Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. II ZR 247/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3587

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/98Verkündet am:10. Januar 2000BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der I[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch [X.] h.c. Röhricht und [X.] [X.], Prof. Dr. [X.], [X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das [X.]eil des [X.] [X.] in [X.] vom [X.] aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den2. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.Die Gerichtskosten des Revisionsverfahrens werden nicht erho-ben (§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG).Von Rechts [X.]:Der inzwischen über 70 Jahre alte Kläger verlangt von der [X.] alten [X.] nach der Beendigung ihrer seit 18 Jahren bestehen-den nichtehelichen Lebensgemeinschaft einen Ausgleich der von ihm nachseinem Vortrag aufgewandten Kosten für die Renovierung eines Hausgrund-- 3 -stücks in Höhe von nunmehr 201.690,42 [X.], das der [X.] von [X.] im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenworden war. Am 10. Oktober 1992 wurde das Anwesen für 1.500,-- [X.] monat-lich fremdvermietet. Im Frühjahr 1997 erhöhte sich der Mietzins im [X.] neuen Mietverhältnisses auf 1.700,-- [X.].Das Landgericht und das [X.] haben die Klage abgewie-sen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.Entscheidungsgründe:Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen [X.]eils und zur [X.] an das Berufungsgericht.[X.] Das Berufungsgericht geht zutreffend von den Grundsätzen aus, [X.] der [X.]at für den Ausgleich einer gescheiterten nichtehelichen [X.] zugrunde legt. Danach bejaht der [X.]at, auch wenn ein aus-drücklich oder stillschweigend geschlossener Gesellschaftsvertrag nicht vor-liegt, die Möglichkeit, im Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterUmständen gesellschaftsrechtliche Grundsätze anzuwenden. Das gilt unteranderem für den Fall, daß beide Partner durch gemeinsame Leistungen zurSchaffung eines Vermögenswertes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung,insbesondere zum Bau und zur Erhaltung eines zwar auf den Namen des einenPartners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwe-sens beigetragen hatten ([X.].[X.]. v. 4. November 1991 - [X.]/91,WM 1992, 610, 611 m.w.N.). Mindestvoraussetzung dafür, derartige Regeln [X.] zu ziehen, ist aber, daß die Parteien überhaupt die Absicht verfolgt- 4 -haben, mit dem Erwerb des Vermögensgegenstandes einen - wenn auch [X.] - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für dieDauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam benutzt werden würde, sondernihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte. Dabei kann dieformaldingliche Zuordnung des betreffenden Gegenstandes nach außen ausverschiedenen Gründen in den Hintergrund treten. Soweit sich die Absicht dergemeinschaftlichen Wertschöpfung nicht bereits aus den getroffenen Abspra-chen oder etwa aus Äußerungen des dinglich allein berechtigten Partners ge-genüber Dritten zweifelsfrei ergibt, können im Rahmen einer [X.] Beiträge des Partners, der nicht ([X.] ist, einen An-haltspunkt für eine gemeinschaftliche Wertschöpfung bilden. Ob das der Fallist und welche Beiträge im einzelnen eine solche Annahme nahelegen, läßtsich nicht generell entscheiden und hängt insbesondere von der Art des ge-schaffenen Vermögenswertes und den finanziellen Verhältnissen der beidenPartner in der konkreten Lebensgemeinschaft ab ([X.].[X.]. v. 25. [X.] - [X.]9/96, [X.], 1962 f. m.w.N.; vgl. zu dem ähnlich [X.] der unbenannten Zuwendung unter Ehegatten [X.], [X.]. v. 30. Juni 1999- [X.], [X.], 1830).I[X.] Die Revision greift aber mit Erfolg die Feststellung des Berufungsge-richts an, aus dem Vortrag des [X.] ergebe sich nicht, daß er [X.] zu einer gemeinsamen Wertschöpfung der Parteien erbracht habe.Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung genügt eine Parteiihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einemRechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person ent-standen erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforde-rungen an die Substantiierung, so kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen- 5 -nicht verlangt werden; es ist Sache des Tatrichters, bei der [X.] Zeugen oder die zu [X.] nach allen Einzelheiten zu fragen,die ihm für die Beurteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlicherscheinen ([X.].[X.]. v. 16. März 1998 - [X.], [X.], 956, 957m.w.N.; v. 13. Juli 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1409; [X.], [X.]