Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. VI ZR 56/08

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 3449

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.]/08 Verkündet am: 19. Mai 2009 [X.], Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] §§ 108, 135, 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Hat der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angenommen und ist die Entschei[X.] gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden, ist der Zivilrichter nach § 108 [X.] daran gebunden. Der Haftungsfall darf keinem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB [X.]I zugeordnet werden. [X.], Urteil vom 19. Mai 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2009 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin von [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] wird das Teil- und Grundurteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 8. Februar 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei[X.], auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand: Die Klägerin verlangt Ersatz ihres materiellen und immateriellen Scha-dens infolge eines Unfalls in einem Kindergarten, dessen Träger die beklagte Kirchengemeinde ist. 1 Die Klägerin, eine gelernte Zahntechnikerin, begann im September 2003 wegen eines Asthmaleidens eine von der Berufsgenossenschaft der Feinme-chanik und Elektrotechnik (künftig: [X.]) finanzierte Umschulung zur Erziehe-rin. Im April 2004 absolvierte sie im Rahmen der Ausbil[X.] ein Praktikum im Kindergarten der [X.]. Als auf dem Spielplatz des Kindergartens eine 2 - 3 - 1993 errichtete [X.] zusammenbrach, deren tragende Holz-pfosten in Bodennähe verfault waren, wurde die Klägerin durch herabfallende Teile verletzt. Dem Rechtsanwalt der Klägerin teilte die [X.] am 31. März 2005 mit: "Sachstandsmitteilung/Zuständigkeit – nach aktuellem Stand sind wir nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 c [X.] der zuständige Kostenträger, da die Verletzte – zum Unfallzeitpunkt ein Praktikum im Rahmen einer Umschulung gemäß § 3 Berufskrankheitenverordnung – absolvierte". Der Klage auf Schmerzensgeld von mindestens 10.000 •, Schadenser-satz von 6.571,18 • und Feststellung der Ersatzpflicht für künftige Schäden hat das [X.] im Wesentlichen stattgegeben. Dagegen haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt. Die Berufung der [X.] hat das Berufungsgericht mit einem Teil- und Grundurteil zurückgewie-sen. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die [X.] das Ziel der Klageabweisung weiter. 3 Entschei[X.]sgründe: [X.] Das Berufungsgericht, dessen Urteil in [X.], 171 veröffentlicht ist, hat die Berufung zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die dem Grunde nach zugesprochenen Ansprüche der Klägerin und die Feststellung der Ersatzpflicht der [X.] für künftige materielle und immaterielle Schäden, soweit die [X.] nicht auf Dritte übergegangen sind, gerichtet hat. Zur Begrün[X.] hat es ausgeführt: 4 Dem Grunde nach seien Ansprüche aus § 836 BGB gegen die Beklagte gegeben. Die [X.] sei ein mit dem Grundstück verbundenes 5 - 4 - Werk. Es spreche bereits der Beweis des ersten Anscheins für dessen Fehler-haftigkeit, da die tragenden Holzpfosten in Erdnähe verfault waren und teilweise mit den Fingern zerbröselt werden konnten. Das Umkippen der Konstruktion beruhe nicht auf einem außergewöhnlichen Geschehensablauf. Das nach § 836 BGB vermutete Verschulden habe die Beklagte nicht widerlegt. Sie habe [X.] nicht substantiiert dargetan, welche Maßnahmen sie zum Schutz des Holzes gegen Witterungseinflüsse ergriffen habe. Eine Haftungsprivilegierung der [X.] als Unternehmerin gemäß § 104 [X.] scheide aus. Dabei sei der Umstand, dass die [X.] ihre Einstandspflicht unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c [X.] anerkannt habe, ohne Bedeutung. Selbst wenn darin eine unanfechtbare Entschei[X.] im Sinne des § 108 [X.] zu sehen sei, erstrecke sich die Bin[X.]swirkung nicht auf die Frage, ob ein weiterer Unternehmer hafte oder ein Haftungsprivileg in [X.] nehmen könne. Es sei anerkannt, dass ein Schadensereignis mehreren Betrieben zugerechnet werden könne. Der streitgegenständliche Unfall sei [X.] kein Arbeitsunfall im Betrieb der [X.], weil die Klägerin dort weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 [X.] noch nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] versichert gewesen sei. Sie sei nicht "für den Unfallbetrieb" der [X.], son-dern "für die Schule" tätig gewesen, weil das Praktikum der Überprüfung ihrer Eignung für den von ihr eingeschlagenen Ausbil[X.]sweg gedient habe. Die Praktikantenausbil[X.] werde durch inhaltliche Vorgaben von der Schule ge-lenkt, deshalb sei die Klägerin nicht in die betriebliche Organisation des Unfall-betriebs der [X.] eingegliedert gewesen. 6 I[X.] Das Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. 7 - 5 - A. 8 Soweit die Revision rügt, das Berufungsurteil umfasse nicht die von der Klägerin mit der Anschlussberufung in zweiter Instanz geltend gemachten [X.] Ansprüche, weshalb insoweit eine Entschei[X.] zum Grunde dieser [X.] nicht gegeben sei und widersprechende Entschei[X.]en künftig nicht auszuschließen seien, vermag sich der erkennende Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Nach dem Wortlaut der Entschei[X.]sgründe des Beru-fungsurteils hat das Berufungsgericht alle zum Entschei[X.]szeitpunkt rechts-hängigen Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Das [X.] hat mithin über die Anträge der Berufung und der [X.] dem Grunde nach entschieden. Bei dem unter Einbeziehung der Urteils-gründe gebotenen Verständnis umfasst somit die Urteilsformel sowohl die mit der Berufung angegriffenen als auch die mit der Anschlussberufung gestellten Ansprüche. B. Das Urteil begegnet aber im Übrigen durchgreifenden rechtlichen Be-denken. 9 [X.] Die Revision wendet sich nicht dagegen, dass das Berufungsgericht die Anspruchsvoraussetzungen nach §§ 836 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB bejaht hat. Dies ist rechtlich auch nicht zu beanstanden (vgl. [X.], [X.], 345 mit NA-Beschluss des Senats vom 13. November 1984 - [X.] ZR 20/84). 10 I[X.] Jedoch hat das Berufungsgericht bei der Prüfung, ob die Beklagte gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 [X.] von dieser Haftung befreit ist, den Umfang der Bin[X.]swirkung des § 108 Abs. 1 [X.] verkannt. Zwar geht das [X.] - 6 - fungsgericht im Ansatz zutreffend davon aus, dass die Zivilgerichte grundsätz-lich von Amts wegen die Bin[X.]swirkung des § 108 [X.] zu beachten ha-ben, weil diese ihrer eigenen Sachprüfung - auch der des [X.] - Grenzen setzt (Senat, [X.] 158, 394, 397; Urteile vom 19. Oktober 1993 - [X.] ZR 158/93 - [X.], 1540, 1541; 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - [X.], 1131, 1132; vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - [X.], 255, 256 und vom 22. April 2008 - [X.] ZR 202/07 - [X.], 820, 821). Jedoch hat es fälschlicherweise angenommen, dass es auf die Bin[X.] an die versiche-rungsrechtliche Zuordnung des Schadensfalls unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 15 c [X.] an die [X.] im zivilrechtlichen [X.] nicht an-komme, weil der Zivilrichter unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt ei-nen Unfall als versicherten Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zurech-nen dürfe. 