Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZR 177/99

I. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4308

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:28. Februar 2002FühringerJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: jaHotel [X.][X.] § 5 Abs. 2, § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5, § 15 Abs. 4, § 27 Abs. 2, § 28Abs. 1, § 49 Abs. 1 Satz 2a)Beruht der Verlust der Priorität eines [X.] wegender lang[X.]istigen Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmtenunternehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die [X.] eingetretenen Unmöglichkeit, den Betrieb (hier: ein Hotel) amhistorischen Standort fortzuführen, so kann die ursprüngliche Priorität [X.] aufleben, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seiner Geltungoder Berühmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und dem neu er-öffneten Unternehmen wieder zugeordnet wird.b)Der Erwerb eines gegenü[X.] dem Klagezeichen ä[X.]n Markenrechts wäh-rend des laufenden Rechtsstreits, um Ansprüche des Gegners nur abzu-wehren, ist grundsätzlich kein zweck[X.]emdes Mittel des [X.] und regelmäßig nicht sittenwidrig.[X.], Urt. v. 28. Februar 2002 - [X.] - [X.] LG [X.]- 2 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die [X.] vom 28. Februar 2002 durch [X.] und [X.], Prof. [X.], [X.] undDr. [X.] Recht erkannt:Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammerge-richts vom 13. April 1999 wird auf Kosten der [X.] [X.].Von Rechts [X.]:Die [X.], eine am 16. Januar 1989 in das [X.], betrieb in [X.], [X.] unter der [X.] "[X.]" ein Café, das sie zwischenzeitlich verpachtet hat. Sie ist In-ha[X.]in der [X.]"Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend aus Fleisch, Fisch,Wild, Geflel, Teigwaren, Eiern, Milch, Obst und Gemse, konser-vierte und [X.]ische Salate; Soßen, einschließlich Salatsoßen; Spei-- 3 -seeis, feine Backwaren und Konditorwaren; Verpflegung von G-sten, auch auûer Haus"am 4. Juli 1990 angemeldeten und am 12. Novem[X.] 1990 eingetragenen [X.] Nr. 1 167 660 "[X.]".Die Beklagte zu 1, die [X.]KG, ist [X.] auf dem [X.] im [X.]ren [X.] er-richteten [X.]. In diesem betreibt die Beklagte zu 3, die [X.],ein Hotel unter der Bezeichnung "[X.]". Die Beklagte zu 1 und die Beklagtezu 3 leiten Rechte zur Benutzung der Bezeichnung "[X.]" von der [X.], der [X.], ab.Auf dem [X.] in [X.] hatten seit 1907[X.] und nach seinem Tod sein Sohn [X.] [X.], ab 1941 in [X.] einer offenen Handelsgesellschaft, das Hotel "[X.]" betrieben.Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Hotel [X.] [X.]" wa-ren die Eheleute [X.] und Hedwig [X.] und eine "[X.] GmbH". [X.] undHedwig [X.] waren zudem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft"[X.] [X.]".Das Hauptgebdes Hotels wurde am 3. Mai 1945 durch einen Brandzerstrt. Nach dem Tod von [X.] [X.] am 7. Mai 1945 trug das [X.] am 9. Novem[X.] 1956 die Auflsung der offenen Handelsge-sellschaft "Hotel [X.] [X.]" und als Alleininha[X.]in des Unterneh-mens [X.]au Hedwig [X.] in das [X.] vom 18. Februar und 1. Mrz 1957 verpflichtete sich Hed-wig [X.], das [X.] in [X.] und das Handelsge-scft "Hotel [X.] [X.]" auf Verlangen auf die Rechtsvorgerin [X.] zu 3, die [X.], zu [X.]tragen. Der [X.] 1957enthielt eine entsprechende Verpflichtung von Hedwig [X.] und des weiterenGesellschafters [X.]zur Ü[X.]tragung