Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. VI ZR 235/06

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 187

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[X.]IM [X.]AME[X.] DES VOLKES [X.]/06 Verkündet am: 18. Dezember 2007 [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit [X.]achschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 106 Abs. 3 [X.]. 1 Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan [X.], um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor. [X.] Art. 34, [X.] § 839 [X.] Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in [X.] ist jedenfalls dann hoheitliche [X.], wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfs-diensts gemäß Art. 1 [X.] verrichtet werden. [X.], Urteil vom 18. Dezember 2007 - [X.]/06 - [X.] LG Regensburg- 2 - Der V[X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], die Richterin [X.] und [X.], [X.] und Zoll für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 2 wird das Urteil des 5. Zivil-senats des [X.] vom 3. [X.]ovember 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum [X.]achteil der [X.] zu 2 erkannt worden ist. Die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 29. Dezember 2005 wird insgesamt zurückge-wiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen

Tatbestand: Der Kläger begehrt Ersatz materiellen und immateriellen Scha-dens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 3. Juni 2004, den der [X.] zu 1 als Fahrer eines bei der [X.] zu 2 haftpflichtversicherten PKW allein [X.]. 1 - 3 - [X.]ach einem LKW-Unfall auf einer Kreisstraße wurden über die Rettungs-leitstelle zwei freiwillige Feuerwehren alarmiert. Diese vereinbarten über Funk, die Straße auf einem längeren Teilstück zu sperren. [X.]ach dem Einsatzplan [X.] die Sperrung nördlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr [X.] und südlich der Unfallstelle von der Freiwilligen Feuerwehr [X.] vorgenommen wer-den. Der Kläger, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr [X.], riegelte daraufhin den Verkehr südlich der Unfallstelle an der Einmündung der [X.] ab. Der [X.] zu 1, Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr [X.], war zu Hause alar-miert worden. Er fuhr mit einem privaten PKW zum Feuerwehrhaus in [X.] Da er dort niemanden mehr antraf, fuhr er in der irrigen Annahme, der Unfall habe sich auf der [X.] ereignet, auf diese Bundesstraße. Als er seinen Irrtum be-merkte, bog er von der [X.] nach links ab, um auf die Kreisstraße zu gelangen. Dabei stieß er aus Unachtsamkeit mit einem entgegenkommenden Fahrzeug zusammen, schleuderte auf den dort im Einsatz befindlichen Kläger und [X.] diesen schwer. 2 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des [X.] hatte hinsichtlich der [X.] zu 2 Erfolg. Diese verfolgt mit der vom [X.] insoweit zugelassenen Revision ihr Klageabweisungsbegehren weiter. Die Beschwerde des [X.] gegen die [X.]ichtzulassung der Revision gegenüber dem [X.] zu 1 hat der erkennende Senat durch Beschluss vom 25. September 2007 zurückgewiesen. 