Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. XII ZR 107/99

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2381

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:10. Juli 2002Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z: nein[X.] § 548; BGB Fassung: 27. Juli 2001 § 538Zu der Verpflichtung des Mieters eines Tankstellengrundstücks, nach [X.] Mietvertrages [X.] zu beseitigen, die ausschließlich auf den ver-tragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen sind.[X.], Urteil vom 10. Juli 2002 - [X.] - [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mliche [X.] 29. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin [X.] und die RichterGer[X.], Prof. Dr. [X.], Dr. Ahlt und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. Mrz 1999 im Kostenpunkt und inso-weit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschiedenworden ist.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, aucer die Kosten des Revisionsverfahrens,an das Berufungsgericht [X.]verwiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten dar[X.], ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Klrden Schaden zu ersetzen, der seiner verstorbenen Mutter dadurch entstandenist, [X.] das von der Beklagten nach Beendigung eines Mietvertrages [X.]-gegebene [X.] erhebliche [X.] aufwies.Im Jahre 1949 erwarb der Vater der spter verstorbenen E.[X.], [X.], in [X.] ([X.]) ein ca. 1.800 m² groûes [X.] errichtete darauf eine Tankstelle. Nach Fertigstellung im April 1950 [X.] -trug er das [X.] seiner Tochter, die die Tankstelle [X.] betrieb. [X.] 1951 siedelte sie in die [X.] [X.] unertrug das [X.] an ihren Vater [X.], der die Tankstelle - zum Teil als Tankstellenver-walter des VEB [X.] - weiter[X.]e.Mit Vertrag vom 1. Septem[X.] 1961 vermietete der Vater das [X.] dem VEB [X.] zum Betrieb einer Tankstelle. 1966 verstarb [X.] und wurde aufgrund gewillkrter Erbfolge von seiner Schwester, Frau [X.]. Diese erneuerte im Jahre 1967 den Nutzungsvertrag mit dem VEB Mi-nol und vereinbarte ein monatliches Nutzungsentgelt von 200 [X.]. 1967verlerten Frau [X.] und der VEB [X.] die Laufzeit des [X.] [X.], also bis 1992.Frau [X.] starb im Jahre 1984. Ihre Erben [X.]trugen aufgrund eines vonihr ausgesetzten Vermchtnisses im Mrz 1991 das [X.] derE.[X.]. Als seit Juni 1991 gefrte [X.] eine Neugestaltung [X.] zu [X.]inem Ergebnis frten, kndigte E.[X.] im Septem[X.] 1991 [X.] fristlos. Als die Firma [X.] die [X.], erklrte E.[X.], [X.] sie [X.].Anfang 1992 fand durch den [X.] eine Bodenuntersuchung des [X.]grundstcks statt, aus der sich eine erhebliche Kontaminierung ergab.Ü[X.] die Pflicht, die Sanierungskosten zu tragen, haben die Parteien [X.] korrespondiert.Das [X.] wurde sodann an E.[X.] [X.]gegeben. Der[X.]punkt der [X.] ist zwischen den Parteien streitig.Mit einer am 24. Mrz 1993 zugestellten Klageschrift erhob E.[X.] wegender Verpflichtung, den durch die Kontaminierung entstandenen Schaden zu er-- 4 -setzen, Feststellungsklage sowohl gegen die [X.] Stank GmbH als auchgegen die [X.] AG. Beide Gesellschaften sind aus dem VEB [X.] hervorge-gangen. Rechtsnachfolgerin des VEB [X.] als Mieterin ist die [X.] AG, derenRechtsnachfolgerin die Beklagte ist.Die (damalige) Klage gegen die [X.] AG nahm E.