der offenen Handelsgesellschaft Lorenz[X.] [X.].Unter dem 16. April 1982 trug das [X.] auf Anre-gung der Industrie- und Handelskammer das Erlschen der Handelsgesell-schaften [X.] im Handelsregister ein. Nachdem [X.] 30. Novem[X.] 1992 auf Veranlassung der verbliebenen Erben der [X.] verstorbenen Hedwig [X.] wieder gelscht wurden, ertrugen diese1993 ihre Gescftsanteile an den Gesellschaften verbunden mit dem Recht,den Namen "[X.]" und die Bezeichnung "Hotel [X.]" [X.] ein Hotel in [X.] zunutzen, auf die Beklagte zu 3. Mitte der 90er Jahre erwarb die Beklagte zu 2von der [X.] zu 3 und der [X.] sowie der [X.]Han-delsgesellschaft mbH mit [X.] 22. August 1994 und14. Februar 1996 die Anteile an den unter "Hotel [X.] [X.] GmbH &Co." und "[X.] [X.] GmbH & Co." firmierenden [X.].Am 14. Septem[X.] 1994 rmte die Beklagte zu 2 der [X.] zu 1das Recht ein, den Namen "[X.]" und die Bezeichnung "Hotel [X.]" [X.] dasin [X.] an seinem historischen Ort wieder zu errichtende Hotel zu nutzen unddurch den Betrei[X.] eines Hotels fhren zu [X.] 5 -Die Beklagte zu 2 ist weiter Inha[X.]in der mit [X.] vom 24. April 1985[X.]"heiûe und kalte Fertiggerichte, im wesentlichen bestehend [X.] oder Fisch und Kartoffeln, Teigwaren, [X.]; [X.] kohlensrehaltige [X.] und andere alkohol[X.]eie Getrnke,Bier, alkoholische Getrke, mlich Weine, Spirituosen, Likre,Sekt; Verpflegung von Gsten"eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 "Restaurant [X.]". Diese [X.] hat die Beklagte zu 2 wrend des Rechtsstreits von der [X.]erworben. Diese hatte am 23. Juni 1992 mit der Klrin eineVereinbaru[X.] die Nutzung des Zeichens "[X.]" getroffen, nach der [X.] sich verpflichtete, aus der Eintragung und Benutzung des Warenzei-chens Nr. 1 167 660 sowie etwaigen Namensrechten keine Rechte gegen die[X.] herzuleiten und dieser eine Lizenzhr zu zahlen.Die [X.] hat eine Verletzung ihres Markenrechts und ihrer [X.] "Caf[X.]" durch die [X.] geltend gemacht. Hierzu hat sie vorge-tragen, alle [X.]-Firmen seien vor dem [X.]punkt erloschen, zu dem ihreKennzeichenrechte entstanden seien. Sie sei Rechtsnachfolgerin der[X.] mbH, die ab 1982 das Caf[X.] am[X.] in [X.] betrieben habe.Die [X.] hat beantragt,die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zuverurteilen, es zu unterlassen, im gescftlichen Verkehr in der- 6 -Bundesrepublik [X.] das Zeichen "[X.]" [X.] einen Hotel-neubau und [X.] den Betrieb eines Hotels am [X.] in [X.]zu benutzen, insbesondere wenn dies an, auf oder in diesem Hoteloder in [X.], Werbung, Prospekten oder sonstigen Ge-scftspapieren geschieht.Die [X.] sind dem entgegengetreten. Sie haben den Standpunktvertreten, ihnen stehe das Recht zur Benutzung des mit dem historischen[X.] wegen des legenren Rufs des Hotels untrennbar verbundenenNamens "[X.]" zu. Die Beklagte zu 2 verfge zudem im [X.] zur Klge-rin r prioritts[X.] Rechte an der Bezeichnung "[X.]". Die Stillegung derHandelsgesellschaften [X.] sei nur vor[X.]gehend erfolgt. Rechte an der Be-zeichnung seien nicht erloschen. Die Geltendmachung der Zeichenrechte durchdie Klgerin sei rechtsmiûbrchlich.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete [X.] ist erfolglos geblieben ([X.]. 1999, 337).Gegen diese Entscheidung wendet sich die [X.] mit ihrer Revision,deren Zurckweisung die [X.] beantragen.[X.]:[X.] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch der [X.] (§ 14 Abs. 5, § 15 Abs. 4 [X.]). Zur Begrndung hat es [X.] -Die [X.] sei zwar als Inha[X.]in des Kennzeichenrechts aktivlegiti-miert. Als im Register eingetragene Inha[X.]in streite zu ihren Gunsten die [X.] des § 28 Abs. 1 [X.].Zwischen der Marke der Klrin und den Zeichen der [X.] beste-he auch Verwechslungsgefahr im Sinne von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.].Die [X.] knten sich jedoch einredeweise auf [X.] Rechte be-rufen, die der [X.] zu 2 zustnden. Die gescftliche Bezeichnung"[X.]", er die die Beklagte zu 2 verf, weise eine [X.] von 1907 auf.In der [X.] von 1945 bis 1997, in der das Hotel nicht betrieben worden sei, seiendie Rechte an der gescftlichen Bezeichnung nicht erloschen. Es habe [X.] eine vorergehende Unterbrechung gehandelt. [X.] sei dieVerkehrsauffassung in dem [X.]punkt, in dem die Benutzung wieder [X.] worden sei. Einen festen [X.]rahmen, der [X.] die Annahme einer nurvorrgehenden Stillegung des Betriebs nicht rschritten werrfe, [X.] es nicht. Es komme auf die Umsts Einzelfalls an. Die Bezeichnung"Hotel [X.]" habe in der [X.] von 1907 bis 1945 einen legendren Ruf [X.] eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworben. Die Erinnerung anden Hotelbetrieb habe sich bis zum Wiederaufbau des Hotels, der nach [X.] nahegelegen habe, ohne weiteres erhalten. Die Idee, dasHotel am historischen Standort im Ostteil der [X.] wiederzuerrichten, sei zukeiner [X.] aufgegeben worden. Der Betriebsaufnahme durch die Beklagte zu [X.] die Gesellschafter der Hotel [X.] OHG ausdrcklich zugestimmt.Die [X.] knten der Klagemarke auch die Rechte aus der priori-tts[X.]n, von der [X.] erworbenen Wort-/Bildmarke Nr. 1 084 520 entgegen-- 8 -halten. Der Erwerb dieser Marke durch die Beklagte zu 2 sei nicht unwirksam,auch wenn er nur erfolgt sei, um die Rechte der Klrin entgegenzuhalten.Ein Unterlassungsanspruch folge auch nicht aus § 15 Abs. 4 [X.].Selbst wenn die [X.] Rechtsnachfolgerin der [X.] sei und [X.] die Bezeichnung "Caf[X.]" eine [X.] von 1982in Anspruch nehmen k, sei die gescftliche Bezeichnung "[X.]" der [X.] von 1907 priorittslter. [X.] die [X.] der [X.]auch die Rechte aus der von der [X.] erworbenen Marke entgegenhalten. [X.] zu 2 sei in die Rechte aus der Vereinbarung mit der [X.] einge-treten, nach der diese sich verpflichtet habe, keine Rechte aus der Klagemarkegegen die Marke der [X.] abzuleiten.I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision habenkeinen Erfolg.1. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, [X.]der Klrin kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5[X.] zusteht.a) Es hat allerdings das Bestehen des Markenrechts der [X.] und ih-re Aktivlegitimation bejaht. Das ziehen die [X.] zu Unrecht in Zweifel.[X.] die Wirksamkeit des Markenrechts der [X.] ist es [X.],[X.] diese nach der Gewerbeanmeldung den Betrieb des [X.] erst [X.] Januar 1992 aufgenommen, die Marke a[X.] [X.]eits am 4. Juli 1990 ange-meldet hat. Zwar setzte unter der Geltung des Warenzeichengesetzes die [X.] und Eintragung einer Marke einen [X.] voraus. Dabei- 9 -reichte es a[X.] aus, [X.] der Zeicheninha[X.] innerhalb angemessener [X.]ist [X.] erffnete, wie dies vorliegend der Fall ist (vgl. [X.], Urt. v. 26.3.1971- I ZR 84/69, [X.] 1971, 309, 310 f. - [X.]; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 1 [X.]. 17; Busse/[X.], [X.] Aufl., § 1 [X.]