Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. 3 StR 454/99

3. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1624

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[X.] DES VOLKESURTEIL3 [X.]/99vom14. Juli 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum [X.] -Der 3. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Verhandlung vom12. Juli 2000 in der Sitzung am 14. Juli 2000, an denen teilgenommen haben:[X.]in am [X.]. [X.]als Vorsitzende,die [X.] am [X.]. [X.],[X.],[X.],von [X.]als beisitzende [X.],[X.]als Vertreter der [X.],Rechtsanwalt aus [X.] in der Verhandlung als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt:- 3 -1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 22. Mai 1998 ([X.]. 1/96)a) im Schuldspruch dahin abgeändert, daß der Angeklagte [X.] 7 der Urteilsgründe ([X.]) wegen Beihilfe zumversuchten Betrug verurteilt [X.]) im Ausspruch über die [X.]n in den [X.] ([X.] ), 6(G. ) und 7 ([X.] ) der Urteilsgründe und [X.] über die Gesamtstrafe aufgehoben.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere [X.] des [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.Von Rechts wegenGründe:[X.] hat den Angeklagten [X.](unter dem [X.]: [X.]. 1/96) wegen Beihilfe zum Betrug in neun Fällen und wegenBeihilfe zum versuchten Betrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren- 4 -verurteilt und ihm für die Dauer von fünf Jahren untersagt, den Beruf einesRechtsanwalts auszuüben. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklag-ten mit Verfahrensrügen und einzelnen sachlichrechtlichen Beanstandungen.Durch Urteil vom gleichen Tag hat das [X.] den ge-sondert Verfolgten [X.](unter dem Aktenzeichen: 5 [X.]) wegen [X.] in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei [X.] sechs Monaten verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren untersagt,den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Das Verfahren auf die Revisiondes [X.] gegen dieses Urteil ist beim [X.] zum Aktenzeichen 3 StR 53/00anhängig. Der [X.] hat beide Verfahren zum Zweck gemeinsamer Verhand-lung vor dem Revisionsgericht miteinander verbunden.[X.] den Feststellungen des [X.] hatte der Angeklagte im [X.] seine Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Sozietät [X.], [X.]und [X.]in [X.] aufgenommen. Er wurde 1979 zum (Anwalts)Notar be-stellt und nach der Amtsniederlegung des (Anwalts)Notars [X.]im [X.] verstärkt als Notar mit der Beurkundung von Kaufverträgen tätig. [X.] er im Juli 1989 vorläufig seines [X.] enthoben worden war, wurde[X.]zum [X.] bestellt und nahm fortan die Notargeschäfte wahr.Der Angeklagte bereitete die Vorgänge wie ein Bürovorsteher vor und küm-merte sich insbesondere um den Mandanten [X.] . Dieser be-schäftigte von 1988 bis Anfang 1992 das Notariat mit ca. 600 [X.], bezogen auf über 125 Grundstücksobjekte. Gegenstand des Verfah-rens sind zehn Grundstücksobjekte, bei denen [X.]und weitere [X.] -nen verschiedene Kreditinstitute jeweils durch Täuschung über den Wert einesGrundstücks und die Werthaltigkeit von Sicherheiten zur Gewährung von [X.] veranlaßten und die durch die [X.] erlangten Beträge fürsich vereinnahmten. In einem Fall, der nur dem Angeklagten zur Last liegt, [X.] wegen einer möglichen Fehleinschätzung der Werthaltigkeit des Grund-stücks beim Betrugsversuch geblieben. In der Mehrzahl der Fälle wurden [X.] alsbald nicht mehr bedient, so daß die Kreditinstitute die Verwertungder Sicherheiten betreiben und teilweise ganz erhebliche, in die Millionen ge-hende Verluste realisieren mußten. In einem Fall war der Ausfall des [X.] dafür, daß das Kreditinstitut seine Geschäftstätigkeit einstellen mußte.