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PDF anzeigen [X.] vom 18. Juni 2004 in der Strafsache gegen
wegen Mordes u.a.
- 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Juni 2004 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. August 2003 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, daß auf die Strafe die vom Angeklagten in der [X.] vom 23. Januar 1995 bis 5. Februar 1996 in [X.] erlittene Untersuchungshaft im Maßstab 1:1 anzurechnen ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe: Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der [X.] hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Urteilsformel war entsprechend dem Antrag des [X.] zu ergänzen. Nach den Feststellungen des [X.] hat der Ange-klagte vom 23. Januar 1995 bis zum 5. Februar 1996 in dieser Sache Untersu-chungshaft in [X.] erlitten. Diese war gemäß § 51 Abs. 4 Satz 2 StGB auf die - 3 - Strafe anzurechnen, wobei ein anderes Verhältnis als 1:1 hier nicht in Betracht kommt. Die Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe steht der Notwen-digkeit der Anrechnungsanordnung nicht entgegen (vgl. [X.], Beschluß vom 8. Oktober 2002 - 3 [X.]). Rissing-van Saan Ri[X.] Dr. Bode ist Detter
wegen Urlaubs an der
Unterschriftsleistung
gehindert.
Rissing-van Saan
Rothfuß
Fischer
Meta
18.06.2004
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2004, Az. 2 StR 147/04 (REWIS RS 2004, 2746)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 2746
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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