. 14).Nach der Vermutungsregelung des § 28 Abs. 1 [X.] gilt die [X.] ihrer Eintragung als Markeninha[X.]in im Register bis zum [X.] auch als alleinige materiell [X.]echtigte Inha[X.]in (vgl. [X.], [X.]. 19.4.2001 - I ZR 238/98, [X.] 2002, 190, 191 = [X.], 1328 - [X.], m.w.N.). Diese Vermutung haben die [X.] nicht entkrftet. [X.] zu 3 hat sich zwar auf § 27 Abs. 2 [X.] [X.]ufen, wonach die zueinem [X.] grende Marke im Zweifel von der Ü[X.]tragung oderdem Ü[X.]gang des [X.] wird. Hierzu hat die Beklagte zu [X.] gemacht, seit 1997 werde das Cafnicht mehr von der Klrin, son-dern der "[X.]mbH" betrieben. Dies reicht a[X.]nicht aus, um vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 [X.]auszugehen. Nach dem unstreitigen Vortrag der Klgerin hat sie den [X.] nur verpachtet. Die Verpachtung eines Unternehmens, die [X.] lediglich ein Nutzungsrecht einrumt (§ 581 Abs. 1 Satz 1, §§ 99, 100BGB), stellt keine Ü[X.]tragung des [X.]s i.S. des § 27 Abs. 2[X.] dar.b) Rechtsfehler[X.]ei - und in der Revisionsinstanz unbeanstandet - hat dasBerufungsgericht eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen der Klage-marke "[X.]" und den angegriffenen Bezeichnungen der [X.] bejaht(§ 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).- 10 -c) Die Revision wendet sich im Ergebnis ohne Erfolg gegen die [X.], die Beklagte zu 2 verfge mit der gescftlichen Be-zeichnung "[X.]" und "Hotel [X.]" mit einer [X.] von 1907 r ein ge-er der Marke der Klgerin [X.]s Recht i.S. des § 12 [X.], das die[X.] einredeweise im [X.] geltend machen ken.aa) Das Berufungsgericht ist allerdings davon ausgegangen, der [X.] "[X.]" oder "Hotel [X.]" sei nicht verloren-gegangen, weil die Unterbrechung des Betriebs des Hotels [X.] in der [X.]von 1945 bis 1997 nur als vor[X.]gehend anzusehen sei. Dem kann nicht [X.] werden.[X.] im Sinne von § 5 Abs. 2 [X.] ist grundstzlich nur [X.] eines Unternehmens, das sich auch am [X.]. Denn der Schutz des [X.] greift nur ein, wennder Gebrauch einer Bezeichnung durch einen anderen geeignet ist, Verwechs-lungen mit dem Zeichen des Berechtigten hervorzurufen. Dagegen entfllt derSchutz des [X.] im Regelfall, wenn der Berechtigte [X.] des von ihm ge[X.]ten Unternehmens aufgibt. Ausnahmsweise geht derSchutz des [X.] gleichwohl nicht verloren, wenn der[X.] nur zeitweise stillgelegt wird, jedoch in seinem [X.] die [X.] wesentlichen Bestand erhalten bleibt und wenn die Absicht und [X.] gegeben sind, ihn innerhalb eines solchen [X.]raums fortzusetzen,so [X.] die Stillegung nach der da[X.] maûgeblichen Verkehrsauffassung nochals vorergehende Unterbrechung erscheint (vgl. [X.], Urt. [X.] 2/60, [X.] 1961, 420, 422 = [X.], 254 - [X.], insoweit in[X.]Z 34, 345 nicht abgedruckt; Urt. [X.] - I ZR 149/60, [X.] 1962,419, 420 - Leona; [X.]Z 136, 11, 21 f. - L'Orange). Im Fall einer [X.] -nahme ist die Auffassung des Verkehrs in dem [X.]punkt maûgeblich, zu demdas Unternehmen wieder am gescftlichen Verkehr teilnimmt (vgl. [X.], Urt. [X.], [X.] 1960, 137, 140 = [X.], 23 - [X.]; [X.][X.] 1961, 420, 422 - [X.]; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 [X.]. 126).Zu diesem [X.]punkt [X.] der Verkehr das heutige Unternehmen trotz der [X.] der Stillegung noch als Fortsetzung des ursprglichen [X.].Im Streitfall kann nicht davon ausgegangen werden, [X.] diese Voraus-setzungen [X.] eine vorrgehende Unterbrechung vorliegen. Das Berufungs-gericht hat bei der Beurteilung der Verkehrsauffassung, worauf die [X.] hinweist, wesentliche Umstnde auûer acht gelassen.Das [X.] lag im ehemaligen [X.] von [X.]