[X.] mit Schriftsatz vom26. Mrz 1993 [X.], verkndete a[X.] der [X.] AG mit Schriftsatz vom 6. [X.] den Streit. Die Klage gegen die [X.] Stank GmbH wurde durch [X.] 22. Juni 1993, das [X.] ist, wegen fehlender Passivlegitimationabgewiesen.Im vorliegenden Rechtsstreit ging die Klage mit einem entsprechendenFeststellungsantrag am 20. Juli 1993 bei Gericht ein und wurde am 5. [X.] der Beklagten zugestellt. Mit notariellem Vertrag vom 27. August 1993rmte E.[X.] der [X.] ein Erbbaurecht an dem[X.] ein. In diesem Vertr[X.]nahm E.[X.] die Kosten [X.].In den Jahren 1994/1995 lieû E.[X.] den Boden unter der Tankstelle [X.] DM entsorgen und errichtete anschlieûend darauf eine neue [X.].Das [X.] hat der Feststellungsklage der E.[X.] in vollem Umfangstattgegeben. Das O[X.]landesgericht hat in Aerung des [X.] die Klage abgewiesen, soweit E.[X.] die Feststellung begehrt hat, [X.] mehr als 2/3 des Schadens zu ersetzen hat. Im rigen hat es die Be-rufung [X.]gewiesen. Es hat darauf abgestellt, [X.] der [X.] Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgnger an der vorliegenden Kontaminierungdes [X.]s - neben den frheren Betrei[X.]n der Tankstelle - auf [X.] 2/3 zu sctzen sei. Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die- 5 -sich unter anderem auf [X.] [X.]uft. Sie will erreichen, [X.] die Klage ins-gesamt abgewiesen wird.[X.]:Die Revision der Beklagten [X.], soweit das Berufungsgericht [X.] der Beklagten entschieden hat, zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht.1. Die Feststellungsklage ist, wie das Berufungsgericht zutreffend undvon der Revision nicht angegriffen [X.] hat, nach wie vor zulssig (§ 256ZPO). Bei Erhebung der Feststellungsklage war der damaligen Klgerin [X.] des Schadens noch nicht bekannt und sie konnte deshalb [X.]ine bezif-ferte Leistungsklage erheben. Sie hatte deshalb ein rechtliches Interesse an derFeststellung, [X.] die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet war, [X.] zu leisten. Zwar hat die damalige Klgerin im Laufe des Rechtsstreits [X.] sanieren lassen, so [X.] ihr die Kosten der Sanierung bekannt gewordensind. Nach stndiger Rechtsprechung des [X.] wird a[X.] eineursprnglich zulssige Feststellungsklage [X.] nicht dadurch unzulssig,[X.] im Verlaufe des Rechtsstreits die Voraussetzungen fr den [X.]gang zueiner Leistungsklage eintreten ([X.], Urteil vom 4. Novem[X.] 1998 - [X.] - NJW 1999, 639, 640; [X.] in [X.]/ZPO, 2. Aufl. § 256[X.]. 55, jeweils m.w.[X.] Zu Recht geht das Berufungsgericht davon aus, [X.] die [X.] Beendigung des [X.] dem hier anwendbaren § 556Abs. 1 BGB a.F. verpflichtet war, das [X.] - abgesehen von den unver-- 6 -meidlichen Änderungen infolge des vertragsgemûen Gebrauchs - in dem Zu-stand [X.]zugeben, in dem es sich bei der [X.]lassung befunden hatte (vgl.[X.]Ec[X.]rt/[X.], Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und Leasingrechts,8. Aufl. [X.]. 