[X.] ist bereits 1993 für vier dieser Fälle wegen Betruges rechtskräftig zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt worden. Der Angeklagteund [X.]haben nach den Feststellungen des [X.] zu diesen Tatendadurch Beihilfe geleistet, daß sie in der Vermutung oder in Kenntnis, daß die[X.]en jeweils getäuscht worden waren, die auf [X.] eingegangenen [X.] jeweils auch zugunsten [X.] auskehrten, die Täter somit bei der Vollendung ihres Betrugs unterstütz-ten, und dabei die Schädigung der Banken in Kauf nahmen oder diese sogarwollten, um sich weiterhin die Mandate [X.] zu sichern, die wegen derhohen Geschäftswerte ein erhebliches Gebührenaufkommen versprachen.[X.] Revision des Angeklagten hat nur in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg.- 6 -1. [X.] versagen. Der [X.] nimmt insoweit Bezug [X.] Darlegungen des [X.] in dessen Antragsschrift vom13. Dezember 1999, die er in der Revisionshauptverhandlung wiederholt hat.Ergänzender Erörterung bedürfen nur die folgenden Beanstandungen:a) [X.], das erkennende Gericht sei nicht vorschriftsmäßig besetztgewesen, ist zulässig erhoben. Die Darlegung, die Angeklagten flerklärten sicherstmals in der Hauptverhandlung am 24. Mai 1996 zu ihrem Lebenslauf,nachdem sämtliche Besetzungseinwände erhoben warenfl, ist für einen recht-zeitigen Besetzungseinwand (§ 338 Nr. 1 b, § 222 b Abs. 1 StPO) [X.] enthält konkludent den Vortrag, daß die Vernehmung der Angeklagten [X.] erst nach Erhebung der Besetzungseinwände erfolgt ist.[X.] ist aber unbegründet. Das Präsidium hat hier keine allgemeineUmschreibung flerfundenfl, um eine bestimmte Sache aus dem Bestand [X.] herauszunehmen. Dieser waren vielmehr in der [X.] die [X.] als generell-abstrakt beschriebene [X.] zugewiesen. Das Präsidium hat der [X.] diese Sonderzuständigkeit weggenommen und mit derselben [X.] der [X.] zugeschlagen. Unter diesem Gesichtspunktwurde die [X.] nicht primär um eine Sache sondern um [X.] zuvor nach allgemeinen Merkmalen beschriebenen Tätigkeitsbereichentlastet. Dies war wegen der auch von der Revision nicht bestrittenen Verrin-gerung der [X.]n und der deshalb notwendigen Halbierung [X.] zulässig, auch wenn im konkreten Fall nur ein einzigesVerfahren betroffen war. Auch bei besonders kritischer Überprüfung der Sach-- 7 -gerechtigkeit der Auswahlkriterien ([X.]St 44, 161, 170) bestehen deshalb ge-gen diese Verfahrensweise hier keine Bedenken.Es kann deshalb dahinstehen, ob der Einwand, die Zuweisung verstoßeauch gegen die aufgrund von § 21 e Abs. 4 [X.] getroffene Regelung des [X.], rechtzeitig erhoben [X.]) [X.], die [X.] habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit ange-nommen (§ 338 Nr. 4 StPO), weil sie keine Wirtschaftsstrafkammer sei, die Sa-che aber als Wirtschaftsstrafsache gemäß § 74 c Abs. 1 Nr. 6 [X.] vor einesolche Kammer gehöre, ist zulässig erhoben, aber aus den vom Generalbun-desanwalt genannten Erwägungen unbegründet.c) Unbegründet ist auch die Rüge, dem Angeklagten sei nicht das letzteWort gewährt worden. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: [X.] seines Verteidigers war das Verfahren gegen [X.] am94. Verhandlungstag abgetrennt und gesondert fortgeführt worden. Am101. Verhandlungstag hatte der Angeklagte [X.] das letzte Wort. [X.] Termin zur Fortsetzung auf den 22. Mai 1998 bestimmt. An diesem [X.] sodann in beiden Strafsachen jeweils das Urteil verkündet und [X.] begründet, ohne daß dem Angeklagten zuvor nochmals Gelegenheit [X.] gegeben worden war.Bei dieser Verfahrensweise ist § 258 Abs. 2 StPO nicht verletzt. [X.] der Angeklagte nicht zu den in dem abgetrennten Verfahren gegen[X.]erhobenen Beweisen äußern konnte, ist unerheblich, da die Verfahrenvom Zeitpunkt ihrer Trennung an voneinander unabhängig waren. Sie sind- 8 -auch durch die gewählte Form der Urteilsverkündung nicht wieder miteinanderverbunden worden. Der Prozeßverlauf belegt eindeutig, daß das Tatgerichtkeine Verbindung der zuvor getrennten Sachen zum Zwecke weiterer [X.]er Verhandlung herbeiführen wollte. In beiden Verfahren stand [X.] die Urteilsverkündung aus. Da die Urteilsgründe für beide Angeklagtenweitestgehend deckungsgleich sind, hat die [X.] die Verfahren er-sichtlich aus nachvollziehbaren Gesichtspunkten der [X.] aus-schließlich zu diesem Anlaß wieder zusammengelegt. Dies belegt auch - vonder unzutreffenden Bezugnahme auf § 237 StPO abgesehen - der Wortlaut desim Verfahren gegen [X.]ergangenen [X.]usses. Dort heißt es, daß [X.] flzur gemeinsamen Verkündung einer Entscheidungfl erfolgen solle.Demgegenüber formuliert § 237 StPO, daß das Gericht die Verbindung mehre-rer Strafsachen flzum Zwecke gleichzeitiger Verhandlungfl anordnen kann. AlsMaßnahme, mit der aus billigenswerten Gründen der [X.] die ge-meinsame Verkündung mehrerer überwiegend gleichlautender Urteile ange-ordnet wurde, hat dieser [X.]uß weder auf die Form noch auf den Inhalt dervon der [X.] zu treffenden Entscheidungen Einfluß genommen. [X.] änderte sich auch die prozessuale Stellung des Angeklagten zu [X.]nicht. Es liegt deshalb kein Wiedereintritt in die Verhandlung vor (vgl. [X.] § 258 III Wiedereintritt 2, 4; [X.] in [X.]. § 258 Rdn. 25).Dem Angeklagten mußte somit nicht erneut das letzte Wort gewährt werden.d) [X.] der unzulässigen Beschränkung der Verteidigung (§ [X.]. 8 StPO) greift nicht durch. Nachdem die Verteidigung auf die [X.] in die Hauptverhandlung gedrängt und das [X.] dem mangels Substantiierung der Anträge nur unter [X.] stattgegeben hatte, lag in der Entscheidung, diese Akten, sofort ohne- 9 -Akteneinsicht zu gewähren, in das Verfahren nach § 249 Abs. 2 StPO einzu-führen, keine Beschränkung der Verteidigung in einem wesentlichen Punkt: DieVerteidiger hatten schon vor der Antragstellung sowie nach der Verlesung Ge-legenheit zur Akteneinsicht; sie hatten damit Gelegenheit, die Einführung zu-sätzlicher Teile in die Hauptverhandlung zu beantragen und in den folgendenmehr als sechs Monaten der Hauptverhandlung erläuternde Erklärungen [X.]) [X.] einer Verletzung des § 229 Abs. 1 StPO ist bereits nichtzulässig ausgeführt. Die Revision behauptet, die Hauptverhandlung sei [X.] Sitzung vom 27. April 1998 erst am 11. Mai 1998 fortgesetzt und damit [X.] als 10 Tage unterbrochen worden, für Unterbrechungen von mehr als 10Tagen (§ 229 Abs. 2 StPO) habe es an den gesetzlichen Voraussetzungengefehlt. Für den Vortrag der Revision spricht zwar das Hauptverhandlungspro-tokoll, das den 11. Mai als Sitzungstag ausweist, nicht hingegen den 8. Mai,obwohl [X.] ebenfalls ausweislich des Protokolls - auf diesen Tag die Fortsetzungder Hauptverhandlung bestimmt und für diesen [X.] worden waren. Die Revision teilt aber nicht die Anlagen zum [X.] [X.] und ebenso nicht die Anlagen zum Protokoll vom 12. Mai 1998mit. Bei ersteren handelt es sich um auf den 7. Mai datierte Beweisanträge, beiletzteren handelt es sich um eine Erklärung des Vorsitzenden sowie um [X.] über die Beweisanträge, in denen diese Anträge als Anträge [X.] bezeichnet werden. Damit wird das [X.] wider-sprüchlich und verliert seine Beweiskraft nach § 274 StPO, so daß dem [X.]die Prüfung des Verfahrensablaufes im Wege des [X.] möglich ist.Diese ihrem Vortrag entgegenstehenden Umstände hätte die Revision mitteilenmüssen ([X.] in [X.]