1. Diese Sichtweise des Berufungsgerichts beruht auf der früheren, [X.] aufgegebenen Rechtsprechung des Senats, wonach die Zivilgerichte durch § 108 [X.] nicht grundsätzlich gehindert waren, einen Arbeitsunfall einem weiteren Unternehmer zuzurechnen mit der Folge, dass auch diesem Unternehmer eine Haftungsprivilegierung zugute kommen konnte (grundlegend [X.] 24, 247, 248 ff. und Urteil vom 11. Juli 1972 - [X.] ZR 21/71 - [X.], 945, 946; daran anknüpfend [X.] 129, 195, 198 f. und Urteile vom 1. Juli 1975 - [X.] ZR 87/74 - [X.], 1002; vom 7. Juni 1977 - [X.] ZR 99/76 - [X.], 959; vom 6. Dezember 1977 - [X.] ZR 79/76 - VersR 1978, 150, 151; vom 29. Januar 1980 - [X.] ZR 125/79 - [X.], 578; vom 22. Juni 1982 - [X.] ZR 240/79 - [X.], 31, 32; vom 3. Mai 1983 - [X.] ZR 68/81 - [X.], 728; vom 3. April 1984 - [X.] ZR 288/82 - [X.], 652 f.; vom 15. Mai 1990 - [X.] ZR 266/89 - VersR 1990, 995, 996; vom 26. Juni 1990 - [X.] ZR 233/89 - VersR 1990, 1161, 1162). Insofern vertritt der erkennende Senat im Hinblick auf die geänderte Rechtslage diese Rechtsauffassung nicht mehr ([X.] - 7 - [X.] vom 22. April 2008 - [X.] ZR 202/07 - [X.], 820, 821 m.w.[X.]). Die Zivilgerichte sind nunmehr durch § 108 [X.] hinsichtlich der Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallversicherungsträger zuständig ist, an unanfechtbare Entschei-[X.]en der Sozialbehörden und Sozialgerichte gebunden. Das gilt unabhängig davon, ob sie diese Entschei[X.]en für richtig halten (Senat, Urteil vom 22. April 2008 - [X.] ZR 202/07 - aaO m.w.[X.]). a) Für die Frage, ob Unfälle unter den sozialrechtlichen Versicherungs-schutz nach den §§ 2, 3, 6 [X.] fallen, ist in der Regel maßgebend, dass zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit im Zeitpunkt des Un-falls ein sachlicher Zusammenhang besteht (vgl. [X.]. 13/2204, [X.]), [X.] ein rein örtlicher oder zeitlicher Zusammenhang nicht genügt (vgl. [X.] Sozialversicherungsrecht/Ricke, Stand: 60. Lfg. 2009, § 8 Rn. 10). Der sachliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und der den Unfall verursachenden Verrichtung ist wertend zu ermitteln. [X.] Krite-rium hierfür ist die Handlungstendenz des Versicherten ([X.], [X.] 2006, 100 f.; 154, 155 jeweils m.w.[X.]). Ergibt die wertende Betrachtung, dass die [X.] mit mehreren versicherten Tätigkeiten in einem inneren Zusammen-hang steht und somit die Merkmale mehrerer Versicherungsschutztatbestände erfüllt sind ([X.], [X.] 2007, 38 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 a [X.]; NJW 2009, 937 zu § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 13 a [X.]; [X.]/Ricke, aaO, § 2 Rn. 4, § 8 Rn. 10, § 133 Rn. 8, § 135 Rn. 2; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Stand: 172. Lfg. 2008, § 2 Rn. 820; so schon zur [X.], [X.], 168, 175; 56, 279, 282), führt dies allerdings nicht zu einem mehrfa-chen Versicherungsschutz und zur Zuständigkeit mehrerer [X.]. Das verhindern seit der Regelung der Unfallversicherung im Sozialge-setzbuch [X.]I die Konkurrenzregelungen für die "Versicherung nach mehreren Vorschriften" in § 135 [X.]. Nach Sinn und Zweck dieser Vorschrift soll es 13 - 8 - auch dann, wenn der Arbeitsunfall von zwei verschiedenen Unfallversiche-rungsträgern anzuerkennen und zu entschädigen wäre, keine [X.] geben. Dem entspricht der zwingende Charakter der Zuständigkeitsre-geln im Sozialgesetzbuch [X.]I, mit denen verwaltungspraktischen Bedürfnissen sowohl auf Seiten der Unfallversicherungsträger als auch des Verletzten Rech-nung getragen wird, für den damit der Ansprechpartner für seinen [X.]sfall feststeht ([X.], [X.] 2007, 38, 39). § 135 [X.] hat mit seiner um-fassenden Regelung der Konkurrenzen beim Zusammentreffen mehrerer Versi-cherungstatbestände in dieser Form kein Vorbild in der Reichsversicherungs-ordnung, sondern ist im Zuge der Einordnung des Rechts der