Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 4 BN 18/10

4. Senat | REWIS RS 2011, 8032

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Gegenstand

Einfluss der raumplanerischen Leitvorstellung auf die Zielfestlegungsabwägung; Normenkontrollentscheidung ohne mündliche Verhandlung


Gründe

1

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte [X.]eschwerde bleibt ohne Erfolg.

2

1. Eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zeigt die [X.]eschwerde nicht auf.

3

a) Die [X.]eschwerde meint, die Revision hätte bereits deshalb zugelassen werden müssen, weil sich im vorliegenden Fall nach der eigenen Einschätzung des Verwaltungsgerichtshofs "grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Fach- und Landesentwicklungsplanung stellen"; mit dieser [X.]egründung habe der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen sein Urteil vom 21. August 2009 in den [X.] gegen den Planfeststellungsbeschluss des [X.]eklagten zugelassen ([X.]eschwerdebegründung S. 2). Diese Einschätzung mache sie sich zu eigen.

4

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher [X.]edeutung ist damit nicht dargetan. Der Zulassungsgrund der [X.]en [X.]edeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.] 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Allein mit dem Hinweis auf "grundsätzliche Fragen zum Verhältnis von Fach- und Landesentwicklungsplanung" genügt die [X.]eschwerde diesen Anforderungen nicht.

5

b) Für [X.] klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde die Frage,

ob bei der Festlegung von Vorranggebieten auch die vorrangige Nutzung ein Ziel der Raumordnung und damit eine verbindliche Vorgabe für nachgeordnete Planungsträger ist oder ob es sich insoweit nur um einen Grundsatz der Raumordnung handelt ([X.]; [X.]eschwerdebegründung S. 2 ff.).

6

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie lässt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung ohne Weiteres im Sinne des Verwaltungsgerichtshofs beantworten.

7

Der Verwaltungsgerichtshof hat Nr. II[X.]1 der [X.] 2007 dahin ausgelegt, dass die Erweiterungsflächen für den [X.] als Vorranggebiete zielförmig festgelegt worden seien ([X.]). Mit einer Festlegung dieses Inhalts - so der Verwaltungsgerichtshof weiter - werde die Vorrangnutzung nicht selbst in den Rang eines Ziels der Raumnutzung erhoben mit der Folge, dass nur innerhalb des [X.] eine Erweiterung des Flughafens erfolgen dürfe. Eine in diesem Sinne abschließende landesplanerische Standortentscheidung könne der [X.]festlegung nicht entnommen werden. Eine derartige zielförmige Festlegung enthalte die [X.] auch im Übrigen nicht ([X.] f.). In seinem Urteil vom 21. August 2009 über die [X.]lagen gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Ausbau des [X.] (- 11 C 227/08.T u.a. -) hat der Verwaltungsgerichtshof angenommen, dass in der [X.] 2007 deutlich der landesplanerische Wille zum Ausdruck komme, "den [X.] räumlich zu erweitern und zwar durch den [X.]au einer Landebahn auf der Vorrangfläche im Nordwesten des Flughafens. Hierbei handelt es sich um einen Grundsatz der Raumordnung". Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.] 2007 also dahin ausgelegt, dass die Erweiterungsflächen für den [X.] zwar durch die zielförmige Festlegung von Vorrangflächen gesichert seien, dass die Standortentscheidung für die Erweiterung auf [X.] der Landesplanung aber noch nicht zielförmig und deshalb mit bindender Wirkung für die Planfeststellungsbehörde gefallen sei. Was die Standortfestlegung betrifft, geht er lediglich von einem Grundsatz aus. Dagegen wendet sich die [X.]eschwerde. Sie sieht bei der Festlegung von Vorranggebieten den Ausschluss konkurrierender Nutzungen und die (abschließende) Standortfestlegung als zwei Seiten derselben Medaille und hält es für zweifelhaft, die eine Seite als letztverbindliche Entscheidung, die andere hingegen als bloßen Grundsatz anzusehen ([X.]eschwerdebegründung S. 7).

