Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 AZR 496/09

4. Senat | REWIS RS 2011, 5072

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Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 25. März 2009 - 9 [X.] 1148/08 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, welche tariflichen Regelungen aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind.

2

Der Kläger, Mitglied der [X.], ist seit dem Jahre 1972 als Arbeitnehmer bei der [X.] und ihren [X.] beschäftigt. In dem vorliegend maßgebenden schriftlichen Arbeitsvertrag vom 25. Febr[X.]r 1975, der seinerzeit mit der [X.] geschlossen wurde, heißt es [X.].:

        

„Die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der [X.] gelten in ihrer jeweiligen Fassung als unmittelbar zwischen den Vertragsparteien als vereinbart.“

3

Bereits im Jahr 1990 entstanden im Zuge der sog. Postreform I aus der [X.] die einzelnen Geschäftsbereiche - sog. öffentliche Unternehmen - Postdienst, [X.] und Fernmeldedienst, die nach wie vor (Teil-)Sondervermögen des [X.] bildeten. Der Kläger verblieb im Geschäftsbereich Deutsche [X.]post - Fernmeldedienst (ab 1992 Deutsche [X.]post - [X.]). Die Geschäftsbereiche wurden bei der sog. Postreform II durch das Gesetz zur Umwandlung der Unternehmen der [X.] in die Rechtsform der Aktiengesellschaft (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2339 - Postumwandlungsgesetz - [X.]) privatisiert. Aus dem Geschäftsbereich, in dem der Kläger tätig gewesen war, entstand nach § 1 Abs. 2 dritter Spiegelstrich [X.] die Deutsche [X.] AG (nachfolgend [X.]). Das Arbeitsverhältnis des [X.] wurde zum 1. Jan[X.]r 1995 gemäß § 21 Abs. 1 dritter Spiegelstrich des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren [X.] (vom 14. September 1994, BGBl. I S. 2325, 2353 - Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) auf die [X.] übergeleitet.

4

Die [X.] vereinbarte in der Folgezeit mit der [X.] ([X.]) Tarifverträge, die [X.]. die zuvor zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen „Tarifverträge für die Arbeiter der [X.]“ (nachfolgend [X.]) für den Bereich der [X.] abänderten. Eine weitgehende Ablösung der vormals mit der [X.] geschlossenen und auch noch nachfolgend geänderten Tarifverträge erfolgte anlässlich der Einführung des „[X.] - [X.]“ zum 1. Juli 2001 in einem gesonderten Übergangstarifvertrag, dem Tarifvertrag zur Umstellung auf das [X.].

5

[X.] gründete die [X.] drei [X.] Service Gesellschaften, darunter die Beklagte. Das Arbeitsverhältnis des [X.] ging infolge Betriebsübergangs mit dem 25. Juni 2007 auf diese über. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde stets der jeweilige Tarifvertrag der [X.] und später die der [X.] „ohne weiteres“ angewendet. Die Beklagte schloß ebenfalls am 25. Juni 2007 mit der [X.] Haustarifverträge ab, darunter den Manteltarifvertrag ([X.]) und den Entgeltrahmentarifvertrag (ERTV [X.]), die von den Tarifverträgen der [X.] [X.]. bei der Arbeitszeit und beim Entgelt Abweichungen enthalten. Mit Schreiben vom 13. Febr[X.]r 2008 hat der Kläger Ansprüche nach den vormals bei der [X.] bestehenden Tarifverträgen geltend gemacht.

6

Mit seiner Klage begehrt der Kläger [X.]. die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis die Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 24. Juni 2007 anzuwenden sind. Er ist der Auffassung, ein solcher Feststellungsantrag sei zulässig, da damit die Anwendbarkeit der Tarifverträge der [X.] auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis grundsätzlich geklärt werde. Die Hilfsanträge seien für den Fall der Unzulässigkeit des [X.] gestellt. Bei der arbeitsvertraglichen Regelung handele es sich um eine kleine dynamische [X.]. Mit dem [X.] sei nicht ein einzelner Tarifvertrag, sondern das Tarifwerk der [X.] und später dasjenige der [X.] gemeint. Da die [X.] kraft Gesetzes Rechtsnachfolgerin der [X.] - [X.] sei, würden die von ihr seit 1995 geschlossenen neuen Tarifverträge ohne weiteres von der [X.] erfasst. Die mit der [X.] geschlossenen Haustarifverträge hätten die mit der [X.] vereinbarten hingegen nicht im Wege einer Tarifsukzession ersetzt.

7

Der Kläger zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Tarifverträge der Deutschen [X.] AG ([X.] 24. Juni 2007) Anwendung finden,

        

2.    

hilfsweise festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Bestimmungen der Tarifverträge der Deutschen [X.] AG ([X.] 24. Juni 2007) kraft einzelvertraglicher Bezugnahme Anwendung finden, soweit sie günstiger sind als die Tarifverträge der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH,

        

3.    

äußerst hilfsweise festzustellen, dass

                 

a)    

sich die wöchentliche Arbeitszeit nach dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, richtet und 34 Stunden wöchentlich beträgt (und nicht 38 Stunden wöchentlich entsprechend dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

b)    

die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 1. Juli 2007 ein monatliches Entgelt nach Lohngruppe T 5, Besoldungsgruppe 4, nach dem [X.] der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, [X.] Funktions- und etwaiger anderer Einsatzzulagen entsprechend dem [X.] der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, zu zahlen,

                 

c)    

es keine Aufteilung in fixe und variable Vergütungsanteile gibt (entgegen den Bestimmungen des [X.] der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

d)    

der Samstag kein [X.] gem. dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, ist (und nicht [X.] im Sinne des [X.] Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

e)    

Heiligabend, [X.] sowie der Samstag vor [X.] und [X.] keine regulären Arbeitstage gem. dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, sind (entgegen dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

f)    

Samstag und Sonntag zusammenhängende, reguläre, freie Arbeitstage pro Woche gem. den Bestimmungen des [X.] Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, sind (entgegen den Bestimmungen des [X.] Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

g)    

es keinen sogenannten optimierten Dienstantritt gem. dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, gibt (entgegen dem Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

h)    

der Kläger besonderen tariflichen Kündigungsschutz gem. § 26 des [X.] Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, hat,

                 

i)    

es für Samstagsarbeit die Zuschläge gem. Entgeltrahmentarifvertrag und [X.] der Deutschen [X.] AG gibt (und sie nicht wegfallen gem. den Bestimmungen in den Tarifverträgen der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

j)    

es nicht die Möglichkeit der Umbuchung von geleisteten Arbeitsstunden in das [X.] gem. den Bestimmungen des [X.] Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, gibt (entgegen den Bestimmungen im Manteltarifvertrag der Deutschen [X.] Technischer Service GmbH),

                 

k)    

die 4,19 Minuten persönliche Erholzeit gem. Tarifvertrag Erholzeit der Deutschen [X.] AG, [X.] 24. Juni 2007, nicht wegfällt.