gesetzlichen Un-fallversicherung in das Sozialgesetzbuch [X.]I neu geschaffen worden (vgl. [X.], NJW 2009, 937, 939). Zuvor hatte das [X.] unter Geltung der [X.] die damals bestehende Regelungslücke ausge-füllt, indem es, wenn mehrere Versicherungstatbestände in Frage kamen, die Zuständigkeit des [X.] nach dem Schwerpunkt der Tä-tigkeit unter Berücksichtigung der Handlungstendenz des Verletzten bestimmte ([X.], 168, 174 f.; anknüpfend an [X.], [X.], [X.], 103 f.; [X.], [X.], 186). Aufgrund der Regelung in § 135 [X.] besteht hierfür [X.] kein Bedarf mehr ([X.], NJW 2009, 937, 939 entgegen [X.], [X.]. 2007, 408, 412; [X.]/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversi-cherung, 5. Aufl., Stand: Februar 2009, § 135 Rn. 4; [X.] in jurisPK-[X.], § 135 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], Stand: [X.]. 2009, § 135 Rn. 3). Einzig in § 135 Abs. 6 [X.] wird auf das [X.] noch abgestellt (vgl. [X.], [X.] 2007, 38, 39). b) Für die bisherige Rechtslage war folgendes kennzeichnend: 14 Das [X.] hatte für die zivilrechtliche Haftung die Auffassung vertreten, dass eine bindende Bestimmung des Unternehmers im [X.] - 9 - chen Verfahren, dem der geschädigte Beschäftigte versicherungsrechtlich zu-zuordnen sei, für die Zivilgerichte die Annahme ausschließe, dass noch ein an-derer Unternehmer sei und auch diesem eine Haftungsprivilegierung zugute komme ([X.], 159, 160 f.; 171, 393, 397; anders noch [X.], 202, 206). 16 Demgegenüber hat der erkennende Senat zur Vermei[X.] von Privile-gierungslücken die Auffassung vertreten, dass der Zivilrichter durch die [X.] des Unfalls zu einem Unternehmer im Sozialverfahren nicht gehindert sei, einen versicherten Arbeitsunfall für einen weiteren Unternehmer anzunehmen (grundlegend [X.] 24, 247, 248 ff. und [X.] 129, 195, 198 f. m.w.[X.]). [X.] hat er für die Frage der Versicherung des Nothelfers nach § 539 Abs. 1 Nr. 9 a [X.] die Bin[X.]swirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Ent-schei[X.] für den Zivilrichter stets bejaht ([X.] 129, 195; v. [X.], [X.] 1996, 205, 207 ff.; [X.], [X.], 1209 ff.). Dementsprechend hat der erkennende Senat im Urteil vom 24. Januar 2006 ([X.] 166, 42) auch für eine nach der neuen Regelung in § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] versicherte Nothilfe die Bin[X.]swirkung der unanfechtbaren sozialrechtlichen Entschei[X.] im zivilrechtlichen [X.] angenommen und die Möglichkeit der [X.] des Versicherungsfalls zu einem anderen Unternehmen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Satz 1 [X.] mit der Begrün[X.] abgelehnt, dass eine wei-tere Zuordnung in diesen Fällen nicht in Frage komme, weil der [X.] für Verletzungen, für die eine Berufsgenossenschaft ihre [X.] aus der gesetzlichen Unfallversicherung wegen Hilfeleistungen un-ter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Unfallfürsorge anerkannt hat, subsidiär sei zum Versicherungsschutz nach anderen Vorschriften ([X.] 166, 42, 45). Die Feststellung des Sozialversicherungsträgers oder des [X.], dass die Einstandspflicht der Unfallversicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 a [X.] (früher § 539 Abs. 1 Nr. 9 a [X.]) gegeben sei, schließe somit die [X.] 10 - [X.] mit ein, dass die Versicherung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] im betreffenden Fall ausgeschlossen sei ([X.] 166, 42, 45). 