8

Die [X.] 2007 ist Teil des nicht revisiblen Landesrechts (§ 137 Abs. 1 VwGO). An das Ergebnis der Auslegung dieser Rechtsnorm durch den Verwaltungsgerichtshof wäre der [X.] deshalb in einem Revisionsverfahren grundsätzlich gebunden (§ 560 ZPO i.V.m. § 173 VwGO). Das Revisionsgericht darf nur überprüfen, ob die Vorinstanz bei der Auslegung nicht revisibler Vorschriften des Landesrechts [X.]undesrecht verletzt hat, sei es, weil das Ergebnis der Auslegung gegen [X.]undesrecht verstößt (Urteil vom 26. Januar 1993 - [X.] 1 C 33.89 - [X.]E 92, 24 <25 f.>) oder weil die Vorinstanz die Auslegung der Norm wesentlich von einem unzutreffenden Verständnis bundesrechtlicher Vorschriften abhängig gemacht hat (Urteil vom 6. September 1984 - [X.] 3 C 16.84 - [X.]E 70, 64 <65>). [X.]eides trifft hier nicht zu. Um dies festzustellen, bedarf es nicht der Durchführung eines Revisionsverfahrens.

9

Der [X.] hat im Parallelverfahren - [X.] 4 [X.] 19.10 - mit [X.]eschluss vom selben Tag bestätigt, dass der Träger der Landesplanung nicht kraft [X.]undesrechts verpflichtet ist, den Standort für die Erweiterung eines Großflughafens wie des [X.] mit bindender Wirkung für die Fachplanung zielförmig festzulegen und dass sich die Festlegung von Vorranggebieten im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 ROG (vom 18. August 1997, [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006, [X.]; im Folgenden: [X.]) eignet, um Standorte für Verkehrsinfrastruktur der Aufgabe von [X.] gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 3 [X.]uchst. a [X.] entsprechend zu sichern.

Die Auffassung der [X.]eschwerde, dass der Rechtsbegriff des [X.] über die Standortsicherung hinaus gleichsam zwangsläufig eine abschließende, die nachfolgenden Planungsebenen bindende landesplanerische Standortfestlegung zur Folge hat, findet auch im Gesetzeswortlaut des § 7 Abs. 4 [X.] keine Stütze. Nach dieser Vorschrift können die Festlegungen nach § 7 Abs. 2 [X.] auch Vorranggebiete bezeichnen, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen und Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen, Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind. [X.]lar zum Ausdruck kommt hierdurch der verbindliche Ausschluss von mit der Vorrangnutzung konkurrierenden Nutzungen. Für einen Ausschluss der Vorrangnutzung an anderen Standorten lässt sich der bundesrahmenrechtlichen Definition des [X.] indes nichts entnehmen. Hiergegen spricht auch die in § 7 Abs. 4 Satz 2 [X.] vorgesehene Möglichkeit, Vorranggebiete mit Eignungsgebieten im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 [X.] zu kombinieren, deren Steuerungswirkung gerade darin besteht, die betreffenden Maßnahmen an anderer Stelle im Planungsraum auszuschließen. Mit dem Rechtsbegriff des [X.] im Sinne des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] notwendigerweise verbunden ist also nur die Sicherung des Gebiets für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen, die den Ausschluss konkurrierender Nutzungen rechtfertigt (vgl. z.[X.]. auch [X.], in: [X.]/Runkel/[X.], Raumordnungs- und Landesplanungsrecht, Stand X/2005, [X.] § 7 Rn. 103). Das schließt selbstverständlich nicht aus, dass der Träger der Landesplanung weitergehende Regelungsziele verfolgt und in [X.] Festlegungen umsetzt.

Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des [X.]s vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 - ([X.]E 125, 116). In diesem Urteil hat der [X.] zwar angenommen, dass die Entscheidung zugunsten des [X.] bereits auf [X.] der Landesentwicklungsplanung gefallen ist (a.a.[X.] Rn. 54). Abgesehen davon, dass in diesem Urteil von einem Vorranggebiet nicht die Rede ist, hat er dies - in erstinstanzlicher Zuständigkeit - mit landesrechtlichen Erwägungen begründet (a.a.[X.] Rn. 59). Rückschlüsse auf den bundesrechtlichen [X.]egriff des [X.] lassen sich daraus nicht ziehen. Aus eben diesem Grunde eignen sich auch die von der [X.]eschwerde in [X.]ezug genommenen Entscheidungen des [X.] ([X.]eschwerdebegründung S. 5 ff.) nicht als [X.]eleg für ihre Auffassung.

