Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. RiZ (R) 1/02

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2003, 4011

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[X.] DES VOLKESU[X.]TEIL[X.]iZ ([X.]) 1/02vom12. März 2003in dem [X.] und [X.]evisionskläger,- Prozeßbevollmächtigte:gegenAntragsgegner und [X.]evisionsbeklagter,wegen Anfechtung einer Maßnahme der [X.] -Der [X.] - Dienstgericht des [X.] - hat am 12. März 2003 oh-ne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.]ge-richtshof Nobbe, die [X.]in am [X.] Solin-Stojanovi[X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]ich-terin am [X.] [X.] [X.]echt erkannt:Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstge-richtshofs für [X.] bei dem [X.] wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daßder Antrag des Antragstellers vom 15. Februar 2000 als unzuläs-sig verworfen wird.Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]evisionsverfahrens.Von [X.]echts wegen- 3 -Tatbestand:Der Antragsteller begehrt die Feststellung der Unzulässigkeit einer Ver-fügung des Antragsgegners vom 16. September 1999, mit welcher dieser ihmdrei Vorhalte gemacht sowie zwei Ermahnungen ausgesprochen hat; er meint,dadurch in "seinen [X.]echten" verletzt worden zu sein.Der Antragsteller war Direktor des inzwischen aufgelösten [X.]. Zwischen ihm und der an diesem Gericht als Jugendrichterin tätigen[X.]in am [X.]bestanden unterschiedliche Ansichten überdie Erforderlichkeit besonderer Sicherheitsmaßnahmen in zwei von ihr verhan-delten Verfahren. Mit Verfügung vom 11. Mai 1999 teilte der Antragsteller der[X.]in unter anderem folgendes [X.] am 11.05.1999 haben [X.] sicherheitliche Maßnahmen angeordnet, die sit-zungspolizeiliche Befugnisse überschreiten, ohne dass derDirektor davon in Kenntnis gesetzt worden wäre....Ihr Verlangen an die Staatsanwaltschaft nach dem [X.], dass sicherheitliche [X.] lediglich zum Strafrichter und nicht zum Direktor [X.] mitgeteilt werden, ist der Sache nach zu bean-standen."Die [X.]in war der Ansicht, daß sie für die sitzungspolizeilichen [X.] in und unmittelbar vor dem Sitzungssaal allein zuständig sei. [X.] sich mit Schreiben vom 28. Mai 1999 an den Antragsgegner und [X.] anderem die Einmischung des Antragstellers in ihre richterlichen Tätig-keiten.- 4 -Der Antragsgegner wertete dieses Schreiben als Dienstaufsichtsbe-schwerde und gab dem Antragsteller Gelegenheit zur Äußerung. In seinerStellungnahme vom 18. Juni 1999 wies der Antragsteller den Vorwurf zurück, indie richterliche Unabhängigkeit der [X.]in eingegriffen zu haben. Er führteweiter aus, die "ungehaltene und [X.] Beschwerde der [X.]in ist [X.] ihrer übrigen Amtsführung".Nachdem der Antragsteller einer Einladung des Antragsgegners zu ei-nem Gespräch kommentarlos nicht gefolgt war, hielt ihm der Antragsgegner mitder Verfügung vom 16. September 1999 gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG vor, [X.] vom 11. Mai 1999 als Direktor des [X.]unter Über-schreitung seiner Kompetenzen der [X.]in am [X.] eineunzulässige dienstrechtliche Vorhaltung gemacht, eine sitzungspolizeilicheMaßnahme der [X.]in beanstandet, dadurch in ihre richterliche Unabhän-gigkeit eingegriffen und in seiner Stellungnahme vom 18. Juni 1999 unter [X.] gegen das Gebot der Mäßigung und Zurückhaltung ein abfälliges Wert-urteil über die richterliche Amtstätigkeit der [X.]in gefällt zu haben. Er er-mahnte ihn, künftig dienstaufsichtliche Maßnahmen in Bezug auf die sitzungs-polizeilichen Entscheidungen der [X.]in am [X.]zu unter-lassen sowie in dienstlichen Stellungnahmen seine Pflicht zur Mäßigung undZurückhaltung zu beachten und sich nicht herabsetzend über die [X.] [X.]in zu äußern.Gegen diese Verfügung hat der Antragsteller mit