Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZR 81/11

II. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5956

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR
81/11

vom

14. Mai 2013

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat am 14.
Mai 2013 durch den
Vorsitzenden Richter Prof.
[X.], die Richterin Caliebe
sowie die Rich-ter
Dr.
[X.], [X.] und Sunder
beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 15. März 2011 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist unzulässig, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach §
26 Nr.
8 EGZPO
erforderlich, über 20.000

Die Beschwer einer GmbH, die sich gegen ein [X.] Urteil hin-sichtlich eines Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils ([X.], Urteil vom 30. April 2001

II ZR 328/00, [X.], 1734, 1735; Beschluss vom 27. April 2009

II ZB 16/08, [X.], 1883 Rn. 7). Dem Einwand der Beschwerde, im Streitfall sei nicht nur auf den [X.], sondern auf beide Geschäftsanteile abzustellen, weil mit der beabsichtigten Revision die gerichtliche Feststellung, die Gesellschaft sei auf-1
2
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3
-

gelöst, aus der Welt geschafft werden solle, kann nicht gefolgt werden. Denn das Berufungsgericht hat zwar in den Entscheidungsgründen angenommen, die Gesellschaft sei aufgelöst, es hat darüber aber keine rechtskraftfähige Ent-scheidung getroffen.
Die Nichtzulassungsbeschwerde wäre im Übrigen auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
3
-
4
-

Von einer näheren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.

Bergmann
Caliebe
[X.]

[X.]
Sunder
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom [X.] -
17 [X.]/09 -

O[X.], Entscheidung vom 15.03.2011 -
4 [X.]65-
-

4

Meta

II ZR 81/11

14.05.2013

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.05.2013, Az. II ZR 81/11 (REWIS RS 2013, 5956)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5956

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