Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R

3. Senat | REWIS RS 2015, 14952

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - kein Anspruch auf schwenkbaren Autositz zum Aufsuchen einer Einrichtung der Tagespflege weder als Hilfsmittel noch als Pflegehilfsmittel - Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung von Fahrten auch bei fehlendem Wille zur Nutzung des Fahrdienstes oder bei Eigenanteil zu den Kosten - kein Versorgungsanspruch nach vertragsärztlicher Verordnung - formlose "Bescheinigungen" stehen förmlichen Verordnungen gleich - eigenes Prüfungs- und Entscheidungsrecht der Krankenkassen - Unterscheidung zwischen mittelbarem und unmittelbarem Behinderungsausgleich - keine Berücksichtigung des Wohnorts und des Wohnumfelds des Versicherten - keine Ausdehnung des Zuständigkeitsbereichs der GKV durch das Förderungsgebot des SGB 9 - Leistungspflicht der Unfallversicherung bei der Hilfsmittelversorgung


Leitsatz

1. Ein pflegebedürftiger, ständig auf den Rollstuhl angewiesener Versicherter hat keinen Anspruch gegen die Krankenkasse auf Ausstattung mit einem in den Personenkraftwagen einzubauenden Autoschwenksitz als Hilfsmittel, um mit Hilfe seiner Pflegeperson mehrmals wöchentlich eine Einrichtung der Tagespflege aufzusuchen.

2. Es besteht insoweit auch kein Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit einem Autoschwenksitz als Pflegehilfsmittel.

3. Der Vorrang des Sachleistungsanspruchs auf Durchführung der Fahrten zwischen Wohnung und Pflegeeinrichtung bei teilstationärer Pflege gilt auch dann, wenn ein Pflegebedürftiger den Fahrdienst nicht nutzen will und ggf ein Eigenanteil zu den Kosten zu zahlen ist.

Tenor

Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 8. März 2013 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren und das Revisionsverfahren auf 3689,65 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt als Alleinerbe und Rechtsnachfolger seiner bei der beklagten Krankenkasse versichert gewesenen Ehefrau Kostenerstattung für einen selbst beschafften [X.].

2

Die im Jahre 1930 geborene Versicherte litt an körperlichen Funktionseinschränkungen sowie an fortgeschrittener Demenz und konnte - mit Führung - nur noch wenige Schritte gehen. Ihr waren deshalb ua die [X.] (außergewöhnliche Gehbehinderung), H (Hilflosigkeit) und B (Notwendigkeit ständiger Begleitung) zuerkannt. Von der [X.] erhielt sie Leistungen nach der Pflegestufe III. Sie wurde bis zu ihrem Tod am 5.10.2010 von ihrem Ehemann zu Hause betreut und gepflegt; an vier und zuletzt an fünf Tagen pro Woche war sie tagsüber in einer Einrichtung der [X.] in [X.] untergebracht. Die Fahrten zur [X.]stätte und zurück wurden vom Kläger im eigenen Pkw durchgeführt, wobei der jedesmal notwendige Umstieg vom Rollstuhl auf den Beifahrersitz bei Fahrtbeginn und der umgekehrte Umstieg bei Fahrtende wegen der zunehmenden Bewegungseinschränkungen der Versicherten und ihrem Unvermögen zu jeder Form der Mithilfe beim Umsteigen immer aufwändiger wurde und von dem ebenfalls im Jahre 1930 geborenen Kläger kaum noch bewältigt werden konnte.

3

Am 13.2.2008 beantragte die Versicherte bei der Beklagten die Versorgung mit einem in den Pkw ihres Ehemannes einzubauenden [X.], um auf einfache Weise den Umstieg zwischen Rollstuhl und Beifahrersitz bewerkstelligen zu können. Ihr Ehemann müsse sie nicht nur in die - damals erst zweimal pro Woche aufgesuchte - [X.]einrichtung, sondern auch regelmäßig zu Ärzten in M. und [X.] fahren. Da sie ständiger Beaufsichtigung bedürfe und deshalb nicht allein gelassen werden könne, müsse sie auch bei Einkäufen und Freizeitaktivitäten immer im Pkw mitgenommen werden.