8

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Feststellungsantrag zu 1. sei unzulässig, da er keine Klarheit bringe, welche Tarifverträge der Deutschen [X.] AG anwendbar seien. Der Kläger hätte diejenigen Regelungskomplexe bezeichnen müssen, die auf sein Arbeitsverhältnis Anwendung finden sollen. Daher fehle das Feststellungsinteresse. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Die arbeitsvertragliche Verweisung sei zwar zunächst als eine sog. kleine dynamische [X.] vereinbart worden. Trotz des Wortlauts seien auch die neben dem [X.] geltenden Tarifverträge angewendet worden. Ab dem 1. Juli 2001 habe jedoch eine Regelungslücke bestanden, weil die Tarifverträge vom Wortlaut nicht erfasst seien. Deshalb sei eine ergänzende Auslegung erforderlich gewesen. Bei Vertragsschluss sei es schlicht undenkbar gewesen, dass andere Tarifverträge als der [X.] anwendbar sein könnten. Aus der zeitdynamischen Bezugnahme auf das Tarifwerk der [X.] ergebe sich der [X.], auch die Tarifverträge der [X.] und die ihrer Nachfolgeeinheiten in Bezug zu nehmen. Die Vertragspraxis der Parteien zeige auch deren Willen, die jeweils einschlägigen Tarifverträge anzuwenden. Zudem habe mit der [X.] stets diejenige [X.] gehandelt, die - früher noch als [X.] - den [X.] und die [X.] geschlossen habe. Es handele sich um eine unternehmensübergreifende und konzernbezogene Tarifeinigung mit Ablösungswillen. Diese Tarifsukzession setze sich mit der Aufgliederung in immer kleinere Konzerngesellschaften fort. Es gehe nicht um die Anwendung von Tarifverträgen nach einem Branchenwechsel. Es sei Sinn und Zweck der Gleichstellungsabrede, gleiche Arbeitsbedingungen in dem jeweiligen Konzernunternehmen der [X.] sicherzustellen.

9

Das Arbeitsgericht hat der Feststellungsklage stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben dem Feststellungsantrag zu 1. zu Recht stattgegeben. Der Kläger kann die Anwendung der Tarifverträge der [X.] mit dem Regelungsstand vom 24. Juni 2007 auf sein Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitsvertraglichen [X.] verlangen.

I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist zulässig.

1. Der Feststellungsantrag bedarf der Auslegung.

a) Er ist, obwohl er nach seinem Wortlaut nur gegenwartsbezogen formuliert ist, dahingehend zu verstehen, dass der Kläger die Anwendbarkeit der im Antrag genannten Tarifverträge ab dem [X.]punkt des Betriebsübergangs, dem 25. Juni 2007, festgestellt wissen will. Das ergibt sich aus dem Vorbringen des [X.]. Der Kläger hat bereits mit seinem Geltendmachungsschreiben die Anwendbarkeit der vormals bei der [X.] bestehenden Tarifverträge mit dem [X.], der bei Ablauf des 24. Juni 2007 bestand, angemahnt. Dieses Verständnis seines Antrages hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] bestätigt.

b) Der Feststellungsantrag ist weiterhin darauf gerichtet, dass der Kläger festgestellt wissen will, dass die Regelungen der Tarifverträge der [X.] mit dem [X.] vom 24. Juni 2007 nach Maßgabe des Günstigkeitsprinzips gem. § 4 Abs. 3 [X.] neben den für ihn nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 [X.] unmittelbar und zwingend geltenden Regelungen der von der [X.] geschlossenen [X.] auf sein Arbeitsverhältnis anzuwenden sind. Das ergibt sich auch aus dem in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellten Feststellungsantrag zu 2. In der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] hat der Kläger diese Auslegung seines Antrages bejaht.

2. Der derart klargestellte Antrag ist entgegen der Auffassung der [X.] zulässig. Damit fallen die Hilfsanträge nicht zur Entscheidung an.

a) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann die gerichtliche Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses beantragt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse an einer entsprechenden alsbaldigen richterlichen Entscheidung hat. Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO ist jedes durch die Herrschaft einer Rechtsnorm über einen konkreten Sachverhalt entstandene rechtliche Verhältnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache. Eine Feststellungsklage kann sich auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken - sog. Elementenfeststellungsklage -. Auch die Anwendbarkeit eines bestimmten Tarifvertrages oder Tarifwerks auf ein Arbeitsverhältnis kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (st. Rspr., etwa [X.] 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 12; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 11 [X.], [X.], 165). Mit dem in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vom Kläger klargestellten Feststellungsbegehren kann der Streit der Parteien, ob auch die Tarifverträge der [X.] auf das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis anzuwenden sind, bereinigt werden.

b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.

aa) Gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Streitgegenstand und der Umfang der gerichtlichen Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis müssen klar umrissen sein ([X.] 11. November 2009 - 7 [X.] - Rn. 11, [X.] ZPO § 253 Nr. 50 = EzA ZPO 2002 § 253 Nr. 3; 19. Februar 2008 - 9 [X.]/07 - Rn. 16, [X.]E 126, 26), so dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (§ 322 ZPO). Es muss zuverlässig feststellbar sein, worüber das Gericht entschieden hat. Bei einer stattgebenden Entscheidung darf keine Unklarheit über den Umfang der Rechtskraft bestehen. Bei einer Feststellungsklage sind grundsätzlich keine geringeren Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen als bei einer Leistungsklage ([X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 53, [X.] [X.] § 1 Tarifverträge: Chemie Nr. 20).

[X.]) Danach ist der Feststellungsantrag zu 1. entgegen der Auffassung der [X.] hinreichend bestimmt. Der Kläger ist nicht gehalten, diejenigen tariflichen Regelungsbereiche der Tarifverträge der [X.] zu benennen, die günstiger iSd. § 4 Abs. 3 [X.] sind, als die haustariflichen Bestimmungen, die normativ für das Arbeitsverhältnis gelten. Denn der Kläger will, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] klargestellt hat, die Anwendbarkeit der Tarifverträge der [X.] als vertraglichen Inhalt des Arbeitsverhältnisses festgestellt wissen, weil sie nach seiner Auffassung von der [X.] in seinem Arbeitsvertrag vom 25. Februar 1975 erfasst sind. Genau das ist zwischen den Parteien umstritten. Auch bleibt entgegen der Revision nicht ungeklärt, auf welcher Grundlage die Tarifverträge der [X.] anzuwenden sind. Der Kläger geht ersichtlich von einer individualrechtlichen Anwendung infolge arbeitsvertraglicher Bezugnahme aus. Dass daneben die von der [X.] geschlossenen [X.] kraft beiderseitiger [X.] für das Arbeitsverhältnis gelten, wird vom Kläger ebenso wenig in Abrede gestellt wie der Umstand, dass die vertraglichen Rechte und Pflichten nur in den durch das Günstigkeitsprinzip, § 4 Abs. 3 [X.], vorgezeichneten Grenzen zum Tragen kommen. Schließlich besteht zwischen den Parteien auch kein Streit darüber, welche Tarifverträge der [X.] von dem Feststellungsantrag erfasst sein sollen.

c) Dem Kläger steht weiterhin das erforderliche Feststellungsinteresse zu.

aa) Eine Feststellungsklage setzt nach § 256 Abs. 1 ZPO ein rechtliches Interesse des [X.] voraus, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Dieses besondere Feststellungsinteresse muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu prüfen (st. Rspr., etwa [X.] 17. Oktober 2007 - 4 [X.] 1005/06 - Rn. 14, [X.]E 124, 240). Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex ausschließen (st. Rspr., etwa [X.] 2 9. November 2001 - 4 [X.] 757/00 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 100, 43; 21. April 2010 - 4 [X.] 755/08 - Rn. 21 [X.], [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9).

