Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2017, Az. RiZ (R) 1/17 

Dienstgericht des Bundes | REWIS RS 2017, 3078

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Entscheidungstext


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[X.]:[X.]:[X.]:2017:301017U[X.]IZ.[X.].1.17.0

BUN[X.]SGE[X.]ICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

U[X.]TEIL
[X.]iZ([X.]) 1/17

in dem Prüfungsverfahren

wegen Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht

-
2
-
Der [X.] -
[X.] des [X.]
-
hat am 30.
Oktober 2017 ohne mündliche Verhandlung
durch die
Vorsitzende [X.]in
am [X.]ge-richtshof Mayen, die [X.]in am [X.] Dr.
Menges, die
[X.] am [X.] Dr.
Karczewski, Prof. Dr. Koch und [X.]
für [X.]echt erkannt:
Die [X.]evision gegen das Urteil des [X.]s
für [X.] bei dem Landgericht Leipzig
vom 26.
Oktober 2016 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Von [X.]echts wegen

Tatbestand:
Der Antragsteller ist [X.] am [X.].

. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller durch ein Schreiben des Präsidenten des Landge-richts C.

vom 14.
Mai 2014, in dem dieser dem Führer der dortigen Dienstaufsichtsbeschwerde mitteilte, dass die gegen den Antragsteller erhobe-ne Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei, in seiner richterlichen Unabhän-gigkeit beeinträchtigt wird.
Der Antragsteller und der [X.] sind als Be-treuungsrichter am [X.].

tätig. In einem Betreuungsverfahren leitete der Antragsteller am 19.
März 2014 dem Präsidium des Amtsgerichts A.

eine Verfügung zu, die unter Ziffer
3
unter anderem folgende Aussage enthält:
"In diesem Zusammenhang ist auch erwähnenswert, dass es Herrn Kollegen

aufgrund insoweit mangelnder [X.]echtskenntnis-1
2
-
3
-
se nicht vergönnt ist, in rechtsstaatlichen Kategorien zu denken.

Einen Abdruck dieser Verfügung leitete der Antragsteller auch dem [X.] zu. Mit Schreiben vom 27.
März 2014 erhob dieser gegen den Antragsteller beim Präsidenten des [X.] C.

Dienstaufsichtsbeschwerde mit der Begründung, er sehe in der Äußerung eine schwerwiegende Beleidigung seiner Person und seines Amtes. Durch
Schrei-ben vom 14.
Mai 2014
teilte der Präsident des [X.] C.

dem [X.] mit, dass die gegen den Antragsteller erho-bene Dienstaufsichtsbeschwerde begründet sei. Die oben wiedergegebene Aussage verletze den [X.] in seiner Ehre und sei nicht durch das [X.]echt auf freie Meinungsäußerung gedeckt. Der [X.] in einer Verfahrensakte, die [X.] und auch Dritten zugänglich sei, stelle eine Gefährdung des Vertrau-ens der Allgemeinheit in die Integrität der [X.]echtsprechung dar. Eine Abschrift dieses Schreibens übersandte der Präsident des [X.] C.

dem Antragsteller.
Mit Schreiben vom 3.
November 2014 forderte der Antragsteller den Prä-sidenten des [X.] C.

auf, die "Verzögerungstaktik" einzustellen und nunmehr endlich über die Dienstaufsichtsbeschwerde zu entscheiden. [X.] teilte der Präsident des [X.] C.

ihm mit Schreiben vom 5.
November 2014 mit, dass er bereits am 14.
Mai 2014 die Dienstaufsichtsbe-schwerde beschieden habe. Im Übrigen habe er davon abgesehen, gegen den Antragsteller wegen der herabsetzenden Äußerungen Maßnahmen im Wege der Dienstaufsicht zu ergreifen.
3
4
-
4
-
Am 8.
Februar 2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen die "schriftliche missbilligende Äußerung" des Präsidenten des [X.] C.

in dem Schreiben vom 14.
Mai 2014 ein. Der Präsident des Oberlan-desgerichts D.

wies den Widerspruch mit Bescheid vom 4.
August 2015 als unzulässig zurück. Zur Begründung führte er aus, in dem Übersendungs-schreiben des Präsidenten des [X.] C.