4

Die Beklagte lehnte den Antrag ab, weil die Versicherte mit einem Rollstuhl ausgestattet sei, der die vorhandenen Mobilitätsdefizite im allein maßgebenden Nahbereich der Wohnung hinreichend ausgleiche (Bescheid vom 19.2.2008). Die Versicherte ließ daraufhin auf eigene Kosten einen [X.] auf der Beifahrerseite des Pkw einbauen (Rechnung vom [X.] über 3507,53 [X.]), fügte dem Widerspruch eine vertragsärztliche Bescheinigung vom 28.2.2008 über die Notwendigkeit des Hilfsmittels bei und beantragte nunmehr Kostenerstattung. Auch diesen Antrag lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom [X.], Widerspruchsbescheid vom 16.7.2008), weil die Versicherte mit dem Rollstuhl zur Sicherung ihrer Mobilität ausreichend versorgt sei. Für die Transporte zwischen Wohnung und [X.]stätte könne die Versicherte einen Fahrdienst in Anspruch nehmen (§ 41 Abs 1 Satz 2 [X.]B XI), dessen Kosten von der Leistungspflicht der Pflegekassen nach Maßgabe der Monatshöchstbeträge des § 41 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI umfasst seien.

5

Am 25.11.2009 ließ der Kläger den [X.] für 875 [X.] aus dem verkauften alten Pkw ausbauen und in sein neu erworbenes Fahrzeug einbauen. Nach dem Tod seiner Ehefrau verkaufte er dann den [X.] für 800 [X.], wobei er für zwei Inserate, Telefonate und die [X.] insgesamt 195 [X.] aufgewandt hat. Zur Berechnung des Erstattungsanspruches reduzierte er die aufgewandten Kosten über 4382,53 [X.] (3507,53 + 875 [X.]) um die bei Hilfsmitteln übliche Eigenbeteiligung (§ 33 Abs 8 [X.]B V) und um den [X.] (605 [X.]); schließlich bezifferte er die Klageforderung auf 3689,65 [X.].

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Das L[X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen (Urteil vom 8.3.2013): Die bei dem mittelbaren [X.] sicherzustellende Erreichbarkeit des [X.] um die Wohnung sei durch die Ausstattung der Versicherten mit einem Rollstuhl gewährleistet gewesen. Auf die konkreten Verhältnisse im Wohnumfeld komme es dabei nicht an, sodass es ohne Bedeutung sei, welche Wegstrecke zum Aufsuchen von Ärzten und Therapeuten zurückzulegen war. Die Wahrnehmung von [X.] (zB Einkäufe, Bankgeschäfte) sei wegen der Demenz der Versicherten ohnehin nicht in Betracht gekommen. Der Kläger habe seine Ehefrau im Pkw mitgenommen, weil er sie nicht allein in der Wohnung lassen konnte oder wollte. Die Empfehlung der behandelnden Ärztin, mit der Versicherten kleine Ausflüge zu unternehmen, rechtfertige die Hilfsmittelversorgung nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]B V nicht, weil die gesetzliche Krankenversicherung ([X.]) beim mittelbaren [X.] grundsätzlich nicht für die Mobilität außerhalb des [X.] der Wohnung einzustehen habe. Auch für das Aufsuchen der [X.]einrichtung sei der [X.] nicht erforderlich gewesen. Die teilstationäre Pflege umfasse auch die dabei anfallenden Transportkosten (§ 41 Abs 1 Satz 2 [X.]B XI). Soweit die [X.] nach § 41 Abs 2 Satz 2 [X.]B XI für die [X.] und die Transporte nicht ausreichten, sei dies Ausdruck des grundsätzlich nicht auf volle Kostendeckung angelegten Systems der Pflegeversicherung. Mit dem Argument, die Kosten des [X.]es seien auf Dauer günstiger als die Transportkosten von täglich 10,50 [X.], verkenne der Kläger die rechtliche und wirtschaftliche Trennung zwischen Krankenkasse und Pflegekasse (§ 46 Abs 1 [X.]B XI). Die Transportkosten seien im Rahmen des § 33 [X.]B V unerheblich, weil die Beklagte hiermit nicht belastet werde.

7

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 Abs 1 [X.]B V). Das L[X.] habe die Leistungspflicht der [X.] bei der Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren [X.] zu eng gefasst. Die [X.] im Nahbereich um die Wohnung seien nicht abstrakt, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten des [X.] zu bestimmen. Mit der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten, von Einkaufsmöglichkeiten und auch von Pflegeeinrichtungen sei das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums selbst betroffen. Völlig unberücksichtigt geblieben sei auch das Bedürfnis demenzkranker Menschen, [X.] Kontakte so lange wie möglich zu pflegen und zu erhalten.

8

Während des Revisionsverfahrens ist die Pflegekasse bei der [X.] mit ihrer Zustimmung zum Rechtsstreit notwendig beigeladen worden (§ 75 Abs 2 [X.]G).

9

Der Kläger beantragt,
die Urteile des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom 8. März 2013 und des [X.] Münster vom 28. März 2012 zu ändern, die Bescheide der Beklagten vom 19. Februar 2008 und 14. Mai 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. Juli 2008 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm 3689,65 [X.] nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent-punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15. Januar 2010 zu zahlen.