[X.]) Hiervon ausgehend ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.

(1) Mit der Entscheidung, ob ein Tarifwerk auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft vertraglicher Bezugnahme anzuwenden ist, werden eine Vielzahl von Einzelfragen dem Streit der Parteien entzogen, die sich daran knüpfen, ob überhaupt die Tarifverträge der [X.] auf das Arbeitsverhältnis anzuwenden sind und es können Leistungsklagen über einzelne Tarifregelungen - vorliegend vor allem über die Hauptleistungspflichten, also ob der Umfang der wöchentlichen Arbeitszeit 38 Stunden nach § 11 Abs. 1 des bei der [X.] geltenden [X.] oder 34 Stunden nach § 11 Abs. 1 [X.] [X.] beträgt sowie darüber, welche der unterschiedlichen Entgelttabellen maßgebend sind - vermieden werden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses ([X.] 20. März 1991 - 4 [X.] 455/90 - zu A der Gründe, [X.]E 67, 330; anders im Rechtsstreit 26. Januar 2011 - 4 [X.] - Rn. 15, in dem insbesondere die gesamte und allein streitbefangene Entgeltregelung sowie die Arbeitszeitregelungen ungeklärt geblieben wären sowie in 21. April 2010 - 4 [X.] 755/08 - Rn. 23 ff., [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 101 = EzA ZPO 2002 § 256 Nr. 9 ). Hierfür sprechen auch dann prozessökonomische Gründe ([X.] 2. Oktober 1990 - 4 [X.] 106/90 - [X.]E 66, 95), wenn es nachfolgend doch noch zu Rechtsstreitigkeiten darüber kommen sollte, ob für einzelne Rechte und Pflichten die Tarifverträge der [X.] als günstigere einzelvertragliche Regelung anwendbar sind oder durch die haustarifvertragliche Regelung verdrängt werden. Diese Frage müsste zudem sonst stets dann neu geklärt werden, wenn ein nachfolgender Tarifvertrag mit anderen Reglungsinhalten in [X.] tritt. Zwischen den Parteien wird auch insoweit jedenfalls im Grundsatz geklärt, dass auch die Tarifverträge der [X.] anwendbar sind (vgl. auch [X.] 22. Juni 1977 - 5 [X.] 753/75 - zu [X.] der Gründe, [X.] BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 22 = EzA BGB § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 14). Der Kläger ist daher nicht gehalten, eine Vielzahl von Leistungsklagen zu erheben, um die Anwendbarkeit einzelner tariflicher Regelungsbereiche, ggf. verbunden mit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO, klären zu lassen.

(2) Schließlich entfällt das Feststellungsinteresse auch nicht deshalb, weil nicht festgestellt werden könnte, ob die tariflichen Regelungen der [X.] günstiger sind. Ein anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der [X.] nicht aus dem Urteil des [X.] des [X.] vom 24. September 2008. Die [X.] verkennt, dass sich die Ausführungen des [X.] auf die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB bei der Auslegung einer vertraglichen [X.] beziehen. Nach Auffassung des [X.] könne diese Gesetzesbestimmung nicht auf Bezugnahmeregelungen angewendet werden, weil die Frage der Günstigkeit für den Arbeitnehmer nicht abstrakt und unabhängig von der jeweiligen Fallkonstellation beantwortet werden kann (- 6 [X.] 76/07 - Rn. 27, [X.], 73). Anders verhält es sich, wenn - wie im vorliegenden Rechtsstreit - im Rahmen einer Feststellungsklage zu bestimmen ist, ob durch eine vertragliche Inbezugnahme überhaupt ein bestimmtes tarifliches Regelwerk auf ein Arbeitsverhältnis anzuwenden ist. Die im Verhältnis zu den von der [X.] geschlossenen [X.]n günstigeren Regelungskomplexe können entgegen der Auffassung der [X.] im Wege des [X.] (st. Rspr., etwa [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] 261/08 - Rn. 60 [X.], [X.]E 131, 176) ermittelt werden.

II. Der Feststellungsantrag zu 1. ist auch begründet. Die Tarifverträge der [X.] sind kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis der Parteien mit dem tariflichen [X.] vom 24. Juni 2007, dem Tag vor dem Betriebsübergang auf die [X.], anzuwenden. Das ergibt eine ergänzende Auslegung der vereinbarten [X.], bei der es sich um eine sog. [X.] iSd. früheren [X.]srechtsprechung handelt. Diese erfasst nach dem Betriebsübergang auf die [X.] allerdings nicht die von ihr geschlossenen [X.], weil sie auch im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung weder als Tarifwechselklausel noch als eine [X.] verstanden werden kann, die jedenfalls auf die im Konzern der [X.] für die einzelnen Konzernunternehmen jeweils einschlägigen Tarifverträge verweist.

1. Die Parteien stimmen zu Recht darin überein, dass es sich bei der Bezugnahmeregelung in dem 1975 geschlossenen Arbeitsvertrag um eine sog. [X.] iSd. früheren [X.]srechtsprechung handelt.

a) Nach dieser Rechtsprechung waren bei [X.] des Arbeitgebers - anders als bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern - [X.] wie diejenige in dem Arbeitsvertrag der Parteien in aller Regel als sog. [X.] auszulegen. Dies beruhte auf der Vorstellung, dass mit einer solchen von einem tarifgebundenen Arbeitgeber gestellten Vertragsklausel lediglich die möglicherweise fehlende Gebundenheit des Arbeitnehmers an die im Arbeitsvertrag genannten Tarifverträge ersetzt werden soll, um jedenfalls zu einer vertraglichen Anwendung des einschlägigen Tarifvertrages zu kommen und damit - bei deren genereller Verwendung - zu dessen Geltung für alle Beschäftigten (vgl. nur [X.] 21. August 2002 - 4 [X.] 263/01 - zu [X.] b der Gründe, [X.]E 102, 275; 25. September 2002 - 4 [X.] 294/01 - zu I[X.] f [X.] der Gründe, [X.]E 103, 9; 1. Dezember 2004 - 4 [X.] 50/04 - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 113, 40 ). Diese [X.] hält der [X.] nicht mehr aufrecht. Er wendet sie aus Gründen des Vertrauensschutzes aber weiterhin auf die [X.] in Arbeitsverträgen an, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 1. Januar 2002 abgeschlossen worden sind ( st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] 514/08 - Rn. 18 und 22 jeweils [X.], [X.]E 132, 261; 26. August 2009 - 4 [X.] 285/08 - Rn. 49, [X.]E 132, 10; 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 26 ff., [X.]E 122, 74; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 536/04 - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326).

b) Da die im Arbeitsvertrag enthaltene Verweisung auf die Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] im Jahre 1975 vereinbart worden ist, kommt bei dessen Auslegung weiterhin die frühere [X.]srechtsprechung zum Tragen. Danach ist die [X.] des Arbeitsvertrages eine [X.]. Sie verweist auf die fachlich einschlägigen Tarifverträge, an die die damalige Arbeitgeberin tarifgebunden war. Auf diese Weise sind deren Regelungen mit der sich aus dem Charakter als [X.] ergebenden Maßgabe Inhalt des Arbeitsvertrages des [X.] geworden.