. v.13. August 1997 - [X.], NJW-RR 1998, 713 m.w.N.). Diesen Maß-stab der [X.] hat das Berufungsgericht verkannt und dadurchschlüssiges, unter Beweis gestelltes Vorbringen des [X.] zu [X.] übergangen (§ 286 ZPO).1. Sowohl erstinstanzlich als auch im Berufungsverfahren hat der [X.], daß er die Ausbauarbeiten an dem im Eigentum der [X.] organisiert, durchgeführt und allein finanziert habe.Im einzelnen hat er dargelegt, daß ab [X.] 1992 das Bad und die [X.] vollständig erneuert, Flur und Küche neu gefliest und in allen drei [X.] eingesetzt worden seien. Im Winter 1995/1996 [X.] weitere Ausbauarbeiten erfolgt. Es sei eine Wendeltreppe zwischen [X.] und 3. Etage eingebaut, das Dachgeschoß mit Dämmplatten und vier neuenVelux-Fenstern sowie einer Lichtanlage ausgebaut, eine Begrenzungsmauermit neuer Kassettentür zum [X.] hin und ein Mauerabschluß [X.] hin errichtet sowie der völlig verwilderte Garten vollständig erneu-ert worden. Hierfür hätten Sträucher, eine Dornenhecke, verwachsenen Bäumesowie tonnenweise Steine, alte zerbrochene Platten und ein betonierter [X.] zunächst entfernt und danach Muttererde aufgetragen und ein neuerRasen angelegt werden müssen.Zum Beweis hat der Kläger dem Gericht bereits erstinstanzlich einenOrdner mit insgesamt 63 Ablichtungen vorgelegt, welche die vorstehend ge-- 6 -schilderten Sanierungsarbeiten im einzelnen bildlich dokumentieren. Darüberhinaus hat der Kläger zum Beweis für die Richtigkeit seines Vortrages, daß erdiese Ausbauarbeiten organisiert, durchgeführt und allein finanziert hat, dieVernehmung von insgesamt sieben Zeugen, die ihm bei der Renovierung ge-holfen haben sollen, beantragt. Ferner hat der Kläger zum Beweis dafür, daßsich die von ihm geschaffene Wertverbesserung auf mindestens 150.000,-- [X.]beläuft, bereits bei Erhebung der Klage die Einholung eines gerichtlichenSachverständigengutachtens beantragt.Zusätzlich hat der Kläger dem Berufungsgericht mit Schriftsatz vom10. März 1998 ein Privatgutachten des Architekten [X.]vomMärz 1998 über die handwerklichen Leistungen und Bewertung der einzelnenArbeiten nach Gewerken vorgelegt und diesen als sachverständigen Zeugenbenannt. Der Privatgutachter [X.]ist nach eigener Inaugenscheinnahme sowieDarstellung der an den Arbeiten beteiligten Personen zu einer Kostenschät-zung von insgesamt 148.500,-- [X.] gelangt. Hieraus hat der Kläger einen [X.] in Höhe von 204.000,-- [X.] errechnet, von dem [X.] [X.] geltend macht.Dieses Privatgutachten ist kein Beweismittel, sondern ein (qualifizierter)Parteivortrag ([X.], [X.]. v. 11. Mai 1993 - VI ZR 243/92, NJW 1993, 2382,2383 f. m.w.N.; [X.], NJW-RR 1998, 870, 872). Die in ihm ent-haltenen Tatsachenfeststellungen sind deshalb in der Regel als Behauptungender das Privatgutachten vorlegenden Partei zu behandeln.2. Damit hat der Kläger den an seinen Sachvortrag zu stellenden Anfor-derungen Genüge getan. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts wirdsein Klagevortrag nicht dadurch unschlüssig, daß die Beklagte im [X.] hinsichtlich der einzelnen vom Kläger vorgetragenen [X.] 7 -maßnahmen behauptet und ebenfalls unter Zeugenbeweis gestellt hat, daß [X.] kostengünstig zu ihren Lasten die Umbauarbeiten selber durchge-führt oder durch Mieter und Handwerker habe durchführen lassen. Für die [X.] der Schlüssigkeit der Klage ist es unerheblich, ob der Gegner den [X.] bestreitet ([X.]/[X.], ZPO 20. Aufl. Vor § 253 Rdn. [X.] ist es eine Frage der Schlüssigkeit des Klagevortrages,sondern vielmehr der tatrichterlichen Würdigung, ob die nach der unter [X.] Behauptung des [X.] bewirkte Wertsteigerung des [X.] der [X.] um 204.000,-- [X.] auch dann einen "wesentlichen [X.]" im Sinne der Grundsätze des erkennenden [X.]ats darstellt, wenn dieParteien nach Einschätzung des Berufungsgerichts in überdurchschnittlich gu-ten wirtschaftlichen Verhältnissen lebten. Diese Frage wird angesichts der Hö-he der Aufwendungen allerdings auch bei gut situierten Partnern in der [X.] bejahen sein.II[X.] Für das weitere Verfahren ist noch auf folgendes [X.] Ob und in welchem Umfang der Verkehrswert des [X.] die Aufwendungen des [X.] erhöht worden ist, unterliegt (auch) derSchätzung des Gerichts. Eine solche Schätzung ist aufgrund des Vortragesdes [X.] möglich. Auch insoweit erweist sich die Klage nicht als unschlüs-sig.2. Das Berufungsgericht begründet seine Auffassung nicht, die [X.], daß die Mieteinnahmen aus dem Hausobjekt von den Parteien ganz oderteilweise für die gemeinsame Lebensführung verwendet wurden, sei kein An-haltspunkt für die Absicht einer gemeinsamen Wertschöpfung. Dies wäre [X.] 8 -erforderlich gewesen, weil dieses Verhalten durchaus ein Indiz für diese Ab-sicht bilden könnte.3. Die erforderliche Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt (§ 565 Abs. 1 ZPO) gibt diesem Gelegenheit, gegebenenfalls in die vor-zunehmende Gesamtwürdigung den Umstand einzubeziehen, daß die [X.] im Jahre 1994 gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben. Ferner wirdes sich mit der Frage zu befassen haben, wie der Vortrag des [X.] zu [X.] ist, er habe die Beklagte über 18 Jahre finanziell erheblich unterstützt.RöhrichtHesselberger[X.] Kurzwelly Kraemer

Meta

II ZR 247/98

10.01.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.01.2000, Az. II ZR 247/98 (REWIS RS 2000, 3587)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3587

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