3 - 4 - Entscheidungsgründe: [X.] 4 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der [X.] zu 1 sei in [X.] eines öffentlichen Amtes tätig geworden. Deshalb treffe die [X.] nicht ihn persönlich, sondern gemäß § 839 [X.], Art. 34 [X.] den Träger der Feuerwehr. Die [X.] zu 2 hafte gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 [X.]r. 1 [X.], wobei es nicht darauf ankomme, ob der [X.] zu 1, seine Ehefrau oder beide Halter des Fahrzeugs gewesen seien. Dieser Anspruch werde von der Haftungsverlagerung gemäß Art. 34 Satz 1 [X.] nicht erfasst. Das [X.] des § 106 Abs. 3 [X.] greife nicht ein. Weder hätten die beteiligten Feuerwehren zur Hilfe bei Unglücksfällen "zusammengewirkt" ([X.]. 1), noch [X.] der Kläger und der [X.] zu 1 auf einer "gemeinsamen Betriebsstätte" tätig gewesen ([X.]. 3). Da ihre Einsatzorte weit voneinander entfernt gelegen hätten, habe eine Gefahrengemeinschaft nicht bestanden. I[X.] Die angefochtene Entscheidung hält den Angriffen der Revision nicht stand. Eine Haftung der [X.] zu 2 ist aus keinem rechtlichen Gesichts-punkt begründet. 5 1. War der [X.] zu 1, was das Berufungsgericht offen gelassen hat, Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs, scheiden Ersatzansprüche des [X.] gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversicherer aus, weil der [X.] zu 1 selbst nicht haftbar ist. Seine Ersatzpflicht ist entgegen der Auffassung des 6 - 5 - Berufungsgerichts nach § 106 Abs. 3 [X.]. 1 i.V.m. § 105 Abs. 1 [X.] ausge-schlossen. 7 a) [X.]ach § 106 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] gelten, wenn Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen zusammenwirken, die §§ 104 und 105 [X.] für die Er-satzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander. Freiwilli-ge Feuerwehren, die im früheren § 637 Abs. 2 RVO noch ausdrücklich genannt wurden, sind "Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen" im Sinne von § 106 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] ([X.] Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 128 Rn. 3a). Als solche werden sie in [X.] jedenfalls dann tätig, wenn sie Pflichtaufgaben nach Art. 1 Abs. 1 [X.] erfüllen. Das war vorliegend der Fall, denn zu die-sen Aufgaben gehört neben dem abwehrenden Brandschutz der technische Hilfsdienst, also die im öffentlichen Interesse liegende "ausreichende [X.] Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen", zu denen auch Verkehrsunfälle zählen ([X.]/[X.], [X.], [X.]. 2003, Art. 1 Rn. 45). b) Die im Streitfall alarmierten Feuerwehren haben im Sinne von § 106 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] "zusammengewirkt", denn nach dem Einsatzplan sollten beide Feuerwehren ausrücken und die Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - absperren. 8 aa) Ein solches Verständnis des Begriffs "Zusammenwirken" entspricht sowohl dem Wortlaut als auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift. Der [X.] hat bei allen [X.]ernativen des § 106 Abs. 3 [X.] Kooperationsformen ins Auge gefasst, bei denen im faktischen Miteinander die Tätigkeit der [X.] aufeinander bezogen oder miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet ist ([X.] 145, 331, 336). In diesen Fällen besteht zwischen Angehörigen fremder Unternehmen eine besondere Gefahrengemeinschaft, die eine entsprechende Anwendung der §§ 104, 105 9 - 6 - [X.] rechtfertigt ([X.] Kommentar/Ricke, 44. Lfg. 2004, § 106, Rn. 2; [X.]., 48. Lfg. 2005, Rn. 10). 10 [X.]) Hinsichtlich der Voraussetzungen von § 106 Abs. 3 [X.]. 