2. Nach dem Arbeitsvertrag sind für das Arbeitsverhältnis die „Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der [X.] … in ihrer jeweiligen Fassung“ vereinbart. Diese Abrede enthält eine dynamische Bezugnahme, die den [X.] und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeiter der [X.] erfasst.

a) Bei dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag handelt es sich um einen Formularvertrag, dessen Inhalt als Allgemeine Geschäftsbedingung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen ist, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die [X.] des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der [X.]. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten ( [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 15, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 12, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ). Die Auslegung durch das [X.] kann vom Revisionsgericht ohne Einschränkung überprüft werden (st. Rspr., vgl. nur [X.] 30. August 2000 - 4 [X.] 581/99 - zu [X.] der Gründe [X.], [X.]E 95, 296). Dies gilt auch für [X.]n ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - aaO; 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 24, [X.]E 122, 74).

b) Danach enthält der Arbeitsvertrag eine zeitdynamische Bezugnahme auf die jeweiligen Regelungen des [X.] einschließlich der hierzu geschlossenen Zusatztarifverträge, die aber nicht inhaltsdynamisch ausgestaltet ist.

aa) Im Arbeitsvertrag knüpfen die Parteien hinsichtlich der Arbeitsbedingungen an die für den Bereich der damaligen [X.] im [X.] tariflich vereinbarten Regelungen an und gestalten sie zeitdynamisch. Für das Arbeitsverhältnis sollte allerdings nicht nur der in der [X.] genannte [X.] in der jeweils gültigen Fassung gelten, sondern auch die hierzu abgeschlossenen Zusatztarifverträge anzuwenden sein. Der Kläger konnte ungeachtet dessen, dass einzelne Tarifverträge nicht Bestandteil des Tarifwerks des [X.] waren, davon ausgehen, dass sämtliche bei der [X.] bestehenden und für ihn einschlägigen Tarifverträge angewendet würden (vgl. [X.] 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 24, [X.], 73; s. auch 3. April 2007 - 9 [X.] 283/06 - Rn. 53, [X.]E 122, 33). Davon gehen die Parteien übereinstimmend aus und dem entsprach auch die arbeitsvertragliche Praxis. Damit wollte die [X.] in ihren Betrieben das für sie geltende Tarifwerk anwenden und die dort stattfindende tarifliche Entwicklung auch in den Arbeitsverhältnissen der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer nachvollziehen.

[X.]) Die Bezugnahme erfasst von ihrem Wortlaut her jedenfalls nicht die den [X.] und seine Zusatztarifverträge ersetzenden Tarifverträge der [X.] im Zuge der Vereinbarung der Tarifverträge des [X.]. Diese sind keine „jeweilige Fassung“ des [X.] und der ihn ergänzenden oder ändernden Tarifverträge und wurden zudem nicht von der [X.], sondern von einem der drei Nachfolgeunternehmen, der [X.], geschlossen. Der Arbeitsvertrag ist hinsichtlich der Bezugnahme nur zeitdynamisch auf den [X.], nicht aber inhaltsdynamisch auf die Tarifverträge der [X.] ausgestaltet (s. auch [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 18, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 10. Juni 2009 - 4 [X.] 194/08 - Rn. 38, [X.] BGB § 157 Nr. 38; jeweils zum [X.]). Ob die von der [X.] und der [X.] seit Beginn des Jahres 1995 geschlossenen Tarifverträge, die den [X.] und die Zusatztarifverträge für den Bereich der [X.] - teilweise unter Beibehaltung der Bezeichnung „[X.]“ - änderten und ergänzten, noch ohne weiteres von der Bezugnahmeregelung erfasst waren, obwohl sie auf Arbeitgeberseite von der [X.] und nicht von der [X.] geschlossen worden waren, muss der [X.] vorliegend nicht entscheiden.

3. Die Anwendbarkeit der Regelungen der vom Kläger angeführten Tarifverträge mit dem [X.] vom 24. Juni 2007 ergibt sich jedenfalls aufgrund einer ergänzenden Auslegung der im Arbeitsvertrag enthaltenen [X.] in Form einer sog. [X.]. Der Arbeitsvertrag der Parteien enthält aufgrund des Übergangs der [X.] im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] zum 1. Januar 1995 und durch die Ablösung der fortgeschriebenen Regelungen des [X.] und der ihn ergänzenden Tarifverträge durch die Einführung des [X.] und der in diesem Zusammenhang geschlossenen Tarifverträge jedenfalls spätestens seit dem 1. Juli 2001 eine nachträglich eingetretene Regelungslücke, die im Wege einer zulässigen ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist.

a) Der Arbeitsvertrag ist, weil er nachträglich lückenhaft geworden ist, einer ergänzenden Vertragsauslegung zugänglich.

aa) Voraussetzung der ergänzenden Vertragsauslegung ist, dass die Vereinbarung eine Regelungslücke iSe. planwidrigen Unvollständigkeit aufweist ([X.] 9. Dezember 2008 - 3 [X.] 431/07 - Rn. 25; 21. April 2009 - 3 [X.] 640/07 - Rn. 33, [X.]E 130, 202). Eine Regelungslücke liegt dabei nur vor, wenn die Parteien einen Punkt übersehen oder zwar nicht übersehen, aber doch bewusst offengelassen haben, weil sie ihn im [X.]punkt des Vertragsschlusses für nicht regelungsbedürftig gehalten haben, und die Annahme der fehlenden Regelungsbedürftigkeit sich nachträglich als unzutreffend herausstellt. Von einer Planwidrigkeit kann nur die Rede sein, wenn der Vertrag eine Bestimmung vermissen lässt, die erforderlich ist, um den ihm zugrunde liegenden Regelungsplan zu verwirklichen, mithin ohne Vervollständigung des Vertrages eine diesem einvernehmlichen Regelungsplan angemessene, interessengerechte Lösung nicht zu erzielen ist ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 23 [X.], [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 21. April 2009 - 3 [X.] 640/07 - aaO).

[X.]) Danach ist die Bezugnahme im Arbeitsvertrag lückenhaft. Aus der dynamischen Ausgestaltung der Bezugnahme auf das jeweils geltende tarifliche Regelungswerk für die Arbeiter der [X.] ergibt sich der Wille der Parteien, die Arbeitsbedingungen nicht in einer bestimmten Weise festzuschreiben, sondern sie - dynamisch - an der Tarifentwicklung im Bereich der [X.] auszurichten. Das Arbeitsverhältnis wird in seiner Entwicklung an diejenigen Arbeitsbedingungen gebunden, die für die Arbeitnehmer gelten, die von dem in Bezug genommenen Tarifvertrag erfasst werden.

Die Parteien haben allerdings, wie sie übereinstimmend vorgetragen haben, bei Abschluss des Arbeitsvertrages nicht bedacht, dass die [X.] privatisiert, im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf drei rechtlich selbständige Aktiengesellschaften übergeht und infolgedessen der [X.] durch die [X.] nicht mehr fortgeführt werden könnte, weshalb für diesen Fall eine Regelung im Arbeitsvertrag fehlt. Durch die fast vollständige Ersetzung des tariflichen Regelungswerks für die Arbeiter der [X.] im Bereich der [X.] zum 1. Juli 2001 durch das neue Tarifwerk im Rahmen des [X.] war der bestehende Vertrag spätestens seit dem 1. Juli 2001 lückenhaft geworden.