1081).Entgegen der Annahme der Revision geht das Berufungsgericht auch [X.] davon aus, [X.] das [X.] den Rechtsvorgern der Beklagten imSinne des § 556 Abs. 1 BGB a.F. [X.]eits am 1. Septem[X.] [X.]lassenworden ist. Der ursprngliche Eigentmer des [X.]s - der [X.] - hat die Tankstelle [X.]eits zum 1. Septem[X.] 1961 dem VEB [X.] zurNutzerlassen. In diesen Vertrag ist nach seinem Tod seine Schwesterals Erbin eingetreten. Diese hat im Jahre 1967 einen als Änderungsvertrag [X.] abgeschlossen. In diesen genderten Mietvertrag ist [X.] des [X.] eingetreten, als sie - schon unter Geltung des [X.] als Eigentmerin im Grundbuch eingetragen [X.] (§ 571 BGB a.F. = § 566 BGB n.F.). Sie ist somit in einen seit [X.] Septem[X.] 1961 ununterbrochen bestehenden Vertrag mit der [X.]. deren Rechtsvorgerin eingetreten. Das hat zur Folge, [X.] die Beklagtedas [X.] jedenfalls im Grundsatz in dem Zustand [X.]zugeben hatte,in dem es sich am 1. Septem[X.] 1961 befunden hat.3. Die Pflicht des Mieters zur Herstellung des ursprglichen Zustands isteine Hauptleistungspflicht im Sinne des hier anwendbaren § 326 BGB a.[X.] erhebliche Kosten zur Wiederherstellung aufzuwenden sind ([X.]Ec[X.]rt/[X.] aaO [X.]. 1087 m.[X.] aus der Rechtsprechung des [X.] in[X.]. 51). Soweit die Beklagte zu umfangreichen Sanierungsmaûnahmen ver-pflichtet war, hat sich der entsprechende Anspruch der [X.] entgegen [X.] der Revision nach § 326 Abs. 1 BGB a.F. in einen Schadensersatzan-spruch in Geld verwandelt. Es ist der Revision zwar einzurmen, [X.] § 326- 7 -Abs. 1 [X.] grundstzlich eine Nachfristsetzung und eine Ablehnungsan-drohung voraussetzt. Beides ist jedoch entbehrlich, wenn der Schuldner ernst-lich und endgltig jede Erfllung verweigert (vgl. [X.] in [X.]/BGB, 4. Aufl. § 326 [X.]. 79, 80 m.[X.] aus der Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs in [X.]. 246). Die Beklagte hat das [X.] in unsa-niertem Zustand [X.]gegeben und, lange bevor die Sanierungsarbeitendurchgefrt worden sind, ernstlich und endgltig die Meinung vertreten, das[X.] habe sich bei der [X.] in dem geschuldeten Zustand [X.] und sie - die Beklagte - sei zu weiteren Sanierungsmaûnahmen nicht ver-pflichtet gewesen.4. Nicht zu beanstanden ist auch die auf einer Sctzung nach § 287ZPO [X.]uhende Annahme des Berufungsgerichts, die zur [X.] der [X.]des [X.]s vorliegende Kontaminierung des Bodens sei mindestens zu2/3 in der [X.] seit dem 1. Septem[X.] 1961 entstanden. Wenn mehrere Betrei-[X.] einer Tankstelle hintereinander zur Kontaminierung des Bodens beigetra-gen haben, ist nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist,der Verursachungsanteil des einzelnen Betrei[X.]s auf der Grundlage des vonihm angerichteten Mindestschadens gemû § 287 ZPO zu sctzen (Senats-urteil vom 27. April 1994 - [X.] - NJW 1994, 1880, 1881 unter Nr. 5m.[X.]). Es gibt [X.]ine Anhaltspunkte dafr, [X.] dem Berufungsgericht bei [X.] wesentlichen dem Tatrichter [X.]lassenen Sctzung Ermessensfehler [X.] der Beklagten unterlaufen sind. Die Tankstelle ist zwischen der erstenInbetriebnahme im Jahre 1950 und der [X.] an die Klgerin nach [X.] mehr als 40 Jahre betrieben worden, davon [X.] seit 1. Septem[X.] 1961 - durch die Beklagte bzw. ihre [X.] 8 -Die Sctzung wre im rigen selbst dann nicht zu beanstanden, [X.] mit der Revision davon ausginge, der Beklagten seien nur [X.] ab dem 1. Januar 1967 