Schreiben vom17. November 1999 Widerspruch eingelegt. Er hat in Abrede gestellt, der[X.]in Vorhalte im [X.]ahmen der Dienstaufsicht gemacht zu haben; es sei ihmlediglich um die Abgrenzung der sitzungspolizeilichen Befugnisse der [X.]innach § 176 GVG von den ihm als Behördenleiter und [X.] 5 -genden Befugnissen gegangen. Mit der ihm vorgehaltenen Äußerung in seinerdienstlichen Stellungnahme habe er die [X.]in nicht beleidigen wollen, son-dern lediglich ihr Verhalten kritisch gewertet.Diesen Widerspruch hat die Präsidentin des [X.] mit Bescheid vom 18. Januar 2000 zurückgewiesen, auf dessen [X.] genommen wird.Daraufhin hat der Antragsteller den [X.] für [X.] ange-rufen und in der mündlichen Verhandlung beantragt,die Verfügung des Präsidenten des [X.] vom16. September 1999 als unzulässig festzustellen.Zur Begründung seines Antrags hat er im wesentlichen auf seine Wider-spruchsbegründung verwiesen und diese vertieft.Der [X.] für [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. [X.] hat er im wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei, obwohl der [X.] nicht ausdrücklich behauptet habe, durch die Verfügung des [X.] in seiner richterlichen Unabhängigkeit verletzt worden zu sein,zulässig, da der Vortrag, der Vorhalt des Antragsgegners sei rechtswidrig und"verletze" den Antragsteller "in seinen [X.]echten" und die "schriftliche Mißbilli-gung" sei "ebenfalls nicht gerechtfertigt", noch als ausreichend im Sinne eines[X.]echtsschutzbedürfnisses anzusehen sei. Der Antrag sei jedoch unbegründet,da der Antragsteller die vom Antragsgegner beanstandeten Maßnahmen inseiner Eigenschaft als Direktor des [X.]und nicht im [X.]ahmenseiner richterlichen Tätigkeit getroffen habe. Auch soweit dem [X.] herabsetzende Äußerung aus seiner dienstlichen Stellungnahme vom18. Juni 1999 vorgehalten und Ermahnungen hinsichtlich seines künftigen Ver-- 6 -haltens erteilt worden seien, stehe dies in keiner Beziehung zu seiner richterli-chen Tätigkeit. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entschei-dungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.Gegen diese Entscheidung wendet sich der Antragsteller mit seiner aufdie Verletzung materiellen [X.]echts gestützten [X.]evision. Er beanstandet insbe-sondere, daß der [X.] nicht darauf eingegangen sei, daß es [X.] den angefochtenen Maßnahmen des Antragsgegners nicht um [X.] Ermahnungen im Sinne des § 26 Abs. 2 D[X.]iG handele, sondern um eineschriftliche Mißbilligung, die auch dann keine zulässige Maßnahme der Dienst-aufsicht sei, wenn sie - wie hier - eine nichtrichterliche Tätigkeit eines [X.]sbetreffe. Er beantragt,das angefochtene Urteil aufzuheben und nach dem Klagean-trag zu erkennen.Der Antragsgegner beantragt,die [X.]evision des Antragstellers zurückzuweisen.Wegen der näheren Einzelheiten des Vorbringens wird auf die [X.]evisi-onsbegründung vom 8. Mai 2002 und die [X.]evisionserwiderung vom 4. Juni2002 Bezug genommen.Entscheidungsgründe:- 7 -Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG) ist [X.]I.Entgegen der Ansicht des [X.]s ist der Antrag des [X.]s nicht nur unbegründet, sondern bereits unzulässig.1. Nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG i.V.m. § 56 Nr. 1 [X.]iG LSA ist der Antrag aufgerichtliche Entscheidung nur dann zulässig, wenn der [X.] behauptet,durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht in seiner richterlichen [X.] beeinträchtigt zu sein.Bei den vom Antragsteller beanstandeten Vorhalten und [X.] handelt es sich um Maßnahmen der Dienstaufsicht (§ 26Abs. 2 D[X.]iG). Die weiter erforderliche Behauptung des [X.]s, durch [X.] in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt zu sein, darfeinerseits nicht aus der Luft gegriffen, sondern muß einleuchtend und [X.] sein (st. [X.]spr., vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.]iZ ([X.]) 3/83,[X.]Z 90, 41, 43; Urteil vom 4. Dezember 1989 - [X.]iZ ([X.]) 5/89, [X.]); andererseits dürfen an die Darlegung keine überzogenen Anforderun-gen gestellt werden (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1993 - [X.]iZ ([X.]) 1/93,D[X.]iZ 1994, 141, 142 m.w.