. 1952 wur-de der ausgebrannte Teil des Hotels abgebrochen. Mit dem Wiederaufbau [X.] und dem Betrieb unter der Bezeichnung "[X.]" durch die [X.] konntenicht gerechnet werden. Konkrete Anhaltspunkte [X.] seine gegenteilige [X.] hat das Berufungsgericht nicht aufgezeigt. Ein Aufbau zur [X.] der [X.] istauch nicht erfolgt. Das Berufungsgericht hat auch keine Feststellungen dazugetroffen, [X.] die Unternehmen "[X.] [X.]" und "Hotel[X.] [X.]" in einem [X.] die Wiedererffnung wesentlichen Bestanderhalten geblieben sind. Am 16. April 1982 wurde auf Anregung der Industrie-und Handelskammer das Erlschen beider Unternehmen im Handelsregistereingetragen. Selbst wenn von der Absicht von Hedwig [X.] bis 1967 undster ihrer Erben sowie der [X.] zu 3 auszugehen ist, den [X.] wieder aufzunehmen, fehlte es [X.] mehr als 40 Jahre an der Mglichkeit,den Geschftsbetrieb auf dem ursprglichen [X.] auszben. [X.] Fortsetzung des Hotelbetriebs an anderer Stelle als dem ursprglichen- 12 -[X.] in West[X.]lin ist dagegen jederzeit mlich gewesen und [X.]tebenfalls nicht zur Annahme einer nur vorrgehenden Stillegung des [X.]s. Selbst bei der wegen einer erzwungenen Unterbrechung derkennzeichenmûigen Benutzung [X.] ein Hotel am alten Standort gebotenengroûzgigen Betrachtungsweise (vgl. hierzu [X.]Z 136, 11, 22 - L'Orange) istdie gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts nicht gerechtfertigt. Es fehlenHandlungen oder besondere Umst, die [X.] den Verkehr auch noch in [X.] Jahren nach erfolgter Firmenauflsung die Mglichkeit einer Fortset-zung des Unternehmens durch die Erben von [X.]au Hedwig [X.] oder die [X.] zu 3 als naheliegend erscheinen lieûen. Danach ist der heutige Hotelbe-trieb "[X.]" nicht mehr als Fortsetzung des 1945 eingestellten ursprglichenHotelbetriebs aufzufassen.bb) Gleichwohl kann die Beklagte zu 2 [X.] sich die [X.] des [X.] "[X.]" von 1907 in Anspruch nehmen. Der Senat hat[X.]eits in der "[X.], [X.] der infolge staatlicherZwangsmaûnahmen eingetretene Verlust der [X.] eines Unternehmens-kennzeichens bei Wiederaufnahme der erloschenen Firma ausnahmsweiserbrckt werden kann, sofern der Name des Unternehmens aufgrund seinerGeltung oder Berhmtheit dem Verkehr in Erinnerung geblieben ist und demwiedererffneten Unternehmen zugeordnet wird ([X.]Z 136, 11, 26 f.; ebensoFezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 15 [X.]. 80 a.E.; vgl. auch: [X.], [X.], 5. Aufl., [X.]. 56 [X.]. 44). Dem durch staatliche Zwangsmaûnah-men eingetretenen Verlust der [X.] ist der Fall vergleichbar, in dem dielang[X.]istige Einstellung des Betriebs nicht auf einer selbstbestimmten unter-nehmerischen Entscheidung, sondern auf der durch die Teilung [X.]seingetretenen Unmlichkeit [X.]uht, das gegen Ende des [X.] am historischen Standort fortzu[X.]en.- 13 -Dem Markenrecht ist auch die Vorstellung nicht [X.]emd, [X.] materiell-rechtlich nicht mehr bestehende Rechte mit der ursprglichen [X.] wiederaufleben knnen. So erlangt eine wegen Nichtbenutzung lschungsreife Markeerneut mit der ursprglichen [X.] Schutz, wenn sie wieder benutzt wird(vgl. § 49 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Lediglich gegeer [X.], diewrend der Lschungsreife entstanden sind, ist der Schutz eingeschrkt mitder Rechtsfolge einer Koexistenz der Kollisionszeichen (vgl. zum [X.]: [X.],Urt. v. 16.12.1993 - I ZR 231/91, [X.] 1994, 288, 291 = WRP 1994, 252- [X.]; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 [X.]