Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 5 StR 221/05

5. Strafsenat | REWIS RS 2005, 2098

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5 [X.]/05
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 24. August 2005 in der Strafsache gegen

wegen Betruges

- 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 24. August 2005 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 11. Februar 2005 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.].

[X.]e
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Betruges in 98 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Ihre hiergegen gerich-tete Revision hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang [X.]; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Annahme von Betrugshandlungen durch Unterlassen begegnet hier zwar Bedenken. Dies gefährdet jedoch den Bestand des Schuldspruchs nicht, weil die von der Angeklagten vorgenommenen —[X.] einen Betrug durch [X.] darstellen. Durch die Vorlage dieser hier le-diglich auf kurzfristige Kreditbeschaffung gerichteten Lastschriften wurden Mitarbeiter der jeweiligen Bank getäuscht. Die Vorstellung des die Lastschrift bearbeitenden Bankangestellten geht nämlich dahin, dass es sich hierbei um ein bloßes Abwicklungsgeschäft im bargeldlosen Zahlungsverkehr handelt - 3 - und demgemäß das Schadensrisiko seiner Bank letztlich minimal ist. Dies ist aber dann nicht der Fall, wenn [X.] wie bei den hier vorliegenden Fällen der —Lastschriftreitereifi [X.] ein Widerruf der Lastschrift zu erwarten ist und die ([X.] im Falle der Rückbuchung keinen Ersatz erlangen kann, weil der Einreicher vermögenslos ist ([X.], Urteil vom 15. Juni 2005 [X.] 2 StR 30/05, zur Veröffentlichung in [X.]St vorgesehen). Der Gesamtstrafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben, weil das [X.] den [X.] zu groß bemessen hat. Es stellt im Rahmen der Strafzumessung zentral auf einen Gesamtgefährdungsschaden in Höhe von 3,3 Mio. Euro ab. Ein [X.] in dieser Höhe konnte aber nicht entstehen, weil die durch die Lastschrifteinlösung gewähr-ten —[X.] nacheinander abgerufen wurden. Mithin wurde die Ablösung eines vorherigen durch ein folgendes Darlehen bewirkt; mit der neuen Darle-hensgewährung wurde zugleich die Gefährdung durch die frühere Darle-hensgewährung beseitigt. Damit konnte auch zu keinem Zeitpunkt eine sämt-liche Darlehensgewährungen umfassende Vermögensgefährdung entstehen. Dieser [X.], der sich letztlich nur auf die Gesamtstrafe auswirkte, nötigt nicht zur Aufhebung der Feststellungen. Hinsichtlich der Einzelstrafen sieht der Senat hier noch keine durchgreifenden Bedenken darin, dass das [X.] bei deren Bemessung ausschließlich nach der Höhe des [X.] 4 - [X.] differenziert und auf den Umstand der Gefährdungs-realisierung nicht abgestellt hat.

[X.] Raum Brause [X.]

Meta

5 StR 221/05

24.08.2005

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.08.2005, Az. 5 StR 221/05 (REWIS RS 2005, 2098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2098

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