. § 344 Rdn. 38 m.w.Nachw.). Tatsächlich [X.] 10 -wie sich der [X.] im Freibeweis überzeugen konnte, die Hauptverhandlungam 8. Mai 1998 stattgefunden; am 11. Mai 1998 hatte die [X.] ein an-deres Verfahren verhandelt. Die Frist des § 229 Abs. 1 StPO war deshalb nichtüberschritten.2. Die sachlichrechtliche Überprüfung führt zur Änderung des Schuld-spruchs im Fall 7 ([X.] ) der Urteilsgründe sowie zur Aufhebung [X.] in diesem Fall und in den [X.] ([X.] ) und 6 ([X.]) sowieder Gesamtstrafe. Im übrigen haben die Beanstandungen keinen durchgreifen-den Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgezeigt.a) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum Betrug bzw.zum versuchten Betrug ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Der [X.] jeweils über die Werthaltigkeit der zur Si-cherung von Krediten dienenden Grundstücke getäuscht und sie zur [X.] und Auszahlung von unzureichend gesicherten Krediten veranlaßt ([X.] bei durch Grundschulden abgesicherten Krediten vgl. zu-letzt [X.], [X.]. vom 6. Juni 2000 [X.] 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), um die durchdie Überfinanzierung freien Geldbeträge für sich zu verwenden. Der Ange-klagte hat an dem Betrug dadurch mitgewirkt, daß er und B. , nachdem [X.] täuschungsbedingt die Darlehensvaluta auf das [X.] überwiesen hatten, das Geld von dort auszahlten und dabei u.a. [X.] die betrügerisch erlangte Überfinanzierung zugute brachten. Er hatdamit auch in den Fällen, in denen er die Kreditinstitute nicht selbst noch überdie Erfüllung von [X.] täuschte, den Erfolg der Haupttat geför-dert. Er hat [X.] ohne Einzelheiten der Betrugshandlungen zu kennen - von [X.] an gewußt, daß der Haupttäter diese Grundstücksgeschäfte zur Überfi-- 11 -nanzierung nutzen wollte ([X.]), daß diese Geschäfte, an denen er mit-wirkte, ausschließlich darauf abzielten, im Wege des Betruges Finanzmittel zuschöpfen (vgl. [X.]R StGB § 27 I Hilfeleisten 3). Er hat wegen der dabei für ihnanfallenden Notariatsgebühren an der Abwicklung der Geschäfte mitgewirkt [X.] (Fälle 3, 6, 9 und 10 der Urteilsgründe) oder Annahme der Vermö-gensschädigung der Kreditinstitute. Damit hat er sich mit dem Haupttäter soli-darisiert. Sein Tatbeitrag ist nicht als berufstypische, neutrale Handlung anzu-sehen (vgl. [X.]R StGB § 266 I Beihilfe 3; [X.] NStZ 2000, 34).b) Die umfangreichen Angriffe der Revision gegen die [X.] keinen Rechtsfehler auf. Das [X.] hat erkannt, daß nicht jederder festgestellten Einzelumstände (so z.B. die extreme Steigerung des [X.] binnen kurzer Zeit, die Bewilligung von Grundschulden ineiner den Kaufpreis wesentlich übersteigenden Höhe, die Abgabe von [X.] für unspezifizierte Leistungen) für sich allein zur Überzeu-gungsbildung ausgereicht hätte. Es hat sich nur aufgrund einer Vielzahl solcherIndizien nachvollziehbar die Überzeugung von der Einbindung des Angeklag-ten und [X.] s in die [X.] verschafft. Dabei konnte es auch auf [X.] Einzelfällen festgestellten massiven Verstöße gegen die [X.](so z.B. die Entgegennahme von [X.] zum Nachweis des vonden Banken