3 [X.] (gemeinsame Betriebsstätte) hat der erkennende Senat darauf abgestellt, dass dieses Haftungsprivileg nicht eingreift, wenn die Tätigkeiten von Angehörigen fremder Unternehmen beziehungslos nebeneinander ablaufen und nur rein zu-fällig aufeinandertreffen (Arbeitsberührung statt [X.]). Das ist etwa dann der Fall, wenn sich die beteiligten Unternehmen vor dem [X.] in keiner Weise - auch nicht stillschweigend oder durch [X.] - verständigt haben (Senatsurteile [X.] 145, 331; 157, 213; vom 8. April 2003 - [X.] - VersR 2003, 904 und vom 13. März 2007 - [X.] - VersR 2007, 948). Diese Grundsätze sind auch für die Auslegung von § 106 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] heranzuziehen. cc) Im Streitfall haben die beiden Feuerwehren eine ausdrückliche [X.] darüber getroffen, in welchem Bereich der Unglücksstelle sie jeweils tätig werden sollten. Die Absperrmaßnahmen liefen nicht zufällig und bezie-hungslos nebeneinander ab, sondern waren bewusst miteinander verknüpft, zumal bei einer beidseits befahrbaren Straße Bergungsarbeiten nur dann unge-stört durchgeführt werden können, wenn die Zufahrt zum Unfallort von beiden Seiten abgesperrt wird (vgl. [X.], Urteil vom 15. Dezember 2006 - 10 U 3618/06 - Rn. 13, juris). 11 [X.]) Danach war entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts vorlie-gend eine sogenannte Gefahrengemeinschaft gegeben, die Grundlage des [X.] nicht nur in Fällen der 3. [X.]ernative des § 106 Abs. 3 [X.] (dazu Senatsurteile [X.] 148, 209, 212 und vom 13. März 2007, aaO), sondern auch beim Zusammenwirken mehrerer Unternehmen zur Hilfe bei [X.] - 7 - glücksfällen ist ([X.] Kommentar/Ricke, 48. Lfg. 2005, § 106, Rn. 10; [X.], Die Haftung unter Arbeitskollegen und verwandte Tatbestände, S. 157). Die Regelung in § 106 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] trägt nämlich der spezifischen Gefah-rensituation Rechnung, in der sich die helfenden Personen regelmäßig befin-den. Die von einem Unglücksfall ausgehenden Risiken - welche durch die er-forderliche Eile und das Zusammenwirken vieler, oftmals miteinander nicht oder wenig vertrauter Personen mit unbekanntem oder gefährlichem Gerät sowie die gegebenenfalls erforderliche Improvisation am Unfallort verstärkt werden - [X.] es geboten erscheinen, die privatrechtliche Einstandspflicht für in [X.] Ausnahmesituationen verursachte Schäden auszuschließen ([X.], aaO). Das Vorliegen einer solchen Situation kann im Streitfall nicht deshalb verneint werden, weil die beteiligten Feuerwehren die Unfallstelle an [X.] und räumlich voneinander entfernten Orten sichern sollten. Unter den mit einem Unglücksfall regelmäßig verbundenen erschwerten Umständen ist es nicht außergewöhnlich, dass sich die Wege der Helfenden trotzdem kreu-zen und diese sich dabei "ablaufbedingt in die [X.] kommen" (vgl. dazu [X.] vom 13. März 2007, aaO). Zudem wäre es unpraktikabel und unbe-friedigend, wenn das Eingreifen des [X.] bei Feuerwehren, deren Tätigkeitsort sich im Laufe des Einsatzes verändern kann (z.B. bei Waldbrän-den oder Überschwemmungen), von dem Ort des konkreten Einsatzes abhän-gig wäre ([X.], aaO, Rn. 17). 13 c) Die Schädigung des [X.] ist durch eine betriebliche Tätigkeit des [X.] zu 1 verursacht worden. Hierfür ist bei Wegeunfällen maßgebend, ob sich in dem Unfallgeschehen das betriebliche Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem manifestiert oder ob dieses Verhältnis zum Unfall keinen oder nur einen losen Zusammenhang hat (Senatsurteile [X.] 157, 159, 163 f. und vom 25. Oktober 2005 - [X.] - [X.], 221, 222 m.w.