Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZR 67/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5444

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 67/03 vom 1. Februar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] und die Richterin [X.] am 1. Februar 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 24. Januar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 68.885,14 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im Übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO). 1 Das Berufungsgericht ist von den Rechtssätzen der Entscheidung [X.], 176, 180 (vgl. auch [X.], Urt. v. 15. Juni 1989 - [X.] ZR 167/88, [X.], 1342, 1344; v. 6. April 2000 - [X.] ZR 122/99, [X.], 1072, 1074) nicht abge-wichen. Dort hatte der Grundstückseigentümer das vorbehaltene Eigentum des Lieferanten durch Leistung (den Einbau) der Gemeinschuldnerin erlangt. Hier hat der Beklagte - wie schon die Schuldnerin - nur das Anwartschaftsrecht der 2 - 3 - Masse abgetreten und sich der [X.] gegenüber verpflichtet, die Bedin-gungen des [X.] herbeizuführen (Freistellung der [X.]). Diese Verpflichtung ist nicht erfüllt worden. Besteht das Miteigentum der Kläge-rin fort, wie das Berufungsgericht angenommen hat, so kann sie sich deswegen mit ihrer Miteigentümerin auseinandersetzen. Ist das Recht der Klägerin durch Tathandlungen der Anwartschaftsberechtigten nach Abtretung dieses Rechts gemäß Art. 46 EGBGB, § 947 Abs. 2 BGB oder § 950 BGB erloschen, was nicht hinreichend vorgetragen worden ist, so wäre die Anwartschaftsberechtigte der Klägerin nach § 951 Abs. 1, §§ 812, 818 Abs. 2 BGB verpflichtet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. 3 [X.] [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.05.2002 - 1 O 227/01 - [X.], Entscheidung vom 24.01.2003 - 16 U 112/02 -

Meta

IX ZR 67/03

01.02.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.02.2007, Az. IX ZR 67/03 (REWIS RS 2007, 5444)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5444

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