[X.] solche [X.]echtsverletzung hat der Antragsteller weder in seiner [X.] vom 15. Februar 2000 noch in seiner Antragsbegründung vom16. Juli 2001 geltend gemacht; auch in seinem Schriftsatz vom 27. [X.], der Ausführungen zur Zuständigkeit des angerufenen [X.]senthält, behauptet der Antragsteller eine solche Verletzung nicht. Zwar hat er inseiner Widerspruchsbegründung, auf die in der Antragsbegründung verwiesenwird, eine Nachprüfung im "Verfahren nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG" begehrt, da [X.] des Antragsgegners rechtswidrig sei und ihn in "seinen [X.]echten" [X.] -letze. In diesem Vortrag kann aber angesichts der Besonderheiten des vorlie-genden Falles entgegen der Ansicht des [X.]s nicht eine [X.]e Behauptung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit [X.] gesehen werden.Zwar wird, wenn gegen einen [X.] ein Vorhalt ohne eine oder mit [X.] Ermahnung ausgesprochen worden ist, grundsätzlich nicht zweifelhaft sein,daß er dadurch möglicherweise in seiner richterlichen Unabhängigkeit beein-trächtigt worden ist (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1993 - [X.]iZ ([X.]) 1/93,D[X.]iZ 1994, 141, 142). Dies gilt jedoch nicht, wenn sich der Vorhalt und die [X.] nicht auf die richterliche Tätigkeit, sondern auf Aufgaben der Ge-richtsverwaltung beziehen (vgl. Schmidt-[X.]äntsch, Deutsches [X.]gesetz,5. Aufl. § 26 [X.]dn. 19 m.w.N.). Der Antragsgegner hat dem Antragsteller - zu[X.]echt - vorgehalten, der [X.]in am [X.]ihm nicht zustehendedienstrechtliche Vorhalte gemacht, dadurch seine Kompetenzen als [X.] überschritten, unzulässigerweise als Behördenleiter in dierichterliche Unabhängigkeit der [X.]in eingegriffen und in seiner Stellung-nahme als Direktor des Amtsgerichts ein abfälliges Werturteil über die richterli-che Tätigkeit der [X.]in gefällt zu haben. Die Vorhalte und [X.] betreffen ausschließlich die Tätigkeit des [X.] Direktor des Amtsgerichts. In seiner Funktion als Behördenleiter unterstandder Antragsteller dem Antragsgegner als Vorgesetzten und unterlag dessenuneingeschränkter Dienstaufsicht. Daß die angegriffenen dienstaufsichtlichenMaßnahmen des Antragsgegners neben diesem Bereich auch die richterlicheUnabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigen könnten, ist nicht nachvoll-ziehbar dargetan.- 10 -2. Aus diesem Grunde kommt es auch nicht darauf an, ob, wie der [X.] in der [X.]evision geltend macht, eine schriftliche Mißbilligung desDienstvorgesetzten vorliegt. Denn auch in einem solchen Falle bedarf es dernachvollziehbaren Behauptung, daß der Antragsteller dadurch in seiner rich-terlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar1984 - [X.]iZ ([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 38). Abgesehen davon fehlt es entgegender [X.]evision an einer schriftlichen Mißbilligung. Der Dienstvorgesetzte hat hierausdrücklich Vorhalte und Ermahnungen ausgesprochen. II.Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.mit§ 154 Abs. 2 VwGO.Der Wert des Streitgegenstandes wird für das [X.]evisionsverfahren ent-sprechend § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1 GKG auf 4.000 [X.] [X.] [X.]

Meta

RiZ (R) 1/02

12.03.2003

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2003, Az. RiZ (R) 1/02 (REWIS RS 2003, 4011)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4011

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