Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. II ZR 204/06

II. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 6317

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[X.]/06 vom 7. Januar 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - [X.] [X.] hat am 7. Januar 2008 durch [X.], [X.], [X.] und [X.] beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] wird das [X.]eil des 20. Zivilsenats des [X.] vom 28. Juli 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: 225.816,75 • für die außergerichtlichen Kosten des Klägers und der [X.], 119.381,00 • für die außergerichtli-chen Kosten der [X.]. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1 [X.] Das Berufungsgericht hat, indem es den Rechtsstreit unter Anwendung [X.] Rechts entschieden hat, den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör (Art. 103 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt. Es hat [X.] angenommen, die Parteien hätten hinsichtlich der für das in diesem Rechtsstreit zu beurteilende Vertragsverhältnis maßgeblichen Abrede über die Bewilligung einer in erster Linie im Interesse der [X.] liegenden Hypothek 2 - 3 - stillschweigend die Anwendung [X.] Rechts gewählt. Damit hat es den erst- und zweitinstanzlichen Vortrag beider Parteien, nach dem für diese Hypo-thekenbewilligungserklärung der Klägerseite [X.] Recht anwendbar sein soll, in einer den Anspruch der [X.] auf rechtliches Gehör verletzenden Weise nicht beachtet. Dieser Verstoß ist entscheidungserheblich. Denn es hängt im Wesentlichen von der Wirksamkeit und der Auslegung dieser Erklä-rung der Klägerseite ab, ob die fehlende Zahlungsfähigkeit der [X.] von diesen selbst zu vertreten ist, oder aber darauf beruht, dass die Klägerseite die Erfüllung der Kaufpreisschuld durch die [X.] pflichtwidrig verhindert hat. Hinsichtlich der [X.] gehen beide Seiten ausdrücklich von der Anwendbarkeit [X.] Rechts aus, insbesondere was eine etwaige Formbedürftigkeit ([X.], 119, 202, 304 f.), ein Unwirksamwerden wegen Zeitablaufs ([X.], 158, 288) oder die Umsetzung der Erklärung ([X.], 118, 288) anbelangt. Gleiches gilt hinsichtlich der haftungsrelevanten Frage, welche Auswirkungen es auf die Pflicht der Klägerseite zur Mitwirkung an der Hypothekenbestellung und der [X.] hat, dass zugunsten eines Gläubigers der [X.] ein Pfandrecht an deren Anspruch auf die [X.] bestellt wur-de ([X.], 288, 298), sowie hinsichtlich ihrer gesamten Streitigkeit, wie die [X.] - auch - in ihren jeweiligen Berufungsbegründungen zum Ausdruck ge-bracht haben ([X.], 288, 298, 304 f. ebenso [X.], 159). Angesichts dessen be-ruht die Ansicht des Berufungsgerichts, die Streitsache sei nach [X.] Recht zu entscheiden, weil die Parteien sich zumindest stillschweigend hierauf geeinigt hätten und in ihren Berufungsbegründungen der Anwendung deut-schen Rechts durch das [X.] nicht entgegengetreten seien, auf einer nicht nachvollziehbaren mangelnden Kenntnisnahme von erheblichem Partei-vorbringen. 3 - 4 - I[X.] Für die neue Berufungsverhandlung weist der [X.]at auf Folgendes hin: 4 5 1. Das für die Entscheidung des Rechtsstreits maßgebende ausländi-sche Recht hat das Berufungsgericht nach § 293 ZPO von Amts wegen zu er-mitteln ([X.].[X.]. v. 25. September 1997 - [X.], [X.], 733, 734; [X.], [X.]. v. 23. Januar 1985 - [X.], [X.], 398, 402 f.; zum Um-fang der Ermittlungspflicht siehe [X.]Z 118, 151, 162 f.; [X.].[X.]. v. 29. Juni 1987 - [X.], NJW 1988, 647). 2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht die Beweiserhebung zu der Be-hauptung der [X.], dass der [X.] auch ohne eine persönli-che Haftung der Klägerseite bewilligt worden wäre ([X.], 176, 199 f.), mit der Begründung abgelehnt, der Vortrag der [X.] sei mangels Vorlage eindeu-tiger schriftlicher Bankerklärungen bzw. ihrer persönlichen Kreditunterlagen un-substanziiert. Diese Ansicht beruht auf einer Überspannung der Anforderungen an die [X.]. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtspre-chung genügt eine Partei ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Genügt das Partei-vorbringen diesen Anforderungen an die Substanziierung, so kann der Vortrag weiterer [X.] nicht verlangt werden; es ist vielmehr Sache des [X.], bei der Beweisaufnahme die Zeugen nach allen Einzelheiten zu befra-gen, die ihm für die Beurteilung der unter Beweis gestellten Tatsachen erforder-lich erscheinen ([X.].Beschl. v. 8. Januar 2007 - [X.], [X.], 322, 324 f.). Diesen Anforderungen an die [X.] genügt das Vorbrin-gen der [X.] insbesondere vor dem unstreitigen Hintergrund, dass das Hausgrundstück einen Wert von 410.000,00 • hatte, es den [X.] hinge-gen "nur" um ein Darlehen in Höhe von 75.000,00 • ging. Sollte es für die [X.] - 5 - scheidung des Rechtsstreits auf diese Frage ankommen, wird das Berufungs-gericht die von den [X.] angebotenen Beweise zu erheben haben. [X.][X.][X.]

[X.]

Drescher Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.02.2005 - 7 [X.]/04 - [X.], Entscheidung vom 28.07.2006 - 20 U 66/05 -

Meta

II ZR 204/06

07.01.2008

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2008, Az. II ZR 204/06 (REWIS RS 2008, 6317)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 6317

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20 U 66/05

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