Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 302/02

II. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 1574

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAM[X.]N D[X.]S [X.]OLK[X.]S URT[X.]IL [X.]/02 [X.]erkündet am: 20. September 2004 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

BGB § 826 Gg

a) Der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm beherrschte Schwesterge-sellschaft der GmbH haften den [X.] jedenfalls nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren [X.]er-mögen entziehen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der Gesellschaftsgläubiger zu verhindern und auf diese [X.]se das von der [X.] auf die ent-standenen Schulden fortführen zu können.
b) Das gilt auch dann, wenn die GmbH zum [X.]punkt der schädigenden [X.] schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädi-genden Handlungen.
[X.], Urteil vom 20. September 2004 - [X.]/02 - [X.] in [X.] [X.] - 2 - [X.] [X.] hat auf die mündliche [X.]erhandlung vom 20. September 2004 durch [X.] h.c. Röhricht und [X.], [X.], [X.] und [X.] für Recht erkannt:
Auf die Revision des [X.] wird das Teilurteil des 3. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 3. September
2002 insoweit aufgehoben, als die Klageanträge zu [X.] bis [X.]II ge-genüber der Beklagen zu 2 und der Klageantrag zu [X.]III gegenüber beiden [X.] abgewiesen worden sind.

Die [X.] zu 2 wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Krankenhausleistungen sie als Betreiberin einer Akutklinik für Rheumatologie in [X.]. ab dem 1. Juni 1998 er- bracht und welches [X.]ntgelt sie hieraus bis zum 18. Juni 2002 [X.] und eingenommen hat.

[X.]s wird festgestellt, daß die [X.] als Gesamtschuldner ver-pflichtet sind, dem Kläger sämtliche über den Ausfall der vorbe-zeichneten [X.]innahmen hinausgehenden Schäden zu ersetzen, die der von dem Kläger verwalteten [X.] im Zu- sammenhang mit dem [X.]ntzug des Betriebes der vormals in [X.]. betriebenen Akutklinik für Rheumatologie [X.]nde Mai/Anfang Juni 1998 und seiner späteren [X.]orenthaltung sowie der Behinderung des wieder aufgenommenen Betriebes dieser - 3 - Akutklinik in den Räumlichkeiten der [X.] durch die Be- klagten bereits entstanden sind und noch entstehen werden.
Zur [X.]ntscheidung über die Klageanträge zu [X.]I und [X.]II - insoweit nur gegenüber der [X.] zu 2 - wird die Sache an das [X.] zurückverwiesen.

[X.]on den Gerichtskosten in dem Beschwerde- und Revisionsver-fahren tragen der Kläger 15 %, die [X.] als Gesamtschuld-ner 35 % und die [X.] zu 2 weitere 50 %.

Die außergerichtlichen Kosten des [X.] in dem Beschwerde- und Revisionsverfahren werden diesem selbst zu 18 %, den [X.] als Gesamtschuldnern zu 40 % und der [X.] zu 2 zu weiteren 42 % auferlegt.

Die außergerichtlichen Kosten der [X.] zu 1 in dem [X.] und Revisionsverfahren tragen diese selbst zu 68 % und der Kläger zu 32 %.

Die [X.] zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten in dem [X.] und Revisionsverfahren selbst.

Wegen der Kosten des ersten und zweiten [X.] bleibt die Kostenentscheidung dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vor-behalten.
[X.]on Rechts wegen - 4 - Tatbestand:

