Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 5 StR 524/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1682

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 524/02BUNDESGERICHTSHOFIM [X.] DES VOLKESURTEILvom 11. September 2003in der [X.] Untreue u.a.- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhand-lung vom 9. und 11. September 2003, an der teilgenommen haben:[X.]rsitzende [X.]in [X.],[X.],[X.],[X.]in [X.],[X.] [X.] beisitzende [X.],Oberstaatsanwalt beim [X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt . L ,Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten . [X.],Rechtsanwalt . [X.] Verteidiger des Angeklagten [X.],[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -am 11. September 2003 für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der [X.]und . [X.]gegen das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 27. Juli 2001 werden verworfen.Die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft und diehierdurch den Angeklagten entstandenen notwendigenAuslagen trägt die Staatskasse.Die Angeklagten [X.]und . [X.]tragen die Kostenihrer Rechtsmittel.[X.] [X.]n Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Untreue insechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und den Ange-klagten . [X.]wegen Untreue in vier Fällen zu einer [X.] zwei Jahren, deren [X.]llstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, ver-urteilt. [X.]n weiteren [X.]rwürfen der Untreue hat es beide Angeklagte sowieden Mitangeklagten [X.] freigesprochen. Die auf Verfahrens- [X.] gestützten Revisionen der Angeklagten [X.] und . [X.]haben keinen Erfolg. Die ebenfalls auf Verfahrens- und Sachrügen gestütz-ten, zuungunsten aller Angeklagten eingelegten Revisionen der Staatsan-waltschaft, die vom [X.] vertreten werden, sind [X.] 4 -I.Nach den Feststellungen des [X.] veräußerte die Treuhand-anstalt (im folgenden: [X.]) am 27. Februar 1991 zu einem Preis [X.] Mio. DM die [X.] mit beschränkter Haftung [X.] mit Sitz in [X.] (im folgenden: [X.]) an die [X.] [X.], hinter der als Partner die Angeklagten [X.] und . [X.]sowie die gesondert Verfolgten [X.], [X.]und [X.]standen. Infolge verschiedener Transaktionen, an denen die genanntenPartner auf Seiten der [X.] in den Jahren 1991 bis 1993 in unterschiedlicherWeise beteiligt waren, kam es zu erheblichen Geldabflüssen aus dem Ver-mögen der [X.]. Im [X.] 1993 wurde die [X.] zahlungsunfähig, [X.] wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens ge-stellt.II.Im einzelnen hat das [X.] folgende Feststellungen und rechtli-che Wertungen [X.] Im ersten Fall hat das [X.] davon abgesehen, die [X.]und . [X.]wegen Betruges zu verurteilen, sie jedoch we-gen Untreue schuldig gesprochen.a) Die Anklage hatte den Angeklagten [X.]und . [X.]zur [X.], beim Erwerb der [X.]gegenüber der [X.] einen Betrug begangen zuhaben. Diese sollen zusammen mit ihren Partnern von Anfang an den [X.] haben, die [X.]mit dem Ziel der wirtschaftlichen Aushöhlung zu er-werben und sich deren Vermögen [X.]. Zu diesem Zweck sollen [X.] in ihrer Funktion als Geschäftsführer der [X.] im Rahmen [X.] der vorläufigen Bilanz zum 31. Dezember 1990 dafür gesorgt ha-ben, daß die darin ausgewiesenen Immobilienwerte zu niedrig und die [X.] -ste für das [X.] zu hoch angesetzt worden seien. Während der geson-dert Verfolgte [X.]und die beiden Angeklagten unentdeckt im Hinter-grund geblieben seien, sollen die gesondert Verfolgten [X.]und [X.] anschließend im Namen der [X.] unter dem [X.]rwand, die [X.]zum Zweck der Fortführung erwerben zu wollen, an die [X.] herangetretensein und ein Kaufangebot bezüglich der [X.] abgegeben haben, mit dem diehinter der [X.] stehenden Partner die [X.] zugleich durch [X.] Angaben über die Finanzkraft und das bei der [X.] im Hinblick auf deren Fortführungsfähigkeit getäuscht habensollen. Der spätere Kaufpreis in Höhe von 2 Mio. DM, der von der [X.] imwesentlichen auf der Grundlage der von den Angeklagten manipulierten [X.] ermittelt worden sein soll, habe somit um ein Vielfaches unter dem tat-sächlichen Wert der [X.]in Höhe von mindestens 70 Mio. DM gelegen. [X.] habe die [X.] einen Schaden in Höhe von [X.] Mio. DM erlitten.Die [X.] hat einen gemeinsamen Plan der Angeklagten undihrer Partner zur Aushöhlung der [X.] nicht feststellen können. Auch hat [X.] nicht davon überzeugt, daß die Partner über ihre Fortführungsabsichtgetäuscht haben. Schließlich hat der Tatrichter auch einen Vermögensscha-den der [X.] nicht festzustellen [X.]) [X.] sind die Angeklagten [X.] und . [X.]schuldiggesprochen, weil sie am 25. Februar 1991 als Geschäftsführer der [X.]dieS K (im folgenden: [X.]), Niederlassung [X.], be-auftragten, ein unwiderrufliches Zahlungsversprechen in Höhe [X.],4 Mio. DM zu Gunsten der [X.]AG herauszulegen. Dieses Darle-hen sollte von der [X.]AG der [X.] zur Verfügung gestelltwerden, damit diese in die Lage versetzt würde, von der [X.] die [X.]käuf-lich zu erwerben. Eine pflichtwidrig herbeigeführte Vermögensgefährdung der[X.] hat die [X.] darin gesehen, daß die [X.] bei einem Scheiternder Vertragsverhandlungen weder eine Auszahlung des Darlehens hätte [X.] 6 -hindern können noch über Sicherheiten oder Titel verfügt hätte, um von [X.] das Geld später zurückerlan-gen zu [X.] Im zweiten und dritten Fall hat die [X.] die Angeklagten[X.] und . [X.]wegen Untreue zum Nachteil der [X.]verurteilt, [X.] im Dezember 1990 als Geschäftsführer der [X.]die Pflicht, deren [X.] wahrzunehmen, mißbraucht haben. Sie haben zunächstpflichtwidrig einen Beratungsvertrag mit der [X.] geschlossen, auf-grund dessen die [X.] verpflichtet wurde, 250.000 [X.] für angebliche [X.] an die [X.]ohne konkreten Leistungsnachweis nachRechnungslegung zu entrichten. Weiterhin haben sie pflichtwidrig für die[X.]eine um 208.000 [X.] überteuerte EDV-Anlage gekauft, wobei die Ka-pitalentnahme noch vor dem Erwerb der [X.] durch die Angeklagten [X.] In den Fällen vier bis acht hat das [X.] die Angeklagten[X.]und . [X.] vom [X.]rwurf der Untreue [X.] und zusätzlich im Fall achtden Angeklagten [X.] vom [X.]rwurf der Beihilfe hierzu [X.] freigespro-chen. Es hat in den finanziellen Transaktionen, die nach dem Erwerb der[X.]durch die [X.] AG vorgenommen wurden, jeweils eine [X.] ver-deckte [X.] Kapitalentnahme gesehen, die im Einverständnis aller Gesellschaf-ter der [X.] erfolgt ist.Untreue zum Nachteil der [X.] hat das [X.] verneint, weil eineunmittelbare Beeinträchtigung des durch § 30 Abs. 1 GmbHG geschütztenStammkapitals zum Zeitpunkt der Entnahme der Gelder im Hinblick auf dieübrigen Vermögenswerte der [X.] nicht vorgelegen habe und die Partner,die nicht in der Absicht handelten, die [X.] auszuhöhlen, somit berechtigtgewesen seien, sich für ihre Managertätigkeit aus dem Vermögen der [X.]entlohnen zu lassen. Nach den getroffenen Feststellungen waren bis zumMärz 1992 von den Partnern etwa 63 Mio. DM ohne realen Gegenwert aus- 7 -dem Vermögen der [X.] entnommen worden. Auch die Liquidität der [X.]war zu keinem Zeitpunkt gefährdet, da diese Entnahmen jederzeit durch denWert der Immobilien der W , der zu diesem Zeitpunkt mindestens100 Mio. DM betrug, gedeckt waren. Außerdem verfügte die [X.]ausweis-lich ihrer Bilanz zum 31. Dezember 1991 noch über ein Barvermögen in [X.] von 92 Mio. DM.4. Der gesondert Verfolgte [X.] , für den die Angeklagten weiter-hin als Geschäftsführer der [X.] bzw. anderer Firmen tätig waren, hatte [X.] noch an seinem Plan festgehalten, die [X.] an die Spitze derdeutschen [X.] zu führen. Jedoch trat ein Sinneswandelein, als ein früherer [X.], bei dem die [X.] Gesell-schafterin war, gegenüber der [X.]eine Forderung in Höhe von ca.127 Mio. DM gerichtlich geltend machte. [X.]faßte nunmehr den Plan,sich das noch vorhandene Vermögen der [X.]ohne Rücksicht auf derenFortbestand [X.]. Dazu bediente er sich der insoweit ahnungslosenAngeklagten, die von ihm schon seit geraumer Zeit nicht mehr in [X.] einbezogen worden waren, dieses jedoch im [X.] auf ihren weiteren Verbleib im Unternehmen und die damit [X.] ohne Widerspruch geschehen ließen.Soweit die Angeklagten [X.]und . [X.]im Fall neun (Fall 10der Anklage) und der Angeklagte [X.]in den Fällen zehn (Fall 9 der [X.]) und elf der Untreue schuldig gesprochen worden sind, hat das Land-gericht jeweils den [X.] als erfüllt angesehen, weil die [X.] die ihnen als Geschäftsführern obliegende [X.] vernachlässigt und den Schadenseintritt [X.] bedingt vorsätzlichhandelnd [X.] zugelassen haben.a) Im neunten Fall hat der Angeklagte [X.]für die [X.]mit [X.] vom 3. Juni 1992 eine Forderung von der [X.] zu einem [X.] 60 Mio. DM erworben. Der der Forderung zugrundeliegende [X.] -ersatzanspruch bestand in Wahrheit nicht. Er sollte sich aus einer unvoll-ständigen Bilanzierung der [X.] beim Verkauf der [X.]an die [X.]ergeben haben. Ein Teil des Kaufpreises wurde von der [X.] durch [X.] beglichen.Der Angeklagte . [X.] hat zusammen mit dem Angeklagten [X.]für die [X.] mit Vertrag vom 16. Juli 1992 eine Verrechnungsvereinba-rung mit der [X.][X.]GmbH getroffen. Aufgrund dieser