Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. RiZ (R) 3/05

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2006, 4881

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 3/05 Verkündet am: 22. Februar 2006 [X.], [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Prüfungsverfahren wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.][X.]: ja D[X.]iG § 26 Abs. 2 Die in Frageform gefasste Äußerung eines [X.]s in einer Verhandlung ge-genüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", kann der Dienstaufsicht unterfallen, wenn sie nicht den sachlichen Inhalt einer Entscheidung mitbestimmt. [X.], Urteil vom 22. Februar 2006 - [X.]([X.]) 3/05 - [X.] bei dem [X.][X.]shof bei dem [X.] - 2 - Der [X.] - [X.] des [X.] - hat auf die mündli-che Verhandlung vom 22. Februar 2006 durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.] [X.] für [X.]echt erkannt: Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.] bei dem [X.] vom 4. März 2005 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens. Von [X.]echts wegen Tatbestand: Der Antragsteller ist [X.] am [X.]. Er wendet sich gegen Maßnahmen der Dienstaufsicht, durch die er seine richterliche Un-abhängigkeit beeinträchtigt sieht. 1 Der Antragsteller leitete am 7. November 2002 eine Verhandlung in ei-nem [X.]echtsstreit, in dem die [X.]en um die Auslegung eines Vermächtnisses stritten. In dem als Güteverhandlung mit anschließender mündlicher Verhand-lung anberaumten Termin vertrat [X.] den Kläger, einen Tierschutzverein. [X.] ist Direktor des [X.].. Im Verlaufe der Verhandlung kam es zu 2 - 3 - einem Streitgespräch zwischen [X.] und dem Antragsteller, in dem [X.] dem An-tragsteller nach dessen Darstellung Voreingenommenheit vorwarf. Der [X.] Wortwechsel führte dazu, dass [X.] das Verlassen des Gerichtssaals [X.]. Der Antragsteller wies ihn darauf hin, dass er dann Versäumnisurteil er-lassen könne. [X.] vertrat die Auffassung, es sei schon mündlich verhandelt [X.], so dass ein Versäumnisurteil nicht ergehen könne. Der Streit darüber, ob die Güteverhandlung fortdauere, mündete in einer Äußerung des Antragstellers, die von den Beteiligten der Verhandlung unterschiedlich dargestellt wird. Nach der Darstellung des Antragstellers hat er [X.] gefragt, ob dieser ihn nicht verste-hen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen. [X.] verließ daraufhin den [X.]. Der Antragsteller ordnete das [X.]uhen des Verfahrens an. [X.] erhob an-schließend Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten des [X.], mit der er sich gegen das Auftreten des Antragstellers im Termin vom 7. November 2002 wandte. Mit Bescheid vom 22. Januar 2003 hielt der Präsident des [X.] dem Antragsteller dessen Äußerung gegenüber [X.] vor. Zur Be-gründung führte er aus: Es komme durchaus vor, dass in [X.] eine deutliche Sprache verwendet werde und auch lautere Töne ange-schlagen würden. Dem gingen nicht selten Provokationen von Verfahrensbetei-ligten gegenüber dem Gericht voraus und könnten dann zu [X.]eaktionen des [X.]s führen, die sich in Ausdrucksweise und Lautstärke außerhalb des übli-chen [X.]ahmens bewegten. Ungeachtet der jeweiligen Grenzziehung im Einzel-fall stelle auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gegebenen [X.] des Verlaufs der Sitzung die von ihm gegenüber dem damaligen [X.] gebrauchte Formulierung, "ob er [X.] nicht verstehen wolle oder ob er zu dumm sei, [X.] zu folgen", eine Beleidigung dar, die dem Antragsteller als ordnungswidrige Art der Ausführung seines [X.] vorzuhalten sei. Dass der Antragsteller die Formulierung in eine Frageform gekleidet habe, än-3 - 4 - dere daran nichts. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der angespannten Situation und der Verärgerung des Antragstellers. Solche Formulierungen [X.] im Gerichtssaal aus dem Mund eines [X.]s nichts zu suchen. Ein [X.] habe sich bei der Wahl seiner Worte stets seiner Pflicht zur Unvoreingenom-menheit und Neutralität bewusst zu sein. Der Antragsteller sei daher zu ermah-nen und es sei an sein Verantwortungsbewusstsein zu appellieren, künftig sol-che Formulierungen zu unterlassen und sich auch im Falle von Provokationen hierzu nicht hinreißen zu lassen. Der Vorgang sei in die Personalakte des [X.] aufzunehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Antragsteller Widerspruch ein. Der Präsident des [X.] wies den Widerspruch am 20. März 2003 zurück. Zur Begründung führte er u.a. aus: Die in [X.]ede stehende Äußerung sei vom Präsidenten des [X.] zu [X.]echt als verbaler Exzess charakterisiert worden, sie stelle eine Beleidigung dar. Mit seiner rhetorischen Frage habe der Antragsteller zum Ausdruck gebracht, dass [X.] entweder unwillig oder wegen Dummheit nicht qualifiziert sei, den Zivilprozess zu führen und des-sen einfachste Grundregeln zu verstehen. Letztlich sei diesem damit sogar die Eignung für sein Amt in Zweifel gezogen worden. Deshalb erschöpfe sich diese Bemerkung in einer reinen Abwertung der Person des Angegriffenen. 4 Der Antragsteller hat beim Verwaltungsgericht erfolglos Klage erhoben, mit der er die Aufhebung der Bescheide begehrt hat. Seinen Antrag auf Zulas-sung der Berufung hat das Oberverwaltungsgericht abgelehnt. 5 Der Antragsteller hat außerdem am 17. April 2003 das [X.] für [X.] mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass die Maßnahmen der Dienstaufsicht unzulässig seien, weil sie die richterliche Unabhängigkeit [X.] - 5 - trächtigten. Das [X.] für [X.] hat die Klage mit Urteil vom 15. Okto-ber 2004 abgewiesen. Mit seiner Berufung hat der Antragsteller geltend gemacht, seine Äuße-rung habe sich im [X.]ahmen einer adäquaten Wertung der prozessualen [X.] gehalten. Für jedermann im Gerichtssaal sei klar gewesen, dass er mit seiner Frage auf den gegen ihn von [X.] erhobenen Vorwurf der [X.] und [X.]lichkeit erwidert habe und dass er diesen weder als Person noch als [X.]kollegen habe herabwürdigen, sondern sein Erstaunen über dessen unmögliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und ihn zu konstruktivem Verhalten habe veranlassen wollen. Damit sei seine Äußerung sowohl äußerlich als auch innerlich Teil der damaligen Verhandlungsleitung und zeitlich und inhaltlich eine direkte Erwiderung auf den ihm von [X.] in der Sitzung gemachten Vorwurf der Befangenheit gewesen. Sie habe somit zum Kernbe-reich seiner richterlichen Tätigkeit gezählt, die schon grundsätzlich gegen [X.] gefeit sei. Zu Unrecht hätten die Dienstvorgesetz-ten seine Äußerung als Beleidigung und reines Unwerturteil gewertet. Dieser Vorwurf finde im wahren Sachverhalt, so wie er ihn unter Beweis stelle, keine Stütze. Insbesondere wegen der Ungeheuerlichkeit des grundlosen Befangen-heitsvorwurfs aus dem Munde eines [X.]kollegen habe es sich bei seiner [X.]eaktion nicht um einen verbalen Exzess gehandelt. Die Dienstvorgesetzten hätten ihm seine jahrzehntelange beanstandungsfreie Berufsausübung zugute halten müssen, statt ihm persönliche, gar strafrechtliche Vorwürfe zu machen und sein Verhalten zu missbilligen. 7 Der [X.]shof bei dem [X.] hat die Beru-fung durch Urteil vom 4. März 2005 zurückgewiesen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: 8 - 6 - Der vom Antragsteller an Herrn [X.] gerichtete Vorhalt und die Ermahnung gehörten zu dem der äußeren Ordnung zugehörigen und damit der [X.] zugänglichen Verhalten eines [X.]s. Verbale Exzesse eines [X.]s während der Verhandlungsführung könnten der Dienstaufsicht unterfallen, wenn die Äußerung nicht den sachlichen Inhalt einer verfahrensleitenden Maßnahme mit bestimme. Ob eine Äußerung zum Zweck der Verhandlungsführung einen solchen Sachbezug habe, beurteile sich danach, ob sie noch als tatsachenadä-quate Wertung der prozessualen Situation angesehen werden könne oder ob sie einen Beteiligten über die an und für sich angestrebte Einwirkung auf die Verhandlung hinaus in unangebrachter Weise zusätzlich herabwürdige. 