Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. IV ZR 270/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 2746

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[X.] DES VOLKESVERSÄUMNIS-URTEIL[X.]/00Verkündet am:19. Juni 2002FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 139, 133 A, 157 A; [X.]/[X.] §§ 13, 39Der Anteil an einer nicht auseinandergesetzten fortgesetzten ehelichen Vermö-gensgemeinschaft nach [X.]/[X.] ist nicht ü[X.]tragbar. Dagegen kann [X.] auf das künftige [X.] abgetreten werden.[X.], [X.] vom 19. Juni 2002 - [X.]/00 - Kammergericht LG [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], denRichter [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die [X.] vom 19. Juni 2002fr Recht erkannt:Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 26.Zivilsenats des [X.] in [X.] vom4. Septem[X.] 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufge-hoben, als es zum Nachteil des Beklagten ergangen ist.Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der [X.] des [X.]s [X.] vom [X.] teilweisndert.Die Klage wird - unter Aufhebung des landgerichtlichenVersumnis-Teilurteils vom 15. Januar 1999 auch inso-weit - insgesamt abgewiesen.Die [X.] trt die Kosten des Rechtsstreits.Das Urteil ist vorlfig vollstreckbar.Von Rechts wegen- 3 -Tatbestand:Die [X.] verlangt von dem Beklagten einen Betrag in Höhe von400.000 DM, den sie in Erfllung eines "Anteilsrtragungs- und [X.]" an ihn geza[X.] hat.Die an die [X.] Rechte stammten [X.] Diese ha[X.] mit [X.] in ehelicher Vermögensgemeinschaftnach dem Familiengesetzbuch der [X.] ([X.]) gelebt, die im [X.] ein [X.] in [X.] umfaßte. [X.] verstarb am 18. [X.] Er wurde von seiner Ehefrau und seiner Tochter, [X.]., zu glei-chen Teilen beerbt. [X.] verußerte gemß notariellen Urkunden vom27. Februar 1992 ihren hlftigen Erbteil und ihren "Miteigentumsanteil"an dem [X.] an den Beklagten. Mit notarieller Urkunde vom2. Dezem[X.] 1993 trat sie ihren Erbteilsanspruch und ihren "Anspruchaus der Vermögensgemeinschaft [mit] meinem verstorbenen Ehemann"an den Beklagten ab. Die Abtretung nahm der Beklagte mit notariellerUrkunde vom 2. Mrz 1995 an. An dem Beurkundungstermin nahm auch[X.] teil, die sich auf ihr vorangegangenes Angebot bezog. Beide [X.] erklrten [X.] sind uns darin einig, daß der hlftige Anteil der [X.]) an der Vermögensgemeinschaft mit ihremverstorbenen Ehemann und der 1/2-Erbanteil an seinemNachlaß mit sofortiger dinglicher Wirkung auf den Erschie-nenen zu 2) [X.] notariellen Urkunden vom 17. Januar 1995, 4. Mai 1995 und13. Juni 19rtrug [X.]. gegen Zahlung von 100.000 DM der Kl-gerin ihren hlftigen Anteil an der Vermögensgemeinschaft mit dem ver-- 4 -storbenen [X.] und ihren 1/2 Erbanteil an seinem Nachlaû. Am 10. Mai1995 lieûen die Klgerin und der Beklagte den streitbefangenen "[X.] und Erbteilskaufvertrag" beurkunden unter [X.] auf den notariellen Vertrag vom 2. Dezem[X.] 1993/2. Mrz 1995zwischen dem Beklagten und [X.][X.] verstarb im Dezem[X.] 1996 und wurde von ihrer Stieftochter[X.]. testamentarisch beerbt. Am 28. Juli 1998 schlossen [X.]. unddie [X.] eine notarielle Auseinandersetzungsvereinbarung, in der esheiût:"Frau [X.]. und Frau [X.] sind sic[X.] die Auflsungder unter den Erben der Eheleute [X.] und [X.] fortgesetz-ten ehelichen [X.] einig, setzen [X.] auseinander und beenden die [X.]."Die [X.] verpflichtete sich zur Zahlung von 141.000 DM an [X.]. zur Abgeltung ihrer Anteile an der fortgesetzten [X.] und dem Nachlaû, sowie dazu, sie von "[X.] Dri[X.]r im Zu-sammenhang mit der Erbschaft und der beendeten [X.]" freizustellen. Den Freistellungsanspruch trat [X.]. ster an [X.] ab. Die Klgerin wurde am 23. August 1999 als Alleineigent-merin in das Grundbuch eingetragen.Sie [X.] den mit dem Beklagten geschlossenen [X.] nichtig.Sie hat neben der Herausgabe des erlangten Kaufpreises Schadenser-satz in [X.] 20.000 DM begehrt, da sie das [X.] weiterver-ûert habe und ihrerseits [X.] des Erwer[X.]s ausgesetzt sei.Das [X.] hat den Beklagten zur Zahlung von 400.000 [X.] -teilt, die Schadensersatzklage hingegen abgewiesen. Die Berufung [X.] ha[X.] teilweise Erfolg. Das Berufungsgericht hat eine Ver-pflichtung zur Rckzahlung in [X.] 266.666,67 DM bejaht und die [X.] Instanz hilfsweise erklrte Aufrechnung mit den von [X.]