Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. RiZ (R) 5/04

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2005, 1497

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES U[X.]TEIL [X.]([X.]) 5/04 vom 5. Oktober 2005 in dem Prüfungsverfahren des [X.]s Antragsteller, Berufungskläger und [X.]evisionskläger,

gegen Antragsgegner, [X.] und [X.]evisionsbeklagter,

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht - 2 - Der [X.], [X.] des [X.], hat am 5. Oktober 2005 ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden [X.] am [X.] [X.], die [X.]in am [X.] [X.], die [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] sowie die [X.]in am [X.] [X.] für [X.]echt erkannt: Die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]shofes bei dem [X.] vom 13. August 2004 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des [X.]. Von [X.]echts wegen
Tatbestand:

Der Antragsteller ist [X.] am [X.]in [X.]. Er war im Geschäftsjahr 2001 mit einem Pensum von 3/10 für Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), mit einem Pensum von 6/10 für Zivilprozesssachen ([X.]) und mit einem Pensum von 1/10 für eine so genannte Sammelabteilung zuständig. 1 In dem einen [X.] betreffenden [X.]

kündigte der Antragsteller am Ende der mündlichen [X.] - 3 - lung vom 12. Januar 2001 eine Entscheidung im [X.] an. Am 12. April 2001 leitete er einen am 12. Januar 2001 eingegangenen und ihm vorgelegten Schriftsatz zur Stellungnahme weiter. Er verfügte die Akten am 23. Mai 2001 mit dem Vermerk "Urlaub" auf den 5. Juni 2001, erließ am 7. August 2001 eine Zwischenverfügung und gab dem Zah-lungsantrag durch Beschluss vom 17. September 2001 statt. Am 29. August 2001 hatte der Präsident des [X.] den [X.] um Stellungnahme zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen verzögerter Bearbeitung des [X.]s gebeten. Der Antragsteller teilte hierauf am 10. Oktober 2001 unter anderem mit, er sehe keinen Anlass, zur Verfahrensdauer Stellung zu nehmen. Am 22. November 2001 bat der Präsident des [X.] den Antragsteller, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen: 3 "Weshalb wurde auf den am 12. Januar 2001 eingegangenen Schriftsatz ([X.]. 69 d.A.) erst am 12. April 2001, also drei Monate später, etwas veranlasst, obwohl Ihnen die Akte ausweislich des [X.]egistraturvermerks vom 16.01.01 ([X.]. 69 d.A.) seit dem 12.01.01 vorlag? Was ist in diesen drei Monaten geschehen? Ferner ist aus der Akte nicht ersichtlich, weshalb nach deren erneuter Wiedervor-lage am 5. Juni 2001 ([X.]. 68 [X.], 72 d.A.) Ihre nächste Verfügung erst zwei Monate später im August 2001 erfolgte ([X.]. 73 d.A.)."
Hierauf erwiderte der Antragsteller am 14. Dezember 2001, er se-he keinen Anlass, zu einzelnen Bearbeitungsschritten Stellung zu [X.]. Was in den fraglichen [X.]räumen geschehen sei, ergebe sich aus vielfach erhobenen Statistiken und Stellungnahmen. Daraus sei ersicht-lich, dass er nicht untätig gewesen sei. 4 - 4 - Am 28. Januar 2002 richtete der Präsident des [X.] fol-gendes Schreiben an den Antragsteller: 5 "In vorbenannter Angelegenheit haben Sie dem Verfahren nach der mündlichen Verhandlung am 12. Januar 2001 ([X.]att 68 [X.]) erst am 12. April 2001 durch die Verfügung ([X.]att 69 [X.]) Fortgang gegeben. Nachdem Ihnen die Akte nach Fristablauf - 17. Mai 2001 - wieder vorgelegt worden ist, haben Sie die Sache am 23. Mai 2001 wegen Ihres Urlaubs auf den 5. Juni 2001 verfristet ([X.]att 68 [X.] [X.]). Obwohl Ihnen demgemäß die Akte am 5. Juni 2001 vorgelegt worden ist ([X.]att 68 [X.], 72 [X.]), haben Sie erst im August 2001 mit der undatierten Verfügung ([X.]att 73 [X.]) das [X.] weiterbetrieben, ohne dass nach Durchsicht der Sachakte und Kenntnisnahme Ihrer dienstlichen Stellungnahmen vom 10. Oktober und 14. Dezember 2001 ein Grund für die annähernd 5-monatige Untätigkeit ersichtlich wäre. In Anbetracht dessen halte ich es für geboten, Ihnen gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG verzögerliche Führung Ihrer Amtsgeschäfte zwischen dem 12. Januar und dem 12. April sowie vom 6. Juni bis August 2001 vorzuhalten. Ich verbinde damit die Hoffnung, daß Sie sich den Ihnen obliegenden Aufgaben künftig mit der zu erwartenden Gewissenhaftigkeit widmen, damit aus vergleichbaren Anlässen er-forderlich werdende [X.] vermieden wer-den können." Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 30. Januar 2003 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus, der Vorhalt sei unberechtigt, weil er weder die konkrete Entwicklung seines [X.] noch die falsche Bewertung der [X.]. Auch andere Kollegen, die Verkehrs- und allgemeine Prozesssachen bearbeiteten, klagten über Probleme, Urteile kurzfristig abzusetzen. Der Vorhalt beruhe auf der unzulässigen Betrachtung eines Einzelfalls, ohne die allgemeine Überlastung und die Belastung durch entscheidungsreife Verfahren im maßgeblichen [X.]raum zu berücksichtigen. Mit der [X.], ein Grund für die Untätigkeit sei nicht ersichtlich, werde die [X.] - 5 - [X.] zu seinem Nachteil umgekehrt. Dies verletze seine richterliche Unabhängigkeit, weil er nicht verpflichtet sei, Arbeitszeitnachweise und Stundenzettel zu führen. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens des Antragstellers wird auf seinen Widerspruch vom 30. Januar 2003 Bezug genommen.
Der Antragsgegner wies den Widerspruch am 30. Juli 2003 zurück. Hiergegen hat der Antragsteller das [X.] bei dem Landgericht [X.] mit dem Antrag angerufen festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des [X.] vom 28. Januar 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit darstelle. Das [X.] bei dem [X.]

