Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. II ZR 195/13

II. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 4669

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 195/13

vom

24. Juni 2014

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 24. Juni 2014
durch den
Richter Prof.
Dr. Strohn, die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] und Sunder
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2.
Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 19.
April 2013 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 6.300

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu ver-werfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach
§
26 Nr.
8 EGZPO [X.], über 20.000

e-macht ist.
1. [X.] vom 22.
Dezember 2010 hat die Nichtzulassungsbeschwerde in Höhe eines Betrages von 6.000

glaubhaft gemacht.
2. Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein [X.] Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie-hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver-kehrswert
des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr., [X.], 1
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Beschluss vom 24.
September 2013
II
ZR
117/11, juris Rn.
2 mwN). Hiervon geht auch die Beklagte aus; sie hält die vom Berufungsgericht vorgenommene Festsetzung des Streitwerts auf insgesamt 20.000

Geschäftsanteil der Klägerin einen wesentlich höheren Wert habe.
a) Dem kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil die Beklagte nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte [X.], die die Festsetzung eines höheren Streitwerts rechtfertigen, nicht [X.] berücksichtigt worden seien. In einem solchen Fall ist es dem [X.] verwehrt, sich auf neue Angaben zur Bemessung des Streitwerts zu berufen, um die Wertgrenze des §
26 Nr.
8 EGZPO zu überschreiten ([X.], Beschluss vom 24.
September 2013
II
ZR 117/11, juris Rn.
3 f. mwN).
So liegt der Fall hier: Das [X.] hat den Streitwert auf lediglich 12.000

mit 6.000

nicht gewandt. Nachfolgend hat das Berufungsgericht den Streitwert vorläufig auf 20.000

n-rechnung zugesandt, ohne dass die Beklagte dies zum Anlass genommen [X.], Umstände zu einem höheren Wert des Geschäftsanteils vorzutragen. [X.] wenig hat sich die Beklagte gegen die endgültige Streitwertfestsetzung durch das Berufungsgericht auf den Betrag von 20.000

Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer 20.000

nicht dadurch, dass sie [X.], nach dem unstreitigen Vortrag der Klägerin betrage der Nominalwert ihres Geschäftsanteils an der Beklagten 35.000

dass sie selbst in den Instanzen, insbesondere durch eine Erklärung ihres Be-4
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vollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6.
Januar 2012 zu Protokoll erklärt hat, "dass nach einem bereits eingeholten Gutachten der Geschäftsanteil der [X.] (= Klägerin) mit Null bewertet werde".
b) Entgegen der nicht näher begründeten Ansicht der Beklagten richtet sich der Wert ihres Interesses an der Wirksamkeit des [X.] ersichtlich nicht nach dem Betrag des angeblichen Schadens, den ihr ehemali-ger Mitgeschäftsführer und Alleingeschäftsführer der Klägerin verursacht haben soll.
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3. Unter Zugrundelegung der eigenen Angaben der Beklagten bewertet der Senat den Wert des Geschäftsanteils der Klägerin mit 300

u-fen sich der Wert der Beschwer und damit auch der Streitwert des Nichtzulas-su

Strohn
[X.]
Reichart

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 15.07.2011 -
13 O 36/11 -

OLG [X.], Entscheidung vom 19.04.2013 -
2 U 103/11 -

8

Meta

II ZR 195/13

24.06.2014

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.06.2014, Az. II ZR 195/13 (REWIS RS 2014, 4669)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4669

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