Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 427/99

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 2169

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5 [X.]/99BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 23. Mai 2000in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Betrug- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2000beschlossen:Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 3. März 1999 nach § 349 Abs. 4 StPOmit den Feststellungen aufgehoben.Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andereWirtschaftsstrafkammer des [X.] zurückverwiesen.[X.] hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Betrug zu einerFreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten unter Strafaussetzung [X.] verurteilt. Die Revision der Angeklagten führt zur Aufhebung desangefochtenen Urteils.1. Das [X.] sieht die Angeklagte für überführt an, im Juni 1990an einem Betrug unter Ausnutzung des sogenannten Transferrubel(XTR)-Abrechnungsverfahrens (vgl. hierzu BGHR StGB § 263 Abs. 1 [X.] Vermögens-schaden 52) mitgewirkt zu haben.Nach den Feststellungen des [X.] wurden unter dem [X.] Juni 1990 zwischen zwei in der [X.] ansässigen, wirtschaftlich eng ver-flochtenen Firmen einerseits und einer [X.] Firma, bei der die Ange-klagte als Ökonomin beschäftigt war, andererseits drei Kaufverträge über inder [X.] produzierte Fernsehgeräte geschlossen. Die jeweiligen Stückzahlenbeliefen sich auf 1.249 (Preis: 2,5 Mio. XTR), 7.300 (Preis: 5,5 Mio. XTR) und- 3 -8.549 (Preis: 5,0 Mio. XTR) Geräte. Die Verträge wurden auf [X.] Seitevon der Angeklagten oder [X.] unter ihrer Mitwirkung [X.] von ihrem [X.] unterzeichnet. Lediglich der Vertrag über 8.549 Fernsehgerätewurde erfüllt. Obwohl die Voraussetzungen für eine Abrechnung im [X.] nicht vorlagen, wurde aber auch der [X.] von einem Geschäftsführer der [X.] Firmen unter der [X.], die Geräte seien bereits nach [X.] geliefert, über die [X.] ([X.]) abgerechnet. Zum Nachweis der angeblich er-folgten Lieferung wurde den Sachbearbeiterinnen der [X.] ein Lieferscheinunbekannten Inhalts sowie ein von der Angeklagten mitunterzeichnetes —[X.] vorgelegt.Die Einlassung der Angeklagten, sie sei nach der auf Anweisung [X.] erfolgten Unterzeichnung der Verträge auch bei Unterzeichnung [X.] und einer für die sofortige Auszahlung des Kauf-preises seitens der [X.] an die [X.] [X.] erforderlichen Nach-tragsvereinbarung noch gutgläubig gewesen, hält das [X.] für eineunwahre Schutzbehauptung.2. Die Beweiswürdigung des [X.] hält sachlichrechtlicherNachprüfung nicht stand. Zwar hat der Tatrichter sich vom Vorliegen [X.] rechtsfehlerfrei überzeugt. Die Revision beanstandet indes [X.], daß die Feststellungen zum Beihilfevorsatz der Angeklagten auf einerinsgesamt nicht hinreichend tragfähigen Grundlage beruhen. Die zum [X.] und Wissen der Angeklagten gewonnenen Erkenntnisse lassen denvom Tatrichter gezogenen Schluß auf ihre Bösgläubigkeit bei der ihr angela-steten Beihilfehandlung nicht zu.Das [X.] hält es für möglich, daß die Angeklagte, die nach [X.] nicht mit Details der Verhandlungen über die Lieferungen [X.] nach [X.] befaßt gewesen sein soll, den auf Anweisung ih-res Chefs unterzeichneten Kaufvertrag über die 1.249 Geräte noch gutgläu-- 4 -big unterschrieb. Im Anschluß hieran wird dann aber nicht hinreichend deut-lich, weshalb sie bei der Mitunterzeichnung der [X.] überdie Zahlungsmodalitäten nunmehr von der mangelnden Absicht einer Liefe-rung der Geräte und einer Verwendung des [X.] gewußt haben sollte. Naheliegend war sie auch insoweit von [X.], der die [X.] mitunterzeichnet hat, angewiesen [X.]