. 255; zum [X.]: [X.],Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 187/98, [X.] 2002, 59, 61 f. = [X.], 1211- [X.]; [X.]/[X.], [X.], § 49 [X.]. 21; [X.]/[X.], [X.]ngesetz, 6. Aufl., § 49 [X.]. 19).Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang die Vorausset-zungen einer derartigen [X.]brckung des [X.]sverlustes der ursprgli-chen Bezeichnung "[X.]" rechtsfehler[X.]ei festgestellt. Es ist davon ausgegan-gen, [X.] die Bezeichnung eine besonders hohe Kennzeichnungskraft erworbenund sich die Erinnerung an das Hotel in der Bevlkerung erhalten hat. Es hatweiter angenommen, das Kennzeichen werde dem wieder in Betrieb genom-menen Hotel der [X.] zugeordnet, weil es im Zusammenhang mit [X.] verwendet wird, der auf dem [X.] des [X.]ren [X.] errichtet worden [X.]) Die [X.] zu 1 und zu 3 knnen sich im vorliegenden Rechts-streit auch einredeweise auf die Position der [X.] zu 2 [X.]ufen. In [X.] ist anerkannt, [X.] der Inha[X.] eines prioritts[X.]n Zeichenseinem Dritten die Benutzung des Zeichens schuldrechtlich gestatten kann und- 14 -dieser in entsprechender Anwendung des § 986 Abs. 1 BGB [X.]echtigt ist, [X.] bessere Position geger dem Anspruchsteller geltend zu machen (vgl.[X.]Z 122, 71, 73 f. - [X.] dem Vertrag vom 14. Septem[X.] 1994 hat die Beklagte zu 2 der [X.] zu 1 und der [X.] zu 3 als Betrei[X.]in des Hotels das Recht ein-germt, die in Rede stehenden Bezeichnungen zu nutzen.Ohne Erfolg macht die Revision in diesem Zusammenhang geltend, [X.] an dem Unternehmenskennzeichen der [X.] sei entfallen, weil die[X.] zu 1 und zu 2 keine [X.] und kein Hotel betrieben,was auch nach ihren Satzungen ausgeschlossen sei. Es ist grundstzlich zu-lssig, einem Dritten die Benutzung eines [X.] zu ge-statten (vgl. [X.], Urt. v. 21.3.1985 - I ZR 190/82, [X.] 1985, 567, 568 =[X.], 410 - [X.]; [X.].UWG/Teplitzky, § 16 [X.]. 177; [X.]/[X.] aaO Vor §§ 27-31 [X.]. 6). [X.] den Erhalt des Unternehmenskennzei-chens ist es nicht erforderlich, [X.] die Beklagte zu 2 ein Hotel selbst betreibt.Anhaltspunkte [X.] eine Irre[X.]ung des Verkehrs durch die Kennzeich-nung der [X.] bestehen nicht. Die Bezeichnung blieb durch die [X.] seitens der [X.] zu 1 und die Benutzung des [X.] durch die Beklagte zu 3, die das neu errichtete Hotel [X.] betreibt, mitder tatschlichen [X.] verbunden.d) Im rigen bleiben die Angriffe der Revision ebenfalls erfolglos, soweitsie sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts richten, die [X.]kten der Klagemarke auch aufgrund der von der [X.] erworbenen Marke einprioritts[X.]s Recht [X.] 15 -aa) Die Revision meint, die [X.] kten sich auf diese Marke nicht[X.]ufen, weil die Beklagte zu 2 die Marke erst wrend des Rechtsstreits er-worben habe, um die zeichenrechtliche Stellung der Klgerin zu schwchen.Die [X.] knten wegen dieser zu miûbilligenden Zielsetzung Zeichen-rechte aus der Marke nicht gegen die Klgerin geltend machen. Dem kann nichtzugestimmt werden. Zwar kann der Erwerb eines Markenrechts [X.] § 1 UWG, § 826 BGB und dem Markeninha[X.] der Schutz aus der Markezu versagen sein, wenn der Markenerwerb