vorausgesetzten Eigenkapitals bei zeitgleicher Rückführung [X.] aus der auf dem [X.] eingegangenen [X.]valuta) abstellen und aus der regelmäßig durch den Angeklagten und[X.] gemeinschaftlich getroffenen Verfügung über das [X.], zuder der Angeklagte nach seiner vorläufigen Amtsenthebung nicht mehr befugtwar, auf den bei beiden vorliegenden [X.] schließen. Aus der im [X.] auf einer [X.] beruhenden Feststellung, es habe 148- 12 -Notariatsvorgänge betreffend den Haupttäter [X.]gegeben, bei denenAuffälligkeiten nicht festzustellen oder zumindest für den Angeklagten und[X.] nachvollziehbar erklärt worden waren, mußte das [X.] nichtden Schluß auf die Gutgläubigkeit auch in den hier abgeurteilten Fällen ziehen.Das [X.] hat sich intensiv mit diesen Vorgängen auseinandergesetzt([X.] bis 68).c) Im Fall 7 (Objekt [X.] ) tragen allerdings die [X.] Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum vollendeten Betrug nicht.Danach hatten sich der Angeklagte und [X.] vorgestellt, der Wert [X.] mit Lagerhalle betrage nur 4,5 Mio. [X.], so daß das [X.] Bank nach Auszahlung des Darlehens von 5,275 Mio. [X.] in Höhe der [X.] (775.000 [X.]) konkret gefährdet, weil nicht ausreichend durch die be-stellte Grundschuld gesichert sei. Diese Vorstellung beruhte auf der Kenntnis,daß in dem von [X.]für dieses Objekt beurkundeten Kaufvertrag ein [X.] von 5,5 Mio. [X.] vereinbart war, der aber alsbald um 1 Mio. [X.] reduziertworden war, ohne daß dies der [X.] mitgeteilt wurde. [X.] den anderen Fällen auch wollte sich [X.] als Käufer des Objekts durchdiese Überfinanzierung frei verfügbare Geldmittel verschaffen. Der [X.] entsprechenden Vermögensgefährdung steht hier allerdings die Fest-stellung entgegen, daß der [X.] ein Wertgutachten vorlag,wonach das Objekt eineinhalb Jahre vor der Darlehensgewährung einen Ver-kehrswert von 6,5 Mio. [X.] hatte. Danach liegt es nicht fern, daß das Darlehenim Zeitpunkt der Vermögensverfügung, also der Darlehensauszahlung (vgl.[X.], [X.]. vom 6. Juni 2000 [X.] 1 StR 161/00 m.w.Nachw.), durch die [X.] über 5,5 Mio. [X.] ausreichend gesichert gewesen ist. Zwar wurde [X.] alsbald nicht mehr bedient, so daß die Bank das [X.] 13 -rungsverfahren einleitete, doch hat das [X.] die weitere Entwicklungnicht geklärt und lediglich vermutet, die Bank sei aus dem Kreditengagementflohne großen Schadenfl davongekommen.Damit belegen die Feststellungen keinen Vermögensschaden in [X.] bei der Bank zum Tatzeitpunkt und nur eine Bei-hilfe des Angeklagten und [X.] s zum versuchten Betrug. Der [X.] hat [X.] geändert. Die [X.] kann deshalb nicht bestehen bleiben.Das [X.] hat aus dem Strafrahmen bis zu drei Jahren und neun Mona-ten Freiheitsstrafe eine Strafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt unddabei ausdrücklich gewürdigt, daß die [X.] so gut wie [X.] aus dem Engagement herausgekommen ist. Der [X.] kann gleich-wohl nicht ausschließen, daß der Tatrichter, hätte er die Möglichkeit einer wei-teren Strafrahmenverschiebung nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und damiteiner Strafrahmenobergrenze von nur zwei Jahren und neun Monaten bedacht,eine noch niedrigere Strafe verhängt hätte.d) In zwei weiteren Fällen bestehen gegen die Darlegungen zum [X.] durchgreifende rechtliche Bedenken.Das [X.] hat im Fall 3 der Urteilsgründe (Objekt [X.] ) auf [X.] von 1,57 Mio. [X.] (die Differenz desbeurkundeten Kaufpreises von 3 Mio. [X.] zu dem tatsächlich vereinbartenKaufpreis von 1,43 Mio. [X.]) sowie auf den tatsächlich