vom 14.
Mai 2014 sei keine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne von §
26 Abs.
3 D[X.]iG zu sehen. Zudem habe der Antragsteller nicht dargelegt, inwieweit er sich durch dieses Schreiben in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt sehe.
Der Antragsteller hat beim [X.] einen Antrag nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG gestellt und geltend gemacht, bei dem Schreiben des Präsidenten des [X.] C.

vom 14.
Mai 2014 handele es sich um eine missbilli-gende Äußerung, deren Nachprüfung im Verfahren nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG zu erfolgen habe. Es habe sich nicht nur um eine Äußerung gegenüber dem [X.] gehandelt. Vorsorglich hat der Antragsteller vorgetragen, dass er sich durch die unzulässige missbilligende Äußerung sei-nes Dienstvorgesetzten daran gehindert sehe, in der Kommunikation mit dem Präsidium rechtlich begründete und sachliche Kritik in Bezug auf das Verhalten von Kollegen zu üben.
Der Antragsteller hat beantragt,
1. festzustellen, dass die Äußerungen in den Absätzen
2 bis 4 des Schreibens des damaligen Präsidenten des [X.] C.

vom 14.
Mai 2014 unzulässig sind,
2. den Widerspruchsbescheid des Präsidenten des [X.] vom 4.
August 2015 aufzuheben.
5
6
7
-
5
-
Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten und hat insbesondere gel-tend gemacht, bei dem Schreiben vom 14.
Mai 2014 handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber dem Antragsteller.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Es hat den Antrag im [X.] nach §
34 Nr.
4
f Sächs[X.]iG i.V.m. §
26 Abs.
3 D[X.]iG als zuläs-sig angesehen. Der Antrag sei jedoch nicht begründet. Zwar stelle die in dem Schreiben des Präsidenten des [X.] C.

vom 14.
Mai 2014 ge-troffene Feststellung, dass
der [X.] zutreffend da-rauf hinweise, die beanstandete Aussage in dem Aktenvermerk verletze ihn in seiner Ehre, eine in den [X.]egelungsbereich des §
26 Abs.
3 D[X.]iG fallende dienstaufsichtliche Maßnahme dar. Entgegen der Auffassung des
Antragstellers
liege aber keine missbilligende Äußerung vor. Dies seien lediglich solche, in denen das Verhalten eines [X.]s beanstandet und er zu künftig korrektem Verhalten angehalten werde. Hier habe der Präsident des [X.] C.

gegenüber dem Antragsteller mit Schreiben vom 4.
November 2014 aus-drücklich erklärt, dass er die Ergreifung einer über die Bescheidung der [X.] hinausgehenden Maßnahme der Dienstaufsicht gerade nicht beabsichtige.
In der streitbefangenen Äußerung könne lediglich eine "blo-ße präventive Belehrung" bzw. ein "präventiver Hinweis" gesehen werden. Auch ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit im Sinne von § 26 Abs.
2 D[X.]iG liege nicht vor. Zwar sei der Dienstaufsicht nicht nur die eigentliche [X.]echtsfin-dung entzogen, sondern zugleich alle ihr auch nur mittelbar dienenden Sach-
und Verfahrensentscheidungen. Entscheidend sei aber, dass es jeweils um richterliche Handlungen gehen müsse, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, un-mittelbar im Zusammenhang stünden. Die streitgegenständliche Aussage des Antragstellers in dem Aktenvermerk stelle indessen
eine allgemeine negative Bewertung der [X.]echtskenntnisse des Kollegen dar und verlasse damit den 8
9
-
6
-
[X.]ahmen der anderen Aussagen des Antragstellers in seinem Vermerk, die ei-nen konkreten Bezug zu den betroffenen Verfahren aufwiesen. Sie sei zur Wahrnehmung der Aufgaben der [X.]echtsprechung des Antragstellers nicht er-forderlich und betreffe lediglich den äußeren Ordnungsbereich. Damit könne nicht davon ausgegangen werden, dass durch die angegriffene Feststellung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzt werde.
Der Antragsteller verfolgt mit seiner vom [X.] zugelassenen [X.]e-vision seine zuletzt gestellten Anträge weiter.
Der Antragsgegner beantragt, die [X.]evision zurückzuweisen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Ver-handlung einverstanden erklärt (§ 80 Abs. 1 Satz 1 D[X.]iG i.V.m. §
101 Abs.
2 VwGO).