17 Mit dem Urteil vom 22. April 2008 - [X.] ZR 202/07 - (aaO) hat der erken-nende Senat für den Fall, dass der Unfallversicherungsträger die Versicherung des Unfalls nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] angenommen hat und die Entschei-[X.] gegenüber den Beteiligten unanfechtbar geworden ist, eine Zuordnung des Unfalls zu einem weiteren Unternehmer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] ebenfalls abgelehnt, weil der Zivilrichter nach § 108 [X.] gebunden sei. Nach der Konkurrenzregelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 [X.] geht die [X.] nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 [X.] der nach § 2 Abs. 2 [X.] vor. Im [X.] auf die Regelung in § 135 Abs. 1 Nr. 7 [X.] muss nun nicht mehr ge-prüft werden, ob die Aufgaben dem Stamm- oder Fremdbetrieb des Tätigen zuzuordnen sind, bei deren Verrichtung es zum Unfall gekommen ist ([X.]/Waltermann, Sozialgesetzbuch [X.]I, [X.]. 2009, § 104 Rn. 12, § 108 Rn. 4). Die entsprechenden Kriterien ([X.], [X.], 168, 174; 57, 91, 93; [X.] 2200 § 539 [X.] Nr. 25, [X.]; [X.] 1986, 410; [X.] 3-2200 § 539 [X.] Nr. 25, S. 86 f.; [X.] 3-2200 § 539 [X.] Nr. 28 S. 105 f.; [X.], 1517, 1518; Spellbrink in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 2, § 24 Rn. 36 ff.) spielen nur noch dann eine Rolle, wenn es um die Abgrenzung einer nach § 2 Abs. 2 Satz 1 [X.] versicherten Tätigkeit von einer privaten, nicht versicherten Tätigkeit geht (vgl. [X.], [X.] 2006, 100 f.; 154 f.; 375 f.). Frühere Absprachen der Unfallversicherungsträger, mit denen Konkurrenzfra-gen bei Tätigkeiten, die mehreren Unternehmen dienten, geregelt worden sind, werden vom Schrifttum als "gegenstandslos" betrachtet (Lauter-bach/Schwerdtfeger, Unfallversicherung, 4. Aufl. Stand 172. Lfg. 2008, § 135 Rn. 4, § 2 Rn. 720; Bereiter/[X.], aaO, § 2 Rn. 34.31). - 11 - aa) Soweit gegen dieses Verständnis des § 135 [X.] eingewendet wird, dass die Regelung zum Unterabschnitt "Gemeinsame Vorschriften über die Zuständigkeit" gehöre und bei Vorliegen mehrerer Versicherungstatbestän-de lediglich die Leistungszuständigkeit und nicht den Versicherungsschutz regle (vgl. [X.], r+s 2008, 309), kann dieser formale Gesichtspunkt nicht über-zeugen. Eine solche Beschränkung des [X.] legen weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesmaterialien nahe (vgl. [X.]. 13/2208, [X.]; zur Frage des [X.] des § 135 [X.] im Ein-zelnen [X.], Haftungsbeschränkungen bei Personenschäden nach dem [X.], 2004, [X.], 71). Die Vorschrift enthält nicht nur [X.]. Vielmehr sind an die einzelnen Tatbestände sowohl leistungsrechtliche - weil sich die Leistungsgrundlagen im Rahmen der [X.] unterscheiden können (vgl. [X.] in jurisPK-[X.], § 135 Rn. 49) - als auch beitragsrechtliche - weil das nach der [X.] mit dem Versicherungsfall belastete Unternehmen gemäß § 162 [X.] Nachteile im Beitragsausgleichsverfahren hat (vgl. [X.]/Ricke, aaO, § 135 Rn. 2) - Konsequenzen geknüpft. Auch andere Vorschriften des Unterab-schnitts regeln nicht nur Fragen der Zuständigkeit. So bestimmt sich etwa nach § 136 Abs. 3 [X.], wer Unternehmer im Sinne der §§ 104 ff. [X.] ist. 18 [X.]) Auch kommt es auf Seiten des Schädigers nicht zu unbilligen "Privi-legierungslücken", wenn der Arbeitsunfall im [X.] nicht einem [X.] Unternehmer zugeordnet werden kann. Zwar kommt die [X.] des [X.] und der dort Beschäftigten nach den §§ 104, 105 [X.] nicht mehr in Betracht, doch hat sich inzwischen die Rechtslage mit der Haftungsprivilegierung nach § 106 Abs. 3 Alt. 3 [X.] ge-ändert (vgl. zur früheren Rechtslage: Senat, [X.] 8, 330 und [X.] 24, 247 und zur Rechtslage nach Inkrafttreten des [X.]: [X.], [X.] 2008, 3465, 3469 ff.; [X.], aaO, S. 67 f.). 