zuzurechnen. Das Berufungsgericht verweist [X.] darauf, [X.] der Sachverstdige Dr. [X.] festgestellt hat, nach der Zu-sammensetzung der im Boden gefundenen Kraftstoffreste msse der [X.] der Verunreinigung neueren Datums sein. Im rigen ist zu [X.]ck-sichtigen, [X.] erst ein Rechtsvorgnger der Beklagten die Anlage zu [X.] ausgebaut hat.5. Weiter [X.] das Berufungsgericht aus, es sei Sache der Beklagtendarzulegen und zu beweisen, [X.] die im Laufe der Dauer des [X.] lediglich die Folge einer vertragsgemûen Nutzung imSinne des § 548 BGB a.F. sei. Dieser Nachweis sei der Beklagten nicht gelun-gen. Deshalb sei sie verpflichtet, die Kosten fr die Beseitigung der von ihr zuvertretenden Kontamination (2/3 des Gesamtschadens) zu tragen.Diese Ausfhrungen halten, wie die Revision zu Recht geltend macht,einer rechtlichen [X.]prfung nicht stand.Richtig ist, [X.] nach § 548 BGB a.F. (§ 538 BGB n.F.) Vernderungenoder Verschlechterungen der gemieteten Sache, die durch den [X.] Gebrauch herbeige[X.] worden sind, von dem Mieter nicht vertreten wer-den mssen. Das bedeutet, [X.] er nicht verpflichtet ist, bei Beendigung [X.] eine durch den vertragsgemûen Gebrauch [X.] eingetretene Bescdigung der Mietsache zu beseitigen. Das O[X.]landes-gericht Dsseldorf (NJW-RR 1993, 712, 713) und das Brandenburgische O[X.]-landesgericht ([X.], 166 f) haben daraus geschlossen, [X.] der Mieteroder Pchter eines [X.] nicht fr Bodenverunreinigungen hafte,die lediglich auf den vertragsgemûen Gebrauch der Tankstelle [X.]zufhren- 9 -seien, wenn ihm nicht in dem Vertrag eine entsprechende Erhaltungslast auf-rdet worden sei.Das ist im Grundsatz zutreffend. Wenn nichts anderes vereinbart ist,haftet der Mieter oder Pchter eines [X.]s [X.] nichtfr Bodenverunreinigungen, die der bliche, die an Ort und Stelle geltendenUmweltstandards einhaltende Betrieb der Tankstelle notwendigerweise mit sichbringt. [X.] wegen der Besonderheiten des vorliegenden Falles nach den [X.] er den Wegfall der Gescftsgrundlage eine Korrektur dahingehend zuerfoltte, [X.] der Mieter an den Kosten der Beseitigung auch der durchden vertragsgemûen Gebrauch entstandenen Kontaminierung prozentual zubeteiligen ist (vgl. hierzu nachfolgend unter 10.), dert nichts daran, [X.] dieEntscheidung des Rechtsstreits davon abht, ob und gegebenenfalls in wel-chem Umfang die bei Beendigung des Mietverhltnisses vorliegende Kontami-nierung durch einen vertragsgemûen Gebrauch verursacht worden ist.Was in der [X.] zwischen 1961 und dem [X.] vertragsgemûe [X.] war, kann nicht nach den in der [X.] [X.] und nach den heutblichen Standards beurteilt werden. Es ist vielmehr,wie das Berufungsgericht richtig sieht, darauf abzustellen, was auf dem [X.] [X.] blich, also dort Standard war.Da die Kontaminierung im Zusammenhang mit dem [X.] ein-getreten ist, trt die Beklagte als Mieterin die Beweislast fr ihre von der Kl-gerin bestrittene Behauptung, die vorgefundene Kontaminierung sei auf den inder [X.] blichen, vertragsgemûen Gebrauch [X.]zufren ([X.]Z 66, 349,353; [X.] in [X.]/[X.]. § 548 [X.]. 11 m.w.