Ob die [X.] als einer der drei Rechtsnachfolger der [X.] aufgrund der Regelung in § 21 Abs. 1 PostPersG in die von dieser geschlossenen Tarifverträge tatsächlich im Wege der partiellen Gesamtrechtsnachfolge eingetreten ist, wie es der Kläger meint, und was im Ergebnis zu einer „Verdreifachung“ des bestehenden Tarifwerks auf drei Rechtsnachfolger geführt hätte, muss der [X.] nicht abschließend entscheiden. Denn jedenfalls die Tarifverträge, die im Rahmen des [X.] geschlossen wurden, werden von der [X.] nicht mehr erfasst (unter I[X.] b [X.]).

b) Eine nachträglich entstandene Regelungslücke ist im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen. Diese ergibt, dass die Parteien die für den Kläger einschlägigen Tarifverträge der [X.] vereinbart hätten. Ob der Kläger und die [X.] durch ihre Vertragspraxis nach dem 1. Juli 2001 bis zum Betriebsübergang auf die [X.] im weiteren Verlauf des Arbeitsverhältnisses konkludent die [X.] dahingehend abgeändert haben, es sollen die Tarifverträge der [X.] zur Anwendung kommen, muss, auch wenn vieles hierfür spricht, daher nicht abschließend entschieden werden (dazu etwa [X.] 24. September 2008 - 6 [X.] 76/07 - Rn. 25, [X.], 73), da sich deren Anwendbarkeit jedenfalls infolge einer ergänzenden Vertragsauslegung ergibt.

aa) Im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung tritt an die Stelle der lückenhaften Klausel diejenige Gestaltung, die die Parteien bei einer angemessenen Abwägung der beiderseitigen Interessen nach [X.] und Glauben als redliche Vertragsparteien vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre (st. Rspr., etwa [X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 31, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 22, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44 ; 25. April 2007 - 5 [X.] 627/06 - Rn. 26, [X.]E 122, 182). Die ergänzende Vertragsauslegung im Bereich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat sich zu orientieren an einem objektiv-generalisierenden, am Willen und Interesse der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise, ausgerichteten Maßstab, und nicht nur an dem der konkret beteiligten Personen ([X.] März 1989 - [X.] - zu [X.] der Gründe [X.], [X.], 273). Die Vertragsergänzung muss deshalb für den betroffenen Vertragstyp als allgemeine Lösung eines stets wiederkehrenden Interessengegensatzes angemessen sein. [X.] [X.]punkt für die Feststellung und Bewertung des mutmaßlichen typisierten Parteiwillens und der Interessenlage ist der [X.]punkt des Vertragsschlusses, da die ergänzende Vertragsauslegung eine anfängliche Regelungslücke rückwirkend schließt ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - aaO; [X.] 12. Oktober 2005 - IV ZR 162/03 - zu [X.] 1 b der Gründe, [X.]Z 164, 297). Das gilt auch, wenn eine Lücke sich erst nachträglich als Folge des weiteren Verlaufs der Dinge ergeben hat ([X.] 6. Juli 1989 - III ZR 35/88 - zu [X.] a der Gründe, NJW-RR 1989, 1490). Zunächst ist hierfür an den Vertrag selbst anzuknüpfen, denn die in ihm enthaltenen Regelungen und Wertungen, sein Sinn und Zweck sind Ausgangspunkt der Vertragsergänzung. Soweit irgend möglich, sind danach Lücken im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung in der Weise auszufüllen, dass die Grundzüge des konkreten Vertrages „zu Ende gedacht“ werden ([X.] 20. September 1993 - II [X.] - zu 2 der Gründe, [X.]Z 123, 281).

[X.]) Ausgehend von diesen Maßstäben hätten die Parteien [X.] für den Fall des Wegfalls der ursprünglichen Tarifvertragspartei [X.] auf Arbeitgeberseite infolge der [X.] und der damit verbundenen partiellen Gesamtrechtsnachfolge auf die [X.] sowie der sich nachfolgend vollziehenden Ablösung der Tarifverträge der [X.] durch das tarifliche Regelungswerk der [X.] dessen arbeitsvertragliche Bezugnahme vereinbart, weil eine statische Regelung der Arbeitsbedingungen nach dem [X.] und den weiteren Tarifverträgen für die Arbeiter, sei es in dem [X.] zum Jahreswechsel 1995 oder zum 1. Juli 2001, nicht ihren Interessen entsprach.

Zwar handelt es sich bei der Ersetzung des [X.] durch das Tarifwerk der [X.] nicht um eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages, wie es etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die weitgehende Ersetzung des [X.] durch die [X.] der Fall gewesen ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286). Das würde nicht berücksichtigen, dass es nicht nur zu einer Ablösung des [X.] sowie der ihn ändernden und ergänzenden Tarifverträge gekommen ist, sondern auch zu einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge in Bezug auf die ursprüngliche Tarifvertragspartei „[X.]“, die im weiteren Verlauf drei voneinander differierende Tarifvertragswerke in den Unternehmen [X.], [X.] und [X.] hervorgebracht hat.

Jedenfalls für den Kläger, der seit Beginn seiner Tätigkeit stets als Fernmeldehandwerker in dem Unternehmensbereich tätig gewesen ist, der später den Geschäftsbereich Fernmeldedienst und nachfolgend [X.] bildete und anschließend auf die [X.] übergegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Arbeitsvertragsparteien in diesem speziellen Fall einer Gesamtrechtsnachfolge auf drei Nachfolgeunternehmen unter Wegfall der ursprünglichen Tarifvertragspartei von den dann bestehenden Nachfolgeregelungen diejenigen Tarifbestimmungen in Bezug genommen hätten, die dem Tätigkeitsbereich des [X.] entsprechen. Dies sind die Tarifverträge der [X.]. Dem entspricht auch die Vertragspraxis der damaligen Arbeitsvertragsparteien - des [X.] und der [X.] -, die bis zum Betriebsübergang im Jahre 2007 stets dieses Tarifwerk angewendet haben.

4. Infolge des Betriebsübergangs auf die [X.] hat sich an dieser Rechtslage nichts geändert. Die so begründeten, aus dem in Bezug genommenen Tarifwerk herrührenden individualvertraglichen Rechte und Pflichten wurden nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] als Erwerberin (vgl. [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] 391/09 - Rn. 19, [X.], 356; 19. März 2003 - 4 [X.] 331/02 - [X.]E 105, 284; 26. September 2001 - 4 [X.] 544/00 - [X.]E 99, 120), und zwar, weil es sich um eine [X.] handelt (oben II 1 a), mit dem tariflichen [X.] vom 24. Juni 2007. Die Bezugnahme erstreckt sich dagegen nicht auf die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge.

a) Die [X.] erfasst nicht die bei der [X.] bestehenden Tarifverträge. Besondere Umstände, die eine erweiternde Auslegung der [X.] ermöglichen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Für eine weitere ergänzende Vertragsauslegung fehlt es an der erforderlichen [X.]. Ein anderes ergibt sich nicht aus dem Charakter der [X.] als [X.].

aa) Die [X.] erfasst nach ihrem Inhalt nicht die bei der [X.] geschlossenen Tarifverträge.