9 Auch wenn als wahr unterstellt werde, dass die vom Antragsteller wäh-rend der Güteverhandlung gestellte Frage eine unmittelbare [X.] [X.]eaktion auf die zwischenzeitlich entstandene angespannte [X.] gewesen sei, stelle die Äußerung nicht lediglich eine personenbezogene Komponente einer prozessleitenden Maßnahme dar, die etwa noch als bloßer [X.]eflex der Würdigung des prozessualen Verhaltens eines Beteiligten angese-hen werden könne. Sie gehe vielmehr darüber hinaus, indem sie ungeachtet des mit ihr verfolgten sachlichen Zweckes dazu angetan sei, den Angesproche-nen in unangebrachter Weise zusätzlich herabzusetzen. 10 An dieser Betrachtungsweise vermöge auch das weitere, unter Beweis gestellte Vorbringen des Antragstellers nichts zu ändern, wonach ungeachtet der von ihm gewählten Formulierung für jedermann im Gerichtssaal klar gewe-sen sei, dass er mit seiner Fragestellung [X.] weder als Person noch als [X.]-kollegen habe herabwürdigen wollen, sondern lediglich sein Erstaunen über dessen unmögliches Prozessgebaren habe zum Ausdruck bringen und diesen zu konstruktiven Verhandlungen und zur Sachlichkeit habe veranlassen wollen. Denn selbst dann bleibe es dabei, dass sich der Antragsteller nachhaltig in der 11 - 7 - Ausdrucksweise vergriffen und den Bereich von einer gegebenenfalls noch hin-nehmbaren sprachlichen Entgleisung zum verbalen Exzess eindeutig über-schritten habe. Den dienstaufsichtsrechtlichen Maßnahmen des [X.] und der [X.] begegneten aus den Gründen des § 26 Abs. 3 D[X.]iG keine rechtli-chen Bedenken. Der Bescheid des Präsidenten des [X.] enthalte keine Missbilligung, Beanstandung oder [X.]üge. Er beschränke sich auf die Anführung von Tatsachen und deren sachbezogene Wertung, ohne dass damit eine per-sonenbezogene Wertung oder gar ein personenbezogener Schuldvorwurf [X.] sei. Der Widerspruchsbescheid erschöpfe sich in einer [X.]echtmäßig-keitsprüfung des [X.]. 12 Gegen dieses Urteil hat der Antragsteller die zugelassene [X.]evision [X.]. Wegen seines Vorbringens wird auf die [X.] vom 12. April 2005 und den Schriftsatz vom 20. Januar 2006 Bezug genom-men. 13 Der Antragsteller beantragt, 14 unter Abänderung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass Vorhalt, Ermahnung - und die damit unterschwellig zum Ausdruck gekommene [X.], Beanstandung und [X.]üge -, ausgesprochen gegen ihn per Bescheide des Präsidenten des [X.] vom 22. Januar 2003 und des Präsidenten des Pfälzischen [X.] vom 20. März 2003, samt der diesbezüglich verfügten Aufnahme in die Personalakten, unzu-lässig sind bzw. letztere unzulässig war. 15 Der Antragsgegner beantragt, 16 die [X.]evision zurückzuweisen. 17 - 8 - Entscheidungsgründe: Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG) ist unbegründet. 18 [X.] 1. Zutreffend hat der [X.]shof entschieden, dass Vorhalt und Ermahnung im Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 22. Januar 2003 die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigen. 19 a) Nach § 26 Abs. 1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Unter diesem [X.] umfasst die Dienstaufsicht auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung der Amtsgeschäfte vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, un-verzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen (§ 26 Abs. 2 D[X.]iG). Danach unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs und die [X.] Form der Erledigung der Amtsgeschäfte oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der eigentlichen [X.]echtsprechung so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig anzusehen sind (st. [X.]spr., vgl. [X.], Urteil vom 5. Juli 2000 - [X.]