eingetretenen Schadenabgestellt, den es aus der Differenz zwischen dem von der geschädigten Bankzur teilweisen Finanzierung des Objekts ausgereichten Darlehen (2,5 Mio. [X.])und dem Erlös aus der Zwangsversteigerung (906.000 [X.]), also mit 1,594 [X.] 14 -[X.] errechnet hat. Geht man, wie es das [X.] in den anderen [X.] hat, vom Verkehrswert in Höhe des tatsächlich vereinbarten Kaufpreisesaus, so ist zu besorgen, daß das [X.] verkannt hat, daß bei dem Ver-kehrswert des Grundstücks von 1,43 Mio. [X.] der ungesicherte Teil des [X.] und damit die konkrete Vermögensgefährdung der Bank nur 1,07 Mio. [X.]betragen hat. Zwar ist es möglich, den Verlust, den die Bank zuletzt erlitten hat,als verschuldete Tatauswirkung (§ 46 Abs. 2 StGB) bei der Strafzumessung zuberücksichtigen, doch kann der [X.] nicht ausschließen, daß der Tatrichtereine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn er sich der tatsächlichen konkretenVermögensgefährdung bewußt gewesen wäre. Er hat deshalb die [X.]von einem Jahr und drei Monaten aufgehoben. Der neue Tatrichter wird dieseStrafe auf der Grundlage der aufrechterhaltenen Feststellungen neu zuzumes-sen haben.Auch im Fall 6 (Objekt G. ) weist die Schadensberechnung einendurchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Das [X.] hat die konkrete Vermögensgefährdung mit 13,46 Mio. [X.] (Nettodarle-henssumme von 22,01 Mio. [X.] abzüglich eines Grundstückswertes von 8,55Mio. [X.]) errechnet. Dabei hat es aber außer acht gelassen, daß die [X.] das Darlehen nicht in dieser Höhe ausgereicht, sondern davon ca.15,534 Mio. [X.] einbehalten und damit das Kreditengagement aus dem [X.](Objekt [X.]. ) abgerechnet hat. Nach den Feststellungen zu diesem [X.] dort das Darlehen nur durch einen Grundstückswert von 7,98 Mio. [X.] ab-gesichert, so daß mit dem neuen Darlehen auch eine ungesicherte Forderungder Bank von 6,19 Mio. [X.] (14,17 Mio. [X.] abzüglich 7,98 Mio. [X.]) erfülltworden ist. Damit beträgt die beim Objekt [X.]eingetretene weitere [X.] nach den bisherigen Feststellungen lediglich 7,27 Mio. [X.]- 15 -(13,46 Mio. [X.] abzüglich 6,19 Mio. [X.]). Zwar hat das [X.] strafmil-dernd berücksichtigt, daß mit einem erheblichen Teil des [X.] der Kredit im Fall [X.]. zurückgeführt worden ist, es [X.] die Höhe der konkreten Vermögensgefährdung bei der Strafrahmenwahlausdrücklich zum Nachteil des Angeklagten gewertet, so daß der [X.] nichtauszuschließen vermag, daß das [X.] die Strafe bei [X.] niedrigeren Vermögensgefährdung dem nach §§ 27, 49 Abs. 1 StGB ge-milderten Strafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB entnommen und geringer be-messen hätte. Er hat deshalb die hierfür verhängte [X.] von zwei [X.] und sechs Monaten aufgehoben.Der neue Tatrichter wird die Strafzumessung neu vorzunehmen haben.Er wäre durch die bisherigen Feststellungen, die der [X.] aufrechterhaltenhat, nicht gehindert, dennoch eine den Betrag von 7,27 Mio. [X.] übersteigendeVermögensgefährdung festzustellen. Anlaß dazu könnten die Feststellungen([X.] ff.) sein, daß die Darlehensnehmerin zum Kauf desselben [X.] bereits bei einem anderen Kreditinstitut, der [X.], [X.] von 19,8 Mio. [X.] betrügerisch erlangt und zur [X.] diesesDarlehens eine Grundschuld in gleicher Höhe bestellt hatte. Insoweit ist [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die [X.] hatte der Angeklagte beim [X.] eingereicht,noch ehe es zu der Darlehensvereinbarung mit der hier geschädigten [X.] kam. Daraus könnte sich ergeben, daß [X.] worauf auch die Feststellungauf [X.] hindeutet [X.] die der [X.] gegebenen Sicherheiten flnichtwerthaltigfl waren, so daß der Wert des Objekts nicht zur Minderung des Ge-fährdungsschadens herangezogen werden könnte. Den bisherigen Feststel-lungen auf [X.] läßt sich aber nicht entnehmen, ob das Darlehen der- 16 -[X.] tatsächlich zurückgezahlt worden ist oder nicht. [X.] es ab, ob die für die [X.] bestellte Grundschuld einerwerthaltigen neuerlichen Sicherung noch entgegenstand.e) Die Feststellungen zum Schadensumfang sind im übrigen nicht zubeanstanden. [X.] Erörterung bedarf nur noch der [X.] (Objekt [X.]. ). Hier hat das [X.] festgestellt, daß die konkrete [X.] darin bestand, daß zur Sicherung des ausgereichten Darlehens [X.] Mio. [X.] wegen der Wertlosigkeit der sonstigen Sicherungen [X.] Grundstück zur Verfügung stand und dieses einen Wert von 7,98 Mio. [X.]hatte. Dabei hat sich das [X.] an dem tatsächlich vereinbarten [X.] orientiert. Hierin liegt jedenfalls kein Rechtsfehler zum Nachteil des [X.], nachdem die zur Erreichung von Überfinanzierungen abgeschlos-senen Kaufverträge [X.] wie der Angeklagte und der gesondert Verfolgte B. aus den vorangegangenen Fällen wußten [X.] Verkaufspreise enthielten, die [X.] über dem Verkehrswert der Grundstücke lagen. Ein Widerspruch zu derauf [X.] mitgeteilten [X.] und damit ein Beweiswürdi-gungsfehler liegt nicht vor. Die Kammer hatte als wahr unterstellt, daß [X.] nach durchgeführter Instandsetzung berichtet worden war, es [X.] nunmehr ein Kaufpreis von 18 Mio. [X.] als sachgerecht. Mangels weitererAnhaltspunkte zur Seriosität dieses Berichts, zur Zielrichtung und Qualität [X.] und zu einem Verwendungszweck des Objekts brauchte dieKammer aus der [X.] nicht den Schluß zu ziehen, der Verkehrs-wert habe über dem Kaufpreis gelegen, zumal die Haupttäter zur Belegung ei-nes höheren Verkehrswerts auf [X.] und einen bezüglich [X.] gefälschten Kaufvertrag zurückgreifen [X.] 17 -f) Die Aufhebung von drei [X.]n (von zweimal einem Jahr unddrei Monaten sowie von zwei Jahren und sechs Monaten) führt auch zur Auf-hebung der Gesamtstrafe. Die übrigen [X.]n sind zur Überzeugung des[X.]s hiervon nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei begründet und könnendeshalb bestehen bleiben.Die von der Revision erhobenen Bedenken gegen die [X.] - abgesehen davon, daß der [X.] drei [X.]n und die Ge-samtstrafe aufgehoben hat - nicht durch. Das [X.] durfte zur [X.] auf den langen Tatzeitraum, den erheblichen Gesamtschaden und dieHöhe der in Rechnung gestellten Notariatsgebühren abstellen. Dem Ange-klagten entscheidend zugute kommende Strafzumessungsgesichtspunkte [X.] bedacht. Daß das [X.] die berufsrechtlichen Konsequenzen für [X.] nicht berücksichtigt haben könnte, ist nicht zu besorgen, nachdemes durch das verhängte Berufsverbot zum Ausdruck gebracht hat, daß der An-geklagte für eine bestimmte Zeit nicht den Beruf eines Rechtsanwalts ausübensoll.Soweit die Revision einen Vergleich mit der gegen den Haupttäter [X.]verhängten Strafe anzustellen versucht, übersieht sie, daß dieser - so-weit dies den Urteilsgründen entnommen werden kann [X.] die Tatvorwürfe einge-räumt hat und ihm deshalb das Geständnis als wesentlicher Strafmilderungs-grund zugute kam. Der Vergleich mit der Bewährungsstrafe, die vom [X.] Lübeck gegen einen Notar wegen Untreue und Beihilfe zu einem von an-deren Haupttätern begangenen Betrug verhängt worden ist, geht daran vorbei,daß dieses Urteil dem [X.] nur auf die Revision