(1) Der Wortlaut der [X.] gibt keine ausreichenden Hinweise darauf, dass eine Tarifwechselklausel oder zumindest eine Bezugnahme vereinbart worden ist, die die jeweiligen Tarifverträge von einzelnen Konzernunternehmen der [X.] erfasst. Das gilt auch für die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung bestehende Bezugnahmeregelung. Es bestehen selbst unter Berücksichtigung der Vertragspraxis bei der [X.] bis zum Betriebsübergang im Jahre 2007 keine Anhaltspunkte dafür, es sollten über die von der [X.] selbst geschlossenen Tarifregelungen weitere Tarifverträge anderer Tarifvertragsparteien erfasst werden. Tatsächliche Umstände, die ursprüngliche [X.] sei bereits ihrem Wortlaut nach als Tarifwechselklausel auszulegen, sind nicht erkennbar. Das gilt auch für ihren Inhalt aufgrund der ergänzenden Vertragsauslegung.

(2) Auch für die von der [X.] in Anspruch genommene Auslegung dahingehend, jedenfalls innerhalb einzelner Konzernunternehmen sollten im Falle von [X.] oder Neugründungen von Tochterunternehmen mit nachfolgenden (Teil-)Betriebsübergängen die dort jeweils einschlägigen Tarifverträge angewendet werden, gibt es weder im [X.] noch in der folgenden Vertragspraxis einen hinreichenden Anhaltspunkt. Deshalb kann nicht davon ausgegangen werden, es solle die Tarifentwicklung nicht nur bei der [X.], sondern auch bei von ihr gegründeten Tochterunternehmen jeweils nachvollzogen werden, selbst wenn die [X.] und die von ihr geschlossenen und arbeitsvertraglich - mit - in Bezug genommenen Tarifverträge weiterhin bestehen und als solche auch weiterentwickelt werden.

(3) Eine arbeitsvertragliche Bezugnahme auf die bei der [X.] geltenden [X.] kann dem Arbeitsvertrag der Parteien auch nicht im Wege einer - weiteren - ergänzenden Vertragsauslegung entnommen werden. Weder liegt ein Fall der Tarifsukzession vor, wie die [X.] meint, noch besteht eine [X.].

Eine von den denselben Tarifvertragsparteien vereinbarte Tarifsukzession innerhalb des Geltungsbereichs des bisherigen Tarifvertrages, wie sie etwa im Bereich des öffentlichen Dienstes durch die weitgehende Ersetzung des [X.] durch die [X.] geschehen ist (dazu ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 24 ff. [X.], [X.]E 130, 286), ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr bestehen die Tarifverträge bei der [X.] nach wie vor fort. Deshalb fehlt es auch an einer [X.], weil das Bezugnahmeobjekt - anders als der [X.] und die dazu geschlossenen Zusatztarifverträge spätestens zum 1. Juli 2001 - nicht weggefallen ist.

(4) Ebenso wenig hat ein „abgestimmtes Verhalten“ von Tarifvertragsparteien Einfluss auf die Auslegung einer arbeitsvertraglichen [X.]. Ihr eventueller Gestaltungswille als nicht am Arbeitsvertrag Beteiligte ist für die Auslegung einer einzelvertraglichen [X.] ohne Bedeutung ([X.] 19. Mai 2010 - 4 [X.] 796/08 - Rn. 20, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 76 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 48; 16. Dezember 2009 - 5 [X.] 888/08 - Rn. 16, [X.] [X.] § 1 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 73 = EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 44). Allein der Umstand, dass die [X.] vor dem Betriebsübergang [X.] hätte schließen können, die dann von der [X.] hätten erfasst sein können, führt nicht dazu, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag nun - da dies nicht geschehen ist - entsprechend korrigierend auszulegen wäre. Der [X.] wäre es - eine Einigung mit der vertragsschließenden [X.] vorausgesetzt - zwar unbenommen gewesen, [X.] für ihr Unternehmen abzuschließen. Aber selbst dann würde die [X.] im Falle eines nachfolgenden Betriebsübergangs nur die von der [X.] geschlossenen Tarifverträge erfassen, nicht aber nachfolgende Tarifverträge der [X.], die diese inhaltlich fortsetzen.

[X.]) Dafür, dass die [X.] über ihren Wortlaut hinaus auch einen Wechsel auf die jeweils einschlägigen Tarifverträge in Konzernunternehmen der [X.] mit erfassen soll, spricht nichts.

(1) Nach der Rechtsprechung des [X.]s kann die Bezugnahme auf das Tarifwerk einer bestimmten Branche über ihren Wortlaut hinaus nur dann als große dynamische Verweisung - Bezugnahme auf den jeweils für den Betrieb fachlich bzw. betrieblich geltenden Tarifvertrag - ausgelegt werden, wenn sich dies aus besonderen Umständen ergibt (st. Rspr., 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 21 [X.], [X.], 165; 29. August 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 17, [X.]E 124, 34; 25. September 2002 - 4 [X.] 294/01 - zu I[X.] c der Gründe, [X.]E 103, 9).

(2) Ein derartiges am Wortlaut der [X.] orientiertes Auslegungsergebnis gilt auch, wenn die Arbeitsvertragsparteien vertraglich die Anwendung eines beim Arbeitgeber geltenden [X.] vereinbaren und diesen in der Klausel namentlich bezeichnen. In Bezug genommen ist dann nur der genannte Tarifvertrag oder das betreffende Tarifwerk in seiner jeweiligen Fassung und - was durch Auslegung der Klausel zu ermitteln ist - die ergänzenden, ändernden und ggf. ersetzenden Tarifverträge.

Auch hier haben die Arbeitsvertragsparteien die Möglichkeit, die Rechtsfolge eines Tarifwechsels, etwa weil wie hier ein anderer Arbeitgeber an einen anderen abgeschlossenen Tarifvertrag gebunden ist, ausdrücklich zu vereinbaren. Sie bestimmen mit ihrer vertraglichen Abrede den Umfang der Bezugnahme. Wollen die Arbeitsvertragsparteien für den Fall einer durch einen Betriebsübergang geänderten Tarifbindung des Arbeitgebers an einen anderen Tarifvertrag erreichen, dass durch eine vertragliche Bezugnahme das im neuen Unternehmen geltende Tarifrecht zur Anwendung kommt, haben sie die Möglichkeit, den Typus der Tarifwechselklausel zu wählen. [X.] unterstellt werden kann der Wille zum Tarifwechsel nicht (st. Rspr., s. nur [X.] 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 22 [X.], [X.], 165). Solcher Tarifwechselklauseln hat sich die [X.] im Übrigen auch in den später von ihr geschlossenen Arbeitsverträgen nach dem unstreitigen Vorbringen des [X.] bedient.

Das Argument der [X.], die vertragliche Bezugnahme sei dann anders zu beurteilen, wenn es sich lediglich um einen Arbeitgeberwechsel infolge eines Betriebsübergangs innerhalb derselben Branche handelt, verkennt, dass es sich hier um die Auslegung einer vertraglichen Abrede handelt. Hierfür ist es grundsätzlich ohne Bedeutung, ob sich die [X.] durch einen Verbandswechsel des Arbeitgebers ändert oder das Arbeitsverhältnis infolge eines Betriebsübergangs auf einen anders tarifgebundenen Arbeitgeber übergeht. Ebenso wenig ist es von Bedeutung, ob ein solcher Vorgang mit einem Branchenwechsel einhergeht (vgl. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 27, [X.]E 130, 286; 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 23, [X.], 165).