Vereinbarungwurde eine fällige Forderung der [X.]in Höhe von 34 Mio. DM, die sich [X.] an die [X.][X.]GmbH ergab, mit dem Anspruchauf Zahlung des Restkaufpreises aus dem [X.] zu zah-lenden Kaufpreises verrechnet; diesen Anspruch hatte die [X.] AGebenfalls am 16. Juli 1992 an die [X.] [X.]GmbH abgetreten.b) Im zehnten Fall hat der Angeklagte L am oder unmittelbarvor dem 3. Juni 1992 für die [X.] einen nicht bestehenden Schadensersatz-anspruch von der [X.] zu einem Preis von 18 Mio. DM erworben.Der Angeklagte . [X.] ist von dem [X.]rwurf, sich an dieser Tat be-teiligt zu haben, freigesprochen worden. Er war zum Zeitpunkt der [X.] vorübergehend nicht mehr Geschäftsführer der [X.] .c) Im elften Fall hat der Angeklagte [X.]am 3. Juni 1992 einennotariellen Vertrag zur Veräußerung der [X.] 9-13 in [X.]-Mitte zum Preis von 63,9 Mio. DM, der mindestens 36,1 Mio. DM unter demtatsächlichen Verkehrswert der Immobilie lag, unterzeichnet. Zu einer Veräu-ßerung kam es zwar aufgrund dieses Vertrages nicht, weil er unter der auf-schiebenden Bedingung einer Genehmigung durch die [X.]stand, dievon dieser später verweigert wurde. Das [X.] hat jedoch für die [X.] des [X.] einen Vermögensschaden in der Gestalt einerkonkreten Gefährdung des Vermögens der [X.]angenommen, da die [X.]keinen Einfluß auf den Eintritt der Bedingung [X.] 9 -5. Im zwölften Fall hat das [X.] den Angeklagten [X.]von dem [X.]rwurf freigesprochen, Beihilfe zu einer Untreue der gesondertVerfolgten [X.] und . [X.]geleistet zu haben. Der Vater des [X.] [X.] hatte ein Steuerhinterziehungsmodell entwickelt, beidem durch Täuschung der Finanzbehörden die [X.] Steuern verkürzenkonnte und zugleich ihren Gesellschaftern [X.] ermöglichtwurden. Die [X.]zeichnete im Rahmen dieses Modells im Mai 1993 [X.] als —stiller Kommanditistfi an der . Ra [X.] in Höhe von50 Mio. DM. Anschließend wurden 21 Mio. DM aus dem Vermögen der [X.]bei der [X.] eingezahlt und von dort 18,5 Mio. DM an den gesondert Verfolg-ten [X.] weitergeleitet. Der Angeklagte [X.] unterstützte die be-absichtigte Steuerhinterziehung —durch die Erledigung von Korrespondenzen,die Fertigung von Entwürfen für Schreiben und Verträge sowie die Kontrollevon Vereinbarungsinhaltenfi ([X.] [X.] hat zwar eine Untreue gegenüber der [X.]bejaht,weil deren Zahlungsunfähigkeit durch die Entnahme der 21 Mio. [X.] wurde. Sie hat jedoch einen Beihilfevorsatz des Angeklagten[X.] verneint, weil nach seiner [X.]rstellung die wirtschaftliche Situationder [X.]so gestaltet war, daß eine Vermögensgefährdung nicht eintretenwürde. Hinsichtlich der vom Angeklagten [X.]in seinen [X.]rsatz aufge-nommenen Haupttat einer Steuerhinterziehung vermochte das [X.]nicht festzustellen, daß diese über das [X.]rbereitungsstadium hinausgelangtist.- 10 -III.Revision des Angeklagten . [X.]1. Zum ersten Fall (unwiderrufliches [X.] Revision beanstandet zu Unrecht die Ablehnung des [X.] auf Vernehmung des Zeugen [X.], eines Filialleiters der [X.].a) [X.] scheitert bereits an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Im [X.] wird wiederholt auf Urkunden Bezug genommen (z.B. auf die[X.]rstandsvorlage der [X.] vom 20. Februar 1991 im Schriftsatz vom17. April 2001, [X.] und auf die dem Zeugen [X.]in dessen Verneh-mung vom 2. Juli 1999 vorgelegte Anlage), ohne daß diese mitgeteilt [X.]) Im übrigen wäre die [X.] auch unbegründet. Angaben des Zeugenzu Darlehensverhandlungen mit der [X.] i.G. mit ihm bekannten [X.] der Firma [X.] AG hat die [X.] rechtsfehlerfrei alsaus tatsächlichen Gründen bedeutungslos bewertet. Das [X.] gehtdavon aus, daß die Angeklagten sich bei dem [X.] der [X.]derMöglichkeit begeben haben, zugunsten der [X.] verbindliche Absprachenüber Zweck und Verwendung des Darlehens zu begründen. Ob [X.] worauf [X.] abhebt [X.] eine entsprechende Bindung zwischen dem Darlehensge-ber [X.] und dem Darlehensnehmer [X.] AG bestand, ist damit für dieAnnahme einer Vermögensgefährdung zum Nachteil der [X.] ohne [X.].Auch brauchten aus den [X.] keine für den Angeklagtengünstigen Rückschlüsse auf einen fehlenden [X.]rsatz gezogen zu werden.Der Angeklagte hat die Verschlechterung der Rechtsposition der [X.]vor-sätzlich herbeigeführt. Zudem hätte er auch nicht [X.] wie die Revision meint [X.]- 11 -aufgrund seiner früheren Stellung als Gesellschafter der [X.] eine [X.] der Auszahlungsbedingungen blockieren können. Seine [X.] -Aktien hatte er bereits vorher an die [X.] AG weiterveräußert.