[X.]).Die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei mit ihrer [X.] Behauptung beweisfllig geblieben, [X.]uht, wie die Revision zu Recht- 10 -rt, auf einem Verfahrensverstoû. Das Berufungsgericht hat durch einen imTermin vom 11. Januar 1999 verkten [X.] angeordnet, [X.] der Sach-verstdige Dr. [X.] (unter anderem) mlich dazu gehört werden solle, "obnach den Ergebnissen der durchge[X.]en Bohrungen eine nur geringe Mine-ralöl-Kohlenwasserstoff-Belastung festgestellt werden kann, die lediglich auf beijedem [X.] anfallende Tropfschden bzw. Handhabungsverluste[X.]uhe bzw. [X.]uhen könne". Der Sachverstndige hat hierzu [X.], [X.] der vorliegenden [X.] msse man davon ausgehen, "[X.]es sich hier [X.]wiegend um Tropf- oder [X.]fllungsverluste gehandelt hat,nicht a[X.] um gröûere Tankleckagen". Ihm seien "[X.]ine Publikationen bekanntdarer, was bei einem [X.] als durch den normalen [X.] verursachte [X.]" sei, er könne deshalb nichts dazusagen, ob die [X.] Gebrauch [X.]zufhren sei.Daraus durfte das Berufungsgericht nicht herleiten, die Beklagte sei mitihrer entsprechenden Behauptung beweisfllig geblieben. Der SachverstdigeDr. [X.] ist Geologe und Fachmann fr Wasser- und Bodenkontaminierung imallgemeinen. Er ist nicht ausgewiesen als Fachmann fr den Betrieb von [X.]. Er hat Art und Umfang der Kontaminierung festgestellt. Seine weitereFeststellung, die vorgefundenen Verunreinigungen seien ihrer Art nacr-wiegend auf Tropf- und [X.]fllungsverluste [X.]zufren, nicht auf "gröûereTankleckagen", legt die Annahme nahe, [X.] die Ausrstung der Tankstelle unddie Art und Weise des Tan[X.]ns und des [X.] der Tanks durch die [X.] eine entscheidende Ursache fr die eingetretene Kontaminierunggewesen sein könnte. Die Beantwortung der Beweisfrage setzt Kenntnisse dar-r voraus, welche Umweltstandards in der [X.] bezglich des Betriebs [X.] vorgeschrieben oder blich waren, wie die Tankstellen in der [X.]licherweise ausgerstet waren und betrieben wurden (z.B. ob bzw. seit wel-cher [X.] die Tankrssel automatisch abschalteten, wenn der Tank voll war, ob- 11 -die Bodeno[X.]flche im Bereich der Tanksulen versiegelt war, um das Ein-dringen von [X.] zu verhindern), schlieûlich ob der [X.] hier festgestellten Kontaminierung aus dem Rahmen fiel oder [X.]vorgefunden wurde. Wenn der Sachverstdige Dr. [X.] hierr [X.]ine hinrei-chenden Kenntnisse hat und deshalb nicht beurteilen kann, welche [X.] auf dem Gebiet der ehemaligen [X.] bei Tankstellen auch ohne beson-dere Vorkommnissblich waren, dann muûte das Berufungsgericht einen an-deren Sachverstndigen zuziehen, der solche Kenntnisse hat. [X.] es den Versuch unternehmen, einen solchen Sachverstndigen ausfin-dig zu machen.Mit der gegebenen Begrung kann das Berufungsurteil deshalb [X.]inenBestand haben. Der Senat ist auch nicht in der Lage, abschlieûend zu ent-scheiden.6. Entgegen der Annahme der Revision ist eine abschlieûende Entschei-dung - eine Abweisung der Klage - nicht deshalb mlich, weil eventuelle [X.]. [X.] ist mlich nicht eingetreten. Nach Art. 229§ 6 Abs. 1 und 2 EGBGB ist die Frage, ob die [X.] des [X.] verjrtsind, nach der bis zum 31. Dezem[X.] 2001 geltenden Fassung des [X.] zu beurteilen. Nach § 558 Abs. 1 und Abs. 2 BGB a.F. =§ 548 Abs. 1 BGB n.F. verjren Ersatzansprche des Vermieters wegen [X.] oder Verschlechterungen der vermieteten Sache in sechs Mona-ten, beginnend mit dem [X.]punkt, in dem der Vermieter die Sache zurc[X.]r-lt. Der Streit der Parteien dar[X.], wann das [X.] [X.]