zweck[X.]emd als Mittel des [X.] eingesetzt wird (vgl. [X.], Urt. v. 3.11.1994 - I ZR 71/92, [X.]1995, 117, 120 f. = WRP 1995, 96 - [X.]; Urt. v. 10.8.2000 - I ZR 283/97,[X.] 2000, 1032, 1034 = [X.], 1293 - [X.] 2000). Das hat das [X.] jedoch ohne Rechtsfehler verneint. Die [X.] benutzen dievon der [X.] erworbene Marke nicht, um die [X.] zu behindern, sondern nurum Ansprche der Klgerin abzuwehren. Dies ist, auch wenn das [X.] [X.] erst wrend eines laufenden Rechtsstreits erworben wird, grund-stzlich unbedenklich.bb) [X.] ist auch der von der Revision vertretene Standpunkt,die Klgerin habe aufgrund der Abgrenzungsvereinbarung mit der [X.] vom23. Juni 1992 ein ausschlieûliches Nutzungsrecht [X.] [X.] an dieser Markeerlangt, in das die Beklagte zu 2 durch den Markenerwerb eingetreten sei. Ausder Vereinbarung der [X.] mit der [X.], insbesondere aus den [X.] und [X.], auf die die Revision [X.] ihren gegenteiligen Standpunkt [X.], ergibt sich kein Anhalt da[X.], [X.] die [X.] als Lizenzge[X.]in ihre Marke [X.][X.] nicht mehr nutzen durfte. Der rmlichen Beschrkung des der [X.] und der Zahlung des [X.] [X.] DM zuzglich Umsatzsteuer lût sich dies nicht [X.] 16 -cc) Schlieûlich rgt die Revision ohne Erfolg, die von der [X.] erworbeneMarke [X.]echtige die [X.] nicht, die Bezeichnung "[X.]" firmenmûigund als Bezeichnung eines Hotels zu benutzen. Der Zeicheninha[X.] ist - sofernnicht [X.] Rechte Dritter entgegenstehen - grundstzlich [X.]echtigt, [X.] auch firmenmûig zu verwenden und zu versuchen, sich dadurch [X.] eines [X.] zu verschaffen (vgl.[X.]Z 19, 23, 29 - [X.]). Das kann die [X.] aufgrund einer priorittsjn-geren Marke nicht verhindern.2. Das Berufungsgericht hat mit Recht auch einen Unterlassungsan-spruch der Klrin nach § 15 Abs. 4 [X.] verneint.a) Die [X.] ken sich insoweit ebenfalls aufgrund der gescftli-chen Bezeichnung "[X.]" mit einer [X.] von 1907 auf ein [X.]s Kennzei-chenrecht [X.]ufen. Die [X.] nimmt [X.] die Bezeichnung "Caf[X.]" eineRechtsnachfolge nach der [X.] mbH in [X.] und leitet daraus eine [X.] von 1982 ab.b) Zutreffend hat das Berufungsgericht der [X.] den aus § 15 Abs. 4[X.] abgeleiteten Unterlassungsanspruch zudem aufgrund der Abgren-zungsvereinbarung der Klgerin mit der [X.] vom 23. Juni 1992 versagt. In [X.]r Vereinbarung, in die die Beklagte zu 2 als Rechtsnachfolgerin der [X.] ein-getreten ist, hat sich die [X.] in Abschnitt II 2 verpflichtet, aus der Eintra-gung und Benutzung ihres Warenzeichens sowie etwaigen Namensrechten [X.] Rechte gegen die [X.] herzuleiten. Zu den Namensrechten der [X.]hat das Berufungsgericht, ohne dies ausdrcklich anzu[X.]en, mit Recht auchdie gescftliche Bezeichnung der Klgerin gezhlt. Entgegen der [X.] der- 17 -Revision verstût die Auslegung der [X.] durch das Berufungsge-richt nicht gegen die Lebenserfahrung. Denn die Klrin verfgt nicht, wie [X.] geltend macht, er ein im [X.] zur [X.] als Lizenzge[X.]in aus-schlieûliches Lizenzrecht (vgl. Abschnitt [X.] d bb).II[X.] Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu-rckzuweisen.Erdmann[X.]BornkammBscherSchaffert

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I ZR 177/99

28.02.2002

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.02.2002, Az. I ZR 177/99 (REWIS RS 2002, 4308)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4308

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