Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017, Az. 8 B 13/17

8. Senat | REWIS RS 2017, 446

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Gegenstand

Entschädigungsberechtigung nach dem DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz wegen der Verstaatlichung einer Bank in der sowjetischen Besatzungszone


Gründe

1

Die Klägerin, eine [X.] Aktiengesellschaft, begehrt die Feststellung ihrer Entschädigungsberechtigung nach dem [X.] wegen der Verstaatlichung der [X.] in der [X.], an deren Grundkapital sie 1944 einen Anteil von ca. 18 % innehatte. Das im Beitrittsgebiet belegene Vermögen der [X.] wurde durch [X.] im Frühjahr 1949 in [X.] überführt. Die jeweiligen Vermögenswerte waren in den betreffenden Listen jedenfalls zum Teil mit dem Zusatz "[X.] Vermögenswerte" oder "[X.] Anteile enteignet" gekennzeichnet.

2

1976 verkaufte die Klägerin nach ihrem Vortrag ihre Beteiligung an der [X.] an die damalige D. Sie hat erklärt, weder sie noch die Erwerberin verfügten noch über den Text des Kaufvertrages. Ihren Antrag vor der [X.]n [X.] ([X.]) auf Entschädigung wegen ihrer vormaligen Unternehmensbeteiligung an der [X.] lehnte die [X.] 1981 mit der Begründung ab, die der [X.] vorliegenden Unterlagen enthielten keine Beweise dafür, dass die Klägerin sich das Recht, wegen der Vermögensentziehung "in der [X.]" Ansprüche für Verluste im Zusammenhang mit ihrer Unternehmensbeteiligung geltend zu machen, im Rahmen des Verkaufs ihrer Anteile vorbehalten habe.

3

Den 2004 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung einer Entschädigung nach dem [X.] ([X.]-EErfG) im Hinblick auf ihre Beteiligungsrechte an der [X.] bezüglich deren im [X.] Berlins belegener Vermögenswerte lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 13. März 2009 und Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2010 ab. Die hiergegen gerichtete, auf die Feststellung der Berechtigung der Klägerin nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 26. Januar 2017 abgewiesen. Weil der [X.] nicht vorliege, könne nicht beantwortet werden, ob die Klägerin neben ihrer Beteiligung an der [X.] auch Ansprüche aus einem Entschädigungsversprechen übertragen habe. [X.] Anhaltspunkte für eine solche Übertragung ergäben sich jedoch aus den Entscheidungsgründen der [X.], der die konkreten Vertragsmodalitäten vorgelegen hätten. Die Klägerin habe es versäumt, die hierdurch begründeten Zweifel an ihrer grundsätzlichen Berechtigung zu zerstreuen.

4

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.] hat keinen Erfolg.

5

1. Die Revision ist nicht wegen der von der Klägerin gerügten Divergenz der Entscheidung des [X.] von dem Urteil des [X.] vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - ([X.]E 153, 63) zuzulassen.

6

Die Revision ist nur dann gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Divergenz zuzulassen, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts aufgestellten ebensolchen die Entscheidung des [X.], des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des [X.] oder des [X.]verfassungsgerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (stRspr, vgl. [X.], Beschluss vom 21. Juni 1995 - 8 [X.] - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 18). Das trifft nach den Darlegungen der Klägerin (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht zu.

7

Es ist schon zweifelhaft, ob sich der von ihr bezeichnete, vom Verwaltungsgericht selbst als Leitsatz formulierte abstrakte Rechtssatz

"Hat die Klägerin ihre Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft, so obliegt es ihr, den Nachweis zu führen, dass sie das fingierte Entschädigungsversprechen nicht ebenfalls auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihr verblieben ist."

den für das Vorliegen einer Divergenz allein maßgeblichen Entscheidungsgründen des [X.] entnehmen lässt. Danach ist die Klägerin für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig. Das Urteil trifft jedoch keine allgemeine Aussage im Sinne des vorstehenden Leitsatzes, sondern leitet die [X.] der Klägerin für ein Fehlen der Übertragung von Entschädigungsansprüchen aus besonderen Anhaltspunkten in der Begründung der Entscheidung der [X.] ab ([X.] f.). Selbst wenn der Leitsatz des [X.] jedoch Rückhalt in den Entscheidungsgründen fände, widerspräche er nicht den tragenden Rechtssätzen des Urteils des [X.] vom 24. September 2015. Entgegen der Darstellung der Klägerin stützt dieses Urteil sich nicht auf den - angeblichen - Rechtssatz:

"In dem typischen Fall einer Beteiligung an einer Gesellschaft ist das fingierte Entschädigungsversprechen nicht mit der Beteiligung verknüpft, daher ist bei einem Verkauf der Beteiligung auch kein (Mit-)Verkauf des [X.] anzunehmen, es sei denn, es lässt sich - beispielsweise durch eine entsprechende Regelung im Kaufvertrag - der Nachweis führen, dass zugleich auch das Entschädigungsversprechen gesondert auf den Erwerber abgetreten ist.“

8

Es erläutert zwar, dass im typischen Fall einer (Aktien-)Beteiligung mit der Veräußerung der Aktien nicht auch zwangsläufig das (fingierte) Entschädigungsversprechen veräußert werde, weil dieses nicht den in der Aktie verkörperten Rechten des Anteilsinhabers zuzuordnen sei. Daraus zieht es jedoch nicht den Schluss, bei einer Aktienveräußerung müsse bis zum Beweis des Gegenteils davon ausgegangen werden, das Entschädigungsversprechen sei nicht mitveräußert worden. Das Urteil geht vielmehr davon aus, dass die Frage, ob neben der Beteiligung auch das Entschädigungsversprechen veräußert wurde, durch Aufklärung des Sachverhalts und insbesondere durch Auslegung des Kaufvertrages zu ermitteln ist. Zur Darlegungs- und Beweislast äußert es sich nicht, da der im damals entschiedenen Fall vorgelegte Kaufvertrag eine seines Erachtens eindeutige Beantwortung der Frage erlaubte.

9

2. Der Rechtssache kommt nach den Darlegungen der Klägerin auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.

Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, wenn die Rechtssache eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die der höchstrichterlichen Klärung bedarf, sofern diese Klärung in dem angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten steht und dies zu einer Fortentwicklung der Rechtsprechung über den Einzelfall hinaus führen wird. Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

a) Der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage,

ob in der Regel die Klägerin oder die Beklagte darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen oder Nichtbestehen einer Abtretungsvereinbarung bezüglich künftiger Entschädigungsansprüche sei, wenn der [X.] der Beteiligung eines Antragstellers gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG nicht ermittelt werden könne,

kommt wegen des von ihr vorausgesetzten, aber nur in seltenen Ausnahmen denkbaren Umstandes eines bei beiden Vertragsparteien fehlenden Vertragstextes schon keine über den Einzelfall hinausgehende, allgemeine Bedeutung zu. Außerdem wäre sie in einem Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, weil das Verwaltungsgericht die Entscheidung über den von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruch nicht von der Bewertung des Fehlens eines Vertragstextes, sondern von der Würdigung des vom [X.] als maßgeblich angesehenen weiteren, ebenfalls einzelfallbezogenen Umstands abhängig gemacht hat, dass die [X.] ihre ablehnende Entscheidung auf ihr vorliegende, weitere Angaben zu den Konditionen des Verkaufs der Beteiligung gestützt habe.

b) Die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage,

ob allein der Verkauf einer Beteiligung nach der Schädigung [des Unternehmens] den Anschein begründet, dass der Antragsteller im Sinne des [X.]-EErfG zugleich auch das fiktive Entschädigungsversprechen an den Erwerber der Beteiligung abgetreten hat mit der Folge, dass er den Nachweis einer nicht zugleich erfolgten Abtretung des [X.] führen muss,

bedarf ausgehend von der Entscheidung des [X.] vom 24. September 2015 - 5 C 13.14 - ([X.]E 153, 63 <70 f.>) keiner weiteren Klärung in einem Revisionsverfahren. Vielmehr wäre sie in ihrem ersten Teil zu verneinen, weil das fingierte Entschädigungsversprechen typischerweise nicht mit der Beteiligung an einer Aktiengesellschaft verknüpft ist. Die von der Frage implizierte Folge tritt auf der Grundlage dieser bestehenden Rechtsprechung deshalb nicht schon wegen des Verkaufs einer Unternehmensbeteiligung ein. Hiervon ist auch das Verwaltungsgericht erkennbar ausgegangen, indem es seine Darlegungsanforderungen an die Klägerin nicht aus dem Verkauf 1976, sondern aus Anhaltspunkten aus der Entscheidungsbegründung der [X.] abgeleitet hat.