Der Kläger ist [X.]erwalter in dem [X.] über das [X.]ermögen der [X.] (im folgenden: Schuldnerin). Die Schuldnerin gehört zu dem Unternehmensverbund des [X.].. Ihre Alleingesellschafterin ist die [X.] zu 1, deren sämtliche Anteile von [X.]. gehalten wurden und jetzt auf dessen [X.]hefrau übertragen sind. Die Schuldnerin ist aus einer Abspaltung von der - ebenfalls zu der M.-Gruppe gehörenden - "[X.] GmbH" (im folgenden: [X.] GmbH) hervorgegangen. Die Schuldnerin firmierte zunächst un-ter "[X.]" und betrieb eine Rheumakli-nik in [X.].. Die übertragende Gesellschaft [X.] GmbH betrieb ebenfalls eine Klinik, und zwar im benachbarten [X.]. auf einem Grundstück, das ursprünglich - ebenso wie jetzt noch das Grundstück in [X.]. - [X.]. gehörte. M. veräußerte das Grundstück an die "A. Fonds [X.]" (im folgenden: A.), die es wiederum an die [X.] GmbH vermietete. Wegen [X.] geriet diese Gesellschaft in eine Schieflage, die mittlerweile ebenfalls zu einem [X.] mit dem Kläger als [X.]erwalter geführt hat. Wegen der Haftung nach §§ 133, 135 [X.] kam auch die abgespaltene Schuldnerin in Bedrängnis. Am 17. Dezember 1997 stellte die A. einen Antrag auf [X.]röffnung des [X.]. Nachdem dieser Antrag zunächst zurückgewiesen [X.] war, hob das Beschwerdegericht die [X.]ntscheidung am 7. April 1998 auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. - 5 - In dieser Situation ließ [X.]. am 7. Mai 1998 die [X.] zu 2 gründen, deren Alleingesellschafterin die [X.] zu 1 ist. Der Name der [X.] zu 2 unterscheidet sich nur geringfügig von dem ursprünglichen Namen der Schuldnerin ("Akutklinik" statt "Fachklinik"). Die Gründung erfolgte an einem anderen Ort. Sodann wurde die Firma der Schuldnerin geändert und ihr Sitz verlegt. Der Sitz der [X.] zu 2 wurde anschließend nach [X.]. ver- legt. [X.]. kündigte den mit der Schuldnerin geschlossenen Mietvertrag über das [X.]. Die damalige Geschäftsführerin der Schuld-nerin, [X.], kündigte in ihrer [X.]igenschaft als Geschäftsführerin der - ebenfalls zu der M.-Gruppe gehörenden - [X.] die mit der Schuldnerin geschlossenen Bewirtschaftungsverträge. Nach einer von [X.] einberufenen Mitarbeiterversammlung kündigten alle Mitarbeiter der Schuldnerin ihre Arbeitsverhältnisse fristlos und erhielten neue Anstellungs-verträge bei der [X.] zu 2. Ab dem 1. Juni 1998 betrieb die [X.] zu 2 die Klinik in [X.].. Über das bewegliche Anlagevermögen schloß die Be- klagte zu 2 am 9. Juni 1998 einen Pachtvertrag mit der Schuldnerin.
Am 1. Juli 1998 wurde das [X.] über das [X.]er-mögen der Schuldnerin eröffnet.
Der Kläger als [X.]erwalter auch der [X.] GmbH läßt die Klinik in [X.]. - durch eine Betreibergesellschaft - weiterführen. [X.]benso beabsichtigte er, als [X.]erwalter die Klinik in [X.]. weiterzuführen. In diesem Zusammenhang erstritt er ein - nicht rechtskräftiges - Urteil des [X.]G Ge., in dem festgestellt wurde, daß die Schuldnerin - und nicht die [X.] zu 1 oder 2 - in den [X.] für die Jahre 1998 bis 2000 aufgenommen war. Damit hatte allein die Schuldnerin das Recht, Kassenpatienten zu behandeln.
- 6 - Nachdem die Angelegenheit durch eine Pressemitteilung öffentliche Be-deutung erlangt hatte, verließen [X.]nde Mai 2000 sämtliche Mitarbeiter der [X.] zu 2 die Klinik in [X.]. und zogen mit den Patienten und dem be- weglichen Inventar in die Räume der Klinik in [X.]. um. Seitdem wird die Rheumaklinik unter der [X.]erantwortung des [X.] betrieben.
Die Parteien machen wechselseitig Unterlassungs-, Auskunfts-,

Schadensersatz- und Herausgabeansprüche geltend. Im Revisionsverfahren geht es noch um eine Stufenklage des [X.] gegen die [X.] zu 2 und eine Feststellungsklage gegen beide [X.]. Insoweit hat der Kläger im zweiten Rechtszug beantragt,
...

[X.]. die [X.] zu 2 zu verurteilen, ihm Auskunft darüber zu er-teilen, welche Krankenhausleistungen sie als Betreiberin einer Akutklinik für Rheumatologie in [X.]. ab dem 1. Juni 1998 erbracht und welches [X.]ntgelt sie hieraus bis
heute abgerechnet und eingenommen hat;
[X.]I. die [X.] zu 2 ferner zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und [X.]ollständigkeit ihrer Angaben an [X.]ides Statt zu versichern;
[X.]II. die [X.] außerdem zu verurteilen, an ihn als Gesamt-schuldner Schadensersatz in einer nach [X.]rteilung der [X.] noch zu beziffernden Höhe nebst 5 % Zinsen p.a. hier-- 7 - aus über dem Basiszinssatz nach § 1 des [X.] seit Rechts-hängigkeit (5. Juni 2001) zu zahlen;
[X.]III. zudem festzustellen, daß die [X.] als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche darüber hinausge-henden Schäden zu ersetzen, die der vom Kläger verwalte-ten [X.] im Zusammenhang mit dem [X.]ntzug des Betriebes der vormals in [X.]. betriebenen Akutklinik für Rheumatologie [X.]nde Mai/Anfang Juni 1998 und seiner späteren [X.]orenthaltung sowie der Behinderung des wieder aufgenommenen Betriebes dieser Akutklinik in den Räumlichkeiten der [X.] durch die [X.] be- reits entstanden sind und noch entstehen werden.
Das Berufungsgericht hat u.a. diese Klageanträge durch Teilurteil [X.]. Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Anträge weiter, den Klageantrag zu [X.]II jedoch nur noch gegenüber der [X.] zu 2. [X.]ntscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