Die Entscheidung zugunsten eines [X.] kann also - wie im Fall des [X.] - bereits auf [X.] der Landesentwicklungsplanung abschließend und mit bindender Wirkung für die Fachplanung fallen. Den bundesrechtlichen Vorgaben ist aber auch dann Genüge getan, wenn die Landesplanung einen Standort für Verkehrsinfrastruktur - wie vom Verwaltungsgerichtshof für die Erweiterung des [X.] angenommen ([X.] f.) - lediglich durch Festlegung von Vorranggebieten sichert und die endgültige Standortentscheidung der Fachplanung überlässt; dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Auslegung der [X.] 2007 bundesrechtswidrige [X.] zugrunde gelegt hätte, ist nicht ersichtlich.

c) Für [X.] klärungsbedürftig hält die [X.]eschwerde ferner die Frage,

ob eine landesplanerische Standortentscheidung für die Erweiterung eines [X.] im Sinne der Urteile des [X.] vom 16. März 2006 zum [X.] auch in Gestalt der Festlegung von Vorranggebieten erfolgen kann (I[X.]; [X.]eschwerdebegründung S. 8 ff.).

Diese Frage würde sich in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Die [X.]eschwerde möchte [X.] klären lassen, ob eine abschließende landesplanerische Standortentscheidung, von der der [X.] im Falle des [X.] ausgegangen ist (a.a.[X.] Rn. 53 ff.), für die Erweiterung eines [X.] auch in Gestalt der Festlegung von Vorranggebieten erfolgen kann. Von einer abschließenden [X.] Standortentscheidung ist der Verwaltungsgerichtshof im Falle des [X.] - wie ausgeführt - aber gerade nicht ausgegangen ([X.] f.). Dass der Träger der Landesplanung die Vorrangnutzung in den Rang eines Ziels der Raumordnung hätte erheben können, hat er nicht in Abrede gestellt.

d) Im Zusammenhang mit der Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, dass die [X.] 2007 nicht wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 Satz 4 [X.] unwirksam sei, wirft die [X.]eschwerde die Fragen auf (II[X.]),

ob die in § 7 Abs. 5 Satz 4 [X.] (jetzt § 9 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 ROG n.F.) enthaltene Vorschrift, wonach die öffentlichen Stellen, deren umwelt- und gesundheitsbezogener Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen eines Raumordnungsplans berührt werden kann, bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens der Umweltprüfung einschließlich des erforderlichen Umfangs und Detaillierungsgrads des Umweltberichts (sog. [X.]) zu beteiligen sind, einer "am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Interpretation" in dem Sinne bedarf, dass Gemeinden nicht zu beteiligen sind ([X.]eschwerdebegründung S. 12),

und weiter,

ob die Planerhaltungsvorschriften des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG n.F. gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG n.F. ohne Weiteres auf [X.] entsprechend anwendbar seien, die vor dem 30. Juni 2009 auf der Grundlage der Raumordnungsgesetze der Länder in [X.] getreten sind ([X.]eschwerdebegründung S. 14).

Diese Fragen rechtfertigen ebenfalls nicht die Zulassung der Revision.

Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Annahme, dass die [X.] 2007 nicht wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 5 Satz 4 [X.] unwirksam sei ([X.]), auf drei jeweils selbständig tragende Gründe gestützt: Zum einen hat er sich auf den Standpunkt gestellt, dass die unterbliebene [X.]eteiligung der [X.]ommunen nach den Planerhaltungsvorschriften des § 12 Abs. 1 bis 4 ROG n.F., die gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ROG n.F. entsprechend anzuwenden seien, nicht zu einem beachtlichen Verfahrensfehler führe, weil weder vorgetragen noch ersichtlich sei, dass der Umweltbericht durch die Nichtbeteiligung der Gemeinden in wesentlichen Punkten unvollständig geblieben sei ([X.]). "Unabhängig davon" bedürfe § 7 Abs. 5 Satz 4 [X.], wonach öffentliche Stellen, deren Aufgabenbereich von den Umweltauswirkungen der Planung berührt werden, bei der Festlegung des Umfangs und [X.] des Umweltberichts zu beteiligen sind, einer am Gesetzeszweck orientierten einschränkenden Interpretation; die [X.]ommunen seien keine öffentlichen Stellen, die die Umweltauswirkungen der Planung zu beurteilen hätten; ihre [X.]eteiligung sei daher im Stadium der Öffentlichkeitsbeteiligung verortet und nicht im [X.] ([X.] f.). "Im Übrigen" bestünden in dem Verfahrensstadium des [X.] keine Verfahrensrechte Planungsbetroffener, deren Verletzung zu einem Verfahrensfehler führen könne; dies folge zwangsläufig aus der Rechtsprechung des [X.] (Urteil vom 9. November 2006 - [X.] 2001.06 - [X.]E 127, 95 Rn. 26), wonach dem [X.] keine Rechtsschutzfunktion zukomme, sondern die im [X.] erfolgende Festlegung von Inhalt und Umfang der Unterlagen für die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung ausschließlich der Information des Vorhabenträgers diene ([X.]A S. 16).