[X.].). [X.] - 8 - ne betriebliche Tätigkeit ist für den Schädiger die Zurücklegung der in § 8 Abs. 2 [X.] genannten - und nur aus sozialpolitischen Gründen in der [X.] Unfallversicherung mitversicherten - Wege ([X.], [X.]JW 2001, 2039; [X.] Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 105, Rn. 6; zu § 637 RVO vgl. auch Senatsurteil vom 14. Februar 1978 - [X.] - VersR 1978, 625). Die Fahrt des Mitglieds einer freiwilligen Feuerwehr zum Einsatzort ist eine betrieb-liche Tätigkeit und zwar auch dann, wenn sie im Privatwagen erfolgt. Eine sol-che Fahrt kann nämlich nicht nach Belieben gestaltet werden. Sie ist nach plötzlicher Alarmierung beson[X.] eilbedürftig, sie erfolgt unter erhöhter [X.] und ist zudem wesentlich durch die betriebliche Organisation geprägt (zu § 637 RVO vgl. [X.], [X.], 67, 68; [X.], [X.], 120; [X.], aaO, [X.]). Unerheblich ist, dass der [X.] zu 1 die Einsatzstelle nicht auf direktem Wege, sondern irrtümlich über die Bundesstraße anfuhr. Bei [X.]en besteht Versicherungsschutz, wenn dem Geschädigten der [X.] nicht anzulasten ist (vgl. [X.] Kommentar/Ricke, 53. Lfg. 2007, § 8, Rn. 202 ff. m.w.[X.]). So liegt der Fall hier, denn nach den Feststellungen des Be-rufungsgerichts war die Lage der Unfallstelle dem [X.] zu 1 nur ungenau beschrieben worden. Im Hinblick darauf ist ihm unter Berücksichtigung der be-sonderen Umstände des [X.] nicht vorzuwerfen, dass er nicht auf dem direkten Weg zu seinem Einsatzort fuhr. d) Die Schädigung des [X.] beruht auch auf einem von dem [X.] zu 1 verursachten Versicherungsfall im Sinne von §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 [X.], denn der Kläger hat den Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 [X.]r. 12 [X.] erlitten, nämlich infolge seines ehrenamtlichen Dienstes bei der freiwilligen Feuerwehr (vgl. dazu [X.]/[X.], [X.], [X.]. 1999, § 2, Rn. 611). Ebenso wie der Kläger war auch der [X.] zu 1 gemäß § 2 Abs. 1 [X.]r. 12 [X.] Versicherter. 15 - 9 - e) Die Vorschrift des § 105 Abs. 1 Satz 1 [X.] steht dem Eingreifen des [X.] vorliegend nicht entgegen. Der Versicherungsfall ist nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht vorsätzlich [X.] worden. Er ereignete sich auch aus der Sicht des geschädigten [X.], der sich bereits an seinem Einsatzort befand, nicht auf einem nach § 8 Abs. 2 [X.]r. 1-4 [X.] versicherten Weg (vgl. Senatsurteil [X.] 157, 159, 163; [X.] in LPK [X.], § 105, Rn. 10 und § 104, Rn. 21). 16 f) Der Haftungsausschluss gemäß §§ 106 Abs. 3 [X.]. 1, 105 Abs. 1 [X.] ist umfassend. Er gilt für alle in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen und erstreckt sich insbesondere auf Ansprüche nach §§ 7 und 18 StVG sowie auf Schadensersatzansprüche nach § 823 [X.] und Amtshaftungsansprüche nach § 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 [X.]. Das Haftungsprivileg des § 106 Abs. 3 [X.]. 1 [X.] kommt auch dem Dienstherrn des Beamten zugute, denn die personale Konstruktion der Amtshaftung hat zur Folge, dass der Staat grundsätzlich nur in dem gleichen Umfang haftet, wie der Amtsträger selbst es müsste, wenn es die Schuldübernahme nicht gäbe. Deshalb kommen sämtliche auf die persönliche Verantwortlichkeit des Amtsträgers zugeschnittenen gesetz-lichen Haftungsbeschränkungen, Haftungsmilderungen oder [X.] mittelbar auch dem Staat zugute ([X.] 151, 198, 200). 