Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. 2 ARs 247/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 2084

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[X.][X.]/04 vom 28. Juli 2004 in der Strafvollstreckungssache gegen

wegen Diebstahls im besonders schweren Fall [X.].: 62 Js 310/98 V Staatsanwaltschaft [X.] [X.].: 3 Ds 62 Js 310/98 - AK 1189/99 [X.].: [X.]/03 [X.] ([X.]) [X.].: 8 [X.] StVK 193/03 Landgericht Mainz [X.].: 3 AR 995/04 Generalstaatsanwaltschaft [X.]
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 28. Juli 2004 beschlossen: Für die Entscheidung über den Widerruf der Aussetzung der [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 28. Februar 2000 ist die Strafvollstreckungskammer des [X.] zuständig.

Gründe: Der [X.] hat in seiner Zuschrift an den [X.]: "Über den Antrag der Staatsanwaltschaft [X.] vom 5. März 2003 hatte ursprünglich das [X.] als Gericht der ersten Instanz zu entscheiden, da sich der Verurteilte bei Eingang am 7. März 2003 noch in U-Haft befand (§ 462 a Abs. 2 Satz 1 StPO). Am 26. Mai 2003, dem Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteils des [X.], ging die [X.] jedoch auf eine Strafvollstreckungskammer über ([X.]St 26, 187, 189). Zu diesem Zeitpunkt war der Verurteilte in der [X.], die sich im Bezirk der [X.] befand, zum Zwecke der Vollstreckung aufgenommen im Sinne des § 462 a Abs. 1 Satz 1 StPO. Bei Übergang von U-Haft in Strafhaft ist der Tag der Rechtskraft des Urteils zur Bestimmung des Aufnahmetags maßgebend ([X.]St 27, 302, 304), auch wenn eine Verlegung in die nach dem [X.] zuständige JVA zu erwarten ist ([X.]St 38, 63). Der Verurteilte war in der [X.] nicht nur "vorübergehend" etwa in - 3 - der Art eines Zwischenaufenthalts anläßlich einer Verschubung oder einer not-wendigen medizinischen Untersuchung, sondern zur Verbüßung seiner Strafe ([X.], Beschluß vom 18. Juni 1980, 2 [X.]). Die spätere Verlegung des Verurteilten am 17. Juni 2003 in die [X.] hat nicht zu einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit geführt. Das [X.] der [X.] des [X.] endet erst, wenn diese in der Sache abschließend entschieden hat ([X.]St 26, 165; 178, 179)." Dem tritt der Senat bei. [X.] Detter

Bode
Ri[X.] Rothfuß ist infolge

Urlaubs an der Unterschrift

gehindert.

[X.] Fischer

Meta

2 ARs 247/04

28.07.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.07.2004, Az. 2 ARs 247/04 (REWIS RS 2004, 2084)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 2084

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