-gegeben worden ist, kann dahingestellt bleiben. Der Lauf der [X.] vonSchadensersatzansprchen des Vermieters ist mlich - auch nach altemRecht - gehemmt, solange der Vermieter mit dem Mieter verhandelt und [X.]ineder Parteien die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert ([X.]Z 93, 64, 69,- 12 -70; Senatsurteil vom 6. Novem[X.] 1991 - [X.] - [X.], 96, 98).Die Parteien haben nach der von der frren [X.] ausgesprochenen frist-losen Kdigung - noch vor der [X.] des [X.]s - unstreitig Ver-handlungen ge[X.], und zwar nicht nur [X.] eine eventuelle Fortsetzung [X.], sondern [X.] auch [X.] die Sanierungskosten. [X.] [X.]ine Anhaltspunkte dafr, [X.] diese Vergleichsverhandlungen vor Erhe-bung der ersten (spter [X.]genommenen) Klage abgebrochen worden sind.Die [X.] wurde durch die Zustellung dieser Klage am 24. Mrz 1993 un-terbrochen. Wie das Berufungsgericht zutreffend aus[X.], blieb die Unterbre-chung trotz der Klagercknahme wirksam, weil die frre Klgerin in dem Vor-prozeû der Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits nach der [X.] gegen sie den Streit ver[X.]t hat (§ 212 Abs. 2 BGB a.F.). Nach [X.] Meinung, der sich der [X.], [X.] zur Aufrechterhal-tung der Unterbrechung nach einer Klagercknahme statt der in § 212 Abs. 2[X.] allein erwten neuen Klage auch eine der brigen [X.] § 209 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 5 BGB a.F., also auch eine Streitverkdungnach Nr. 4 ([X.] in [X.]/BGB 4. Aufl. § 212 [X.]. 5 m.[X.]).Notwendig fr eine Unterbrechung der [X.] durch Streitverkn-dung ist "[X.]". Dazu ist es ausreichend, wenn eine alternative Haf-tung des [X.] in Betracht kommt ([X.]/[X.], [X.] 2001 § 209 [X.]. 88). Hier drehte es sich im Vorprozeû, in dem [X.] erfolgt ist, gerade darum, ob die [X.] GmbH oder die [X.]AG passivlegitimiert war. Nachdem im Vorprozeû die Klage durch Urteil vom22. Juni 1993 abgewiesen worden war, wurde im vorliegenden Rechtsstreit be-reits am 20. Juli 1993 - vier Wochen spter - die Feststellungsklage eingereicht,die am 5. August 1993 zugestellt [X.] -7. Entgegen der Annahme der Revision sind [X.] auch nicht wegen eines mitwir[X.]nden Verschuldens (§ 254 BGB)ausgeschlossen oder eingeschrkt, weil seine Mutter es unterlassen hat,rechtzeitig einen sogenannten Freistellungsantrag zu stellen. Nach Art. 1 § 4Abs. 3 des [X.] vom 29. Juni 1990 in der Fassung desArt. 12 des [X.] bei der Privatisierungvon Unternehmen und zur Frderung von Investitionen vom 22. Mrz 1991(BGBl. I 766) htten sowohl die frre [X.] als Eigentmerin des [X.]s als auch die Beklagte als Betrei[X.]in der Tankstelle wegen "durch [X.] der Anlage oder die Benutzung des [X.]s vor dem 1. Juli 1990verursachten Scden" einen Befreiungsantrag stellen knen. Nach Art. 1 § 4Abs. 3 Satz 4 dieses Gesetzes muûte der Antrag auf Freistellung stestensinnerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des [X.] gestellt sein. Diese Frist haben beide Parteien [X.].Dieses Versmnis kann im vorliegenden Rechtsstreit