([X.]) 6/99, NJW-[X.][X.] 2001, 498 m.w.[X.]). 20 Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art und Weise gehören, wie der [X.] auf die [X.]en oder deren Prozessvertre-ter in einer Verhandlung einwirkt. Allerdings gebietet es der Schutz der [X.]n Unabhängigkeit des [X.]s, nicht nur die eigentliche [X.]echtsfindung und den [X.]echtsspruch der Dienstaufsicht zu entziehen, sondern auch alle der [X.]echtsfindung nur mittelbar dienenden Sach- und [X.], 21 - 9 - einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der [X.]echts-suchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfah-ren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (vgl. [X.], D[X.] 2005, 321, 322 m.w.[X.]). Dementsprechend ist auch die Verhandlungsführung einer Dienstaufsicht weit-gehend entzogen. Im Einzelfall kann sich jedoch die Ausdrucksweise, derer sich ein [X.] in einer Verhandlung bedient, als vom Inhalt seiner richterlichen Tätigkeit [X.] und dem äußeren Ordnungsbereich zurechenbares Formelement darstellen und deshalb dem äußeren Ordnungsbereich zuzuwei-sen sein. Wenn sie den sachlichen Inhalt einer Entscheidung nicht mitbestim-men, können "verbale Exzesse" deshalb der Dienstaufsicht unterfallen ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1977 - [X.]([X.]) 2/77, [X.] 70, 1, 5; Urteil vom 18. April 1980 - [X.]([X.]) 1/80, [X.] 77, 70, 72). b) Die Äußerung des Antragstellers gegenüber [X.], ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen, hat der [X.]shof in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als der Dienstaufsicht [X.] "verbalen Exzess" in diesem Sinne eingeordnet. 22 aa) Inwieweit eine Äußerung eines [X.]s in einer Verhandlung als "verbaler Exzess" einzuordnen ist, unterliegt der Würdigung des Tatrichters. Dieser hat alle Umstände der Äußerung zu berücksichtigen, insbesondere de-ren Inhalt, Anlass und Zweck. Der [X.]shof hat bei seiner Würdigung ersichtlich alle Umstände des Einzelfalles in seine Erwägungen einbezogen. Er war nicht verpflichtet, diese im Einzelnen aufzuführen, nachdem bereits in den angefochtenen Bescheiden und den in der mündlichen Verhandlung beigezo-genen Entscheidungen des [X.] und des [X.] umfangreich dazu Stellung genommen worden war. Die Angriffe des [X.], der [X.]shof habe einzelne Umstände außer Acht [X.] und die objektive Mehrdeutigkeit der Äußerung nicht erkannt, geht deshalb ins Leere. bb) [X.]echtsfehler lässt die Auffassung des [X.]shofs nicht er-kennen. Die Äußerung des Antragstellers greift die Persönlichkeit des [X.] an und ist geeignet, sie herabzuwürdigen. Es kommt, entgegen der Ansicht des [X.], nicht darauf an, ob sie als Beleidigung im Sinne des Strafrechts einzuordnen ist und ob dem Antragsteller strafrechtlich betrachtet [X.]echtferti-gungsgründe zur Seite stehen, nachdem er selbst mit dem Vorwurf der [X.] konfrontiert worden ist. Maßgebend ist allein, dass die Äuße-rung objektiv herabwürdigend war. Ein [X.], der eine [X.] sinngemäß als dumm bezeichnet, kann, wenn diese Äußerung nicht den sachlichen Inhalt [X.] mitbestimmt, die Unabhängigkeitsgarantie des Art. 97 Abs. 1 GG vernünftigerweise nicht mehr in Anspruch nehmen. Vergeblich macht der Antragsteller insoweit ein richterliches [X.]echt auf Meinungsfreiheit in Anlehnung an Entscheidungen des [X.]verfassungsgerichts (Beschluss vom 16. März 1999 - 1 Bv[X.] 734/98, [X.], 199 f.; Beschluss vom 14. Februar 2000 - 1 Bv[X.] 390/95, [X.], 3413 ff.; Beschluss vom 23. August 2005 - 1 Bv[X.] 1917/04, NJW 2005, 3274 f.) geltend. Es kann dahinstehen, inwieweit ein [X.]ich-ter sich im Hinblick auf den Vorwurf einer herabwürdigenden Äußerung gegen-über einem Prozessbeteiligten darauf berufen kann, seine Wortwahl sei nur die [X.]eaktion auf vorheriges Prozessverhalten des Prozessbeteiligten. Denn darauf kommt es für die Frage, ob das Verhalten der Dienstaufsicht unterliegt, nicht an. Dieser Gesichtspunkt ist für den Fall, dass die Dienstaufsicht eröffnet ist, im [X.] zu berücksichtigen. 