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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
II
ZR 73/14
vom
29. Juli 2014
in dem Rechtsstreit
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2
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Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 29.
Juli 2014
durch den
Vorsitzen[X.]
Dr. Bergmann
und [X.] Dr. Strohn, die Richterin [X.] sowie [X.] und Born
beschlossen:
Die Beschwerde der [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 23. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 24. Februar 2014 wird auf ihre Kosten verworfen.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der [X.] ist als unzulässig zu ver-werfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer
26 Nr.
8 EGZPO).
1.
Die Beklagte ist eine Rechtsanwaltsgesellschaft gemäß §
59c Abs. 1 [X.] mit einem Stammkapital von 25.000
e-biet der Fondsverwaltung tätig.
Der Kläger hat beantragt, den Beschluss der Gesellschafterversammlung der [X.] vom 4.
März 2013 mit dem folgenden Inhalt für nichtig zu erklä-ren:
.
St.
[Klä-
10.000,00
wird hiermit [X.]. Die Einziehung erfolgt mit sofortiger Wirkung. Der Ge-1
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schäftsanteil des einzigen verbleibenden Gesellschafters, Herrn F.
A.
10.000,00
Der Geschäftsanteil
war dem Kläger im [X.] 2004 für einen Kauf-preis von 10.000
.
übertragen worden. Als vorläufigen Streitwert für die Klage hat der Kläger 10.000
e-geben. In dieser Höhe hat das [X.] den Streitwert mit Beschluss vom 12.
März 2013 festgesetzt. Die Beklagte hat der Festsetzung nicht widerspro-chen.
Mit der Widerklage hat die Beklagte hilfsweise beantragt, den Kläger zu verurteilen, einem Gesellschafterbeschluss über die Einziehung seines, des [X.], Geschäftsanteils zuzustimmen; äußerst hilfsweise hat sie beantragt, den Kläger auszuschließen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat das [X.] den Streitwert nach Erörterung mit den [X.]en auf 20.000
t-gesetzt, wobei auf die Klage und den
[X.]antrag zu 2 jeweils 10.000
beigemessen wurde.
Das [X.] hat der Klage stattgegeben und die [X.]n abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der [X.], mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt hat, zurückgewiesen und den Wert des Berufungsverfahrens auf 20.000
2.
i-chend glaubhaft gemacht. Es obliegt grundsätzlich dem Beschwerdeführer, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass er mit der beabsichtigten Revision die Abänderung des Berufungsurteils in einem Umfang erstreben will, der die 4
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r 2014 -
II
ZR 156/13, [X.], 357 Rn.
7 mwN).
a) Die Beschwer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, die sich gegen ein [X.] Urteil hinsichtlich eines Beschlusses über die Einzie-hung eines Geschäftsanteils wendet, bemisst sich grundsätzlich nach dem Ver-kehrswert des von der Einziehung betroffenen Geschäftsanteils (st. Rspr.,
[X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013 -
II ZR 81/11, [X.], 1692 Rn.
2; Beschluss vom 24.
Juni 2014
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II ZR 29/13, juris Rn.
2; Beschluss vom 24.
Juni 2014
-
II
ZR 195/13, juris Rn.
3). Für den mit der [X.] geltend gemachten Ausschluss des [X.] gilt nichts anderes. Der Wert der Beschwer durch ein eine Ausschlussklage abweisendes Urteil bemisst sich nach dem Wert des von dem Ausschluss betroffenen Geschäftsanteils (vgl.
[X.], Beschluss vom 27.
April 2009 -
II ZB 16/08, [X.], 1883 Rn.
7 zur Genossenschaft).
b) Hiervon geht auch die Beklagte aus. Sie hält die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO jedoch deshalb für überschritten, weil der Kläger selbst in der Be-rufungsinstanz zum tatsächlichen Wert seines Geschäftsanteils durch [X.] auf einen in einem anderen Verfahren eingereichten Schriftsatz vorge-tragen habe, dass er das Angebot seines Mitgesellschafters in der Gesellschaf-terversammlung vom 30. Oktober
2012, den Geschäftsanteil des [X.] für ä-hernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche; damit sei es für die Be-stimmung der Beschwer als zugestanden anzusehen, dass der Verkehrswert des betroffenen Geschäftsanteils 10.000
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c) Damit ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass bereits in den
Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts und einer entsprechend höheren Beschwer rechtfertigen, nicht aus-reichend berücksichtigt worden sind. Hat das Berufungsgericht den Streitwert für das Berufungsverfahren auf der Grundlage der von einer [X.] gemachten e-hindert, im [X.] mit neuem Vortrag die in den Tatsacheninstanzen gemachten Angaben zum Wert zu korrigieren, um die Wertgrenze des §
26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2013 -
VII ZR 253/12, NJW-RR 2013, 1402 Rn.
3; Beschluss vom 24.
September 2013 -
II ZR 117/11, juris Rn.
3 f.; Beschluss vom 24. Juni 2014
-
II ZR 195/13, juris Rn.
4).
So liegt der Fall hier: Das [X.] hat den Streitwert zunächst ent-sprechend der vorläufigen Streitwertangabe deo-dann nach Erhebung der [X.] der [X.] nach Rücksprache mit den [X.]en auf 20.000
Klageantrag und den [X.]antrag zu 2. Das Berufungsgericht ist der
Streitwertfestsetzung des [X.]s gefolgt. Einwendungen dagegen oder abweichende Angaben hierzu hat die Beklagte nicht vorgebracht.
Die Beschwerde genügt den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ch, dass sie auf Vortrag des [X.] hinweist, er habe ein in der Gesellschafterversammlung vom
30. Oktober 2012 unterbreitetes Angebot seines Mitgesellschafters auf Über-nahme seines Geschäftsanteils für 10.000
e-trag nicht annähernd dem tatsächlichen Wert der Anteile entspreche. Es kann dahin stehen, ob dieses Vorbringen des [X.] aus einem pauschal in Bezug 10
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genommenen Schriftsatz aus einem anderen Verfahren zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht worden ist und ob es mangels Bestreitens durch die Beklagte als für die Bestimmung der Beschwer als zugestanden [X.] ist, wie die Beschwerde meint. Denn aus dem dort geschilderten [X.] in der Gesellschafterversammlung vom 30. Oktober 2010 ergibt sich schon nicht, dass das Berufungsgericht den für die Festsetzung des Streitwerts -
und der Beschwer der Nichtzulassungsbeschwerde ([X.], Beschluss vom 25.
Februar 2014 -
II ZR 156/13, [X.], 357 Rn.
9 mwN)
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maßgeblichen Wert des Geschäftsanteils des [X.] zum Zeitpunkt seiner Entscheidung in der Berufungsinstanz im Februar 2014 abweichend von der nach den Angaben der [X.]en vorgenommenen und von diesen unangefochtenen Streitwertfest-setzung des [X.]s bemessen musste. Dem Kaufangebot des Mitgesell-schafters und Geschäftsführers der [X.] lässt sich nicht entnehmen, dass eschäftsanteils des [X.]
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ausgegangen ist; es spricht vielmehr eher für die der Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen entsprechende gegenteilige Annahme.
Bergmann
Strohn
Reichart
Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 13.06.2013 -
90 O 21/13 -
KG, Entscheidung vom 24.02.2014 -
23 [X.] -
Meta
29.07.2014
Bundesgerichtshof II. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.07.2014, Az. II ZR 73/14 (REWIS RS 2014, 3697)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3697
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.