Die [X.] zu 2 hat dem Kläger die begehrte Auskunft zu erteilen. Außerdem ist festzustellen, daß beide [X.] zum Schadensersatz ver-pflichtet sind. - 8 - 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere besteht für den [X.] ein Feststellungsinteresse i.S. des § 256 Abs. 1 ZPO. Das hat das [X.] rechtsfehlerfrei angenommen. Die [X.] greifen das Urteil in-soweit auch nicht an.
2. Die [X.] sind dem Grunde nach verpflichtet, an den Kläger Schadensersatz zu leisten.
Dabei kann offen bleiben, ob sich ein Schadensersatzanspruch bereits aus § 823 Abs. 2 BGB i.[X.].m. §§ 283 d, 266 StGB oder aus § 1 UWG ergibt. Offen bleiben kann auch, ob eine [X.]rsatzpflicht aus den vom Senat aufgestellten Grundsätzen zur Haftung des Gesellschafters wegen existenzvernichtenden [X.]ingriffs ([X.] 149, 10; 150, 61; 151, 181) folgt, was hinsichtlich der [X.] zu 2 als Schwestergesellschaft der Schuldnerin zweifelhaft erscheint. Denn jedenfalls sind die [X.] nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichtet.
a) Das Berufungsgericht hat dazu gemeint, in der [X.]instellung des [X.] der Schuldnerin mit dem Ziel der [X.]terführung durch die neu gegründete GmbH liege keine sittenwidrige Schädigung der Gesellschaftsgläu-biger, weil die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet seien, deren [X.] im bisherigen Umfang fortzuführen; jedenfalls könnten daraus nur die Gesellschaftsgläubiger, nicht aber auch der [X.]erwalter Ansprüche herlei-ten. Das begegnet durchgreifenden Bedenken. Das Berufungsgericht hat den Sachverhalt nicht erschöpfend gewürdigt und ist so zu einem unzutreffenden [X.]rgebnis gekommen.
b) Wie der Senat bereits in der [X.]ntscheidung [X.] 151, 181, 183 ff. (KB[X.]) ausgeführt hat, haften der Gesellschafter einer GmbH und eine von ihm - 9 - beherrschte Schwestergesellschaft den Gläubigern der GmbH nach § 826 BGB auf Schadensersatz, wenn sie der GmbH planmäßig deren [X.]ermögen entzie-hen und es auf die Schwestergesellschaft verlagern, um den Zugriff der [X.] zu verhindern und auf diese [X.]se das von der [X.] auf die entstandenen Schulden fort-führen zu können. Aus dem von dem Berufungsgericht herangezogenen Senatsurteil vom 12. Februar 1996 ([X.], [X.], 637) ergibt sich nichts anderes. Zwar sind die Gesellschafter einer GmbH nicht verpflichtet, deren Geschäftsbetrieb im Interesse von [X.] fortzuführen. Sie können den Geschäftsbetrieb sogar mit dem Ziel der [X.]terführung durch eine neu gegründete Gesellschaft einstellen. Dabei müssen sie aber die für die Abwicklung der GmbH geltenden Regeln beachten. Insbesondere dürfen sie nicht außerhalb eines Liquidationsverfahrens planmäßig das [X.]ermögen ein-schließlich der Geschäftschancen von der alten Gesellschaft auf die neue [X.] verlagern und so den Gläubigern der alten Gesellschaft den [X.] entziehen. [X.]in solches [X.]erhalten widerspricht dem [X.] aller billig und gerecht Denkenden und ist damit sittenwidrig.
So liegt der Fall hier. Die [X.] zu 1 hat durch die Gründung der [X.] zu 2 mit einer der Firma der Schuldnerin fast gleichen Firma, durch die Umbenennung der Schuldnerin und durch die [X.]erlegung der Sitze beider [X.]en die [X.]oraussetzungen dafür geschaffen, daß der Krankenhausbe-trieb ohne nach außen erkennbaren Bruch von der neuen Gesellschaft fortge-führt werden konnte. Der damalige Alleingesellschafter und -vorstand der [X.] zu 1, [X.]