[X.]iner der Aktionärsbindungsverträge sah vor, daß abgesehen von be-stimmten Angelegenheiten [X.] wozu die Verwendung von Darlehen nicht ge-hörte [X.] Einstimmigkeit bestehen mußte. Die Angeklagten [X.]und . [X.]hätten deshalb hinsichtlich der Verwendung des von der [X.] aus-gezahlten Darlehens von den anderen Gesellschaftern der [X.][X.] werden [X.] Zum zweiten Fall (Abschluß eines [X.] Verurteilung des Angeklagten . [X.]wegen Untreue hält sach-lich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Revision wendet sich gegen die An-nahme des [X.], durch den Vertragsschluß sei ein Vermögensscha-den in Form einer Vermögensgefährdung eingetreten. Sie trägt vor, nach dervertraglichen Ausgestaltung hätten konkrete Beratungsleistungen erbrachtwerden müssen. Hätte es an solchen gefehlt, hätte der [X.]zumindest [X.] zugestanden, so daß von einer Gefährdung keineRede sein könne.a) Der Tatrichter konnte entgegen der Auffassung der [X.] daraus ziehen, daß die [X.] AG im März 1991, obwohl [X.] nicht erbracht worden waren, einen Betrag von556.000 [X.] geltend machte, der auch überwiesen wurde. Insoweit hat das[X.] zwar von einer Verurteilung abgesehen, weil zu diesem Zeit-punkt die [X.] bereits von den Angeklagten und ihren Partnern übernom-men war und sich die Zahlung als zulässige, nämlich das Stammkapital [X.] nicht beeinträchtigende, verdeckte Gewinnentnahme darstellte.Jedoch durfte rechtsfehlerfrei aus diesem Ablauf und der Vereinbarung einerPauschalvergütung angenommen werden, daß aufgrund des abgeschlosse-- 12 -nen Vertrags die Zahlungen von der [X.] ohne konkreten Leistungsnach-weis zu entrichten waren.b) Auch rechtfertigen die Feststellungen zu diesem Fall die [X.] vollendeten Nachteilszufügung. Für die [X.]llendung der Untreue [X.] eine schadensgleiche Vermögensgefährdung ausreichen [X.], StGB 51. Aufl. § 263 Rdn. 94, § 266 Rdn. 61). Nach den getroffe-nen Feststellungen waren die beiden Angeklagten die Geschäftsführer der[X.]. Sie und ihre Partner wollten durch Abschluß eines Scheinvertrags mitder zwischengeschalteten [X.] sicherstellen, daß ihnen die nichtunerheblichen Kosten für die [X.]rbereitung des Erwerbs der [X.]auch beieinem Scheitern der Übernahme von der [X.]ersetzt werden. Der [X.] zielte somit auf die Geltendmachung ungerechtfertigter [X.]. Bei dem gegebenen kollusiven Zusammenwirken der [X.] mit dem Vertragspartner konnte der Tatrichter aufgrund der Um-stände dieses Einzelfalls davon ausgehen, daß mit einer ungerechtfertigtenInanspruchnahme der Gesellschaft fest zu rechnen war. Die Annahme einerbereits eingetretenen Gefährdung des Vermögens der GmbH ist daher nichtzu beanstanden.3. Zum dritten Fall (Bestellung einer überteuerten EDV-Anlage):Die Verurteilung der Angeklagten [X.] und . [X.] begegnetkeinen durchgreifenden sachlich-rechtlichen Einwänden. Die Revision [X.] . [X.] beanstandet, das [X.] habe bei der Beweis-würdigung gegen den [X.] verstoßen. Die Einlassung des Ange-klagten [X.] infolge eines erweiterten Lieferumfangs sei der Betrag [X.]08.000 [X.] aufgezehrt worden und damit der Wert der gelieferten Anlagenicht hinter dem dafür entrichteten Kaufpreis zurückgeblieben [X.] hätte [X.] widerlegt angesehen werden können, weil nach den Urteilsfeststellungen—etwa Mitte 1991 ... mehrere Lieferungen von [X.] erfolgten, derenInhalt und Umfang sich in der Hauptverhandlung nicht mehr klären ließfi.- 13 -Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist rechtsfehlerfrei. Der [X.] nicht gehindert, unter Berücksichtigung von Anlaß und rascher Durchfüh-rung des Geschäfts die Einlassung des Angeklagten als widerlegt anzuse-hen. Die Angeklagten hatten im Partnerschaftsvertrag vom 23. [X.] vereinbart, sich durch den überteuerten Kauf 208.000 [X.] zu [X.], die zur Gründung der [X.] verwendet werden sollten.Die EDV-Anlage wurde am 28. Dezember 1990 bestellt, die Rechnung wurdeunter dem 31. Dezember 1990 ausgestellt und der gesamte [X.] wurde am 18. Januar 1991 vom Konto der [X.]eingezogen. Der [X.], die etwa ein halbes Jahr später erfolgte, nicht näher aufklär-bare Lieferung von [X.] habe den Betrag von 208.000 [X.] nichtaufgezehrt, ist danach möglich und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden(vgl. zur Unanwendbarkeit des [X.]es auf Indiztatsachen [X.]NStZ 2001, 609). Dabei konnte auch berücksichtigt werden, daß —die [X.] den [X.]rbereitungen für den Erwerb der [X.] nichts dem Zufall überlas-sen wolltenfi und es dem Tatrichter —kaum nachvollziehbar (erschien), daß sieauf diese Weise auf das von ihnen benötigte Geld verzichtet haben [X.] Zum neunten Fall (Verrechnungsvereinbarung):a) [X.], das [X.] habe unter Verstoß gegen § 244 Abs. 3Satz 2 StPO zugesagte Wahrunterstellungen bzw. das angenommene Er-wiesensein von Tatsachen nicht eingehalten, greift nicht durch. Die Verteidi-gung hatte beantragt, mehrere Berater des gesondert Verfolgten [X.] als Zeugen zu vernehmen, die im einzelnen bekunden sollten, sie seien [X.] Berechtigung eines Zahlungsanspruchs der [X.]gegen die [X.]ausgegangen. [X.] ist unbegründet. Das [X.] hat nicht zugesagtoder als erwiesen angesehen, daß entsprechende Zahlungsansprüche tat-sächlich bestanden haben. Die Zusagen bezogen sich nur auf das Faktumder Wahrnehmung der Zeugen und deren Einschätzung. Es bedurfte [X.] ausdrücklichen Erörterung der Indiztatsachen in den [X.] 14 -Das [X.] hat sich bei der Beweiswürdigung unter anderem auf diedetaillierten Angaben des Zeugen . [X.]gestützt, dem [X.] anders als denbenannten Zeugen [X.] das gesamte vorherige Geschehen bekannt war. [X.] hatte der Angeklagte an den [X.] mitgewirkt, die bis zumMärz 1992 zu einem Abfluß von ca. 63 Mio. DM geführt hatten. Diese warenim wesentlichen auf Veranlassung des gesondert Verfolgten [X.] unterZuhilfenahme vorgeschobener Vertragskonstruktionen, [X.] erfolgt. Der Angeklagte mußte hiernach, zumaler von der gegen die [X.]erhobenen Klage auf Zahlung von 127 Mio. DMwußte, argwöhnisch sein, daß auf Betreiben des gesondert Verfolgten [X.] weitere [X.] erfolgen, die keinen realen Hintergrund ha-ben und zu einer Existenzgefährdung der [X.] führen [X.]) Auch ist ein Verstoß gegen § 261 StPO hier nicht gegeben.Soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe sich im Urteil [X.] zu erhobenen Urkundenbeweisen gesetzt, geht der Senat da-von aus, daß das [X.] die [X.] fehlerfreie Beweiswürdi-gung aufgrund einer Gesamtschau der in der Hauptverhandlung erhobenenBeweise gewonnen hat und daß sich etwaige Widersprüche zwischen [X.] der Urkunden einerseits und Feststellungen und Bekundungen [X.] . [X.]andererseits im Rahmen von dessen Vernehmung auf-gelöst haben (vgl. [X.]R StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 28; [X.],[X.]. vom 24. April 1996 [X.] 5 StR 727/95; Schäfer StV 1995, 147, 157).Im übrigen trifft die Annahme der Revision, der vom Tatrichter ange-nommene Übergang von Zahlungsansprüchen von der [X.] auf die[X.][X.] GmbH sei rechtlich nicht wirksam gewesen, weil die [X.] AG diese Ansprüche bereits vor der Verrechnungsvereinbarung anderweitabgetreten habe, nicht zu. Aus dem Zusammenhang der Urteilsfeststellun-gen ergibt sich, daß lediglich ein Teilbetrag anderweit transferiert wurde (vgl.UA [X.]6).- 15 -Auch soweit die Revision geltend macht, der Tatrichter habe [X.] nicht richtig erfaßt und eine Vertragsurkunde falsch ausgelegt, kann [X.] keinen Erfolg haben (vgl. [X.], StPO 46. Aufl. § 261Rdn. 38a, § 337 Rdn. 32 m. w. N.). Der eindeutige Wortlaut der Urkundewurde nicht verkannt. In der Sache ist die tatrichterliche Auslegung möglichund [X.] nicht zu beanstanden.Soweit sich die Revision gegen die Feststellungen zum [X.]rsatz [X.] wendet und dabei auf mehrere zivilgerichtliche Urteile abstellt,wird nicht erkennbar, daß die [X.] Gegenstand der [X.] waren. Selbst wenn im übrigen mit der Revision davon auszugehenwäre, daß aus Sicht des Angeklagten nicht von vornherein [X.], die Forderung erfolgreich geltend zu machen, war es wirtschaftlich un-sinnig, im Hinblick auf diese vage Aussicht die etwaige Forderung ohne be-trächtlichen Risikoabschlag zu erwerben.5. Zur Strafzumessung:Die Verfahrensrüge, mit der die Revision beanstandet, der [X.] dadurch gegen § 261 StPO verstoßen, daß er in der [X.] Urkunden über Bemühungen des Angeklagten um Schadens-wiedergutmachung im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt gelas-sen habe, dringt nicht durch.[X.] ist jedenfalls unbegründet. Die Tatsache, daß das [X.] auf dieses Verhalten im Urteil nicht ausdrücklich eingegangen ist, be-deutet nicht, daß das [X.] es übersehen hätte. Daraus ist lediglich zufolgern, daß es diesem Umstand [X.] ohne daß dies rechtlichen Bedenken be-gegnet [X.] für die Strafzumessung keine bestimmende Bedeutung im [X.] § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO beigemessen hat. Das weist keinen Rechts-fehler auf. Aus dem [X.] ist ersichtlich, daß im vorliegendenStrafverfahren mehrere Bankguthaben des Angeklagten beschlagnahmt- 16 -worden waren. Er hatte daraufhin —sicherungshalber für eventuelle ... An-sprüchefi und —ohne Anerkennung einer Rechtspflichtfi Vergleiche abge-schlossen, um die [X.]agnahmen aufzuheben. Hierin mußte kein maß-geblicher, unbedingt erörterungsbedürftiger strafmildernder Umstand gese-hen werden. [X.]r allem aber stehen die vom Angeklagten angebotenenSummen in keinerlei Verhältnis zu dem von ihm mitverursachten Gesamt-schaden.6. Die weiteren erhobenen Verfahrensrügen scheitern an § 344 Abs. 2Satz 2 StPO. Die Sachrüge ist auch im übrigen unbegründet.