Entscheidungsgründe:
[X.] Die nach §
79 Abs.
2, §
78 Nr.
4 Buchst.
e und §
80 Abs.
2 D[X.]iG sowie §
45 Abs.
2 Sächs[X.]iG zulässige [X.]evision des Antragstellers ist unbegründet.
1. Das [X.] hat zunächst
rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Antrag zulässig ist. Nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG entscheidet auf Antrag des [X.]s ein Gericht, wenn dieser behauptet, dass eine Maßnahme der Dienst-aufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die Zulässigkeit eines solchen [X.] setzt lediglich die schlichte -
nachvollziehbare -
Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht voraus. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterli-che Unabhängigkeit tatsächlich beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des [X.] ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2017 -
[X.]iZ([X.]) 3/16, juris [X.]n.
15; 10
11
12
13
-
7
-
vom 12.
Oktober 2016 -
[X.]iZ([X.]) 6/13, NJW-[X.][X.] 2017, 763 [X.]n.
13; vom 4.
März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n.
13). Der Begriff

"Maßnahme der Dienstaufsicht" ist entsprechend dem auf einen umfassenden [X.]echtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des §
26 Abs.
3 D[X.]iG weit aus-zulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des [X.]s auswirkt oder darauf abzielt. [X.] ist, dass sich das Verhalten einer Dienstaufsicht führenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten [X.] oder eine bestimmte Gruppe von [X.]n wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem [X.] oder bestimmten [X.]n gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur
Tätigkeit eines [X.]s
besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder
mehrerer [X.]
befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser
[X.] in bestimmter [X.]ichtung auszuwirken ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2017

[X.]iZ([X.]) 3/16 aaO; vom 12.
Oktober 2016

[X.]iZ([X.]) 6/13 aaO [X.]n.
16
f.; vom 4.
März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14 aaO [X.]n.
14; vom
20.
Januar
2011 -
[X.]iZ([X.]) 1/10, NJW-[X.][X.] 2011, 700 [X.]n.
14, 22).
Auf der Grundlage dieses weiten Verständnisses des Begriffs der Maß-nahme der Dienstaufsicht im Sinne von §
26 Abs.
3 D[X.]iG ist der gestellte [X.] zulässig. Der Antragsteller hat jedenfalls nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihm so bezeichnete schriftliche Missbilligung im Schreiben des Präsidenten des [X.] C.

vom 14.
Mai 2014 an den [X.] in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Präsidenten des Oberlandesgerichts D.

vom 4.
August 2015 geeignet ist, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit
zu beeinträchtigen.
2. Das
[X.] hat ferner rechtsfehlerfrei entschieden, dass der [X.] unbegründet ist.
14
15
-
8
-
a) Nach §
26 Abs.
1 D[X.]iG untersteht der [X.] einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt ist. Gemäß § 26 Abs.
2 D[X.]iG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die [X.], dem [X.] die ordnungswidrige Art der Ausführung eines [X.] vorzuhalten und ihn zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amts-geschäfte zu ermahnen.
Die beanstandete Formulierung in dem Schreiben des Präsidenten des [X.] C.

vom 14.
März 2014 an den [X.] ist auf dieser Grundlage im [X.]ahmen des §
26 Abs. 3 D[X.]iG ausschließlich darauf zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhän-gigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist nicht im Prüfungs-verfahren nach §
26 Abs.
3 D[X.]iG zu entscheiden (vgl. [X.], Urteile vom 26.
Juli 2017 -
[X.]iZ([X.]) 3/16 juris [X.]n.
20; vom 4.
März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14, NVwZ-[X.][X.] 2015, 826 [X.]n.
19).
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster
Linie die eigentliche [X.]echtsfindung sowie die ihr mittelbar dienenden Sach-
und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich [X.], dem Interesse der [X.]echtsuchenden dienender richterlicher Hand-lungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des [X.]s, [X.]echt zu finden und den [X.]echtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (soge-nannter Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen
Geschäftsab-laufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der [X.]echtsprechungstätigkeit so weit ent-rückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen wer-16
17
18
-
9
-
den können ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2017 -
[X.]iZ([X.]) 3/16 aaO
[X.]n.
21; vom 4.
März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14 aaO [X.]n.
21).
b) Ausgehend von diesen
vom [X.] zutreffend zugrunde geleg-ten Maßstäben
hat dieses rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Äußerung des Präsidenten des [X.] C.

