Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2017, Az. RiZ (R) 1/17

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 3080

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Gegenstand

Dienstaufsichtsbeschwerde gegen einen Richter: Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch dienstaufsichtliche Maßnahmen; zulässige Maßnahmen im Rahmen der Dienstaufsicht


Tenor

Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichts für [X.] bei dem [X.] vom 26. Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Antragsteller ist [X.] am [X.]  . Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch ein Schreiben des Präsidenten des [X.]      vom 14. Mai 2014, in dem dieser dem Führer der dortigen Dienstaufsichtsbeschwerde mitteilte, dass die gegen den Antragsteller erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei, in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

2

Der Antragsteller und der [X.] sind als Betreuungsrichter am [X.]   tätig. In einem Betreuungsverfahren leitete der Antragsteller am 19. März 2014 dem Präsidium des Amtsgerichts A.  eine Verfügung zu, die unter Ziffer 3 unter anderem folgende Aussage enthält:

"In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es Herrn Kollegen ... aufgrund insoweit mangelnder Rechtskenntnisse nicht vergönnt ist, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken. ..."

3

Einen Abdruck dieser Verfügung leitete der Antragsteller auch dem [X.] zu. Mit Schreiben vom 27. März 2014 erhob dieser gegen den Antragsteller beim Präsidenten des [X.]   Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, er sehe in der Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung seiner Person und seines Amtes. Durch Schreiben vom 14. Mai 2014 teilte der Präsident des [X.]     dem [X.] mit, dass die gegen den Antragsteller erhobene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei. Die oben wiedergegebene Aussage verletze den [X.] in seiner Ehre und sei nicht durch das Recht auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der [X.] in einer Verfahrensakte, die Verfahrensbeteiligten und auch [X.] zugänglich sei, stelle eine Gefährdung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Rechtsprechung dar. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Präsident des [X.]     dem Antragsteller.

4

Mit Schreiben vom 3. November 2014 forderte der Antragsteller den Präsidenten des [X.]     auf, die "Verzögerungstaktik" einzustellen und nunmehr endlich über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden. Hierauf teilte der Präsident des [X.]   ihm mit Schreiben vom 5. November 2014 mit, dass er bereits am 14. Mai 2014 die Dienstaufsichtsbeschwerde beschieden habe. Im Übrigen habe er davon abgesehen, gegen den Antragsteller wegen der herabsetzenden Äußerungen Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen.

5

Am 8. Februar 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die "schriftliche missbilligende Äußerung" des Präsidenten des [X.]     in dem Schreiben vom 14. Mai 2014 ein. Der Präsident des [X.]     wies den Widerspruch mit [X.] vom 4. August 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Übersendungsschreiben des Präsidenten des [X.]      vom 14. Mai 2014 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 DRiG zu sehen. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit er sich durch dieses Schreiben in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe.

6

Der Antragsteller hat beim [X.] einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, bei dem Schreiben des Präsidenten des [X.]       vom 14. Mai 2014 handele es sich um eine missbilligende Äußerung, deren Nachprüfung im Verfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG zu erfolgen habe. Es habe sich nicht nur um eine Äußerung gegenüber dem [X.] gehandelt. Vorsorglich hat der Antragsteller vorgetragen, dass er sich durch die unzulässige missbilligende Äußerung seines Dienstvorgesetzten daran gehindert sehe, in der Kommunikation mit dem Präsidium rechtlich begründete und sachliche Kritik in Bezug auf das Verhalten von Kollegen zu üben.

7

Der Antragsteller hat beantragt,

1. festzustellen, dass die Äußerungen in den Absätzen 2 bis 4 des Schreibens des damaligen Präsidenten des [X.]      vom 14. Mai 2014 unzulässig sind,

2. den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des [X.] vom 4. August 2015 aufzuheben.

8

Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat insbesondere geltend gemacht, bei dem Schreiben vom 14. Mai 2014 handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller.

9

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag im Prüfungsverfahren nach § 34 Nr. 4 f SächsRiG i.V.m. § 26 Abs. 3 DRiG als zulässig angesehen. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar stelle die in dem Schreiben des Präsidenten des [X.]     vom 14. Mai 2014 getroffene Feststellung, dass der [X.] zutreffend darauf hinweise, die beanstandete Aussage in dem Aktenvermerk verletze ihn in seiner Ehre, eine in den Regelungsbereich des § 26 Abs. 3 DRiG fallende dienstaufsichtliche Maßnahme dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liege aber keine missbilligende Äußerung vor. Dies seien lediglich solche, in denen das Verhalten eines [X.]s beanstandet und er zu künftig korrektem Verhalten angehalten werde. Hier habe der Präsident des [X.]     gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. November 2014 ausdrücklich erklärt, dass er die Ergreifung einer über die [X.]ung der Dienstaufsichtsbeschwerde hinausgehenden Maßnahme der Dienstaufsicht gerade nicht beabsichtige. In der streitbefangenen Äußerung könne lediglich eine "bloße präventive Belehrung" bzw. ein "präventiver Hinweis" gesehen werden. Auch ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs. 2 DRiG liege nicht vor. Zwar sei der Dienstaufsicht nicht nur die eigentliche Rechtsfindung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden Sach- und [X.]. Entscheidend sei aber, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen müsse, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, unmittelbar im Zusammenhang stünden. Die streitgegenständliche Aussage des Antragstellers in dem Aktenvermerk stelle indessen eine allgemeine negative Bewertung der Rechtskenntnisse des Kollegen dar und verlasse damit den Rahmen der anderen Aussagen des Antragstellers in seinem Vermerk, die einen konkreten Bezug zu den betroffenen Verfahren aufwiesen. Sie sei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Rechtsprechung des Antragstellers nicht erforderlich und betreffe lediglich den äußeren Ordnungsbereich. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Feststellung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt werde.

Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom [X.] zugelassenen Revision seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG i.V.m. § 101 Abs. 2 VwGO).

Entscheidungsgründe

I. Die nach § 79 Abs. 2, § 78 Nr. 4 Buchst. e und § 80 Abs. 2 D[X.]iG sowie § 45 Abs. 2 Sächs[X.]iG zulässige [X.]evision des Antragstellers ist unbegründet.

1. Das [X.] hat zunächst rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag zulässig ist. Nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG entscheidet auf Antrag des [X.]s ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen [X.] setzt lediglich die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des [X.] ([X.], Urteile vom 26. Juli 2017 - [X.]([X.]) 3/16, juris [X.]n. 15; vom 12. Oktober 2016 - [X.]([X.]) 6/13, NJW-[X.][X.] 2017, 763 [X.]n. 13; vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 13). Der Begriff "Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 D[X.]iG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines [X.]s besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer [X.] befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser [X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken ([X.], Urteile vom 26. Juli 2017 - [X.]([X.]) 3/16 aaO; vom 12. Oktober 2016 - [X.]([X.]) 6/13 aaO [X.]n. 16 f.; vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 4/14 aaO [X.]n. 14; vom 20. Januar 2011 - [X.]([X.]) 1/10, NJW-[X.][X.] 2011, 700 [X.]n. 14, 22).

Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Begriffs der Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von § 26 Abs. 3 D[X.]iG ist der gestellte [X.] zulässig. Der Antragsteller hat jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm so bezeichnete schriftliche Missbilligung im Schreiben des Präsidenten des [X.]     vom 14. Mai 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des [X.]    vom 4. August 2015 geeignet ist, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

2. Das [X.] hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass der Antrag unbegründet ist.

a) Nach § 26 Abs. 1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

Die beanstandete Formulierung in dem Schreiben des Präsidenten des [X.]     vom 14. März 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer ist auf dieser Grundlage im [X.]ahmen des § 26 Abs. 3 D[X.]iG ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 D[X.]iG zu entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 26. Juli 2017 - [X.]([X.]) 3/16 juris [X.]n. 20; vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n. 19).

Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche [X.]echtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach- und [X.] einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der [X.]echtsuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sogenannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der [X.]echtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können ([X.], Urteile vom 26. Juli 2017 - [X.]([X.]) 3/16 aaO [X.]n. 21; vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 4/14 aaO [X.]n. 21).

b) Ausgehend von diesen vom [X.] zutreffend zugrunde gelegten Maßstäben hat dieses rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Äußerung des Präsidenten des [X.]      in dem Schreiben an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer vom 14. Mai 2014 keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellt.

Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdigung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sache der Tatgerichte und unterliegt im [X.]evisionsverfahren nur einer eingeschränkten Prüfung (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 137 Abs. 2 VwGO). Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf [X.]echtsfehlern beruht ([X.], Urteile vom 26. Juli 2017 - [X.]([X.]) 3/16 aaO [X.]n. 25; vom 4. März 2015 - [X.]([X.]) 4/14 aaO [X.]n. 25). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Inhalts des Schreibens des Präsidenten des [X.]    und der Erklärung des Antragstellers in der Verfügung vom 19. März 2014 durch das [X.] nicht zu beanstanden. [X.]echtsfehlerfrei hat dieses angenommen, dass die Äußerung des Antragstellers, es sei dem Kollegen aufgrund insoweit mangelnder [X.]echtskenntnisse nicht vergönnt, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken, lediglich den äußeren Ordnungsbereich der richterlichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art und Weise gehören, wie sich ein [X.] gegenüber Parteien, Prozessvertretern, [X.]kollegen oder sonstigen [X.] äußert. Insoweit können sich Ausdrucksweisen als vom Inhalt der Erklärung abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zuordenbares Formelement darstellen. Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen ([X.], Urteile vom 22. Februar 2006 - [X.]([X.]) 3/05, [X.], 1674 [X.]n. 21; vom 24. Juni 1991 - [X.]([X.]) 3/91, D[X.] 1991, 410 unter 1). So hat es das [X.] des [X.] als revisionsrechtlich nicht zu beanstanden angesehen, dass ein [X.]shof die in Frageform gefasste Äußerung eines [X.]s in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", als der Dienstaufsicht unterfallend angesehen hat (Urteil vom 22. Februar 2006 aaO [X.]n. 22).

Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das [X.] hier den mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügten Teil des [X.] als lediglich dem äußeren Ordnungsbereich zugehörig eingeordnet hat. Der Antragsteller hat sich zunächst in Ziffer 1 seiner Verfügung vom 19. März 2014 in einem Aktenvermerk inhaltlich dazu geäußert, dass für ein bestimmtes Betreuungsverfahren nicht er, sondern der Dienstaufsichtsbeschwerdeführer beim Amtsgericht zuständig sei. Hierbei handelt es sich um verfahrensbezogene Ausführungen. In Ziffer 3 der Verfügung hat der Antragsteller diese sodann dem Präsidium des Amtsgerichts zugeleitet mit der Bitte, einen Zuweisungsbeschluss dergestalt zu erlassen, dass dem Dienstaufsichtsbeschwerdeführer das konkrete Betreuungsverfahren zugewiesen wird. Anschließend folgt dann unter anderem die beanstandete Äußerung des Antragstellers über den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer, die mit der eigentlichen [X.]echtsfindung und den ihr dienenden Sach- und [X.] nichts zu tun hat, sich vielmehr in [X.] Ausführungen betreffend den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer erschöpfte. Soweit der Präsident des [X.]     in seinem Schreiben vom 14. Mai 2014 insoweit der Dienstaufsichtsbeschwerde stattgegeben und ausgeführt hat, diese Äußerung sei nicht durch das [X.]echt des Antragstellers auf freie Meinungsäußerung gedeckt, zumal sich der [X.] in einer Verfahrensakte befand und damit Beteiligten und auch [X.] zugänglich gewesen sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers beeinträchtigt worden sein sollte. Auch ohne die den Kollegen betreffende Äußerung bleibt er weiterhin in der Lage, seine [X.]echtsauffassung bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten in dem hier maßgeblichen Betreuungsverfahren gegenüber dem Präsidium klar zu äußern.

c) Schließlich hat das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Stattgabe der Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Schreiben vom 14. Mai 2014 an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer sowie die gleichzeitige Weiterleitung einer Abschrift dieses Schreibens an den Antragsteller auch formal keine unzulässige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gemäß § 26 D[X.]iG darstellt. Aus § 26 Abs. 2 D[X.]iG ergibt sich, dass Vorhalt und Ermahnung die Grenze zulässiger dienstaufsichtlicher Maßnahmen bilden. Zulässig sind daher auch schwächere Maßnahmen der Dienstaufsicht, etwa ein Hinweis oder eine Belehrung. Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtlichen Überprüfung unterliegen ([X.], Urteile vom 17. April 2008 - [X.]([X.]) 3/07, [X.]Z 176, 162 [X.]n. 19; vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 4/03, NJW-[X.][X.] 2005, 433 unter [X.]). Unzulässig im [X.]ahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs. 2 D[X.]iG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder [X.]üge ([X.], Urteile vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 39 [juris [X.]n. 14]; vom 9. März 1967 - [X.]([X.]) 2/66, [X.]Z 47, 275, 284 f. [juris [X.]n. 28]).

Soweit das [X.] auf dieser Grundlage nicht von einer unzulässigen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von einer schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form einer Belehrung oder eines Hinweises ausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstanden. Auch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des [X.]    nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. [X.], Urteil vom 26. Juli 2017 - [X.]([X.]) 3/16, juris [X.]n. 25). Die Auffassung des [X.]s, der Präsident des [X.] habe lediglich der Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Antragsteller ohne weitere [X.]echtsfolgen für diesen stattgegeben, was sich bereits darin zeige, dass es in dem Schreiben an den Dienstaufsichtsbeschwerdeführer an Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers fehle und ihm dieses Schreiben lediglich zur Kenntnis übersandt worden sei, lässt [X.]echtsfehler nicht erkennen.

II. Danach war die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.

[X.]     

       

Dr. Menges     

       

Dr. Karczewski

       

Prof. Dr. Koch     

       

Gericke     

       

Meta

RiZ (R) 1/17

30.10.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Sächsisches Dienstgericht für Richter, 26. Oktober 2016, Az: 66 DG 3/15

§ 26 Abs 2 DRiG, § 26 Abs 3 DRiG, § 78 Nr 4 Buchst e DRiG, § 79 Abs 2 DRiG, § 80 Abs 2 DRiG, § 34 Nr 4 Buchst f RiG SN, § 45 Abs 2 RiG SN

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 30.10.2017, Az. RiZ (R) 1/17 (REWIS RS 2017, 3080)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3080

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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