Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 5 StR 510/04

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 5572

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5 [X.]/04
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 11. Januar 2005 in der Strafsache gegen

wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. Januar 2005 beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das [X.]eil des Land-gerichts [X.] vom 28. Juli 2004 nach § 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

[X.]e

Das [X.] hat den Angeklagten wegen einer einheitlichen Bei-hilfe zur Steuerhinterziehung und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zur Aufhebung des [X.] [X.]eils.
1. Nach den Feststellungen des [X.] hinterzog der anderwei-tig verfolgte Geschäftsführer einer Im- und Export GmbH für die [X.] (Abgabe der Steuererklärungen am 12. November 2001) und 2001 (Abgabe der Steuererklärungen am 12. Dezember 2002) dadurch Körperschaft- und Gewerbesteuer sowie Solidaritätszuschlag, daß er Betriebseinnahmen der GmbH in den für die Gesellschaft abgegebenen Steuererklärungen [X.]. Der Angeklagte, der in hervorgehobener Stellung als [X.] in diesem Unternehmen tätig war, hatte im Zusammenwirken mit dem Haupttäter Geschäftspartner der GmbH veranlaßt, fällige Zahlungen nicht auf das in [X.] geführte Geschäftskonto, sondern auf im [X.] geführte [X.] zu überweisen. Die so verschleierten Einnahmen - 3 - gingen nicht in die Steuererklärungen der GmbH ein. Insgesamt verkürzte der Haupttäter dadurch Steuern in Höhe von rund 4,5 Mio. DM. Das [X.] hat einen Tatbeitrag des Angeklagten bei der [X.] ausdrücklich verneint; es hat eine tateinheitliche Beihilfe zur Steuerhinterziehung (Steuerjahr 2000) und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung (Steuerjahr 2001) angenommen, da der Tatbeitrag des Angeklagten —sich in seiner sonstigen Tätigkeit für die GmbH, die als [X.] Handlung zu wertenfi sei, erschöpft habe. Die Strafe hat das [X.] dem nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 370a Satz 1 [X.] entnommen.
2. Die Verurteilung wegen tateinheitlicher Beihilfe zur Steuerhinterzie-hung und zur gewerbsmäßigen Steuerhinterziehung hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Das [X.] hat nicht ausreichend bedacht, daß es für die Straf-barkeit des Angeklagten auf den Zeitpunkt der Begehung der Beihilfehand-lung ankommt. Der für den Bestand des Schuldspruchs wesentliche Bege-hungszeitpunkt der [X.] bestimmt sich gemäß § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 8 StGB nach dem Zeitpunkt der Teilnahmehandlung als solcher und nicht nach dem Begehungszeitpunkt der hier teilweise (Steuererklärungen für 2001 vom 12. Dezember 2002) zweifelsfrei nach Inkrafttreten des § 370a [X.] begangenen [X.] (vgl. [X.]R StGB § 8 Teilnehmer 1 m.w.[X.]). Eine Ausrichtung an der Haupttat, die das [X.] ersichtlich zugrunde gelegt hat, widerspricht dem Grundgedanken des § 8 StGB, dem Bestimmtheitsge-bot sowie dem Rückwirkungsverbot (vgl. [X.] aaO m.w.[X.]).
Auf die [X.] des Angeklagten könnte § 370a [X.] [X.] jen-seits verfassungsrechtlicher Bedenken gegen die Norm (vgl. [X.] NJW 2004, 2990; [X.], [X.]. vom 28. Oktober 2004 [X.] 5 StR 276/04; jeweils m.w.[X.]) [X.] mithin nur dann Anwendung finden, wenn seine Handlungen erst - 4 - nach dem 27. Dezember 2001 tatsächlich abgeschlossen und damit im Sinne von § 2 Abs. 2 StGB beendet waren. Eine Begehung der [X.] nach Inkrafttreten der Vorschrift des § 370a [X.] (sei es i.d.F. des [X.] vom 19. Dezember 2001, [X.], mit einer Geltungsdauer vom 28. Dezember 2001 bis 27. Juli 2002 oder i.d.F. des [X.] vom 20. Februar 2002, [X.], 2722, mit einer Geltung ab 28. Juli 2002) hat der Tatrichter indes gerade nicht festgestellt, so daß die Anwendung dieser im konkreten Fall gegenüber dem alten Recht (§ 370 Abs. 1 [X.]) nicht milderen, sondern schärferen Tatbestände bei frühe-rer Begehung auch nicht nach § 2 Abs. 3 StGB in Betracht kommt. Vielmehr fehlen gerade nähere Feststellungen dazu, innerhalb welcher Zeiträume der Angeklagte auf die Geschäftspartner der GmbH zur Verlagerung der [X.] einwirkte. Insbesondere bleibt offen, ob der Angeklagte [X.] wofür die vom [X.] vorgenommene rechtliche Bewertung als eine Beihilfetat sprechen könnte [X.] den abweichenden Zahlungsweg schon im [X.] vereinbarte und in der Folgezeit dieser Zahlungsweg ohne weitere Tätigkeit des Angeklagten selbständig durch die Geschäftspartner fortgeführt wurde oder ob der Angeklagte etwa jeweils zeitnah den abweichenden [X.] veranlaßte.
Der Senat hebt die Feststellungen insgesamt auf. Er kann auch dem Gesamtzusammenhang der [X.]eilsgründe keine für eine partielle Durchent-scheidung notwendigen, hinreichend präzisen Feststellungen entnehmen. Auch bei einem geständigen und steuerrechtlich verständigen Angeklagten (vgl. [X.]R [X.] § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 8) müssen die [X.]eils-gründe eine die revisionsrechtliche Sachprüfung ermöglichende Darstellung der einzelnen Tathandlungen im Gefüge ihrer jeweils steuerrechtlichen Be-deutung enthalten.
Der neue Tatrichter wird darüber hinaus zunächst zu prüfen haben, ob die bisherige Annahme des [X.], es liege nur eine Beihilfetat vor, - 5 - zutreffend ist. Selbst wenn der Angeklagte —bei der Erstellung der jeweiligen Steuererklärungen (nicht) mitgewirktfi hat, wird der neue Tatrichter zu [X.] haben, ob nicht schon im Hinblick auf eine [X.] angesichts der bisherigen Feststellungen möglicherweise näherliegende [X.] wenigstens psychische Bei-hilfe des Angeklagten von jeweils einer [X.] zu den zwei [X.] auszugehen ist. Gelangt auch der neue Tatrichter zu der Feststellung, daß sich die Handlungen des Angeklagten ausschließlich in der Verlagerung der Zahlungsströme erschöpften, wird er sodann zu prüfen haben, ob sich die Handlungen des Angeklagten auch über den 27. Dezember 2001 hinaus erstreckten. Sodann wird er bei alledem die gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 370a [X.] vorgebrachten Erwägungen (vgl. [X.] NJW 2004, 2990; [X.], [X.]. vom 28. Oktober 2004 [X.] 5 StR 276/04; jeweils m.w.[X.]) zu beden-ken haben. Gegebenfalls kann der neue Tatrichter die Verfolgung auf zwei Fälle der Beihilfe zur (einfachen) Steuerhinterziehung nach § 154a Abs. 2 StPO beschränken.

[X.] Basdorf Gerhardt Schaal

Meta

5 StR 510/04

11.01.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.01.2005, Az. 5 StR 510/04 (REWIS RS 2005, 5572)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 5572

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