[X.] des Angeklagten La1. [X.] haben aus den zur Revision des Angeklagten . [X.] genannten Gründen keinen Erfolg. [X.] zur Ablehnung desBeweisantrags auf Vernehmung des Zeugen [X.]scheitert aus denselbenGründen wie die [X.] zur Ablehnung des Beweisantrags auf [X.] Zeugen [X.]im ersten Fall.2. Auch die sachlich-rechtlichen Einwendungen haben aus den zuvorgenannten Gründen keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur folgendes:Der zum elften Fall erhobene materiell-rechtliche Einwand, wegen [X.] ausstehenden Zustimmung der [X.]zum Veräußerungsvertrag seinoch keine schadensgleiche Vermögensgefährdung und damit kein Vermö-gensschaden eingetreten, geht fehl. Ebenso wie im Fall 2 ist auch hier eineVermögensgefährdung zu bejahen. Entscheidend ist, daß die [X.] [X.] woraufder Tatrichter zu Recht abhebt [X.] auf das weitere Schicksal des für sie wirt-schaftlich nachteiligen Vertrages —keinen Einfluß mehr hattefi ([X.] 96). [X.] hat die [X.]durch seine Unterschrift unwiderruflich zur [X.] -rung verpflichtet. Eine Anfechtung des Vertrags, wenn sie überhaupt [X.] wäre, hätte nicht ohne Schwierigkeiten realisiert werden können(vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB 26. Aufl. § 263 Rdn. 131). Ob esaufgrund des notariellen Vertrags zu einem Eigentumsübergang kam, [X.] vom Verhalten eines Dritten [X.] der [X.][X.] ab. Damit ist die [X.] be-wußt in der Situation der Gefährdung des Stammkapitals der naheliegendenGefahr ausgesetzt worden, das Grundstück zu verlieren, ohne im Gegenzugeinen auch nur annähernd dem wirklichen Wert der Immobilie entsprechen-den Kaufpreis zu erhalten.[X.] der Staatsanwaltschaft1. [X.] haben keinen Erfolg. Sie sind unzulässig(§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).2. Zum ersten Fall (unwiderrufliches Zahlungsversprechen und Betrug)hält die Beweiswürdigung materiell-rechtlicher Nachprüfung im [X.] stand. Mit ihren Einwendungen dagegen deckt die Revision keinenRechtsfehler [X.]) Entgegen der Auffassung der Revision enthält die [X.] Verneinen eines bei Abschluß des Kaufvertrags bestehenden Plans zurAushöhlung der [X.] und zum Bejahen der Absicht zum Fortführen der[X.]keine Widersprüche.Der Einwand, es habe sich bei der —[X.]-neufi mit lediglich 50 Arbeit-nehmern um eine —Kleinstfirmafi gehandelt, die nicht in der Lage gewesenwäre, ein führendes Unternehmen im Kraftwerksanlagenbau zu werden, [X.] deshalb keinen Widerspruch oder einen Verstoß gegen [X.] auf, weil die —[X.] -neufi nur Teil eines Konzerns war, der [X.] für das- 18 -Revisionsgericht jedenfalls nicht ausschließbar [X.] als Gesamtheit dieses [X.] erreichen können.Auch der Umstand, daß die [X.][X.]GmbH, an die im elften Falldas Grundstück Wallstraße veräußert wurde, bereits im Juni 1991 gegründetworden ist, steht in keinem Widerspruch zu der Annahme des [X.],der gesondert Verfolgte [X.] habe sich erst im März/April 1992 zu die-ser Transaktion entschlossen. Nach den vom [X.] festgestellten Plä-nen der Partner sollten die Immobilien auch nach einer Übertragung auf die[X.] AG [X.] als Konzernmutter der sogenannten [X.]-Gruppe [X.] wei-terhin im Konzernverbund bleiben ([X.] 137). Die Annahme, daß der Plan,die Grundstücke weit unter Wert zu veräußern, um sie schließlich mit großemGewinn aus dem Konzernverbund auszugliedern, erst später gefaßt wordenist, begegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken.Gleiches gilt auch im Hinblick auf die im September 1991 erfolgteGründung der [X.] Firmengruppe. Damit sollten zwar Kapitalent-nahmen aus der [X.] verschleiert werden, indes beschränkte sich dies aufdie von jedem Partner von Anfang an erstrebten 5 Mio. [X.]; einen zwingen-den Schluß dahingehend, daß die Partner sich von Anfang an das gesamteVermögen der [X.] einverleiben wollten, brauchte der Tatrichter darausnicht zu ziehen.b) Die Beweiswürdigung läßt letztlich auch insoweit keinen durchgrei-fenden Rechtsfehler erkennen, als trotz einer bejahten Täuschung der Ange-klagten über —die Fähigkeit der [X.] AG ... , die [X.]in [X.] ([X.] 64), ein [X.]rsatz der Angeklagten ver-neint worden ist, die [X.] —über die Fortführungsfähigkeit der [X.] Personen zu täuschenfi ([X.] 66). Der Tatrichter hat nicht auszuschlie-ßen vermocht, daß die Angeklagten davon ausgingen, daß sie und die übri-gen Partner zur Fortführung des Unternehmens in der Lage seien. Bei seinerSchlußfolgerung hat er zum einen darauf abgehoben, daß die Angeklagten- 19 -seit vielen Jahren in führenden Positionen bei der [X.]tätig waren, über ei-ne genaue [X.]nntnis des Unternehmens verfügten und gute Kontakte zu [X.] auf dem zukünftigen Absatzmarkt besaßen. Zum anderen hat er [X.], daß der gesondert Verfolgte [X.]