. anden Beklagten abgetretenen [X.] in [X.] 96.666,67 DMdurchgreifen lassen. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte eine Ab-weisung des gesamten [X.].[X.]:Das Rechtsmi[X.]l hat Erfolg. Es [X.] unter teilweiser [X.] angegriffenen Entscheidung zur vollstdigen Klagabweisung. [X.] war durch [X.], jedoch aufgrund sachlicher Prfung zuentscheiden (vgl. [X.]Z 37, 79, 81 [X.] Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist der zwischen den [X.] am 10. Mai 1995 geschlossene [X.] § 306 BGB nichtig,soweit er den Anteil an der ehelichen [X.] betrifft.Die objektive Unmlichkeit [X.]uhe darauf, [X.] ein solcher Anteil nichtabgetreten werden k, solange eine Auseinandersetzung der [X.] nicht erfolgt sei. Der Beklagte habe [X.]eits von [X.] aus die-sem Grunde keine Rechte erwerben k, so [X.] er nicht in der [X.] sei, diese an die [X.] weiterzugeben. Die Nichtigkeit [X.] indes nicht den Vertrag in seiner Gesamtheit. Es sei im Rahmen des§ 139 BGB davon auszugehen, [X.] der Vertrag bezglich des Nachlaû-anteils, der ertragen werden k, auch ohne den Anteil ander [X.] geschlossen worden wre. Der [X.] sei- 6 -daran gelegen gewesen, neben dem Eigentumsanteil von [X.]. auchden weiteren Miteigentumsanteil zu erwerben, um das gesamte [X.] an Dri[X.] [X.] zu k. Ihr sei es darum gegangen,die Rechte dort zu erwerben, wo sie sich tatschlich bef[X.]n.Der auf den unwirksamen Teil des Vertrages entfallene Kaufpreis betra-ge 2/3 von 400.000 DM. Die sich daraus ergebene Bereicherungsforde-rung in [X.] 266.666,67 DM sei in [X.] 96.666,97 DM durchdie hilfsweise erklrte Aufrechnung erloschen. Der Beklagte habe gegen[X.]. als Erbin der [X.] einen Anspruch auf teilweise Rckzahlung desan diese geleisteten Kaufpreises. [X.]. habe insoweit einen [X.] gegen die [X.] gehabt, diesen a[X.] an den [X.], so [X.] sich in dessen Person der Freistellungsanspruch ineinen unmi[X.]lbaren Zahlungsanspruch gegen die [X.] gewandelthabe.II. Diese Ausfrungen sind nicht frei von Rechtsfehlern.1. Im Ausgangspunkt richtig ist, [X.] eine Verfer den [X.] an einer beendeten, a[X.] noch nicht auseinandergesetzten ehelichen[X.] unwirksam [X.]) Die Eheleute [X.] und [X.] lebten in der frren [X.] im ge-setzlichen [X.] §§ 13, 39 [X.]. Da [X.] vor dem Wirk-samwerden des Beitritts am 3. Okto[X.] 1990 verstorben ist, bleibt fr [X.] des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermsder Ehega[X.]n das vormalige Recht maûgebend (vgl.[X.]/Gernhu[X.], Art. 234 §§ 4, 4a EG[X.]. 32 a.E. [X.],- 7 -Urteil vom 18. Mrz 1992 - [X.] - FamRZ 1992, 923 unter 1 frdie Beendigung durch Scheidung). Auf dieser Grundlage ist die eheliche[X.] als Gesamthandsgemeinschaft einzuordnen([X.]Z 141, 307, 310). Ihre Auseinandersetzung ist nach dem Tode des[X.] zchst unterblieben. Sie wurde statt dessen zwischen seinen Er-ben, [X.] und [X.]., zur einen Hlfte und dem rlebenden [X.], [X.], zur anderen Hlfte fortgesetzt.b) Vor erfolgter Auseinandersetzung ist der Anteil an einer [X.] nicht rtragbar ([X.], Urteil vom 10. Mai1966 - [X.] - [X.] § 1487 Nr. 1 unter 1; [X.]/Heckelmann,[X.] Aufl. § 1419 Rdn. 2; [X.]/[X.], BGB 13. Bearb. [2000]§ 1419 Rdn. 11, 14; [X.]/Kanzleiter, [X.]. § [X.]. 2, 3). Davon ist kraft gesetzlicher Anordnung (§ 2033 BGB) nur [X.] Mitglieds einer Erbengemeinschaft r seinen Anteil amNachlaû ausgenommen. Selbst eine auf den [X.] - wiehier auf den in den Nachlaû fallenden Anteil an der ehelichen [X.] - bezogene Verfsbeschrkung steht dem nichtentgegen ([X.], Urteil vom 10. Mai 1966, aaO; [X.]/[X.]