24 cc) Der [X.]shof hat die vom Antragsteller vorgebrachten [X.] zu seinen Gunsten als wahr unterstellt. Ein [X.]echtsfehler ist entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht darin zu sehen, dass der [X.] - 11 - [X.] die "subjektiven Tatsachen" für unerheblich gehalten hat. Damit hat der [X.]shof nicht, wie der Antragsteller meint, solche Tatsachen für unerheblich gehalten, die das Verschulden an dem der [X.] zugrunde liegenden Verhalten begründen. Diese Frage hatte er nicht zu prüfen (vgl. sogleich unten c). Vielmehr hat der [X.]shof Bezug auf den Vortrag des Antragstellers genommen, er habe nicht beabsichtigt, [X.] her-abzuwürdigen. Dieses Vorbringen konnte der [X.]shof ohne [X.]echts-fehler für unerheblich halten, weil die Bemerkung objektiv geeignet war, [X.] her-abzuwürdigen. [X.]) Vergeblich macht der Antragsteller geltend, seine Äußerung sei des-halb der Dienstaufsicht unzugänglich, weil sie den sachlichen Inhalt einer Ent-scheidung mitbestimmt habe. Ein derartiger Fall liegt nicht vor. 26 Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller auf verschiedene Entscheidun-gen des [X.]s ([X.], Urteil vom 17. Oktober 1977 - [X.]([X.]) 2/77, [X.] 70, 1 ff.; Urteil vom 24. Juni 1991 - [X.]([X.]) 3/91, D[X.] 1991, 410 f.). In den zugrunde liegenden Sachverhalten fielen die herabwürdigenden Äußerungen des [X.]s im Zusammenhang mit der Beweis- oder Sachverhaltswürdigung. Sie bestimm-ten daher den Inhalt der richterlichen Entscheidung mit. Nicht vergleichbar sind auch die vom Antragsteller herangezogenen Fälle, in denen der [X.] in Stel-lungnahmen zu Befangenheitsanträgen zur Person des Antragstellers in [X.] Weise Stellung nahm. Der [X.] hat ein Einschreiten der Dienstaufsicht wegen der Äußerung in einer Stellungnahme zu Befangenheitsanträgen als Be-einträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit angesehen, weil die Äußerung des [X.]s zu einem Befangenheitsantrag Einfluss auf die Entscheidung über die Befangenheit hat und es nicht möglich ist, sie einer gesonderten, von der übrigen, der Dienstaufsicht nicht zugänglichen Ausübung richterlicher Tätigkeit losgelösten Beurteilung zu unterziehen ([X.], Urteil vom 18. April 1980 - [X.]([X.]) 27 - 12 - 1/80, [X.] 77, 70, 72; Urteil vom 8. August 1986 - [X.]([X.]) 2/86, D[X.] 1986, 423, 424). Ein vergleichbarer Zusammenhang liegt nach dem vom [X.]s-hof zugunsten des [X.] als wahr unterstellten Sachverhalt nicht vor. Danach muss davon ausgegangen werden, dass die Äußerung des Antragstellers im Gerichtssaal unter dem Eindruck des Prozessgeschehens als [X.]eaktion des [X.] auf den Vorwurf der Voreingenommenheit zu verstehen war und sie [X.] dazu bewegen sollte, sachlich zu werden. Das ändert nichts daran, dass sie nicht der Vorbereitung einer Entscheidung diente, sondern lediglich die weitere Verhandlungsführung betraf. Die vom [X.] dargestellte Grenze der [X.] ist nicht erreicht. Die Dienstaufsicht ist möglich, wenn ein [X.] durch Erklärungen auf einen Prozessbeteiligten einwirkt, die objektiv geeignet sind, ihn herabzuwürdigen. Dass der Antragsteller durch die Äußerung keine [X.], der Aufklärung dienende Stellungnahme zum Vorwurf der [X.] abgab und deshalb kein der Entscheidung vom 24. Juni 1982 ([X.]