hat den Antrag [X.]. 7 Die dagegen gerichtete Berufung des Antragstellers hat der [X.]shof bei dem [X.] durch Urteil vom 13. August 2004 zurückgewiesen. Zur Begründung hat der [X.]shof ausge-führt, der Präsident des [X.] habe mit dem angefochtenen Be-scheid weder Einfluss auf die Entscheidung über die [X.]eihenfolge der Bearbeitung der Verfahren genommen noch unzulässigen Erledigungs-druck auf den Antragsteller ausgeübt. Im [X.]ahmen der Dienstaufsicht könne einem [X.] eine verzögerliche Arbeitsweise vorgehalten wer-den, ohne dass dadurch die richterliche Unabhängigkeit berührt werde. Über die sachliche [X.]ichtigkeit des [X.] sei im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten zu befinden. Im Prüfungsverfahren vor dem [X.] komme es nur darauf an, ob der Vorhalt in die richterliche Unabhängigkeit eingreife. Das sei ausnahmsweise nur dann anzuneh-8 - 6 - men, wenn der Antragsgegner mit dem Vorhalt versuche, den [X.] mittelbar zu einer bestimmten Art der Erledigung zu veranlassen oder ihm ein Pensum abzuverlangen, das sich allgemein und demnach auch von anderen [X.]n nicht mehr bewältigen lasse. Es sei aber nicht er-sichtlich, dass der Antragsteller stärker als andere [X.] des [X.]belastet sei und deshalb die Bildung von Arbeitsresten nicht zu vermeiden sei. Der Antragsteller habe es abgelehnt, die Hintergründe der Verzögerung zu erläutern und sich nur auf die allgemein hohe Belas-tung der [X.] berufen, die aber nicht dazu führen müsse, dass einzel-ne Verfahren bis zu fünf Monate nach einer mündlichen Verhandlung un-bearbeitet blieben. Andere [X.] seien offenbar in der Lage, die hohe Arbeitslast in angemessener [X.] zu bewältigen.
Mit der zugelassenen [X.]evision verfolgt der Antragsteller sein Be-gehren weiter. Wegen seines Vorbringens wird auf die [X.] vom 16. September 2004 Bezug genommen. 9 Der Antragsteller beantragt, 10 das Urteil des [X.]shofes bei dem [X.] vom 13. August 2004 abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Präsidenten des Amtsgericht vom 28. Januar 2002 in der [X.] des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2003 einen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unab-hängigkeit darstelle. - 7 - Der Antragsgegner beantragt, 11 die [X.]evision zurückzuweisen. 12 Beide Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige [X.]evision (§ 80 Abs. 2 D[X.]iG, § 56 Satz 2 [X.]n[X.]iG) hat keinen Erfolg. Der Antrag des Antragstellers ist zulässig, aber unbegrün-det. 13 [X.] Die angefochtenen Bescheide sind Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 D[X.]iG. Gegen sie kann mit der nachvollziehba-ren Behauptung, sie verletzten die richterliche Unabhängigkeit, das [X.] angerufen werden, das im Prüfungsverfahren gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 4 e, § 66 Abs. 1, § 78 Nr. 4 e D[X.]iG entscheidet. An der Mög-lichkeit einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit besteht, wenn gegen einen [X.] - wie hier - ein auf seine richterliche Tätigkeit bezogener Vorhalt gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG ausgesprochen wird, kein Zweifel (vgl. [X.], Urteile vom 8. August 1986 - [X.], [X.] 1986, 423, 424 und vom 29. Oktober 1993 - [X.]([X.]) 1/93, [X.] 1994, 141, 142). 14 - 8 - I[X.] 15 Die Entscheidung des [X.]shofes hält rechtlicher Über-prüfung stand.