c) Etwas anderes ergibt sich auch nicht für die von der Klägerin als Variante der letztgenannten Frage formulierte Rechtsfrage,

ob ein solcher Anschein der Abtretung mit der Folge einer Nachweispflicht einer unterbliebenen Abtretung anzunehmen ist, wenn der Verkauf der Beteiligung nach der Schädigung, aber vor der Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen stattfand.

Um einen solchen Fall handelte es sich auch in dem vom 5. Senat des [X.] mit Urteil vom 24. September 2015 entschiedenen Verfahren. Die Klägerin legt in der Beschwerdebegründung nicht dar, warum es in ihrem Fall auf diese - vom Verwaltungsgericht nicht für erheblich gehaltene - zeitliche Reihenfolge ankommen und die von ihr aufgeworfene Frage entscheidungserheblich sein sollte.

d) Soweit die Klägerin in Ergänzung dieser Frage für grundsätzlich bedeutsam hält,

ob ein solcher Anschein anzunehmen ist, wenn zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung zwischen der [X.] und ausländischen [X.] über fiktive Entschädigungsansprüche verhandelt worden ist,

legt sie nicht dar und ist auch nicht erkennbar, warum dieser zusätzliche Umstand zur Klärungsfähigkeit der formulierten Rechtsfrage führen soll. Das Verwaltungsgericht hat ihn zwar erwähnt, aber im Fall der Klägerin nicht für maßgeblich gehalten und seine Entscheidung überdies nicht auf Erwägungen zum Bestehen eines Anscheins und dessen Folgen für die Darlegungs- und Beweislast gestützt.

e) Die weiteren von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam formulierten sinngemäßen Fragen,

ob die Berechtigung des Antragstellers nach § 1 Abs. 2 Satz 2 [X.]-EErfG entfällt, wenn bei Verkauf seiner Beteiligung eine Regelung im Kaufvertrag fehlt, welche künftige Entschädigungsansprüche wegen einer Schädigung des Antragstellers vom Gegenstand des Kaufvertrages ausschließt und ihm daher für eine künftige Geltendmachung vorbehält

und

ob diese Berechtigung entfällt, wenn offenkundig ist, dass bei dem Verkauf keinerlei Regelung zur Übertragung oder Belassung von Entschädigungsansprüchen beim Antragsteller vereinbart wurde,

unterstellen einen vom Verwaltungsgericht gerade nicht festgestellten Sachverhalt und wären deshalb nicht klärungsfähig. Das angegriffene Urteil lässt offen, ob der Kaufvertrag eine Regelung über die Zuordnung der Entschädigungsrechte wegen einer früheren Schädigung der übertragenen Anteile enthält.

Dies gilt gleichermaßen für die in Kombination vorgenannter Umstände formulierte Frage der Klägerin,

ob die Entschädigungsberechtigung entfällt, wenn bei einem Verkauf der Beteiligung zwischen Schädigung und Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen eine Regelung über die Abtretung solcher Ansprüche im Kaufvertrag fehlt und zum Zeitpunkt des Verkaufs der Beteiligung über fiktive Entschädigungsansprüche zwischenstaatlich verhandelt worden ist.

f) Die weitere von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,

ob eine Entscheidung der [X.], die nach den dortigen gesetzlichen Grundlagen maßgeblich auf die Inhaberschaft der Beteiligung abstellt, Entschädigungsansprüche typischerweise mit der Beteiligung verknüpft sieht und deshalb eine regelmäßige Mitübertragung annimmt, eine präjudizielle Wirkung das Verfahren nach dem [X.]-EErfG im Hinblick auf die "Umstände des Verkaufs der Beteiligung“ entfaltet,

würde sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Urteil des [X.] auf voneinander abweichende rechtliche Gesichtspunkte hingewiesen und gerade keine präjudizielle Wirkung angenommen hat ([X.] 12).

g) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die von der Klägerin auf Seite 54 f. ihrer Beschwerdeschrift formulierte Frage zuzulassen, die mit der [X.] des [X.] und einer bestimmten Entscheidung der [X.] mit einem entsprechenden Inhalt wie bei der Klägerin die konkreten Umstände ihres eigenen Falls in den Blick nimmt und daran einzelfallbezogene Fragen zur Beweislastverteilung knüpft, ohne deren Bedeutung über den Einzelfall hinaus darzutun.

h) Die nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist mit Schriftsatz vom 31. Mai 2017 aufgeworfene Rechtsfrage,

ob einem Antragsteller, der seine Beteiligung an einer Gesellschaft nach der Schädigung verkauft hat, der Nachweis obliegt, dass er das fingierte Entschädigungsversprechen nicht auf den Erwerber übertragen hat, sondern dieses Recht bei ihm verblieben ist,

kann schon wegen der Verfristung nicht zur Revisionszulassung führen (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO).

Sie wäre im Übrigen für das angestrebte Revisionsverfahren auch nicht erheblich, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung nicht auf eine solche generelle Beweislastverteilung gestützt hat. Es ist vielmehr - verfahrensfehlerfrei (vgl. unten 3.) - von tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Mitveräußerung des [X.] ausgegangen und hat angenommen, die Klägerin habe die gegen ihre Berechtigung sprechenden Indizien nicht entkräften können.

3. Die Revision ist auch nicht wegen eines der von der Klägerin behaupteten Verfahrensmängel zuzulassen.

a) Dem Verwaltungsgericht sind die von der Klägerin gerügten Verletzungen ihres rechtlichen Gehörs nicht unterlaufen.

aa) Auf ihr Argument im Vorverfahren (S. 18 ff. ihres Schriftsatzes vom 2. März 2009), die nach der [X.] entstandene Spaltgesellschaft [X.]-Ost sei ersatzlos untergegangen und könne deshalb nicht Gegenstand des Verkaufs der Beteiligung 1976 gewesen sein, ist die Klägerin im gerichtlichen Verfahren nicht mehr zurückgekommen, so dass das Verwaltungsgericht darauf nicht ausdrücklich eingehen musste.

Ihr weiteres, im Schriftsatz vom 3. April 2009 vorgetragenes Argument, Entschädigungsansprüche stünden den Anteilseignern zum Zeitpunkt der Schädigung, nicht jedoch späteren Nachfolgern der Beteiligungsrechte zu, hat das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung berücksichtigt, jedoch im konkreten Fall der Klägerin - wie oben dargestellt - Anhaltspunkte für eine möglicherweise erfolgte Übertragung von Entschädigungsansprüchen erblickt, die nach seiner Auffassung weitere Darlegungen der Klägerin erfordert hätten.

bb) Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör der Klägerin auch nicht dadurch verletzt, dass es als offen angesehen hat, ob der Kaufvertrag von 1976 über die Unternehmensbeteiligung der Klägerin an der [X.] eine Regelung über die Abtretung von Entschädigungsansprüchen enthielt. Auch die von der Klägerin insoweit in der Sache vorgebrachte Rüge einer Verletzung des Aufklärungsgrundsatzes und des Überzeugungsgrundsatzes greift nicht durch. Der Hinweis auf ein erstmals mit der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde vorgelegtes, nach ihren Ausführungen zwischenzeitlich [X.] und von der [X.] berücksichtigtes Schreiben genügt nicht zur Darlegung, welche konkreten Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht ohne entsprechende Beweisanträge der Klägerin hätten aufdrängen müssen. Die Klägerin legt auch keine denkgesetzwidrige Beweiswürdigung dar, sondern beanstandet die Rechtsauffassung der Vorinstanz.

