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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 67/05 vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des [X.], 2. Zivilsenat, vom 9. März 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 42.183,36 • festgesetzt. Gründe: Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) besteht nicht. 1 Das Berufungsgericht hat auf Seite 9 seines Urteils keinen von der Rechtsprechung des [X.] abweichenden Rechtssatz aufgestellt, nach welcher bei Schadensersatzklagen wegen Verletzung vertraglicher An-waltspflichten der Mandant die Verursachung des Schadens durch die Pflicht-verletzung - haftungsausfüllende Kausalität - zu beweisen hat (grundlegend [X.], 311, 313 ff; 126, 217, 221 f). Dort erfolgt vielmehr im Rahmen der Prüfung nach § 287 ZPO eine allein auf den Einzelfall bezogene [X.] - 3 - lastverteilung, der keine verallgemeinerungsfähige Aussage entnommen wer-den kann. Im Zusammenhang mit der vom Berufungsgericht verneinten Anspruchs-verjährung nach § 51b [X.] ist von der Beschwerde die erhobene [X.] nicht ordnungsgemäß ausgeführt worden. Sie wendet sich nicht erkennbar ge-gen die aktenwidrige Feststellung des Berufungsurteils, der Klägerin sei im [X.] 2001 unstreitig bereits Prozesskostenhilfe bewilligt gewesen ([X.]). Hierauf kommt es im Ergebnis freilich ohnehin nicht an; denn die im Übrigen dazu erhobene Revisionsrüge geht gleichfalls fehl. 3 [X.] war vom 16. August 2000 bis zum 20. August 2001 nach § 203 Abs. 2 BGB a.F. ge-hemmt. Die Sekundärverjährung des Schadensersatzanspruchs gegen die [X.] ist infolgedessen durch die Klageerhebung vom 24. Juli 2001 rechtzeitig unterbrochen worden. Das [X.] hat bei seiner Auflage vom 15. Mai 2001 an die Klägerin übersehen, dass diese nach dem Inhalt des landgerichtli-chen Prozesskostenhilfeheftes bereits mit einem am 16. August 2000 bei [X.] eingegangenen Schreiben die ursprünglich lückenhaften Angaben ihrer
4 - 4 - Erklärung nach § 117 ZPO ergänzt hatte, so dass die weitere Verzögerung des Verfahrens zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verantwortungsbereich des Gerichtes lag. Dr. [X.] [X.] [X.] [X.] [X.]
Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 17.01.2003 - 6 O 186/00 - [X.], Entscheidung vom 09.03.2005 - 2 U 50/03 -
Meta
25.10.2007
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZR 67/05 (REWIS RS 2007, 1211)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 1211
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