in dem Schreiben an den [X.]führer vom 14.
Mai 2014 keinen unzulässigen Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers darstellt.
Die Feststellung des Inhalts einer dienstlichen Äußerung und die Würdi-gung der darin im Einzelfall verwendeten Formulierungen ist grundsätzlich Sa-che der Tatgerichte und unterliegt im [X.]evisionsverfahren nur einer einge-schränkten Prüfung (§
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
137 Abs. 2 VwGO). Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist nur darauf zu über-prüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allge-meine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie auf [X.]echtsfehlern beruht ([X.], Urteile vom 26.
Juli 2017 -
[X.]iZ([X.]) 3/16 aaO
[X.]n.
25; vom 4.
März 2015 -
[X.]iZ([X.]) 4/14
aaO [X.]n.
25). Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung des Inhalts des Schreibens des Präsidenten des [X.] C.

und der Erklärung des Antragstellers in der Verfügung vom 19. März 2014 durch das [X.] nicht zu
beanstanden. [X.]echtsfehlerfrei hat dieses angenommen, dass die Äußerung des Antragstellers, es sei dem Kollegen auf-grund insoweit mangelnder [X.]echtskenntnisse nicht vergönnt, in rechtsstaatli-chen Kategorien zu denken, lediglich den äußeren Ordnungsbereich der richter-lichen Tätigkeit des Antragstellers betrifft. Zur äußeren Form der Erledigung der Amtsgeschäfte kann auch die Art und Weise gehören, wie sich ein [X.] ge-genüber Parteien, Prozessvertretern, [X.]kollegen oder sonstigen Dritten äußert. Insoweit können sich Ausdrucksweisen als vom Inhalt der Erklärung 19
20
-
10
-
abhebbares und dem äußeren Ordnungsbereich zuordenbares Formelement darstellen. Auf dieser Grundlage ist es anerkannt, dass sogenannte "verbale Exzesse" der Dienstaufsicht unterfallen ([X.], Urteile vom 22.
Februar 2006

[X.]iZ([X.]) 3/05, [X.], 1674 [X.]n.
21; vom 24.
Juni 1991 -
[X.]iZ([X.]) 3/91, D[X.]iZ 1991, 410 unter 1). So hat es das [X.] des [X.] als revisionsrecht-lich nicht zu beanstanden angesehen, dass ein
[X.]shof die in Frage-form
gefasste Äußerung eines [X.]s in einer Verhandlung gegenüber einem Prozessbeteiligten, "ob dieser ihn nicht verstehen wolle oder zu dumm sei, ihm zu folgen", als der Dienstaufsicht unterfallend angesehen hat (Urteil vom 22.
Februar 2006 aaO [X.]n.
22).
Ebenso wenig ist es zu beanstanden, wenn das [X.] hier den mit der Dienstaufsichtsbeschwerde gerügten Teil des [X.] als ledig-lich dem äußeren Ordnungsbereich zugehörig eingeordnet hat. Der [X.] hat sich zunächst in Ziffer
1 seiner Verfügung vom 19.
März 2014 in einem Aktenvermerk inhaltlich dazu geäußert, dass für ein bestimmtes Betreuungsver-fahren nicht er, sondern der [X.] beim Amtsgericht zuständig sei. Hierbei handelt es sich um verfahrensbezogene Ausführungen. In Ziffer 3 der Verfügung hat der Antragsteller diese sodann dem Präsidium des Amtsgerichts zugeleitet mit der Bitte, einen Zuweisungsbeschluss dergestalt zu erlassen, dass dem [X.] das konkrete Betreu-ungsverfahren zugewiesen wird. Anschließend folgt
dann unter anderem die beanstandete Äußerung des Antragstellers über
den
Dienstaufsichtsbeschwer-deführer, die mit der eigentlichen
[X.]echtsfindung und den ihr dienenden Sach-
und Verfahrensentscheidungen
nichts zu tun hat, sich vielmehr in herabsetzen-den Ausführungen
betreffend
den [X.] erschöpfte. Soweit der Präsident des [X.] C.