Der [X.]shof hat den Antragsgegner rechtsfehlerfrei als befugt angesehen, dem Antragsteller eine verzögerte Führung seiner Amtsgeschäfte vorzuhalten, und die Hoffnung zu äußern, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme. Die Dienstaufsicht umfasst gemäß § 26 Abs. 2 D[X.]iG die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Aus-führung eines [X.] vorzuhalten und zu unverzögerter Erledi-gung der Amtsgeschäfte zu ermahnen, soweit nicht die richterliche Un-abhängigkeit beeinträchtigt wird (§ 26 Abs. 1 D[X.]iG). Eine solche Beein-trächtigung liegt nicht vor. 16 1. Der dem Antragsteller gemachte Vorhalt und die Äußerung der Hoffnung, dass er sich seinen Aufgaben künftig gewissenhaft widme, hatten inhaltlich mit der [X.]echtsprechung nichts zu tun und ließen inso-weit die Entscheidungsfreiheit des Antragstellers unberührt (vgl. [X.], Urteil vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 46). Diese [X.] stellten weder eine Einflussnahme auf den Inhalt der vom [X.] zu treffenden Entscheidung noch einen Versuch dar, ihn an-zuhalten, sein Amt in einer bestimmten [X.]ichtung auszuüben (vgl. [X.], Urteil vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422). 17 2. Der Antragsteller wäre allerdings auch dann in seiner richterli-chen Unabhängigkeit beeinträchtigt worden, wenn der Antragsgegner 18 - 9 - durch den Vorhalt unzulässigen Einfluss auf die Entscheidung über die [X.]eihenfolge der Bearbeitung der Amtsgeschäfte genommen (vgl. [X.], Urteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 196 und vom 6. November 1986 - [X.]([X.]) 4/86, NJW 1987, 1197, 1198) oder einen unzulässigen [X.] abgeübt hätte (vgl. [X.], Urteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 196, vom 16. Sep-tember 1987 - [X.]([X.]) 4/87, NJW 1988, 419, 420 und vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 5/03, [X.]). Beides ist aber nicht der Fall.
a) Durch die Bescheide vom 28. Januar 2002 und vom 30. Januar 2003 sollte ersichtlich kein Einfluss auf die Entscheidung des [X.]s über die [X.]eihenfolge der Bearbeitung seiner Dienstgeschäfte ge-nommen werden. Das den Anlass der Bescheide bildende [X.] war bereits am 17. September 2001 durch eine [X.] Entscheidung abgeschlossen worden und konnte nicht mehr vor-gezogen werden. Der Vorhalt enthält entgegen der Auffassung des [X.]s auch keinen Anhaltspunkt für ein allgemeines Anliegen des Antragsgegners, Verfahren, in denen [X.] we-gen verzögerter Sachbehandlung drohen oder bereits vorliegen, schnel-ler als andere Verfahren zu erledigen. Ebensowenig ist den Bescheiden eine Aufforderung zu einer nachträglichen [X.]echtfertigung der Bearbei-tungsreihenfolge zu entnehmen. 19 b) Der angefochtene Bescheid setzte den Antragsteller auch nicht unter einen unzulässigen [X.]. 20 aa) Der in § 26 Abs. 2 D[X.]iG vorgesehene Vorhalt einer verzöger-ten Erledigung der Amtsgeschäfte stellt grundsätzlich keine [X.] - 10 - gung der richterlichen Unabhängigkeit dar. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dem [X.] indirekt ein Pensum abverlangt wird, das sich [X.], also auch von anderen [X.]n, in sachgerechter Weise nicht mehr erledigen lässt ([X.], Urteil vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422). Ein dahin wirkender [X.] liefe auf die Aufforderung zu einer sachwidrigen Bearbeitung hinaus und wäre mit dem [X.]echtsprechungsauftrag des [X.]s nicht zu vereinbaren.
[X.]) Diese tatsächlichen Voraussetzungen einer Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit hat der [X.]shof in tatrichterlicher Würdigung rechtsfehlerfrei verneint. 22 Der Antragsteller rügt ohne Erfolg, der [X.]shof habe ihm nicht die Darlegung einer im Verhältnis zu anderen [X.]n des [X.]außerordentlichen Belastung auferlegen dürfen, sondern den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln müssen. Gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 VwGO, § 39 Nr. 5 e, § 56 Satz 1 [X.]n[X.]iG sind die [X.] bei der amtswegigen Erforschung des Sachverhalts her-anzuziehen. Außerdem dürfen dienstaufsichtführende Stellen im [X.]ahmen ihrer Beobachtungsfunktion [X.] um Bericht über die Bearbeitung von in ihre Zuständigkeit fallenden Verfahren bitten ([X.], Urteile vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 195 und vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 5/03, [X.]). Der [X.]shof durfte [X.] im [X.]ahmen seiner tatrichterlichen Würdigung berücksichtigen, dass der Antragsteller weder auf die Bitten des Präsidenten des [X.] vom 29. August und 22. November 2001 noch im dienstgerichtlichen [X.] konkret vorgetragen hat, mit den angefochtenen Bescheiden [X.] - 11 - de ihm ein Pensum abverlangt, das sich allgemein, also auch von ande-ren [X.]n, nicht sachgerecht bewältigen lasse. 