([X.]) 7/81, D[X.] 1982, 389, 390) vergleichbarer Sachverhalt vorlag, bedarf keiner weiteren Begründung. 28 c) Ob Vorhalt und Ermahnung unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalles die angemessene und rechtmäßige [X.]eaktion auf die Äußerung des Antragstellers sind, unterliegt nicht der Beurteilung durch das [X.] für [X.]. Denn im Prüfungsverfahren wird die [X.]echtmäßigkeit der [X.]smaßnahme nur insoweit überprüft als es um die Beeinträchtigung der rich-terlichen Unabhängigkeit geht. Im Übrigen unterliegt die [X.]echtmäßigkeit des Bescheides der Kontrolle der Verwaltungsgerichte ([X.], Urteil vom 5. Oktober 2005 - [X.]([X.]) 5/04, [X.]. S. 12 [X.]z. 26 m.w.[X.]). Nach dem rechtskräfti-gen Urteil des [X.] ist der Bescheid rechtmäßig. 29 - 13 - Der Antragsteller kann deshalb nicht damit gehört werden, das für einen Vorhalt notwendige Verschulden (vgl. [X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 470) sei nicht festgestellt. Im Übrigen kann daran kein Zweifel bestehen, denn es kommt nicht darauf an, ob der Antragsteller die [X.] hatte, [X.] zu beleidigen, sondern darauf, ob ihm seine Wortwahl während der Verhandlungsführung vorzuwerfen ist. Der Antragsteller kann auch nicht geltend machen, für eine Ermahnung sei eine Wiederholungsgefahr notwendig, diese sei nicht festgestellt. Ebenso kann er nicht damit gehört werden, zu Un-recht würden die Bescheide ihm eine Formalbeleidigung vorwerfen, sein Verhal-ten sei jedenfalls gerechtfertigt gewesen. Schließlich ist für die Entscheidung in diesem Verfahren unerheblich, ob das sonstige dienstliche Verhalten des [X.] ausreichend berücksichtigt worden ist. 30 d) Weitere Maßnahmen der Dienstaufsicht enthält der Bescheid des Prä-sidenten des [X.] entgegen der Auffassung des [X.] nicht. Die mit dem Bescheid zum Ausdruck gebrachte Beanstan-dung des Verhaltens des Antragstellers in der Verhandlung vom 7. November 2002 geht nicht über die sachliche Bewertung hinaus. Eine im Sinne der [X.]echt-sprechung des [X.]s ([X.], Urteil vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, D[X.] 1997, 467, 470 m.w.[X.]) personenbezogene Wertung, die als unzulässige Miss-billigung, Beanstandung oder [X.]üge zu werten wäre, ist in dem Bescheid nicht enthalten. 31 2. Der Widerspruchsbescheid des Präsidenten des [X.] vom 20. März 2003 beeinträchtigt die Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Eine derartige Beeinträchtigung folgt entgegen der Auffassung des [X.] nicht daraus, dass der Präsident des [X.] die Herabwürdi-gung des [X.] auch darin gesehen hat, dass durch die Äußerung sogar dessen Eignung zum [X.]amt angezweifelt werde. Denn durch diese Bewertung [X.] - 14 - dert sich nichts daran, dass ein der Dienstaufsicht unterliegender verbaler Ex-zess vorliegt. Auch der Bescheid des Präsidenten des [X.] ent-hält keine Missbilligung, Beanstandung oder [X.]üge im Sinne der [X.]echtspre-chung des [X.]s. 3. Der Antragsteller stützt die [X.]evision hinsichtlich des Antrags, die Auf-nahme in die Personalakten als unzulässig festzustellen, allein darauf, dass Vorbehalt und Ermahnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigten. Das ist - wie dargelegt - nicht der Fall. 33 I[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. 34 - 15 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für die [X.]evisionsinstanz auf 5.000 • festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 35 [X.] [X.]
[X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.10.2004 - [X.] - [X.], Entscheidung vom 04.03.2005 - [X.] 1/04 -

Meta

RiZ (R) 3/05

22.02.2006

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.02.2006, Az. RiZ (R) 3/05 (REWIS RS 2006, 4881)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4881

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