(3) Die vorliegende Fallgestaltung ist auch nicht mit derjenigen eines Verbandstarifvertrages vergleichbar, der durch [X.] ergänzt wird, wie die [X.] meint. Die von ihr geschlossenen [X.] sind schon keine solchen, die die Tarifverträge der [X.] ergänzen können oder gar sollen. Ihnen kommt vielmehr unabhängig von denen der [X.] ein eigenständiger Regelungsgehalt zu und dies ist auch der ersichtliche Regelungswille der Tarifvertragsparteien.

(4) Die [X.] kann sich schließlich nicht erfolgreich auf die Entscheidung des [X.]s vom 4. September 1996 (- 4 [X.] 135/95 - [X.]E 84, 97) stützen. Die damalige Entscheidung betraf zwar eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel, die keine Tarifwechselklausel zum Inhalt hatte, und im Fall des Verbandswechsels des Arbeitgebers korrigierend dahingehend ausgelegt wurde, dass eine Verweisung auf den jeweils für den Betrieb geltenden Tarifvertrag vereinbart sei. Grundlage dieses Verständnisses war der Umstand, dass der Vertragspartner der von unterschiedlichen Arbeitgeberverbänden abgeschlossenen Tarifverträge jeweils dieselbe [X.] war, der auch die damalige Klägerin angehört hatte. Soweit der [X.] in der wiedergegebenen Rechtsprechung angenommen hat, in solchen Fallgestaltungen sei eine korrigierende Auslegung über den eindeutigen Wortlaut der [X.] hinaus möglich, hat er diese kritisierte Rechtsprechung (s. [X.] Anm. EzA [X.] § 3 Bezugnahme auf Tarifvertrag Nr. 7; kritisch auch [X.] 1999, 2558; [X.] 1998, 111; [X.] 1999, 47; Kohte [X.], 171) ausdrücklich aufgegeben ([X.] 22. April 2009 - 4 [X.] - Rn. 73, [X.]E 130, 286; im [X.] an 22. Oktober 2008 - 4 [X.] - Rn. 24 f., [X.], 165; relativierend bereits 30. August 2000 - 4 [X.] 581/99 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 296 ).

cc) Entgegen der Auffassung der [X.] führt der Umstand, dass die Verweisung im Arbeitsvertrag als [X.] auszulegen ist, nicht zu einem Wechsel des auf vertraglicher Grundlage anwendbaren Tarifrechts. Das lässt sich weder aus Wortlaut und Sinn der Vertragsklausel noch aus dem Gedanken einer hierauf aufbauenden „entsprechenden Anwendung“ des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB herleiten, die die [X.] anführt.

(1) Das mit dem Begriff „[X.]“ gekennzeichnete Auslegungsergebnis einer [X.] hatte und hat in der Rechtsprechung des [X.]s nicht den Inhalt, den am Vertrag beteiligten Arbeitnehmer in jeder Hinsicht wie ein Mitglied der tarifschließenden [X.] oder zumindest tarifrechtlich wie einen an den in Bezug genommenen Tarifvertrag gebundenen Arbeitnehmer zu behandeln. Es ging und geht stets nur um die vertragsrechtliche Stellung des Arbeitnehmers, ihn also lediglich vertraglich hinsichtlich des in Bezug genommenen Tarifvertrages oder Tarifwerks so zu stellen, als wäre er an diesen Tarifvertrag gebunden. Wesentliche Rechtsfolge dieses Auslegungsergebnisses war es, die sich aus dem Wortlaut der Bezugnahme ergebende Dynamik der einzelvertraglich anwendbaren Tarifverträge auf die [X.] zu begrenzen, in der der Arbeitgeber ohnehin im Verhältnis zu tarifgebundenen Arbeitnehmern durch seine Verbandsmitgliedschaft an die Tarifentwicklung gebunden war. Eine Gleichstellung, die auch einen für [X.]smitglieder normativ, beispielsweise aufgrund von § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB, eintretenden Tarifwechsel vertraglich nachvollzieht, kann zwar vereinbart werden; ein derartiger Regelungswille muss aber im [X.] erkennbar zum Ausdruck kommen ([X.] 17. November 2010 - 4 [X.] 391/09 - Rn. 31, [X.], 356). Das ist vorliegend nicht der Fall.

(2) In seinem Urteil vom 29. August 2007 hat der [X.] im Einzelnen begründet, warum im Verhältnis zwischen einer vertraglich vereinbarten Tarifgeltung und einem normativ geltenden Tarifvertrag im Hinblick auf die unterschiedlichen Regelungsebenen entgegen der Auffassung der [X.] eine entsprechende Anwendung des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht in Betracht kommt (-  4 [X.] 767/06  - Rn. 19 [X.], [X.]E 124, 34 zu den hierzu in der Literatur vertretenen Auffassungen). Der [X.] nimmt hierauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.

Die Vorschrift des § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB ist nicht dazu bestimmt, auf beim Veräußerer vertraglich begründete Rechte und Pflichten Einfluss zu nehmen. § 613a Abs. 1 Satz 2 und Satz 3 BGB regeln ausschließlich den Erhalt von ursprünglich normativ begründeten Besitzständen nach einem Betriebsübergang, in dessen Folge die Voraussetzungen für eine normative Weitergeltung entfallen sind. Vertragliche Rechtspositionen, auch wenn sie in einer privatautonomen Einbeziehung von Tarifrecht ihren Grund haben, gehen ohne weiteres und uneingeschränkt nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB über. Ein anderes Verständnis stünde im Übrigen auch im Widerspruch zu Art. 3 Abs. 1 der [X.] 2001/23/[X.] vom 12. März 2001, wonach Rechte und Pflichten aus einem Arbeitsvertrag ohne weiteres auf den Erwerber übergehen (s. nur [X.] 17. November 2010 - 4 [X.] 391/09 - Rn. 23, [X.], 356).

Soweit die [X.] einwendet, tarifungebundene würden dann gegenüber tarifgebundenen Arbeitnehmern schlechter gestellt, weil sie nicht an der Tarifentwicklung beim Betriebserwerber partizipieren, ist dies - wie der vorliegende Rechtsstreit zeigt - nicht stets der Fall. Eine eventuelle Ungleichbehandlung der tarifungebundenen Arbeitnehmer wäre zudem eine von Rechts und Verfassungs wegen nicht zu beanstandende Rechtsfolge ihrer privatautonomen Entscheidung, der tarifschließenden [X.] fernzubleiben ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 45 [X.], [X.], 920). Deshalb wird auch nicht deren negative Koalitionsfreiheit verletzt.

(3) Der weitere Einwand der [X.], dem Arbeitgeber werde bei einem Vertragsverständnis, das nicht zu einer Einbeziehung des bei ihm geltenden Tarifrechts führe, kein wirksames Instrument zur Verfügung gestellt, mit dem er in Ausübung seines Grundrechts des Art. 9 Abs. 3 GG „konstitutive einzelvertragliche Ansprüche jedenfalls ihrer ebenfalls tarifgebundenen Arbeitnehmer ändern … könnte“, weshalb es zu einem Verstoß gegen das Koalitionsgrundrecht komme, geht bereits im Ansatz fehl. Die [X.] übersieht die unterschiedlichen Regelungsebenen tarifvertraglicher und individualvertraglicher Vereinbarungen.