. Daß sie in der verhältnismäßig kurzen Zwischenzeit intensiver in [X.] eingebunden worden wäre, ist nicht festgestellt. Aus [X.] des weiteren Kaufvertrages über die 8.549 Geräte hat [X.] nichts hergeleitet. Ob die identischen Abschlußdaten zutrafen oderRückdatierungen möglich, wahrscheinlich oder erwiesen sind, ist auch nichtnäher abgehandelt. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den sprachli-chen Kenntnissen der Angeklagten und mit ihrem ökonomischen Fachwissenüber Transferrubelgeschäfte sind, wie die Revision zutreffend beanstandet,nicht derart gewichtig, daß hiernach auch angesichts des Gegenstandes der[X.] zumal inhaltlich im Urteil nicht näher bezeichneten und analysierten [X.][X.] der Schluß auf ihre Bösgläubigkeit besonders naheläge.Daß die Angeklagte erkannt hätte, daß sie mit Gegenzeichnung des—Dokumentenanschreibensfl an die [X.] eine Bestätigung tatsächlich nichterfolgter Gerätelieferungen erbrachte, ist danach ebenfalls nicht ausreichendbelegt. Insoweit beanstandet die Revision zudem mit Recht, daß die [X.], jenes Anschreiben sei zum Zeitpunkt ihrer Gegen-zeichnung nicht vollständig ausgefüllt gewesen, nicht tragfähig widerlegt ist.Zwar erachtet das [X.] die Zeugenaussage des [X.] [X.],das Anschreiben sei erst bei der [X.] ausgefüllt worden, als widerlegt. [X.] ergibt sich aber nicht etwa ohne weiteres, daß es bei der [X.] schon ausgefüllt gewesen ist. Dies kann [X.] anschließend vor Einreichung bei der [X.] allein oder mit [X.] getan haben.- 5 -3. Die Sache bedarf danach umfassender neuer tatrichterlicher [X.] und Entscheidung, auch wiederum zum objektiven Tathergang. Obangesichts der bisherigen Sach- und Beweislage und auch in Anbetracht deraußerordentlichen milden Bestrafung des [X.] nunmehr eine Verfah-renseinstellung zu erwägen ist, wird vor der neuen Tatsacheninstanz von [X.] zu bedenken sein.Andernfalls müßte der neue Tatrichter erneut prüfen, ob die [X.] die Vernehmung in [X.] zu ladender Zeugen gebietet. [X.] mit der Erwägung abzulehnen sein, daß von den Zeugen wegen ei-nes gegen sie selbst bestehenden Beteiligungsverdachts kein maßgeblicherAufklärungsgewinn zu erwarten ist. In diesem Zusammenhang weist die [X.] hinsichtlich des [X.] auf zeugenschaftliche Vernehmungdes Ehemannes der Angeklagten allerdings zutreffend darauf hin, daß [X.] auch bei Ablehnung eines [X.] nach Maßgabe [X.] (§ 244 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 StPO) gehalten ist(§ 244 Abs. 6 StPO), die hierfür wesentlichen Erwägungen in dem ablehnen-den Beschluß bekanntzugeben. Hat sich der Tatrichter in dem Beschluß zubestimmten Beweisbehauptungen verschwiegen, ist es jedenfalls bedenklich,wenn er das Urteil maßgeblich auf Feststellungen stützt, die im [X.] eben jenen Behauptungen stehen (vgl. auch BGHR StPO § 244 Abs. 5Satz 2 [X.] Auslandszeuge 6).Ferner weist der Senat im Anschluß an die zulässig erhobene Verfah-rensrüge einer Verletzung des § 60 Nr. 2 StPO vorsorglich darauf hin, daßder Zeuge [X.], ein Geschäftsführer der weiteren auf [X.]r Seite be-teiligten Firma, nicht vereidigt werden durfte. Aus dem Urteil folgt [X.] wennman ihm nicht bereits einen Beteiligungsverdacht entnehmen kann [X.] ohneweiteres mindestens der Verdacht der Begünstigung gegen den Zeugen.Daß das angefochtene Urteil auf diesem [X.] beruht, liegt in-des fern, da das [X.] dem Zeugen trotz der fehlerhaften [X.] -im wesentlichen keinen Glauben geschenkt hat (vgl. hierzu [X.]. Schlothauer).Harms Basdorf [X.]

Meta

5 StR 427/99

23.05.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2000, Az. 5 StR 427/99 (REWIS RS 2000, 2169)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 2169

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