in seinem Schreiben vom 14.
Mai 2014 insoweit der Dienstaufsichtsbeschwerde stattgegeben und ausge-führt hat, diese Äußerung sei nicht durch das [X.]echt des Antragstellers auf freie 21
-
11
-
Meinungsäußerung gedeckt, zumal sich der [X.] in einer Verfahrensakte befand und damit Beteiligten und auch [X.] sei, ist nicht ersichtlich, inwieweit hierdurch die richterliche Unabhängig-keit des Antragstellers beeinträchtigt worden sein sollte. Auch ohne die den [X.] betreffende Äußerung bleibt er weiterhin in der Lage, seine [X.]echtsauffas-sung bezüglich der Abgrenzung der Zuständigkeiten in dem hier maßgeblichen Betreuungsverfahren gegenüber dem Präsidium klar zu äußern.
c) Schließlich hat das [X.] rechtsfehlerfrei ausgeführt, dass die Stattgabe der Dienstaufsichtsbeschwerde mit dem Schreiben vom 14.
Mai 2014 an den [X.] sowie die gleichzeitige Weiterleitung einer Abschrift dieses Schreibens an den Antragsteller auch formal keine unzu-lässige dienstaufsichtsrechtliche Maßnahme gemäß §
26 D[X.]iG darstellt. Aus §
26 Abs.
2 D[X.]iG ergibt sich, dass Vorhalt und Ermahnung die Grenze [X.] dienstaufsichtlicher Maßnahmen bilden. Zulässig sind daher auch schwä-chere Maßnahmen der Dienstaufsicht, etwa ein Hinweis
oder eine Belehrung. Auch diese stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht dar, die der dienstgerichtli-chen Überprüfung unterliegen ([X.], Urteile vom 17.
April 2008 -
[X.]iZ([X.]) 3/07, [X.]Z 176, 162 [X.]n.
19; vom 3.
November 2004 -
[X.]iZ([X.]) 4/03, NJW-[X.][X.] 2005, 433 unter [X.]). Unzulässig im [X.]ahmen der Dienstaufsicht sind demgegenüber über § 26 Abs.
2 D[X.]iG hinausgehende Maßnahmen, etwa Beanstandung, Missbilligung oder [X.]üge ([X.], Urteile vom 31.
Januar 1984 -
[X.]iZ([X.]) 4/83, [X.]Z 90, 34, 39
[juris [X.]n. 14]; vom 9.
März
1967 -
[X.]iZ([X.]) 2/66, [X.]Z 47, 275, 284
f.
[juris [X.]n. 28]).
Soweit das [X.] auf dieser Grundlage nicht von einer unzulässi-gen missbilligenden Äußerung, sondern lediglich von einer schwächeren dienstaufsichtlichen Maßnahme in Form einer Belehrung oder eines Hinweises ausgegangen ist, ist dies aus revisionsrechtlichen Gründen nicht zu beanstan-22
23
-
12
-
den. Auch insoweit findet bei der tatrichterlichen Würdigung der Bescheidung der Dienstaufsichtsbeschwerde durch den Präsidenten des [X.] C.

nur eine eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung statt (vgl. [X.], Urteil vom 26.
Juli 2017 -
[X.]iZ([X.]) 3/16, juris [X.]n.
25). Die Auffassung des Dienstge-richts, der Präsident des [X.] Chemnitz
habe lediglich der Dienstauf-sichtsbeschwerde gegen den Antragsteller ohne weitere [X.]echtsfolgen für [X.] stattgegeben, was sich bereits darin zeige, dass es in
dem Schreiben an den [X.] an Ausführungen zum Verschulden des Antragstellers fehle und ihm dieses Schreiben lediglich zur Kenntnis übersandt worden sei, lässt [X.]echtsfehler nicht erkennen.
I[X.] Danach war die [X.]evision des Antragstellers gegen das Urteil des [X.]s zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §
80 Abs.
1 Satz
1 D[X.]iG i.V.m. §
154 Abs.
2 VwGO.
Mayen

Dr. Menges

Dr. Karczewski

Prof.
Dr. Koch

[X.]
Vorinstanz:
LG

[X.]
für [X.]

Leipzig, Entscheidung vom 26. Oktober 2016, 66 [X.] 3/15
24

Meta

RiZ (R) 1/17 

30.10.2017

Bundesgerichtshof Dienstgericht des Bundes

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2017, Az. RiZ (R) 1/17  (REWIS RS 2017, 3078)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3078

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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