Aktenzeichen V ZB 20/12

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RCN:
RCNJ7BZM52Z5QFUW27

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 31.01.2013

Zurückschiebungshaftsache: Rechtswidrigkeitsfeststellung für die Haftanordnung bei Heilung eines Begründungsmangels des Haftantrags in der Beschwerdeinstanz; notwendige Angabe des voraussichtlichen Überstellungszeitraums bei Zurückschiebung eines Drittstaaters in das für einen Asylantrag zuständige EU-Mitgliedsland

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