Gegenstand kollektiver Regelungen durch tarifliche Inhaltsnormen ist die Festsetzung allgemeiner und gleicher Mindestarbeitsbedingungen. Die Möglichkeit, demgegenüber günstigere Arbeitsbedingungen einzelvertraglich zu vereinbaren, kann ein Tarifvertrag auch für tarifgebundene Arbeitsverhältnisse nicht einschränken ([X.] 23. März 2011 - 4 [X.] 366/09 - Rn. 41, [X.], 920). Ebenso wenig kann ein Tarifvertrag bestehende individualvertraglich vereinbarte Rechte abändern oder verkürzen (s. nur [X.] 18. August 1971 - 4 [X.] 342/70 - [X.]E 23, 399: [X.]). Von daher ist schon im Ansatz eine Verletzung des Koalitionsgrundrechts im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gewährleistete Tarifautonomie ausgeschlossen. Das Recht, Tarifverträge mit unmittelbarer und zwingender Wirkung für die [X.] zu vereinbaren - § 4 Abs. 1, § 3 Abs. 1 [X.] - bleibt der [X.] unbenommen. Ebenso unbeeinträchtigt davon bleiben allerdings auch die einzelvertraglich vereinbarten günstigeren Regelungen, die im Wege des [X.] (st. Rspr., etwa [X.] 1. Juli 2009 - 4 [X.] 261/08 - Rn. 60 [X.], [X.]E 131, 176) zu ermitteln sind.

dd) Dem vorliegenden Ergebnis steht auch nicht die „Rechtsfolgenbetrachtung“ der [X.] entgegen, wonach es im Falle von zwei aufeinanderfolgenden Betriebsübergängen zu einer nicht mehr auflösbaren Kollision des nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Rechts kommen soll. Es könne dann nicht mehr geklärt werden, in welchem Verhältnis einzelvertraglich vereinbarte Regelungen und vormalige tariflich geltende Regelungen, die nun transformiert worden seien, zueinander stünden. Die [X.] berücksichtigt nicht, dass die nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB transformierten Normen nicht dergestalt Inhalt der individualvertraglichen Abrede werden, wie dies bei der vertraglichen Bezugnahme von Tarifverträgen der Fall ist; sie behalten vielmehr ihren kollektiv-rechtlichen Charakter bei (ausf. [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 61 ff., [X.]E 130, 237). Deshalb ist ein Günstigkeitsvergleich entgegen ihrer Auffassung ohne weiteres möglich und geboten, wenn es zu einem zweiten Betriebsübergang auf einen tarifungebundenen Erwerber kommt (dazu [X.] 22. April 2009 - 4 [X.] 100/08 - Rn. 30, aaO).

b) Eine korrigierende Auslegung im Sinne der [X.] ist schließlich nicht aus Gründen des Vertrauensschutzes geboten.

aa) Die [X.] verkennt, dass sich der in den Entscheidungen des [X.]s zur [X.] gewährte Vertrauensschutz nicht darauf bezieht, ob eine Klausel als Tarifwechselklausel auszulegen ist oder nicht.

(1) Der Gleichstellungsgehalt einer solchen Vereinbarung ist nach der früheren Rechtsprechung auf den Zusammenhang zwischen der Dynamik der Bezugnahme und der [X.] des Arbeitgebers an die bezeichneten Tarifverträge beschränkt ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] 767/06 - Rn. 17 f., [X.]E 124, 34; 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 27, [X.]E 122, 74). Nur insoweit wendet der [X.] die frühere Rechtsprechung auf „Altverträge“, also vor dem 1. Januar 2002 geschlossene Arbeitsverträge an und gewährt in diesem Rahmen Vertrauensschutz (st. Rspr., vgl. nur [X.] 18. November 2009 - 4 [X.] 514/08 - Rn. 18 und 22 jeweils [X.], [X.]E 132, 261; 26. August 2009 - 4 [X.] 285/08 - Rn. 49, [X.]E 132, 10; 18. April 2007 - 4 [X.] 652/05 - Rn. 26 ff., [X.]E 122, 74; 14. Dezember 2005 - 4 [X.] 536/04 - Rn. 24 ff., [X.]E 116, 326).

(2) Demgegenüber hat der [X.] für die Annahme einer Tarifwechselklausel stets besondere und von der Annahme einer [X.] unabhängige Voraussetzungen für notwendig erachtet (s. nur 30. August 2000 - 4 [X.] 581/99 - zu [X.] der Gründe, [X.]E 95, 296; 16. Oktober 2002 - 4 [X.] 467/01 - zu [X.] aa und [X.] aaa der Gründe, [X.]E 103, 141).

[X.]) Die [X.] kann sich schließlich nicht deshalb auf Vertrauensschutz berufen, weil das [X.] Schleswig-Holstein (11. August 2004 - 2 [X.]/03 -) ihre Rechtsauffassung geteilt hat.

Die Gewährung von Vertrauensschutz in eine höchstrichterliche Rechtsprechung setzt voraus, dass die betroffene Partei in die Fortgeltung einer bisherigen Rechtsprechung vertrauen durfte. Selbst eine einzelne höchstgerichtliche Entscheidung reicht nicht aus, die Gewährung von Vertrauensschutz zu begründen. Für die vorliegende Fallgestaltung gibt es keine die Vertragsauslegung der [X.] stützende höchstrichterliche Rechtsprechung, weshalb ein Vertrauensschutz schon deshalb ausscheidet ([X.] 29. August 2007 - 4 [X.] 765/06 - Rn. 31 f., AuR 2008, 181).

5. Der Anspruch des [X.] ist entgegen dem Vorbringen der [X.] auch nicht verwirkt.

a) Mit der Verwirkung als Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz und verfolgt nicht den Zweck, den Schuldner stets dann von seiner Verpflichtung zu befreien, wenn dessen Gläubiger längere [X.] seine Rechte nicht geltend gemacht hat ([X.]moment). Der Berechtigte muss vielmehr unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erweckten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (Umstandsmoment) (st. Rspr., s. nur [X.] 7. November 2001 - 4 [X.] 724/00 - zu [X.] a der Gründe, [X.]E 99, 295). Hierbei muss das Vertrauen des Verpflichteten, nicht in Anspruch genommen zu werden, das Interesse des Berechtigten an Anspruchserfüllung derart überwiegen, dass ihm die Erfüllung des Anspruchs nicht mehr zuzumuten ist.

b) Vorliegend fehlt es sowohl an dem erforderlichen [X.]moment als auch an dem notwendigen Umstandsmoment. Der Kläger hat etwa siebeneinhalb Monate nach dem Betriebsübergang auf die [X.] seine Rechte aus der vertraglichen Bezugnahme geltend gemacht, wobei davon auszugehen ist, dass bei schwierigen Sachverhalten die Rechte des Arbeitnehmers auch erst nach längerer Untätigkeit verwirken können ([X.] 27. November 2008 - 8 [X.] 174/07 - Rn. 24, [X.], 328). Zudem ist ein Verhalten des [X.], aus dem die [X.] ein berechtigtes Vertrauen hätte ableiten können, dieser werde solche Rechte nicht mehr geltend machen, weder vorgetragen noch ersichtlich.

III. Die [X.] hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 ZPO zu tragen.

        

    Bepler    

        

    Creutzfeldt    

        

    Treber    

        

        

        

    H. Klotz    

        

    Th. [X.]    

                 

Meta

4 AZR 496/09

06.07.2011

Bundesarbeitsgericht 4. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Bonn, 23. Juli 2008, Az: 4 Ca 938/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 06.07.2011, Az. 4 AZR 496/09 (REWIS RS 2011, 5072)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5072

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