Ist eine Entscheidung - wie hier - auf mehrere selbständig tragende [X.]egründungen gestützt, kann die Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 132 VwGO nur Erfolg haben, wenn für jede dieser [X.]egründungen ein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargelegt und gegeben ist ([X.]eschluss vom 19. August 1997 - [X.] 7 [X.] 261.97 - NJW 1997, 3328; stRspr). Daran fehlt es hier. Hinsichtlich des dritten [X.]egründungselements - fehlende Verfahrensrechte Planbetroffener, die zu einem Verfahrensfehler führen könnten - ist ein Zulassungsgrund nicht dargelegt worden. Die anderen beiden [X.]egründungselemente können deshalb hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

e) [X.]lären lassen möchte die [X.]eschwerde ferner (IV.),

welche Anforderungen die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung nach § 1 Abs. 2 ROG (zu ergänzen: a.F.) an die landesplanerische Abwägung über [X.] zur Erweiterung eines internationalen [X.] stellt ([X.]eschwerdebegründung S. 16).

Diese Frage ist einer fallübergreifenden [X.]lärung nicht zugänglich. Welche Anforderungen die Leitvorstellung einer nachhaltigen Raumentwicklung an die landesplanerische Abwägung über [X.] zur Erweiterung eines internationalen [X.] stellt, insbesondere, welche [X.]elange mit welchem Gewicht aufgrund dieses Leitbildes in die Abwägung einzustellen sind, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur bezogen auf den jeweiligen Einzelfall klären.

f) Schließlich möchte die [X.]eschwerde [X.] geklärt wissen (V.),

ob es nach dem Inkrafttreten des neuen Fluglärmgesetzes noch zulässig ist, ein über die auf dessen Grundlage festzusetzenden [X.]e räumlich deutlich hinausgehendes Siedlungsbeschränkungsgebiet für einen Flughafen zielförmig festzulegen, oder ob hierin nunmehr ein unverhältnismäßiger Eingriff in die kommunale Planungshoheit liegt ([X.]eschwerdebegründung S. 18).

Diese Frage würde sich in einem durchzuführenden Revisionsverfahren nicht stellen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die [X.] 2007 dahin ausgelegt, dass sie selbst keine Siedlungsbeschränkungsgebiete festlegt, sondern dies der Regionalplanung überlässt ([X.]). An diese Auslegung des Landesrechts wäre der [X.] in einem Revisionsverfahren gebunden. Dass es zu einer Festlegung eines [X.] kommen wird, das deutlich über den nach dem Fluglärmschutzgesetz festzusetzenden [X.] hinausgeht, steht mithin nicht fest. Den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lässt sich auch nicht entnehmen, dass der [X.]eklagte dem zuständigen Träger der Regionalplanung inhaltliche Vorgaben für die Festlegung des [X.] gemacht hätte. Das gilt insbesondere auch für die Methode, anhand derer der Fluglärm zu berechnen ist. Insoweit hat es der Verwaltungsgerichtshof lediglich gebilligt, im Rahmen der [X.] die Auswirkungen einer Landebahn Nordwest auf die [X.] der Gemeinde methodisch in gleicher Weise zu ermitteln wie bei der Aufstellung des [X.] ([X.] f.).

2. Den Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) hat die [X.]eschwerde ebenfalls nicht dargetan.

Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz (u.a.) des [X.] oder des [X.] widerspricht (vgl. [X.]eschluss vom 20. Dezember 1995 - [X.] 6 [X.] 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712; stRspr). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt in diesem Fall, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird; eine bloß fehlerhafte Anwendung eines höchstrichterlichen Rechtssatzes kann eine Divergenz nicht begründen ([X.]eschluss vom 19. August 1997 a.a.[X.]; stRspr).

