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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
V [X.]
vom
23. Juli 2014
in der Überstellungshaftsache
Berichtigter Leitsatz
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
Verordnung ([X.]) Nr.
604/2013 des [X.] und des Rates vom 26.
Juni 2013 (Dublin-III-Verordnung) Art.
28 Abs.
2;
[X.] §
62 Abs.
3 Satz
1 Nr.
5
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 [X.] entspricht nicht den Anforderungen von Art.
2 Buchstabe
n Dublin-III-Verordnung, wonach die objektiven Kriterien, die Fluchtgefahr begründen, gesetzlich festgelegt sein müssen. Nach der derzeitigen Gesetzeslage in der [X.] kann die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Dublin-III-Verordnung daher nicht auf Fluchtgefahr bzw. eine Entziehungsabsicht des Betroffenen gestützt werden.
Dublin-III-Verordnung Art. 2 Buchstabe
n;
[X.] § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und
3
Die in
§ 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.]
genannten Haftgründe genügen den Anforderungen von Art. 2 Buchstabe
n Dublin-III-Verordnung; auf ihrer Grundlage kann Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art.
28 Dublin-III-Verordnung angeordnet werden.
[X.], Beschluss vom 26. Juni 2014 -
V [X.] -
LG [X.]
[X.]
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Juli 2014 durch die Richterin Prof.
Dr.
Schmidt-Räntsch, [X.]
[X.], die Richterinnen Dr.
Brückner und
Weinland und [X.]
Kazele
beschlossen:
Der Beschluss vom 26.
Juni
2014 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit wie folgt berichtigt:
Auf Seite 13, letzter Absatz, Rn. 31, Zeile 5 muss es statt
in [X.] derzeit allein bei den in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
und 4
[X.]
richtig
in [X.] derzeit allein bei den in
§ 62 Abs. 3 Satz 1
Nr. 2
und 3
[X.]
lauten.
Schmidt-Räntsch
[X.]
Brückner
Weinland
Kazele
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.01.2014 -
7 [X.] -
LG [X.], Entscheidung vom 04.02.2014 -
5 [X.] -
Meta
23.07.2014
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.07.2014, Az. V ZB 31/14 (REWIS RS 2014, 3853)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3853
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