schon [X.] zugunsten der Beklagten [X.]cksichtigt werden, weil einem entsprechen-den Freistellungsantrag nicht zwingend stattgegeben werden muûte. Die Be-rde hatte vielmehr nach ihrem Ermessen zu entscheiden und dabei auch "[X.] ... der Allgemeinheit und des Umweltschutzes" zu beachten. [X.] konnte auch unter Auflagen erfolgen. Es ist nichts dazu vorgetra-gen, [X.] im vorliegenden Fall Voraussetzungen gegeben waren, unter [X.] eine Freistellung erfolgt ist, schon gar nicht eine Freistellung oh-ne Auflagen. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, [X.] einrechtzeitig gestellter Freistellungsantrag Erfolg gehabt htte.Im rigen ist das Versmnis auf seiten der Beklagten schwerer zu [X.] als auf seiten der freren [X.]. Die Beklagte hat auf dem [X.] ehemaligen [X.] ein umfangreiches Tankstellennetz betrieben und war- 14 -deshalb stndig mit solchen Fragen befaût. Das gilt fr die frre Klgerinnicht, auch wenn sie anwaltlich vertreten war. Die Beklagttte nicht nur [X.] selbst stellen knnen und - sollte er erfolgversprechend ge-wesen sein - stellen mssen, sie wre als Nebenpflicht aus dem [X.] verpflichtet gewesen, die frhere [X.] auf die Mglich[X.]it eines [X.] hinzuweisen. Die Parteien haben zu der fraglichen[X.] unstreiti[X.] die Sanierungskosten verhandelt. Das Verschulden der [X.] an der Smnis wre gegeer einem eventuellen Mitverschulden derfrren [X.] derart schwerwiegender zu bewerten, [X.] das Mitverschul-den der frheren Klgerin auûer Betracht zu bleibette.9. Die Sache muû an das Berufungsgericht [X.]verwiesen werden,damit es die fehlende Beweiserhebung nachholen und - eventuell nach ern-zendem Vortrag der Parteien - die notwendigen tatschlichen Feststellungentreffen [X.] das weitere Verfahren weist der Senat auf folgendes hin: [X.] man unterstellt, [X.] die auf die Mietzeit der Beklagten bzw. ihres [X.] entfallende Kontaminierung ganz oder zum Teil auf den [X.] Gebrauch [X.]zufren ist, bedeutet das allerdings nicht, [X.] demKlr insoweit [X.]inerlei [X.] zustehen. Das geltende Umweltrecht der[X.] stellt sicher, [X.] bei seiner strikten Anwendung und bei [X.] Betrieb der Anlage Kontaminationen des Bodens in einemUmfang, wie sie bei dem [X.] des Klgers festgestellt worden sind, auchnicht hernd eintreten knnen. Das verbleibende Restrisiko ist allgemeinbekannt und kann beim [X.] [X.]cksichtigt werden, etwaindem es auf den Mieter/Pchter errdet wird oder indem es bei der Fest-setzung des Miet- oder Pachtzinses [X.]cksichtigt wird. Es ist bekannt, [X.] dasUmweltbewuûtsein in der ehemaligen [X.] weniger stark ausgeprt war und- 15 -[X.] Umweltbelastungen auch grûeren Ausmaûes einfach hingenommen [X.] sind. Als die Rechtsvorger des [X.] mit dem VEB [X.] von 1961 [X.] abgeschlossen haben, hat - davon kann man ausgehen -niemand daran gedacht, [X.] es nach dem Ende der [X.] notwendig werdenkte, den Boden auf dem [X.] Meter tief auszutau-schen und fr die Gesamtsanierung ca. 350.000 DM auszugeben. Das [X.] - darauf weist das Berufungsgericht in anderem Zusammenhangzutreffend hin - betrug 200 [X.] im Monat. [X.] man diesen Betragnach dem offiziellen Umrechnungskurs umrechnen, so erhielte die [X.] Nutzungsentgelt 