte nicht zur Un-schlüssigkeit des Vortrags. 5 2. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen des Beweis-antrags ist entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht konnte nicht aus an-deren Gründen von der Einholung eines Sachverständigengutachtens absehen. Eine Verwertung des Grundstückswertgutachtens des Sachverständigen S. im Wege des [X.] kann das beantragte gerichtliche Sachverständigengutachten nicht ersetzen. Das Gericht muss eine schriftliche oder mündliche Begutachtung anordnen, wenn die urkundenbeweislich heran-gezogenen Ausführungen in einem schriftlichen Gutachten, das in einem ande-ren Verfahren erstattet wurde, nicht ausreichen, um die von einer [X.] [X.] - 5 - sprochenen aufklärungsbedürftigen Fragen zu beantworten. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Behauptung der [X.] in der urkundenbeweislich heran-gezogenen Begutachtung eine Stütze findet oder nicht ([X.], Urt. v. 6. Juni 2000 - [X.]/99, [X.], 3072; Urt. v. 14. Oktober 1997 - [X.], [X.], 311; Urt. v. 22. April 1997 - [X.], NJW 1997, 3381). [X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 29.09.2006 - 3 O 2581/04 - OLG [X.], Entscheidung vom 02.05.2007 - 7 U 936/06 -

Meta

II ZR 121/07

02.06.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2008, Az. II ZR 121/07 (REWIS RS 2008, 3666)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 3666

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