17 2. Ein Anspruch des [X.] gegen den zweitbeklagten Haftpflichtversi-cherer besteht auch dann nicht, wenn nicht der [X.] zu 1, sondern dessen Ehefrau oder beide gemeinsam Halter des von ihm gefahrenen Fahrzeugs [X.]. Zwar kommt der Ehefrau kein Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. [X.] zugute, doch wäre deren Haftung und damit auch die auf § 3 [X.]r. 1 [X.] beru-hende Einstandspflicht der [X.] zu 2 nach den Grundsätzen der soge-nannten gestörten Gesamtschuld ausgeschlossen. 18 - 10 - a) Als Halterin oder Mithalterin des unfallbeteiligten Kraftfahrzeugs wäre die Ehefrau des [X.] zu 1 dem Kläger gegenüber gemäß § 7 Abs. 1 StVG grundsätzlich ersatzpflichtig. Ihre Haftung bestünde gesamtschuldnerisch mit dem Träger der freiwilligen Feuerwehr (§ 839 Abs. 1 [X.] i.V.m. Art. 34 Satz 1 [X.]). 19 20 aa) Der [X.] zu 1, der durch den von ihm allein verschuldeten Unfall den Kläger an der Gesundheit geschädigt und dadurch eine Amtspflicht verletzt hat, war Beamter im haftungsrechtlichen Sinne. (1.) Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn die eigentliche Zielsetzung, in deren Sinn die Person tätig wurde, hoheitlicher Tätigkeit zuzurechnen ist. Die Feuerwehr handelt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben regelmäßig hoheitlich ([X.] 63, 167, 170 m.w.[X.].). Dies gilt nach der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs für Tätigkeiten freiwilliger Feuerwehren in [X.]ordbaden (Urteil vom 23. Oktober 1958 - [X.]/57 - VersR 1958, 886) und in [X.]ordrhein-Westfalen ([X.] 20, 290, 292; ebenso [X.], [X.]JW-RR 1994, 1444). Dem hat sich für die [X.] freiwilligen Feuerwehren das [X.] angeschlossen (BayObLGZ 70, 216, 219 ff.; zust. [X.]/[X.] aaO, Art. 27, Rn. 37). Diese Auffassung wird auch von der Kommentarliteratur geteilt ([X.]/[X.], [X.], 13. Bearb. [2002], § 839, Rn. 798; [X.]/[X.], [X.], Stand Sommer 2005, § 839, Rn. 75). 21 (2.) Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in [X.] ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben gemäß Art. 1 [X.] verrichtet werden. Die Gewährleistung des dort genannten abwehrenden Brandschutzes und des technischen Hilfsdienstes ist Teil des Sicherheitsrechts und öffentlich-rechtliche Pflichtaufgabe der Gemeinden (§ 57 GO, Art. 1 [X.]). Sie wird für diese von den Feuerwehren wahrgenommen, die dafür mit besonderen [X.] - 11 - sen ausgestattet sind (Art. 24 ff. [X.]). Der Annahme hoheitlichen Tätig-werdens steht nicht entgegen, dass freiwillige Feuerwehren privatrechtlich, nämlich als Vereine, organisiert sind. Zum einen können auch Private mit der Wahrnehmung einzelner hoheitlicher Aufgaben betraut werden (Beliehene und [X.], vgl. [X.] in: jurisPK-[X.], 3. Aufl., § 839, Rn. 39 f.). Zum anderen sind die freiwilligen Feuerwehren in [X.] nicht nur Vereine im Sinne des [X.], sondern gleichzeitig auch öffentliche Einrichtungen (Art. 4 Abs. 1 S. 2 [X.]). [X.]) Im Streitfall zählt bereits die durch die Alarmierung veranlasste Fahrt des [X.] zu 1 zur Unglücksstelle zur hoheitlichen Tätigkeit, denn es ge-nügt, wenn zwischen der Fahrt und der geplanten hoheitlichen Betätigung am Zielort ein so enger innerer Zusammenhang gegeben ist, dass diese sich bei natürlicher Betrachtungsweise in den Bereich hoheitlicher Tätigkeit einfügt und nicht nur in einer äußeren, zeitlichen und gelegenheitsmäßigen Beziehung zur Ausübung der hoheitlichen Betätigung steht ([X.], Urteil vom 12. Dezember 1991 - [X.] - [X.]JW 1992, 1227, 1228; vgl. auch [X.]