Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 2 StR 441/01

2. Strafsenat | REWIS RS 2003, 2935

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[X.]/01vom23. Mai 2003in der Strafsachegegenwegen schwerer räuberischer [X.] des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 23. Mai 2003 gemäß §§ 349Abs. 4, 354 Abs. 1 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] ([X.]) vom 7. August 2001 aufgehoben, soweitder [X.] eines Teils der Strafe angeordnet wordenist.2. Die Anordnung des Vollzugs der Strafe vor der Maßregel ent-fällt.3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen. Jedoch wird die Gebühr für das Rechtsmittelverfahrenum 1/10 ermäßigt. Die Staatskasse hat 1/10 der insoweit ent-standenen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des [X.] zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer [X.] zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, die [X.] Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und entschieden, [X.] vor der Maßregel zu vollziehen seien. Der Ange-klagte befand sich seit 15. November 2000 in einstweiliger Unterbringung, seit28. November 2000 in Untersuchungshaft; in Unterbrechung der Untersu-chungshaft sind nach Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung [X.] früheren Verurteilungen zumindest teilweise vollstreckt [X.] 3 -Die zunächst unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten ist [X.] auf den auf Vorlage des Senats (Beschluß vom 15. Mai 2002 = [X.], 2889) ergangenen Beschluß des [X.] vom4. Februar 2003 ([X.]) wirksam auf die Anordnung des [X.]svon zwei Jahren der Freiheitsstrafe beschränkt worden. Die Revision ist inso-weit erfolgreich.1. Die Begründung des [X.]s für die Anordnung des [X.] gemäß § 67 Abs. 2 StGB beschränkt sich im wesentlichen auf die Mittei-lung, der hierzu gehörte Sachverständige habe dies als "sinnvoll" angesehen([X.]), sowie eine Aufzählung theoretisch möglicher Gründe für die Umkeh-rung der Vollstreckungsreihenfolge ([X.] f.). Der Hinweis auf eine in [X.] nur "begrenzte [X.]" des Angeklagten und [X.] einer Förderung seiner Motivation rechtfertigt den [X.] je-denfalls in dem angeordneten Umfang nicht.2. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Vollstreckungssituationist auszuschließen, daß ein neuer Tatrichter wiederum zur Anordnung des[X.]s gelangen würde. Die Anordnung war daher entsprechend§ 354 Abs. 1 StPO in Wegfall zu bringen (vgl. [X.], 240; [X.], 12; [X.], [X.] Aufl. § 354 Rdn. 32).- 4 -3. Im Hinblick auf den insgesamt geringen Teilerfolg der Revision er-schien es angemessen, gemäß § 473 Abs. 4 StPO die Gebühr um 1/10 zu er-mäßigen und der Staatskasse 1/10 der entstandenen Auslagen sowie der not-wendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.[X.] Rothfuß Fischer Roggenbuck

Meta

2 StR 441/01

23.05.2003

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2003, Az. 2 StR 441/01 (REWIS RS 2003, 2935)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2935

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