cc) Die weitere Gehörsrüge der Klägerin auf Seite 59 ihrer Beschwerdebegründung, das Verwaltungsgericht habe [X.] ihres Vorbringens in Teilen verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt, genügt mangels Substantiierung ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

dd) Schließlich rügt die Klägerin ohne Erfolg eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil das Verwaltungsgericht überraschend allein auf die Entscheidung der [X.] von 1981 abgestellt habe. Die Klägerin musste damit rechnen, dass die schon in den angegriffenen Bescheiden als maßgeblich erörterte Argumentation der [X.] auch für eine gerichtliche Entscheidung rechtlich bedeutsam werden konnte. Auf die Entscheidung der [X.] hatte auch die Beigeladene im verwaltungsrechtlichen Verfahren hingewiesen. Dass sie für das Gericht einen wesentlichen Anhaltspunkt für die vertraglichen Vereinbarungen anlässlich des [X.] lieferte, konnte die Klägerin schon deshalb nicht überraschen, weil nach ihrem eigenen Vortrag keine weiteren Belege für den Kaufvertragsinhalt mehr vorhanden sein sollten. Das Verwaltungsgericht hat auch nicht den von der Klägerin behaupteten Schluss von der auf [X.]s Recht gestützten rechtlichen Bewertung der [X.] auf die Rechtslage nach dem [X.] gezogen. Vielmehr ist es insoweit ausdrücklich von unterschiedlichen rechtlichen Maßstäben ausgegangen ([X.] 12).

b) Die von der Klägerin in der fristwahrenden Beschwerdebegründungsschrift erhobenen [X.]n führen nicht zur Zulassung der Revision, weil sie dort nicht ansatzweise substantiiert worden sind (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und deshalb auch durch den nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 31. Mai 2017 nicht ergänzt werden konnten (vgl. [X.], Beschluss vom 16. August 2017 - 3 B 53.16, juris Rn. 3 m.w.N.).

Unabhängig davon ist dem Verwaltungsgericht der gerügte [X.], das Verwaltungsgericht habe den Inhalt des Kaufvertrages von 1976 weiter ermitteln und durch die richtige Erfassung des Inhalts der [X.]sentscheidung von 1981 zu dem Schluss gelangen müssen, dass die in dem dort erwähnten Kaufbrief mit dem Eingangsstempel 12. Dezember 1980 enthaltenen Angaben den vollständigen Inhalt des Kaufvertrages darstellten, oder jedenfalls die Akte der [X.] beiziehen müssen, nicht unterlaufen. Weder hat die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag in der mündlichen Verhandlung gestellt noch musste sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Aufklärung aufdrängen, nachdem die Klägerin vorgetragen hatte, der Inhalt des Kaufvertrages lasse sich nicht mehr ermitteln. Deshalb musste es auch den Inhalt des in der Entscheidung der [X.] erwähnten Schreibens der von der Klägerin für den Verkauf der Aktien 1976 eingeschalteten Kanzlei vom 22. April 1981, wonach Forderungen gemäß [X.] oder Separationsgesetzen der [X.] nicht Thema der Vertragsverhandlungen gewesen seien, nicht weiter aufklären. Dieser Brief war von der Klägerin nicht vorgelegt worden; soweit sein Inhalt in der [X.]sentscheidung wiedergegeben wurde, ist die Klägerin hierauf im Klageverfahren nicht eingegangen. Das Verwaltungsgericht hat die gesamte [X.]sentscheidung ausgewertet, dieser Passage aber ausweislich der Urteilsgründe keine maßgebliche Bedeutung zuerkannt. Gegen diese dem materiellen Recht zuzuordnende Bewertung kann die Klägerin mit der [X.] nicht erfolgreich vorgehen.

c) Ihre im fristwahrenden [X.] nur stichworthaft erhobene Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht habe durch denkfehlerhafte Bewertung den Überzeugungsgrundsatz verletzt und Tatsachen unzutreffend als Indizien gewertet, verfehlt ebenfalls die Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich im Beschwerdeverfahren durch Stellung eines Antrages mit in das Kostenrisiko begeben hat. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.

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8 B 13/17

18.12.2017

Bundesverwaltungsgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend VG Berlin, 26. Januar 2017, Az: 29 K 29.16, Urteil

§ 1 Abs 2 S 2 DDR-EErfG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 18.12.2017, Az. 8 B 13/17 (REWIS RS 2017, 446)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 446

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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