19 - 12 - Danach ist ein Beschäftigter gegenüber dem [X.] ebenso haftungsbefreit wie der Unternehmer des Unfallbetriebs, wenn er mit dem [X.] auf einer gemeinsamen Betriebsstätte tätig und selbst versichert war (vgl. Senat, [X.] 148, 209, 211 ff.; 148, 214, 217 ff. und Urteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - aaO, 256). Konzeptionell bedeutet die Er-weiterung der Haftungsbeschränkung über den Unternehmer und seine Reprä-sentanten hinaus auf alle im Betrieb tätigen Personen eine Weiterentwicklung von der reinen Haftungsbeschränkung aufgrund von Beitragszahlungen zu [X.] Haftungsbeschränkung aufgrund der bestehenden Gefahrengemeinschaft und des der gesetzlichen Unfallversicherung innewohnenden [X.] Schutz-prinzips im [X.] Unternehmer (=Arbeitgeber) und Beschäftigter (= Arbeitnehmer) (vgl. [X.], [X.] 2008, 3465, 3469; [X.], aaO, S. 49 f.; Waltermann, NJW 2002, 1225, 1227). Auch wenn [X.] verbleiben werden, für die kein Haftungsprivileg eingreift, so wenn beispielsweise der nicht auf der gemeinsamen Betriebsstätte tätige Unternehmer die Pflicht zur Gefah-rensicherung in seinem Organisationsbereich verletzt hat (vgl. [X.]/Ricke, aaO, § 106 Rn. 13) oder die Voraussetzungen für das Zu-sammenwirken auf einer gemeinsamen Betriebsstätte fehlen (vgl. [X.], aaO, [X.]), muss dies im nunmehr geltenden System in Kauf genommen wer-den. Hierfür spricht auch, dass im Sozialgesetzbuch [X.]I eine § 1739 [X.] ent-sprechende Vorschrift fehlt, wonach bei Arbeitsunfällen die Teilung der [X.] unter mehreren Unfallversicherungsträgern vorgesehen war (vgl. Senat, [X.] 24, 247, 249). Hierdurch zeigt sich, dass die Beschränkung der Zuordnung eines Arbeitsunfalls zu einem bestimmten Unternehmen mit Hilfe der Konkurrenzregelungen des § 135 [X.] dem Willen des Gesetzgebers entspricht. Aus der Regelung in § 174 [X.] folgt nichts anderes, da diese lediglich die Lastenteilung bei Berufskrankheiten betrifft (vgl. [X.]. 13/2204, 20 - 13 - [X.]; [X.] in jurisPK-[X.], § 174 Rn. 6; [X.], [X.] 1997, 121 und 1999, 225; Schlaeger, BG 2009, 144). 21 Somit ist der Zivilrichter an die Zuordnung des Unfalls zu einem bestimm-ten Unternehmen durch die Sozialbehörden oder das Sozialgericht gebunden, wenn die Feststellung unanfechtbar geworden ist. 22 2. Hiernach wird das Berufungsgericht festzustellen haben, ob es sich bei dem Schreiben der [X.] vom 31. Mai 2005 um eine gegenüber der [X.] bindende Entschei[X.] im Sinne von § 108 [X.] handelt. Das [X.] tatsächlicher Feststellungen, weil die Bestandskraft der Entschei[X.] vor-aussetzt, dass die Beklagte an dem Verfahren in der gebotenen Weise beteiligt worden ist, denn ihre Rechte dürfen durch die Bin[X.]swirkung nach § 108 [X.] nicht verkürzt werden. a) Um das rechtliche Gehör von Personen, für die der Ausgang des Ver-fahrens rechtsgestaltende Wirkung hat, zu gewährleisten, bestimmt § 12 Abs. 2 [X.], dass sie auf ihren Antrag zu dem Verfahren hinzuzuziehen sind. Für die Anwen[X.] dieser Vorschrift reicht es aus, dass der Bescheid ihre Rechtsstel-lung berührt oder berühren kann. Die Rechtsstellung des Schädigers ist [X.] berührt, wenn ein Unfall nicht als Versicherungsfall anerkannt wird, weil er dann für den Personenschaden des Geschädigten grundsätzlich selbst auf-kommen muss (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - [X.], 255; dazu Konradi, BG 2008, 245 ff.). Die Rechtsstellung wird aber auch dadurch berührt, dass der Unfall als Versicherungsfall für einen anderen [X.] anerkannt wird, weil die im sozialrechtlichen Verfahren getroffene Zu-ordnung eine weitere Zuordnung unter einem anderen [X.] ausschließt. Die sozialrechtliche Entschei[X.] wirkt mithin zu Lasten desjeni-gen, dem die Zuordnung des Unfalls als Arbeitsunfall die Möglichkeit der [X.] - 14 - tungsprivilegierung nach den §§ 104, 105 [X.] eröffnen könnte (vgl. Se-[X.], [X.] 129, 195, 201 zur Rechtslage nach der [X.]). 