über umfassende Bran-chenkenntnisse verfügte. Zudem war die finanzielle Situation der [X.]sogestaltet, daß weder eine dauerhafte Anbindung an die [X.] AG nochgrößere Investitionen des Erwerbers zwingend erforderlich erschienen. [X.] konnte berücksichtigt werden, daß die Angeklagten und ihre Partnerfortsetzungswillig waren und als zur Fortsetzung des Unternehmens befä-higte Personen hinter der [X.] standen.c) Weiterhin haben die Angriffe gegen die vom [X.] gezogeneSchlußfolgerung, der [X.] sei durch die Veräußerung der [X.] kein Vermö-gensschaden entstanden, aus revisionsrechtlicher Sicht keinen Erfolg.Das gilt zunächst für die Annahme des Tatrichters, der Kaufpreis inHöhe von 2 Mio. DM habe dem Wert der [X.] zum Zeitpunkt der Veräuße-rung entsprochen. Die [X.] ist insoweit den Angaben der auf [X.] [X.] mit der Privatisierung der [X.] befaßten Zeugen gefolgt, wonachsich die Ermittlung des Kaufpreises eines [X.] bei [X.] in die Marktwirtschaft schwierig gestaltet und man schließlich bei der[X.]den Unternehmenswert nach dem bei der Fortführung von Unterneh-men maßgeblichen Ertragswertverfahren bestimmt habe. Dem Einwand [X.], der Unternehmenswert hätte durch eine Verbindung von [X.] Ertragswert ermittelt werden müssen und insoweit wären [X.] Feststellungen und Darlegungen in den Urteilsgründen erforderlich gewe-sen, ist nicht zu folgen. Zur Bestimmung des Wertes eines Unternehmenssind im Strafverfahren grundsätzlich die anerkannten Bewertungsmaßstäbeheranzuziehen, die für den Beschuldigten am günstigsten sind. Nur so kannwegen der im Zivilrecht bestehenden Bewertungsunsicherheiten und unge-klärten Bewertungsmaßstäbe dem Grundsatz —in dubio pro reo" [X.] werden (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.], StGB 26. [X.] -§ 283 Rdn. 51; [X.] in [X.], GmbHG 8. Aufl. § 84 Rdn. 47; [X.]/Schmidt-Leithoff, GmbHG 4. Aufl. § 84 Rdn. 38). [X.] sich der Tatrichter zur Wertermittlung der [X.]auf die genannten [X.] stützen. Die insoweit maßgeblichen Berechnungsgrundlagen und Bilan-zen sind im Urteil noch ausreichend dargestellt.Aber auch der Umstand, daß seinerzeit für die [X.] die Erhaltung [X.] eine der wesentlichen [X.]rgaben war, die Angeklagten sowieihre Partner aber bereits vor Vertragsschluß einen erheblichen Stellenabbauvorgesehen hatten, zwang den Tatrichter nicht zur Annahme eines [X.]. Zwar kann bei [X.], bei denen mit einem wirtschaftli-chen Austauschgeschäft die Erreichung eines [X.] Zwecks gekoppelt ist,ein Schaden gegeben sein, wenn dieser [X.] Sinn verfehlt wird. Es kannaber nicht jeder auf Täuschung beruhende Motivirrtum die Strafbarkeit be-gründen (vgl. [X.] NJW 1992, 2167; 1995, 539; [X.] in [X.]/[X.] aaO § 263 Rdn. 105). Maßgeblich ist, daß der Abschluß desGeschäfts entscheidend durch den [X.] Zweck bestimmt war, dieser [X.] verfehlt worden ist. Eine derartige Zweckbestimmung ist dem [X.] vom 27. Februar 1991 jedoch nicht zu entnehmen. [X.] es in dessen Präambel lediglich, die —Käuferin geht davon aus, daß beider gegenwärtigen unveränderten Wirtschaftslage bei [X.]ca. 750 Arbeits-plätze ... sichergestellt werden [X.] Unter Punkt 9 des Vertrags ist wei-terhin vereinbart worden: —[X.] beschäftigt zum Übernahmestichtagca. 1225 Mitarbeiter, von denen gegenwärtig 364 gekündigt sind und weite-ren 168 gemäß Sozialplan zu kündigen ist. Die Käuferin verpflichtet sich, [X.] in einem nach Auftragslage und Mitarbeiterzahl angemesse-nem Umfang langfristig fortzuführen.fi In dem [X.] [X.] für Vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, der in der [X.] verlesen wurde und den die Revision vorgelegt hat, werdenunter Punkt 7 unter anderem folgende Defizite festgestellt: —Die Arbeitsplatz-und Investitionszusagen sind nicht verbindlich garantiert und [X.] konnte der Tatrichter —ganz außergewöhnliche Schutzklauseln, die- 21 -... die Arbeitnehmer vor einer Betriebseinstellung oder einem starken [X.] ... schützen solltenfi und wie sie der Entschei-dung des [X.] vom 10. Juli 1996 ([X.]R StGB § 266 Abs. 1Nachteil 37) zugrunde lagen, verneinen und annehmen, daß —der [X.] nicht zwingend den Schlußfi zulasse, es sei —der [X.] gerade auf die Er-haltung der Arbeitsplätze um jeden [X.] angekommen.3. Zum vierten bis achten Fall (verdeckte [X.]) wendetsich die Revision mit der Sachrüge gegen die Auffassung der [X.],der objektive Tatbestand der Untreue sei mangels eines [X.] der [X.] nicht gegeben und [X.] hilfsweise [X.] sei den Angeklagten ein vor-sätzliches Handeln nicht nachzuweisen. Die Beanstandungen haben [X.]) Die Gesellschafter einer GmbH sind nach der gesetzlichen Konzep-tion grundsätzlich frei, über das Gesellschaftsvermögen zu verfügen. Nachder neueren Rechtsprechung des [X.] zu einer im [X.] aller Gesellschafter erfolgten verdeckten Kapitalentnahme dürfendie Gesellschafter jedoch über das Gesellschaftsvermögen dann nicht verfü-gen, wenn dadurch eine konkrete Existenzgefährdung für die [X.]. Eine solche Existenzgefährdung liegt jedenfalls vor, wenn das nach§ 30 GmbHG geschützte Stammkapital der GmbH angegriffen wird (vgl.[X.]St 35, 333, 336 ff.; [X.]Z 142, 92, 95; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nach-teil 37, 45). Sie ist aber auch bejaht worden für Verfügungen über das Ge-sellschaftsvermögen, die zwar das Stammkapital noch nicht unmittelbar be-einträchtigen, jedoch durch Entzug der Produktionsanlagen oder Gefährdungder Liquidität zu einer unmittelbaren Existenzgefährdung der GmbH führen(vgl. [X.]St 35, 333, 337; [X.]R StGB § 266 Abs. 1 Nachteil 37 m. w. N.).Bei Anwendung dieses Maßstabs hat das [X.] einen [X.] der [X.] rechtsfehlerfrei [X.] 22 -Die Beanstandung, die Feststellungen der [X.] zur [X.] ihrer Auffassung, das Stammkapital sei zu den Zeitpunkten der [X.] Entnahmen rechnerisch nicht angegriffen gewesen, seien lückenhaft,bleibt erfolglos. Die Gesamtschau der Feststellungen ergibt, daß die Auffas-sung des [X.] im Ergebnis rechtsfehlerfrei begründet ist. Bei [X.] von 4 Mio. DM ([X.] 5) wies die Eröffnungsbilanz zum 1. Ju-li 1990 ein Eigenkapital einschließlich Sonderrücklagen in Höhe von47,8 Mio. DM auf ([X.] 57). Die Grundstücke waren in der Bilanz [X.] Mio. DM aktiviert, während sich ihr tatsächlicher Wert auf das [X.] belief ([X.] 57, 58). Die [X.] hat nachvollziehbar [X.], daß es bis zum März 1992 zu Entnahmen in Höhe von 63 Mio. DMgekommen ist ([X.] 143, 144). Selbst unter Berücksichtigung der angefal-lenen laufenden Verluste ist damit der entnahmefähige Betrag nicht [X.] worden.Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe,daß auch sonst keine Existenzgefährdung, etwa durch Gefährdung der [X.], eingetreten [X.]) Die Verneinung eines Untreuevorsatzes ist ausreichend begründetworden. Im Hinblick darauf, daß den Angeklagten [X.]und . [X.]an-gesichts des Alleinführungsanspruchs des gesondert Verfolgten [X.] nähere Einblicke in die eigentlichen Geschäftsabläufe zunehmend verwehrt(vgl. [X.] 12, 22, 78) und sie in wesentliche Entscheidungsvorgänge nichtmehr einbezogen wurden (UA [X.]3), brauchte der äußere [X.] weiter aufgeklärt zu werden.c) Der Senat besorgt auch nicht, der Tatrichter könne bei seiner Be-weiswürdigung die Indizwirkung der Fälle eins bis drei übersehen haben. Derhierdurch verursachte Vermögensnachteil verliert angesichts der ursprüngli-chen Wirtschaftskraft der [X.] an Gewicht. Ebenso kann [X.], das [X.] habe seine eigene Feststellung, daß innerhalb von- 23 -dreizehn Monaten der [X.] 63 Mio. DM entzogen worden sind (UA [X.]1),übersehen.4. Zum achten und zwölften Fall werden hinsichtlich des Angeklagten[X.] gegen die Verneinung des Untreuevorsatzes keine konkreten Be-anstandungen erhoben.Weiterer Ausführungen zum [X.]rwurf einer Beihilfe zur [X.] bedurfte es nicht, da das [X.] insoweit keine Haupttat fest-stellen konnte. Die Staatsanwaltschaft hat mit der Anklageschrift [X.] unterbreitet, der dem [X.] Anlaß zu umfangreicherenDarstellungen zu einer Steuerhinterziehung hätte geben müssen. Sie hatauch insoweit keine Verurteilung beantragt. Deshalb hätte die Beschwerde-führerin, wenn sie im Urteil zu diesem Komplex Feststellungen vermißt, eineAufklärungsrüge erheben müssen.5. Die Strafzumessung begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.Auch im übrigen zeigt die Sachrüge keinen Fehler auf.[X.] Häger [X.] Schaal

Meta

5 StR 524/02

11.09.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2003, Az. 5 StR 524/02 (REWIS RS 2003, 1682)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1682

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.