36.000 DM in 30 Jahren. Die [X.] also etwadas Zehnfache dessen gekostet, was die Mieterin in 30 Jahren als Nutzungs-entgelt zu zahlen gehabt tte. Auch wenn man [X.]cksichtigt, [X.] die [X.] [X.] im Monat im [X.] zu dem Durchschnittseinkommen inder [X.] wesentlich mehr war als die Zahlung von 100 DM im [X.] zumDurchschnittseinkommen in der [X.], kann man [X.], [X.]die Rechtsvorer des [X.] zu einem solchen Zins einen Nutzungsvertragr eine Tankstelle abgeschlossen tten, wenn damit zugleich die [X.]nah-me des Risikos einer so umfassenden, kostspieligen Sanierung verbunden ge-wesen wre. Da die Parteien bei [X.] der Vertrieses Risiko nicht ge-sehen haben, enthalten die Vertrauch [X.]ine Regelung [X.], wer diesesRisiko zu tragen hat. Gemeinsame Gescftsgrundlage beim [X.] derVertrwar, [X.] ein solches Risiko nicht bestand. Nachdem eine umfangrei-che Sanierung des [X.]s erforderlich geworden ist, ist diese [X.] entfallen. Es entspricht der stndigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs, [X.] die aus § 242 BGB entwic[X.]lten Grundstze zum Wegfall [X.] auf in der [X.] vor dem Beitritt begrndete [X.] anzuwenden sind, und zwar unagig davon, ob fr dieseSchuldverhltnisse nach dem Beitritt weiterhin das Recht der [X.] oder das- 16 -Recht der [X.] gilt ([X.]Z 131, 209, 214 m.[X.]; Senatsurteil vom 6.Mrz 2002 - [X.]/00 - [X.], [X.] ist den vernderten [X.] anzupassen. Mangels an-derer Kriterien ist es gerechtfertigt, die Anpassung in der Weise vorzunehmen,[X.] die wrend der Mietzeit der Beklagten bzw. ihres Rechtsvorgngers durchvertragsgemûen Gebrauch entstandenen Scen von beiden Parteien je zurHlfte zu tragen sind. Der [X.] hat in einem in diesem Punkt ver-gleichbaren Fall [X.]eits entschieden, [X.] eine solche Verteilung des [X.] den Grundstzen [X.] den Wegfall der Gescftsgrundlage angemessensein kann ([X.]Z 120, 10, 22 ff., 26). Bei der Anpassung des Vertrages ist zubeachten, [X.] die Anwendung der Grundstze des Wegfalls der [X.] nur ausnahmsweise zur vlligen Beseitigung einer an sich [X.] vertraglichen Pflicht fren kann. Es hat lediglich eine Anpassung an dievererte Sachlage in einer den [X.]echtigten Interessen beider ParteienRechnung tragenden Form stattzufinden ([X.]Z aaO S. 26 m.[X.]).Einerseits hat der Kler durch die Sanierung einen erheblichen wirt-schaftlichen Vorteil, weil der Wert des [X.]s durch die Sanierung erheb-lich gestiegen ist und weil er es nach dem [X.] [X.] in [X.] verwerten kann. Andererseits wre es auch nicht gerechtfertigt, [X.] der Sanierung ausschlieûlich dem [X.], weil die [X.] bzw. ihr Rechtsvorger das [X.] mehr als 30 Jahre lang ge-nutzt hat, weil in dieser [X.] die [X.] entstanden sind und weil das- 17 -gezahlte Nutzungsentgelt sehr gering war. Dies [X.] es gerechtfertigt erschei-nen, die insoweit angefallenen Sanierungskosten hlftig zu teilen.[X.]Ger[X.][X.]Bundesrichter Dr. Ahlt ist Vézinakrankheitshal[X.] verhindert,zu unterschreiben.[X.]

Meta

XII ZR 107/99

10.07.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2002, Az. XII ZR 107/99 (REWIS RS 2002, 2381)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2381

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