jenes Angeklagten vorgele-- 18 -gen hatte, und eine Beurteilung, ob diese Strafe noch [X.] war,nicht stattfinden konnte.Den großen Abstand zwischen Tat und Urteil hat das [X.] straf-mildernd gewürdigt. Die Belastung, die sich aus der Dauer eines Strafverfah-rens für einen Angeklagten ergeben kann, hat das [X.] zwar nicht aus-drücklich als weiteren selbständigen Strafzumessungsgrund (vgl. [X.]R StGB§ 46 II Verfahrensverzögerung 13) genannt. Es kann jedoch [X.], daß das [X.] diesen Umstand übersehen hat, da es die [X.] [X.]n (und die jetzt aufgehobene Gesamtstrafe) im Hinblick [X.] vergangene Zeitspanne sogar jeweils um ein genau bezeichnetes Maß [X.] hat. Zu dieser Berechnung wäre das [X.] nach der auf [X.] des [X.] und des Bundesver-fassungsgerichts beruhenden Rechtsprechung des [X.] nurverpflichtet gewesen, wenn eine Verletzung des [X.]eunigungsgebots nachArt. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK durch die [X.] vorgelegen hätte.Für eine solche gibt das Urteil keine Anhaltspunkte. Eine entsprechende Ver-fahrensrüge hat der Angeklagte nicht erhoben.Der neue Tatrichter wird feststellen müssen, ob die durch Urteil des[X.] [X.] vom 13. Mai 1991 verhängte Geldstrafe zum Zeitpunktder Entscheidung durch die [X.] bereits bezahlt oder sonst erledigtwar. Falls dies nicht der Fall gewesen sein sollte, müßten wegen der Zäsurwir-kung dieses Urteils zwei Gesamtstrafen (aus den [X.]n der Fälle 1 [X.] einerseits sowie aus denen der Fälle 6 bis 10 andererseits) gebildet [X.] 19 -g) Der [X.] läßt keinen durchgreifenden Rechtsfehler er-kennen. Er kann bestehen bleiben, weil die ihn tragenden Überlegungen durchdie Änderung des Schuldspruchs und den geringeren Schadensumfang nichtentfallen. Der Angeklagte hat die erste Tat (Fall 1 der Urteilsgründe) unterMißbrauch seines Berufs als (Anwalts)Notar und unter grober Verletzung dermit ihm verbundenen Pflichten begangen. Ein Verbot, den Beruf eines Notarsauszuüben, hat das [X.] zutreffend schon deshalb nicht verhängt, weilinsoweit § 45 StGB, § 49 [X.] als Spezialgesetze vorgehen ([X.]R StGB§ 70 Konkurrenzen 1). Der Angeklagte war nach seiner vorläufigen Amtsenthe-bung nicht mehr als Notar tätig. Dies gilt auch, soweit er in der Folgezeit -pflichtwidrig - im Schriftverkehr als flNotarfl zeichnete und die [X.] betreffend das [X.] zusammen mit [X.]unterschrieb (vgl.[X.] NStZ 1998, 567; [X.] wistra 1999, 222). Er war aber weiterhin [X.] tätig und nutzte diese Tätigkeit, um die Notariatsvorgänge[X.]wie ein Büroleiter vorzubereiten und Schriftverkehr zu führen. Die [X.] des Angeklagten stehen somit in einem inneren Zusammenhang(vgl. [X.] wistra 1992, 142 m.w.Nachw.) sowohl mit der Ausübung des [X.] als auch des [X.]; sie stellen sich in beiden Fällen flals ein Aus-fluß aus der Berufstätigkeit selbst oder doch wenigstens als ein mit der regel-mäßigen Gestaltung der Berufsausübung in Beziehung gesetztes Verhaltendarfl ([X.] in [X.]. § 70 Rdn. 18 m.w.Nachw.). Sowohl der [X.] (vgl. insoweit § 43 a Abs. 5 [X.]) als auch der Notar (vgl. insoweit § 23- 20 -[X.]) sind zur sorgfältigen Verwahrung von Geld zuständig und verpflichtet.Beiden Berufen bringt die zur Abwicklung von [X.] suchende Bevölkerung Vertrauen entgegen.[X.] [X.] [X.] [X.] von [X.]

Meta

3 StR 454/99

14.07.2000

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.07.2000, Az. 3 StR 454/99 (REWIS RS 2000, 1624)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1624

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