Die Beklagte und die Beigeladene verteidigen das angefochtene Urteil und beantragen,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.] ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass ein Anspruch der Versicherten gegen die [X.] auf Versorgung mit einem [X.] nicht bestanden hat. Auch die Beigeladene war nicht zur Leistung verpflichtet. Deshalb konnte durch die Selbstbeschaffung der Leistung ein Kostenerstattungsanspruch nicht entstehen. Die ablehnenden Bescheide der [X.]n vom 19.2.2008 und [X.] in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.7.2008 sind somit rechtmäßig.

1. Grundlage des geltend gemachten Kostenerstattungsanspruchs ist § 13 Abs 3 Satz 1 [X.]: "Konnte die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen oder hat sie eine Leistung zu Unrecht abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten, soweit die Leistung notwendig war." Die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Vorschrift, die im Bereich der [X.] unmittelbar und im Bereich der [X.] Pflegeversicherung entsprechend anzuwenden ist (vgl [X.] in [X.], 4. Aufl 2014, § 4 Rd[X.] 9 mwN), sind weder im Verhältnis zur [X.]n noch im Verhältnis zur Beigeladenen erfüllt, wobei im vorliegenden Fall ausschließlich die zweite Variante, also die Leistungsbeschaffung nach rechtswidriger Antragsablehnung, in Betracht zu ziehen war.

a) Dabei ist festzuhalten, dass die [X.] in dem Bescheid vom [X.] nicht nur die eigene Leistungspflicht nach § 33 Abs 1 [X.], sondern auch eine etwaige Leistungspflicht der Beigeladenen nach § 40 Abs 1 [X.] geprüft und verneint hat. Die [X.] hat damit eine Parallelprüfung vorgenommen, wie sie seit dem 1.1.2012 für Fälle der vorliegenden Art sogar gesetzlich vorgeschrieben ist: Nach § 40 Abs 5 Satz 1 [X.] in der Fassung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-Versorgungsstrukturgesetz <[X.]-VStG>) vom 22.12.2011 ([X.]) gilt nunmehr: "Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 des [X.] als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel." Diese gesetzliche Zuständigkeitserweiterung des erstangegangenen Leistungsträgers galt hier zwar noch nicht, weil sich der Vorgang im Jahre 2008 abgespielt hat, aber dennoch muss sich die Beigeladene das Verwaltungshandeln der [X.]n wegen ihrer engen organisatorischen Verbindung (§ 46 Abs 1 Satz 2 [X.]) und dem in solchen Fällen seinerzeit häufig zu beobachtenden Verzicht auf Erteilung eines eigenen Bescheids der Pflegekasse zurechnen lassen. Im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung nach § 40 Abs 1 [X.] konnte sich der Kostenerstattungsanspruch analog § 13 Abs 3 [X.] also auch gegen die Beigeladene richten.

b) Für den Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.] ist es unerheblich, ob der Kläger den Kaufpreis für den [X.] und den Werklohn für dessen Einbau in den neuen Pkw aus eigenen Mitteln oder aus dem Vermögen seiner Ehefrau, der Versicherten, finanziert hat. Die Aktivlegitimation für den Kostenerstattungsanspruch lag unabhängig von dieser Finanzierungsfrage zunächst bei der Versicherten und nach deren Tod beim Kläger ([X.], 176 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 8).

2. Anspruchsgrundlage für das ursprüngliche Sachleistungsbegehren der Versicherten gegenüber der [X.]n ist § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]. Maßgeblich ist die Fassung dieser Vorschrift durch Art 1 [X.] Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-[X.]stärkungsgesetz <[X.]-WSG>) vom [X.] ([X.]). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs 4 [X.] (Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis) aus der [X.]-Versorgung ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst nach § 33 Abs 1 Satz 4 [X.] auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 [X.] nicht bewilligen (vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]). Für den [X.] ist nicht entscheidend, ob das begehrte Hilfsmittel im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 [X.], für Pflegehilfsmittel § 78 Abs 2 [X.]) gelistet ist, denn es handelt sich bei diesem Verzeichnis nicht um eine abschließende Regelung im Sinne einer Positivliste ([X.]-2500 § 33 [X.], 20, 27; [X.], 197 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 20; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.], 12, 32). Die Voraussetzungen des [X.]s nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] waren hier nicht erfüllt, weil der [X.] zum [X.] nicht "erforderlich" war.

