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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 79/03
vom 20. Oktober 2005 in dem Rechtsstreit
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Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 20. Oktober 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens über die Nichtzulas-sungsbeschwerde nach einem Wert von [X.].
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssa-che grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Das Berufungsurteil weicht nicht von den tragenden Gründen des Urteils des [X.] vom 7. Februar 2002 ([X.] ZR 115/99, [X.], 562) ab. Anders als in dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, stand der Schuldnerin im vorliegenden Fall kein Anspruch auf Auszahlung eines [X.] - 3 -
[X.] zu, den sie durch die jetzt angefochtene Zahlung hätte verlieren können. Die Klägerin hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss auf einen sol-chen Anspruch zulassen, und das Berufungsgericht hat keine entsprechenden Feststellungen getroffen. Ein Darle[X.]anspruch wäre davon abgesehen ledig-lich im Rang des § 39 Abs. 1 Nr. 5 [X.] zu befriedigen gewesen. Sein Verlust wäre daher nicht geeignet, die Gläubiger zu benachteiligen. Das [X.] hat daher im Ergebnis zu Recht eine objektive Benachteiligung der Gläu-biger verneint. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.
[X.] [X.] [X.]
[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 02.08.2002 - 5 O 104/02 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 8 U 91/02 -
Meta
20.10.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.10.2005, Az. IX ZR 79/03 (REWIS RS 2005, 1245)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 1245
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