., hat sodann den auf 20 Jahre fest abgeschlossenen Mietvertrag mit der Schuldnerin über das [X.] fristlos ge-kündigt und diese Kündigung durch die Geschäftsführerin der Schuldnerin [X.], die zugleich als Geschäftsführerin der neu gegründeten [X.] - 10 - ten zu 2 eingesetzt worden war, bestätigen lassen. Gleichzeitig hat [X.], nun in ihrer [X.]igenschaft als Geschäftsführerin der [X.], die mit der Schuldnerin geschlossenen [X.]erträge über Speiseversorgung und Zimmerservice/Haustechnik gekündigt. Nach der Be-triebsversammlung der Schuldnerin hat [X.], nun wieder in ihrer [X.]igenschaft als deren Geschäftsführerin, nichts unternommen, um die Massen-kündigung aller Mitarbeiter der Schuldnerin zu verhindern. Sie hatte im Gegen-teil sogar darauf hingewiesen, daß die Möglichkeit bestehe, zukünftig für die [X.] zu 2 zu arbeiten. Schließlich hat [X.]. in einem Schreiben an das [X.] ([X.]) vom 15. Juli 1998 erklärt:
"Bei der [X.] GmbH, Fachklinik für Rheumatologie, hat sich durch eine steuerliche Betriebsaufspaltung ein möglicher Haftungsanspruch ergeben. Zur [X.]ermeidung einer Haftungsinan-spruchnahme der Klinik in [X.]. ist eine neue GmbH ge- gründet worden und alle Mitarbeiter sind dort neu eingestellt. [X.]benso wurde der Mietvertrag und die [X.]rklärung zur Übertragung von Trägeraufgaben der neuen GmbH übertragen." Das alles diente dazu, die Klinik in der Trägerschaft der neu gegründeten [X.] zu 2 weiterbetreiben zu können, ohne den Ansprüchen der Gläubiger der Schuldnerin - insbesondere der A. - weiter ausgesetzt zu sein. Dem- entsprechend rechnete ab dem 1. Juni 1998 nur noch die [X.] zu 2 die er-brachten Leistungen mit den Krankenkassen ab. Der Schuldnerin blieb als ein-zige [X.]innahmequelle die Pacht für das [X.]. Damit war die Abgabe ihrer Geschäftstätigkeit an die [X.] zu 2 nicht annähernd ausgeglichen. - 11 - Der [X.]inwand der [X.], [X.]. habe nur im eigenen Namen gehandelt und auch mit den Kündigungen der [X.] hätten die [X.] nichts zu tun, ist unzutreffend. Die [X.] müssen sich das [X.] gemäß § 31 BGB zurechnen lassen.
c) [X.]ntgegen der Ansicht der [X.] kommt es für eine Haftung aus § 826 BGB dem Grunde nach nicht darauf an, ob die Schuldnerin zum [X.]-punkt der schädigenden Handlungen bereits insolvenzreif war. [X.]ntscheidend ist allein, daß die Gesellschaftsgläubiger infolge der [X.]ingriffe in das [X.] geschädigt worden sind. Das ist auch dann der Fall, wenn die [X.] schon überschuldet ist, diese Überschuldung aber noch vertieft wird mit der Folge, daß die Gläubiger schlechter dastehen als ohne die schädigen-den Handlungen. So liegt der Fall hier. Der Geschäftsbetrieb der Schuldnerin war rentabel. Die Schuldnerin war nur deshalb insolvenzreif geworden, weil sie nach der Abspaltung gemäß §§ 133, 135 [X.] für die Schulden der [X.] mithaftete. Hätte sie ihren Geschäftsbetrieb fortführen können, wären demnach Überschüsse erwirtschaftet worden, die zur [X.] der Gläubiger hätten verwendet werden können.
d) Das [X.]erhalten der [X.] war auch nicht nach §§ 1, 8 des [X.] vom 10. April 1991 ([X.] I S. 886, zuletzt ge-ändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1992, [X.] [X.]) und des darauf beruhenden [X.] gerechtfertigt. Dabei kann offen blei-ben, ob entgegen dem nicht rechtskräftigen Urteil des [X.]erwaltungsgerichts Ge. vom 26. September 2001 die [X.] zu 1 oder 2 - und nicht die Schuldnerin - durch Bescheid des [X.] vom 17. April 1998 in den [X.] bis 2000 aufgenommen waren und ob sich daraus - wie die [X.] meinen - eine Pflicht zum Betrieb des [X.] 12 - ses ergeben hat. Auch wenn nämlich eine solche öffentlich-rechtliche Pflicht der [X.] bestanden haben sollte, mußten die [X.] bei der [X.]rfüllung die-ser Pflicht die allgemeinen zivilrechtlichen [X.]orschriften beachten. Insbesondere waren sie nicht berechtigt, die Gläubiger der Schuldnerin planmäßig zu schädi-gen, nur um in anderer [X.] den Klinikbetrieb weiterführen zu können.