/[X.], aaO, § 839, Rn. 799; Soergel/[X.], aaO, § 839, Rn. 75; [X.]/[X.], aaO, Art. 27, Rn. 39; für die Rückfahrt vgl. [X.], Urteil vom 2. Juni 1958 - [X.]/57 - VersR 1958, 688, 689). Ein solch enger innerer Zusammenhang mit der geplanten Einsatztätigkeit war vorliegend gegeben. Dass die Fahrt im [X.] zurückgelegt wurde, ist unerheblich, wenn dies - wie hier - zur [X.] des hoheitlichen Ziels geboten war (vgl. [X.], Urteil vom 2. [X.]ovem-ber 1978 - [X.]/76 - VersR 1979, 225, 226). 23 cc) Die Haftung nach § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist auch nicht subsidiär, denn das [X.] des Satzes 2 ist vorliegend nicht anwendbar. Zwar gelten als "anderweitige Ersatzmöglichkeit" im Sinne dieser Vorschrift auch Ansprüche gegen einen anderen Schädiger und dessen Haftpflichtversi-24 - 12 - cherer ([X.] 91, 48, 51), jedoch ist § 839 Abs. 1 Satz 2 [X.] nicht anwendbar bei der dienstlichen Teilnahme eines Amtsträgers am allgemeinen Straßenver-kehr. Wegen der inhaltlichen Übereinstimmung der alle Verkehrsteilnehmer gleichermaßen treffenden Rechte und Pflichten gebührt hier dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer Vorrang ge-genüber dem [X.] ([X.] 68, 217, 220 ff.; 91, 48, 52). [X.] bleibt bei der dienstlichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr das [X.] anwendbar im Falle der Inanspruchnahme von [X.] ([X.] 85, 225, 228; Soergel/[X.], aaO, § 839, Rn. 92, 195 f.). [X.]ach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat der [X.] zu 1 jedoch keine Sonderrechte nach § 35 [X.] in Anspruch genommen. Der Unfall beruht allein darauf, dass er beim Linksa[X.]iegen aus Unachtsamkeit ein entge-genkommendes Fahrzeug übersah. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob bei der Fahrt mit einem privaten PKW zum Einsatzort überhaupt Sonderrechte in Anspruch genommen werden können (vgl. [X.], Straßenverkehrsrecht, 39. Aufl., § 35 [X.], Rn. 3 m.w.[X.].) und ob dies im Streitfall zur [X.] gemäß § 35 Abs. 1 [X.] "dringend geboten" gewesen wäre. Einer dienst-lichen Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr (im Sinne des [X.]) steht auch nicht entgegen, dass sich der Schädiger nicht auf einem Weg nach § 8 Abs. 2 [X.] befand (vgl. Senatsurteil [X.] 94, 173, 175). [X.]) Die Haftung des [X.] zu 1 aus § 839 Abs. 1 Satz 1 [X.] wird durch Art. 34 Satz 1 [X.] auf die [X.] (den Träger der freiwil-ligen Feuerwehr) übergeleitet und schließt die persönliche Haftung des [X.] als Fahrzeugführer gemäß § 18 StVG aus (vgl. [X.] 29, 38, 43). 25 26 b) Das damit zwischen dem Träger der freiwilligen Feuerwehr und der Ehefrau des [X.] zu 1 bestehende Gesamtschuldverhältnis ist gestört, weil dem Dienstherrn - wie dargelegt - das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 - 13 - Abs. 3 [X.]. 1, 105 Abs. 1 [X.] zugutekommt. [X.]ach den vom Senat entwi-ckelten Grundsätzen können in den Fällen, in denen zwischen mehreren Schä-digern ein Gesamtschuldverhältnis besteht, Ansprüche des Geschädigten ge-gen einen Gesamtschuldner ([X.]) auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem anderen Gesamtschuldner (Erstschä-diger) endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nach § 426 [X.] nicht durch eine sozialversicherungsrechtliche Haftungsprivilegierung des Erstschä-digers gestört wäre (st. Rspr.: vgl. etwa Senatsurteile [X.] 