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PDF anzeigen[X.]/03vom27. August 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2003 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 6. Mai 2003 wird als unbegründet verworfen,da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Die Rüge der fehlenden örtlichen Zuständigkeit des [X.](§ 338 Nr. 4 StPO) ist unbegründet. Hinsichtlich des Angeklagten war der Ge-richtsstand des Zusammenhangs (§§ 3, 13 StPO) gegeben. Die Tatsache, daßdas Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten später abgetrennt wurde,ließ die Zuständigkeit des [X.] nicht wieder entfallen. Eine [X.], die durch die Verbindung zusammenhängender Strafsachen ge-schaffen worden ist, bleibt auch dann bestehen, wenn der Grund der Verbin-dung nach Eröffnung des Hauptverfahrens wegfällt ([X.]St 16, 391, 393; [X.],Urteil vom 24. Oktober 2002 - 5 [X.]/01 = NJW 2003, 412, 446, insoweit in[X.]St 48, 52 nicht abgedruckt).Es gefährdet den Bestand des Urteils auch nicht, daß der [X.]eine niedrigere Strafe (zwei Jahre und sechs Monate) ausweist, als sie die Ur-teilsgründe für angemessen erklären (zwei Jahre und neun Monate). Es ver-bleibt vielmehr bei der aus dem [X.] ersichtlichen - der verkündeten- [X.] entsprechenden - Strafe (vgl. [X.], Beschluß vom 8. [X.] - 4 StR 488/99; Beschluß vom 27. Juni 2000 - 4 StR 184/00; [X.] NStZ-RR 2000, 292).[X.] Detter Ri[X.] Bode ist ist infolge Urlaubs- abwesenheit an der Unterschrift gehindert.[X.] Rothfuß Fischer
Meta
27.08.2003
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2003, Az. 2 StR 309/03 (REWIS RS 2003, 1830)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 1830
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