Die [X.]eschwerde führt aus, das [X.] habe in seinem Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1001.04 - ([X.] 11 Art. 28 GG Nr. 145, mit dem Verweis "im Folgenden identisch mit Urteil vom 16. März 2006 - [X.] 1075.04 -" a.a.[X.], dort Rn. 53) die Rechtssätze aufgestellt, dass eine landesplanerische Standortentscheidung für einen internationalen Verkehrsflughafen auch durch Festlegung eines [X.] getroffen werden kann und dass die Fachplanungsbehörde nicht befugt ist, die vorangegangene raumordnerische Alternativenprüfung durch eine eigene zu ersetzen, zu bestätigen oder zu korrigieren. Demgegenüber habe der Verwaltungsgerichtshof den Rechtssatz aufgestellt, dass die bloße Festlegung von Vorranggebieten keine (abschließende) Standortentscheidung sei, weil sie eine Flughafenerweiterung an anderen Standorten nicht ausschließe, weshalb er die Planfeststellungsbehörde entgegen der Rechtsprechung des [X.] für berechtigt und sogar für verpflichtet halte, eine eigenständige Alternativenprüfung vorzunehmen ([X.]eschwerdebegründung S. 22).

Abgesehen davon, dass sich die von der [X.]eschwerde formulierten Aussagen mit diesem Wortlaut weder in der zitierten Entscheidung des [X.]s zum [X.] noch im angegriffenen [X.]eschluss des Verwaltungsgerichtshofs finden, zeigt sie damit eine die Zulassung der Revision rechtfertigende Divergenz nicht auf. Das gilt bereits deshalb, weil die [X.]eschwerde nicht Rechtssätze, sondern Ergebnisse der Rechtsanwendung gegenüber stellt. Im Übrigen liegt die behauptete Divergenz auch der Sache nach nicht vor. Denn - wie ausgeführt - gehen die beiden Entscheidungen von unterschiedlichen Sachverhalten aus: Im Verfahren [X.] hat der [X.] die Annahme, dass die Entscheidung zugunsten des Flughafens bereits auf [X.] der Landesentwicklungsplanung gefallen ist, in erstinstanzlicher Zuständigkeit mit landesrechtlichen Erwägungen begründet (a.a.[X.] Rn. 59). Demgegenüber hat der Verwaltungsgerichtshof - wie ebenfalls ausgeführt - angenommen, dass der [X.]festlegung im Falle des [X.] eine abschließende landesplanerische Standortentscheidung gerade nicht entnommen werden könne ([X.] f.). Rückschlüsse auf einen bundesrechtlichen Rechtssatzwiderspruch lassen sich hieraus nicht ziehen.

3. Ohne Erfolg bleiben schließlich die von der [X.]eschwerde erhobenen Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Soweit die [X.]eschwerde einen absoluten Revisionsgrund im Sinne des § 138 Nr. 3 und 6 VwGO geltend macht, weil der Verwaltungsgerichtshof ohne Angabe von Gründen durch [X.]eschluss gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entschieden habe, ist ein entsprechender Verfahrensmangel nicht dargetan.

Gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Urteil oder, wenn es eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält, durch [X.]eschluss. Die Entscheidungsform des [X.]eschlusses soll es dem Normenkontrollgericht ermöglichen, in dafür geeigneten Fällen in vereinfachter und beschleunigter Weise ohne mündliche Verhandlung über die Gültigkeit der Rechtsvorschrift zu befinden ([X.]eschluss vom 20. Dezember 1988 - [X.] 7 N[X.] 3.88 - [X.]E 81, 139 <142> m.w.N.). Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet das Normenkontrollgericht nach richterlichem Ermessen, das im Grundsatz an keine gesetzlich normierten Voraussetzungen geknüpft ist ([X.]eschluss vom 2. Januar 2001 - [X.] 4 [X.] 13.00 - juris). § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO macht eine Entscheidung durch [X.]eschluss auch nicht davon abhängig, dass es sich um einen einfach gelagerten Fall handelt. Unerheblich ist ferner, ob die [X.]eteiligten mit einer Entscheidung durch [X.]eschluss einverstanden waren ([X.]eschluss vom 2. Januar 2001 a.a.[X.]). Es kommt vielmehr darauf an, ob der Entscheidung ein unstreitiger oder umfassend aufgeklärter Sachverhalt zugrunde liegt und ob die entscheidungserheblichen Rechtsfragen in den Schriftsätzen der [X.]eteiligten eingehend und ausreichend erörtert worden sind (zutreffend [X.], in: [X.], VwGO, 13. Aufl. 2010, § 47 Rn. 87). Außerdem darf das Normenkontrollgericht dann nicht durch [X.]eschluss entscheiden, wenn zwingende rechtliche Vorschriften wie insbesondere Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMR[X.] (dazu Urteil vom 16. Dezember 1999 - [X.] 4 CN 9.98 - [X.]E 110, 203) entgegen stehen. Dass entsprechende, die Entscheidungsmöglichkeit durch [X.]eschluss einschränkende Gründe vorgelegen hätten, macht die [X.]eschwerde selbst nicht geltend; sie sind auch nicht ersichtlich.

