Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2002, Az. 2 StR 401/02

2. Strafsenat | REWIS RS 2002, 680

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[X.]/02vom15. November 2002in der Strafsachegegenwegenschweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 15. November 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten [X.]) der [X.] des [X.] vom25. Juni 2002 aufgehoben,b) das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2002 im [X.] geändert, daß der Angeklagtewegen schweren sexuellen Mißbrauchs von Kindern in [X.], davon in vier Fällen in Tateinheit mit [X.] wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 [X.] einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und dreiMonaten verurteilt [X.] Die weitergehende Revision wird verworfen.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels unddie der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten des schweren sexuellenMißbrauchs von Kindern in fünf Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit [X.], sowie des sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 22 Fällen für- 3 -schuldig befunden und ihn "unter Auflösung der durch Beschluß des [X.] vom 2. März 2001 - 570 Js 28252/99 - 3 Ds - gebildeten Ge-samtstrafe und unter Einbeziehung der durch Strafbefehl des [X.] vom 21. Februar 2000 Œ 570 Js 587/00 - 3 Cs - verhängten Strafe"unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn [X.] und sechs Monaten verurteilt und Sicherungsverwahrung angeordnet.Die dagegen gerichtete Revision des Angeklagten hat nur hinsichtlichder Gesamtfreiheitsstrafe den aus der Beschlußformel ersichtlichen Teilerfolg,im übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.Wie das [X.] in den Urteilsgründen ausgeführt hat, hat es [X.] (Geld-)Strafe aus dem im Tenor aufgeführten Strafbefehl des [X.] vom 21. Februar 2000 - der im übrigen auch nicht Gegenstand desdort aufgeführten [X.] ist - sondern eine Freiheitsstrafevon drei Monaten aus der Verurteilung des [X.] vom2. November 2000 ([X.]. 552 Js 23051/00 - 3 Ds) einbeziehen wollen. Das[X.] hat den Tenor des verkündeten Urteils mit Beschluß vom 25. Juni2002 entsprechend berichtigt.Es kann dahinstehen, ob ein Übertragungsfehler dazu geführt hat, daßals einbezogene Sache im [X.] fälschlicherweise die Strafe aus [X.] des [X.] vom 21. Februar 2000 an Stelle [X.] aus dem Urteil des [X.] vom 2. November 2000 auf-geführt worden ist und ob ein solches Versehen eine Berichtigung der Urteils-formel wegen offenbarer Unrichtigkeit erlaubte. Denn auch die im [X.] -gungsbeschluß aufgeführte und von der [X.] in den [X.] dargelegte Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus demUrteil des [X.] vom 2. November 2000 kann keinen Bestandhaben.Der angefochtenen Verurteilung liegen Taten zugrunde, die der Ange-klagte von April 1998 bis Mai 1999 begangen hat. Am 21. Februar 2000 ist ge-gen den Angeklagten durch den im [X.] aufgeführten Strafbefehl eineGeldstrafe von 30 Tagessätzen verhängt worden. Weiter wurde er durch [X.] [X.] vom 27. April 2000 ([X.]. 570 Js 28252/99 - 3 Ds -)wegen gemeinschaftlicher Mißhandlung von [X.] in zwei [X.] einer Gesamtfreiheitstrafe von 18 Monaten und durch Urteil des [X.] vom 2. November 2000 ([X.]. 552 Js 23051/00-3 Ds -) wegenDiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Durch das [X.] wurde aus der Strafe von 18 Monaten und der Strafe von dreiMonaten durch Beschluß vom 2. März 2001 ([X.]. 570 Js 28252/99 Œ 3 Ds) eineGesamtstrafe von einem Jahr und acht Monaten gebildet, die der [X.] Zeitpunkt der Hauptverhandlung verbüßte.Zutreffend hat das [X.] erkannt, daß eine Einbeziehung [X.] aus dem Strafbefehl vom 21. Februar 2000 nicht in Betracht kam,weil diese Strafe zum Zeitpunkt seiner Entscheidung vollständig erledigt war.Zu Recht hat das [X.] auch davon abgesehen, die [X.] das Amtsgericht [X.] vom 27. April 2000 zur [X.], weil in diesem Urteil lediglich eine Gesamtstrafe, aber keineEinzelstrafen festgesetzt waren (BGHSt 43, 324). Für beide Fälle hat es einenHärteausgleich gewährt. Daß eine Heranziehung der Strafe aus der [X.] 5 -teilung vom 27. April 2000 nach § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht möglich war,ließ jedoch die Zäsurwirkung dieser Verurteilung nicht entfallen (BGHSt 44,179). Eine Einbeziehung der Freiheitsstrafe von drei Monaten aus dem [X.] war daher nicht möglich. Dies hat das [X.] ver-kannt. Der Senat setzt unter Aufhebung des [X.] vom25. Juni 2002 und in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO [X.] der fehlerhaft einbezogenen Freiheitsstrafe von drei Monaten die [X.] fest. Damit ist der Angeklagte inkeinem Fall beschwert.Der geringe Teilerfolg rechtfertigt nicht die Anwendung von § 473 Abs. 4StPO.Rissing-van [X.] Detter ist wegen Urlaubs [X.]an der Unterschrift gehindert. [X.]

Meta

2 StR 401/02

15.11.2002

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.11.2002, Az. 2 StR 401/02 (REWIS RS 2002, 680)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 680

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