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 14. Juni 2005 - [X.]/04 - [X.], 1397 und vom 13. März 2007 - [X.] - aaO). Die Beschränkung der Haftung des [X.]s beruht dabei auf dem Gedanken, dass [X.] die haftungsrechtliche Privilegierung nicht durch eine Heranziehung im [X.] unterlaufen werden soll, es aber andererseits bei [X.], nämlich der [X.] Absicherung des Geschädigten durch eine gesetzliche Unfallversi-cherung nicht gerechtfertigt wäre, den [X.] den Schaden alleine tra-gen zu lassen. Deshalb hat der Senat den [X.] in solchen Fällen in Höhe des [X.]s freigestellt, der auf den Erstschädiger im Innen-verhältnis entfiele, wenn man seine Haftungsprivilegierung hinweg denkt, wobei unter "[X.]" die Zuständigkeit für die Schadensverhütung und damit der Eigenanteil des betreffenden Schädigers an der [X.] zu verstehen ist (vgl. Senatsurteile [X.] 110, 114, 119; 155, 205, 213; 157, 9, 15). So liegt der Fall hier. Denkt man das Haftungsprivileg gemäß §§ 106 Abs. 3 [X.]. 1, 105 Abs. 1 [X.] hinweg, so würde die - nicht haftungsprivile-gierte - [X.] zu 2 aus Gefährdungshaftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 [X.]r. 1 [X.] haftbar sein. Zwischen ihr und dem Träger der freiwilligen [X.] bestünde ein Gesamtschuldverhältnis gemäß § 840 Abs. 1 [X.]. Im [X.] - 14 - nenverhältnis könnte die [X.] zu 2 nach § 426 [X.] den Träger der freiwil-ligen Feuerwehr in vollem Umfang auf Ausgleich in Anspruch nehmen und [X.] dessen Haftungsprivileg unterlaufen. Ist neben demjenigen, welcher aus Gefährdungshaftung zum Ersatz des von einem anderen verursachten Scha-dens verpflichtet ist, der andere wegen erwiesenen Verschuldens für den Scha-den verantwortlich, so ist in ihrem Verhältnis zueinander nach § 840 Abs. 2 [X.] der andere allein verpflichtet. Insoweit ist "ein anderes bestimmt" im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 [X.], denn in den Fällen, in denen auf der einen Seite nur eine Gefährdungshaftung oder eine Haftung aus vermutetem Verschulden, auf der anderen Seite jedoch erwiesenes Verschulden vorliegt, soll im Innen-verhältnis derjenige den ganzen Schaden tragen, der nachweislich schuldhaft gehandelt hat (Senatsurteil [X.] 157, 9, 15 m.w.[X.].). Hätte mithin der Träger der freiwilligen Feuerwehr im Innenverhältnis zur [X.] zu 2 die [X.] für die [X.] ohne die Haftungsprivilegierung des § 106 Abs. 3, [X.]. 3 [X.] alleine zu tragen, so wäre es nicht gerechtfertigt, die [X.] zu 2 als Haftpflichtversicherer der [X.]in (Halterin) im Rahmen des gestörten Gesamtschuldverhältnisses gleichwohl für den Personenschaden des [X.] (endgültig) haften zu lassen. - 15 - c) Entsprechendes gilt für den Fall, dass der [X.] zu 1 und dessen Ehefrau gemeinsam Halter des Fahrzeugs waren. 28 II[X.] 29 [X.] folgt aus § 91 ZPO. [X.] [X.]

[X.] [X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 O 1966/05 - [X.], Entscheidung vom 03.11.2006 - 5 U 316/06 -

Meta

VI ZR 235/06

18.12.2007

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2007, Az. VI ZR 235/06 (REWIS RS 2007, 187)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 187

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