Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. II ZR 81/11

2. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5867

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer durch ein kassatorisches Urteil über eine Geschäftsanteilseinziehung bei der GmbH


Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Streitwert: 12.500,00 €

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt, sondern nur in einer Höhe von 12.500 € glaubhaft gemacht ist.

2

Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein [X.] Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils ([X.], Urteil vom 30. April 2001 - II ZR 328/00, [X.], 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009 - [X.], [X.], 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den Geschäftsanteil des [X.], sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei aufgelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Entscheidung getroffen.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

4

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

[X.]                         Caliebe                         Drescher

                       Born                          Sunder

Meta

II ZR 81/11

14.05.2013

Bundesgerichtshof 2. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, 15. März 2011, Az: 4 U 224/10 - 65

§ 26 Nr 8 ZPOEG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14.05.2013, Az. II ZR 81/11 (REWIS RS 2013, 5867)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5867

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

II ZR 81/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 51/21 (Bundesgerichtshof)

Gesellschafterbeschlüsse über einen Gesellschafterausschluss und eine Geschäftsanteilseinziehung: Wert der Beschwer bei Antrag auf Nichtigerklärung


II ZR 117/11 (Bundesgerichtshof)


II ZR 73/14 (Bundesgerichtshof)


II ZR 195/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

II ZR 73/14

II ZR 420/17

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.