. [1995] § 2033 BGB Rdn. 9). [X.] ha[X.] daher bei [X.] notariellen Vertrages mit dem Beklagten am 2. Mrz 1995 ein Verf-gungsrecht r ihren Erbteil, nicht hingegen [X.] ihren auûerhalb [X.] stehenden Anteil an der ehelichen Vermsge-meinschaft.2. Das Berufungsgericht hat indes nicht beachtet, [X.] die [X.] zwischen [X.] und dem Beklagten nicht den mit einer Verf-gungsbeschrkung belegten Anteil an der ehelichen [X.] -meinschaft zum Gegenstand ha[X.], sondern lediglich ihren aus der [X.] folgenden Anspruch. Das ergibt eineAuslegung der Vereinbarung vom 2. Dezem[X.] 1993/2. Mrz 1995. Dadas Berufungsgericht eine Interpretation der beiden notariellen Urkundenunterlassen hat, konnte der Senat sie selbst vornehmen ([X.], [X.] 3. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 2099 unter [X.] Anspruch eines an einer Gesamthandsgemeinschaft Beteilig-ten auf das, was sich fr ihn bei der Auseinandersetzung ergeben wird,kann abgetreten werden. Gegen die Zulssigkeit einer solchen Verf-gung bestehen keine rechtlichen Bedenken, da sie eine kftige Forde-rung zum Gegenstand hat, welche den Abschluû der Auseinanderset-zung voraussetzt ([X.], Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 2.; [X.]/[X.], [X.]. 12; [X.]/Kanzleiter, aaO). Bereits nachdem Wortlaut der Urkunde vom 2. Dezem[X.] 1993 hat [X.] darin [X.] ihren Anteil an der ehelichen [X.] verfwollen, sondern [X.] nur [X.] ihren Anspruch aus der - schonbeendeten, a[X.] noch auseinanderzusetzenden - [X.]. Auf dieses, eingangs der Urkunde vom 2. Mrz 1995 in Bezuggenommene Angebot zielt die Annahme des Beklagten. Die daran [X.] der Parteien, sie seien darer einig, [X.] derlftige Anteil an der [X.] mit sofortiger dinglicherWirkergehe, hat [X.] keine eigenstdige Bedeutung.Denn der dingliche, auf das stere [X.] be-zogene [X.] war [X.]eits durch die vorangegangene An-nahme des Beklagten [X.] 9 -3. Dieser Umstand hat Auswirkungen auf den zwischen den [X.] am 10. Mai 1995 geschlossenen Vertrag.a) Zwar ist im [X.] zwischen dem Beklagten und der Klgerinneben der Ü[X.]tragung des Erbteils auch die des Anteils an der [X.] beurkundet. Die Urkunde bezieht sich jedoch auf dievorangegangene notarielle Vereinbarung vom 2. Dezem[X.] 1993/2. Mrz1995. Da sich das Berufungsgericht damit nicht auseinandergesetzt hat,kann auch die Urkunde vom 10. Mai 1995 vom [X.] werden. Die vertragliche Vereinbarung zwischen den Parteien istdahingehend aufzufassen, [X.] der Beklagte der [X.] mit deren Ein-verstnis das an [X.] wollte, was er zuvor von [X.]erhalten ha[X.]. Fr dieses Verstnis spricht die Feststellung des Be-rufungsgerichts, die [X.] habe die Rechte dort erwerben wollen, [X.] sich tatschlich bef[X.]n, also im Zweifel das, was beim [X.] an Rechten vorhanden war, ebenso wie der Beklagte im Zweifelnur das veruûern wollte, was ihm seinerseits an Rechten zuvor von [X.] worden war.b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist der [X.] nicht teilweise unwirksam. Er ist, auch soweit es um den Anspruchaus der fortgesetzten ehelichen [X.] geht, auf dieÜ[X.]tragung der Rechte gerichtet, die der Beklagte am 10. Mai 1995 [X.]. Das verpflichtende [X.] wre nur dann nichtig gewesen,wenn es eine Verfer den Anteil an der ehelichen [X.] beinhaltet [X.]. Das a[X.] war, wie die Auslegung der [X.] vom 10. Mai 1995 ergibt, gerade nicht der Fall. Ob eine Nich-tigkeit, wie vom Berufungsgericht angenommen, auf § 306 BGB ([X.] 10 -dinger/[X.], [X.]. 14; [X.]/Kanzleiter, aaO) oder auf§ 134 BGB ([X.], Urteil vom 10. Mai 1966, aaO unter 1; [X.]/Heckel-mann, aaO) [X.]uht [X.], kann dem[X.] dahingestellt bleiben.c) Eine Verpflichtung des Beklagten, [X.] § 812 Abs. 1 Satz 1BGB einen Kaufpreisanteil von 266.666,67 DM an die [X.] zurckzu-zahlen, besteht somit nicht. Auf die vom Berufungsgericht errterteHilfsaufrechnung kommt es nicht mehr an.Terno [X.] [X.] [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 270/00

19.06.2002

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2002, Az. IV ZR 270/00 (REWIS RS 2002, 2746)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 2746

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