24 Dafür, dass dem Antragsteller ein solches Pensum abverlangt wird, gibt es auch sonst keinen Anhaltspunkt, der den [X.]shof zu weiteren Maßnahmen der Sachverhaltsaufklärung hätte veranlassen müssen. Dem Antragsteller ist in dem angefochtenen Bescheid vom 28. Januar 2002 eine annähernd fünfmonatige Untätigkeit vorgehalten worden, weil er erst nach drei- bzw. fast zweimonatiger Verzögerung ei-nen Schriftsatz weitergeleitet bzw. eine Zwischenverfügung erlassen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass eine zügigere Veranlassung dieser verfah-rensfördernden, nur geringe [X.] erfordernden Maßnahmen allgemein, also auch durch andere [X.], nicht alsbald hätte bewältigt werden können. Der pauschale Vortrag des Antragstellers, auch andere für [X.] zuständige [X.] klagten über Schwierigkeiten, den [X.] zu bewältigen, und hätten Arbeitsreste entstehen lassen, reicht dafür nicht aus.
3. Die angefochtenen Bescheide sind, anders als der Antragsteller meint, nicht willkürlich, weil sie auf eine Dienstaufsichtsbeschwerde einer Person, die an dem zugrunde liegenden [X.] nicht beteiligt war, zurückzuführen sind. Dienstaufsichtführende Stellen sind auch ohne [X.] befugt, sich durch die Beobachtung des [X.] Klarheit darüber zu verschaffen, ob organisatorische Entlastungsmaßnahmen oder dienstaufsichtliche Maßnahme angezeigt sind (vgl. [X.], Urteile vom 21. Oktober 1982 - [X.]([X.]) 6/81, [X.]Z 85, 145, 156 und vom 14. September 1990 - [X.]([X.]) 1/90, [X.]Z 112, 189, 193 f.). Deshalb braucht nicht entschieden zu werden, ob allein die [X.] - 12 - kürlichkeit einer Maßnahme einen Eingriff in die richterliche [X.] darstellt (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 7. Juni 1966 - [X.]([X.]) 1/65, [X.]Z 46, 66, 73 f.). 26 4. Der [X.]shof hat zu [X.]echt nicht geprüft, ob der Vorhalt einer verzögerten Führung der Amtsgeschäfte sachlich berechtigt ist. Hierüber ist nach inzwischen ständiger [X.]echtsprechung des Senats ([X.], Urteile vom 31. Januar 1984 - [X.]([X.]) 3/83, [X.]Z 90, 41, 48 ff., vom 16. September 1987 - [X.]([X.]) 5/87, NJW 1988, 421, 422, vom 14. April 1997 - [X.]([X.]) 1/96, [X.] 1997, 467, 468 und vom 3. November 2004 - [X.]([X.]) 5/03, S. 12; ebenso BVerwGE 67, 222, 223 f.) nicht im richterdienstgerichtlichen Verfahren, sondern vom Verwaltungsgericht zu entscheiden. Die Einwände des Antragstellers gegen diese Zuständig-keitsverteilung geben zu einer Änderung der [X.]echtsprechung keine Ver-anlassung. § 26 Abs. 3 und § 78 Abs. 4 e D[X.]iG bringen eindeutig zum Ausdruck, dass die [X.]dienstgerichte ausschließlich über den Klage-grund einer behaupteten Beeinträchtigung der richterlichen [X.] zu befinden haben.
II[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V. mit § 154 Abs. 2 VwGO. 27 - 13 - Der Wert des Streitgegenstandes wird für die [X.]evisionsinstanz auf 5.000 • festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 71 Abs. 1 Satz 2 GKG). 28 [X.] [X.] [X.] Joeres [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 08.03.2004 - [X.] 3/03 - [X.], Entscheidung vom 13.08.2004 - [X.]H 3/04 -

Meta

RiZ (R) 5/04

05.10.2005

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2005, Az. RiZ (R) 5/04 (REWIS RS 2005, 1497)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 1497

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