Ein Verstoß gegen Verfahrensrecht ist auch nicht darin zu sehen, dass der Verwaltungsgerichtshof - wie die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 31) behauptet - im angefochtenen [X.]eschluss keinerlei Gründe angegeben, sondern lediglich apodiktisch festgestellt habe, dass eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich sei. Im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung nicht schon dann, wenn die [X.]egründung falsch, unzulänglich oder oberflächlich ist, sondern erst dann, wenn die [X.]egründung überhaupt oder zu wesentlichen Punkten unterblieben oder unverständlich und verworren ist ([X.]eschluss vom 22. Juli 2010 - [X.] 4 [X.] 22.10 - [X.] 2010, 787 <789>; stRspr). Das ist hier weder generell noch in [X.]ezug auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung ([X.] f.) der Fall. Eine darüber hinausgehende, speziell auf § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO bezogene, etwa - wie die [X.]eschwerde ([X.]eschwerdebegründung S. 32) meint - aus einem in der Vorschrift angelegten [X.] herzuleitende [X.]egründungspflicht existiert nicht. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) gebietet nicht, die [X.]eteiligten zu der Absicht des Gerichts, ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss zu entscheiden, anzuhören ([X.]eschluss vom 8. September 1988 - [X.] 4 N[X.] 15.88 - [X.] 406.11 § 1 [X.][X.]auG/[X.]auG[X.] Nr. 34 S. 11); aus dem Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs kann deshalb auch nicht eine Verpflichtung des [X.] abgeleitet werden, diese Absicht näher zu begründen.

b) Ohne Erfolg rügt die [X.]eschwerde schließlich, dass der Verwaltungsgerichtshof das rechtliche Gehör der Antragstellerin sowie ihr Recht auf ein faires Verfahren verletzt habe, indem er die Antragstellerin mit Verfügung vom 12. Oktober 2009 pauschal zu einer Stellungnahme zu seinem Urteil vom 21. August 2009 im Verfahren 11 C 318/08.T aufgefordert habe, ohne ihrer [X.]itte nachzukommen, die Passagen in diesem Urteil zu bezeichnen, die für das Normenkontrollverfahren von [X.]edeutung seien ([X.]eschwerdebegründung S. 32 f.).

Ein Gehörsverstoß ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Weise dargelegt. Zur schlüssigen Darlegung einer [X.] gehört es, dass innerhalb der [X.]eschwerdefrist substantiiert vorgetragen wird, welche - zur [X.]lärung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs geeigneten - Ausführungen der [X.]läger bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch gemacht oder welche weitere [X.]eweiserhebung er beantragt hätte ([X.]eschluss vom 19. November 1997 - [X.] 2 [X.] 178.96 - juris L. 3). Daran fehlt es. Entsprechender Darlegungen bedarf es nur dann nicht, wenn die [X.] den gesamten Streitstoff erfasst ([X.]eschluss vom 18. Juni 2001 - [X.] 8 [X.] 38.01 - juris Rn. 10). Entsprechendes macht die [X.]eschwerde nicht geltend. Sie beanstandet vielmehr, dass sie an weiterem Vortrag gehindert gewesen sei, weil sie wegen des fehlenden Hinweises des Gerichts nicht habe einschätzen können, zu welchen Punkten weiterer Vortrag erforderlich gewesen sei.

Der ebenfalls geltend gemachte Verstoß gegen ein faires Verfahren liegt nicht vor. Dieses aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende allgemeine Prozessgrundrecht erfasst nur diejenigen [X.]eschränkungen Verfahrensbeteiligter, die nicht von spezielleren Verfahrensgarantien erfasst werden ([X.]VerfG, [X.]eschluss vom 5. November 2003 - 2 [X.]vR 1243/03 - [X.]VerfGE 109, 13 <34>). Ein Verstoß scheidet demnach aus, wenn - wie hier - das Grundrecht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) einschlägig ist.

Von einer weiteren [X.]egründung sieht der [X.] gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur [X.]lärung der Voraussetzungen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, beizutragen.

Meta

4 BN 18/10

31.03.2011

Bundesverwaltungsgericht 4. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BN

vorgehend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, 5. Februar 2010, Az: 11 C 1549/08.N, Beschluss

ROG, § 47 Abs 5 S 1 VwGO, Art 103 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 4 BN 18/10 (REWIS RS 2011, 8032)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8032

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2 BvR 1243/03

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