e) Unerheblich ist auch die Behauptung der [X.], der Kläger selbst habe bei einer Besprechung am 16. April 1998 mit Mitarbeitern der [X.] die Maßnahmen vorgeschlagen, die dann in der Folgezeit durchgeführt worden seien und wegen derer er nun Schadensersatz verlange. Am 16. April 1998 war das [X.] noch nicht eröffnet. Der Kläger war ledig-lich als Gutachter im Auftrag des Insolvenzgerichts tätig. [X.]rklärungen, die der Kläger in dieser [X.]igenschaft abgegeben haben sollte, können ihm in seiner [X.]igenschaft als [X.]erwalter nicht zugerechnet werden. Die Rechtslage ist inso-weit nicht anders, als wenn ein Sequester unter Geltung der Konkursordnung ein Rechtsgeschäft vorgenommen und es anschließend in seiner [X.]igenschaft als Konkursverwalter wegen Gläubigerbenachteiligung angefochten hat. Auch das war nach der Rechtsprechung des [X.] zulässig ([X.] 86, 190, 195 f.; 97, 87, 91; 118, 374, 380 f.). Die etwaigen [X.]rklärungen des [X.] sind auch nicht geeignet, dem [X.]erhalten von [X.]. und [X.] den [X.]orwurf der Sittenwidrigkeit zu nehmen. Der Kläger war zu jener [X.] noch nicht damit beauftragt, im Interesse der Gläubiger das [X.]ermögen der Schuldne-rin zu verwalten. [X.]rst recht gehörte es nicht zu seinen Aufgaben, den übrigen Beteiligten Hinweise für ihr [X.]erhalten vor der [X.]röffnung des [X.] zu geben. Seine Äußerungen können daher nichts daran ändern, daß die [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen die volle [X.]er-antwortung für das [X.]erhalten ihrer Organe tragen. - 13 -
f) Den somit dem Grunde nach bestehenden Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB kann der Kläger als [X.]erwalter in dem [X.] geltend machen (vgl. [X.], Urt. v. 24. Oktober 1973 - [X.]III ZR 82/72, [X.], 1354, 1355; v. 28. Januar 1986 - [X.]I ZR 201/84, NJW 1986, 1174, 1175; [X.]/[X.], KO 11. Aufl. § 6 Rdn. 40; ebenso jetzt § 92 [X.]). Der Scha-den besteht in einer [X.]erkürzung der Masse und betrifft damit sämtliche [X.].
g) Als Rechtsfolge der sittenwidrigen Schädigungshandlungen sind die [X.] verpflichtet, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn sie diese Handlungen nicht vorgenommen hätten. Dann hätte der Kläger die Rheumaklinik von Beginn des [X.]s an fortgeführt und die [X.]ntgelte für die ab dem 1. Juni 1998 erbrachten Krankenhausleistungen vereinnahmt, wenn auch vermindert um die mit dem Krankenhausbetrieb ver-bundenen Kosten. [X.]ter wären dem Kläger die sonstigen, von dem [X.] erfaßten Schäden nicht entstanden.
3. Danach ist - da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind - der Auskunftsklage und der Feststellungsklage stattzugeben. Hinsichtlich der zwei-ten und dritten Stufe der Stufenklage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. [X.]ine Zurückverweisung an das [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 22. Mai 1981 - [X.], NJW 1982, 235, 236; v. 24. Mai 1995 - 14 - - [X.]III ZR 146/94, [X.], 1774, 1775) kommt nicht in Betracht, da die Stufenklage erst im [X.] erhoben worden ist.

Röhricht Goette [X.]

Strohn [X.]

Meta

II ZR 302/02

20.09.2004

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.09.2004, Az. II ZR 302/02 (REWIS RS 2004, 1574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 1574

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.