24 b) Diese Voraussetzungen liegen bei der [X.] vor. Ist der Unfall bindend als Versicherungsfall der [X.] zugeordnet, scheidet eine Haftungspri-vilegierung für die Beklagte und ihre Bediensteten nach den §§ 104, 105 [X.] von vornherein aus. Ist die Beklagte nicht in der gebotenen Weise an dem Verfahren zwischen der [X.] und der Klägerin beteiligt gewesen, was [X.] entsprechender Feststellungen revisionsrechtlich zu unterstellen ist, ist das sozialrechtliche Verfahren mit einem Fehler behaftet, mit der Folge, dass der Bescheid an die Klägerin der [X.] gegenüber nicht bindend geworden ist. Das Berufungsgericht ist dann an einer Entschei[X.] über die Klage gehindert (Senat, [X.] 129, 195, 202; 158, 394, 397 f.; Urteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - aaO, 257). Nach § 108 Abs. 2 [X.] hat es sein Verfahren auszusetzen, bis eine Entschei[X.] nach Abs. 1 ergangen ist. Die Bestands-kraft eines etwaigen Bescheides gegenüber der Klägerin tritt gegenüber der [X.] erst ein, wenn sie auf Anfrage erklärt, an einer Wiederholung des Verfahrens kein Interesse zu haben, oder wenn sie keine Erklärung abgibt (vgl. [X.]5, 160, 163). Andernfalls wäre das Verwaltungsverfahren auf ihren [X.] zu wiederholen und die Beteiligung nachzuholen (Senat, Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - aaO; [X.] Kommentar zum Arbeitsrecht/[X.] 9. Aufl., § 108 [X.] Rn. 5), wodurch der in einem etwaigen Verstoß gegen § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] liegende Verfahrensmangel gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 6 [X.] geheilt würde (vgl. [X.]/[X.] [X.], 5. Aufl., § 12 Rn. 13). Dann könnte die Entschei[X.] auch der [X.] gegenüber unanfechtbar werden und Bin[X.]swirkung im vorliegenden [X.] haben. Bis dahin hätte das Berufungsgericht das Verfahren gemäß § 108 Abs. 2 [X.] - gegebenenfalls unter Fristsetzung - auszusetzen (Senat, [X.] 129, 195, 202; Urteil vom 12. Juni 2007 - [X.] ZR 70/06 - aaO; [X.] Kommentar zum [X.] 15 - recht/[X.] aaO). Die Aussetzung steht nicht im Ermessen des Berufungsge-richts (vgl. Senat, Urteil vom 22. April 2008 - [X.] ZR 202/07 - aaO). Eine eigen-ständige Prüfung, ob die Beklagte grundsätzlich zivilrechtlich haftet, aber nach § 104 [X.] haftungsprivilegiert ist, ist dem Berufungsgericht vor Abschluss des sozialrechtlichen Verfahrens grundsätzlich verwehrt (Senat, Urteil vom 20. November 2007 - [X.] ZR 244/06 - aaO). c) Die Aussetzung ist auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil die [X.] im Streitfall durch die Entschei[X.] der [X.] in ihrer Rechtsstellung nicht nachteilig betroffen würde (vgl. Senat, Urteil vom 17. Juni 2008 - [X.] ZR 257/06 - [X.], 1260, 1261). Ob den von der Revision ins Auge gefass-ten nicht näher bezeichneten "Mitarbeitern und Organen" der [X.] als Erstschädiger bei persönlicher Haftung eine Haftungsprivilegierung zugute [X.] und die Beklagte, wie die Revision meint, als Zweitschädiger nach den Grundsätzen der gestörten Gesamtschuld von der Haftung frei würde (vgl. etwa Se[X.]e [X.] 61, 51, 55; 94, 173, 176; 155, 205, 212 ff.; 157, 9, 14; vom 13. März 2007 - [X.] ZR 178/05 - [X.], 948, 949 und vom 22. Januar 2008 - [X.] ZR 17/07 - [X.], 642, 643), lässt sich schon deshalb nicht beantwor-ten, weil auch hierfür vorrangig zu klären ist, welchem Betrieb der Unfall als [X.] zuzuweisen ist. Außerdem fehlen zur Frage der persönlichen Haf-tung der Mitarbeiter der [X.] mangels des erforderlichen Sachvortrags hinreichende Feststellungen des Berufungsgerichts. 25 - 16 - C. 26 Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei[X.] an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.] Zoll [X.] Pauge von [X.] Vorinstanzen: [X.], Entschei[X.] vom [X.]/05 - [X.], Entschei[X.] vom 08.02.2008 - 8 U 397/07 -

Meta

VI ZR 56/08

19.05.2009

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2009, Az. VI ZR 56/08 (REWIS RS 2009, 3449)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3449

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