a) [X.] nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] bestand nicht allein deshalb, weil der [X.] als Hilfsmittel der [X.] vertragsärztlich verordnet (§ 73 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]) worden ist. Es liegt zwar keine förmliche vertragsärztliche Verordnung vor, wohl aber eine Bescheinigung des Hausarztes über die aus seiner fachlichen Sicht gegebene Notwendigkeit des Hilfsmittels. Eine solche formlose Bescheinigung haben Vertragsärzte in der Vergangenheit immer dann verwendet, wenn es um ein Hilfsmittel ging, das nicht im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 [X.]) aufgeführt war. Hintergrund war die bis zum [X.] geltende Regelung zum Hilfsmittelverzeichnis in § 128 [X.] (idF des Gesundheits-Reformgesetzes - [X.] - vom 20.12.1988, [X.] 2477), wonach in dem Verzeichnis "die" von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel aufzuführen waren. Dies wurde in der Praxis vielfach so verstanden, dass ein Vertragsarzt nur dann eine förmliche "Verordnung" iS des § 73 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.] ausstellen durfte, wenn das Hilfsmittel in dem Hilfsmittelverzeichnis gelistet war, und er ansonsten auf eine formlose "Bescheinigung" über die medizinische Erforderlichkeit eines (nicht gelisteten) Hilfsmittels zurückgreifen musste. Die Neuregelung der Bestimmungen zum Hilfsmittelverzeichnis durch den zum [X.] in [X.] getretenen § 139 [X.] (idF des [X.]-WSG) hat das Ausweichen der Ärzte auf solche formlosen Bescheinigungen überflüssig gemacht, weil in § 139 Abs 1 Satz 2 [X.] nunmehr geregelt ist, dass in dem Verzeichnis "von der Leistungspflicht umfasste Hilfsmittel aufzuführen" sind, die - von der Rechtsprechung des [X.] immer wieder beanstandete - Einschränkung auf "die" von der Leistungspflicht umfassten Hilfsmittel also entfallen ist (vgl Begründung zum Gesetzentwurf eines [X.]-WSG, BT-Drucks 16/3100 [X.] zu [X.]6, § 139). Vertragsärzte können seit dem [X.] somit auch (noch) nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete, aber im Einzelfall medizinisch notwendige Hilfsmittel förmlich verordnen (§ 73 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]). Dabei können sie nun auch nicht mehr in Konflikt mit den - auch für sie verbindlichen (§ 91 Abs 6 [X.] idF des [X.]-VStG, in [X.] ab 1.1.2012; bis 31.12.2011 § 91 Abs 9 idF des [X.]-WSG) - Richtlinien nach § 92 Abs 1 Satz 2 [X.] 6 [X.] über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung ([X.]n) geraten, die in ihrer ursprünglichen Fassung vom 17.6.1992 (Beilage zum [X.] 1992, [X.] 183b, 5 bis 18) in Übereinstimmung mit § 128 [X.] (idF des [X.]) noch angeordnet hatten, dass nur solche Hilfsmittel verordnet werden dürfen, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführt sind (vgl Teil [X.]) [X.] 8). Diese vom erkennenden [X.] ebenfalls mehrfach als rechtswidrig beanstandete Einschränkung ([X.] [X.]-2500 § 127 [X.] 2 Rd[X.] 10; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 26 Rd[X.] 9) ist durch die [X.] des [X.] ([X.]; [X.]) vom 29.12.2011/15.3.2012 ([X.] [X.] vom 10.4.2012) gestrichen und durch eine den §§ 33 und 139 [X.] (idF des [X.]-WSG) entsprechende offene Regelung ersetzt worden (vgl § 6 Abs 5 [X.]). Mit Blick auf die zunächst an die neue Fassung des § 139 [X.] nicht angepassten Richtlinien haben aber Vertragsärzte mitunter - und so auch hier - auch nach dem [X.] noch auf formlose "Bescheinigungen" zurückgegriffen, wenn sie nicht im Hilfsmittelverzeichnis gelistete Hilfsmittel verordnen wollten. Dies ist leistungsrechtlich jedoch unschädlich; denn eine solche Bescheinigung steht insoweit einer förmlichen "Verordnung" gleich.

Den Krankenkassen steht allerdings ein eigenes Prüfungs- und Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 [X.] der medizinischen Rehabilitation dient, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung im Einzelfall erforderlich ist ([X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.] 31, Rd[X.] 14; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 33 Rd[X.] 10; [X.] in jurisPK-[X.], 2. Aufl 2012, § 139 Rd[X.]); dabei können die Krankenkassen zur Klärung medizinisch-therapeutischer Fragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung einschalten (vgl § 275 Abs 3 [X.] 1 [X.]; ebenso § 5 Abs 3 [X.]). Eine vertragsärztliche Verordnung wäre allenfalls dann für eine Krankenkasse verbindlich, wenn sie für bestimmte Hilfsmittel auf ein Prüfungs- und Genehmigungsrecht generell verzichtet hätte, was [X.] durch vertragliche Vereinbarungen mit Leistungserbringern bzw deren Verbänden möglich ist (§ 127 [X.]). Eine solche Vereinbarung ist für [X.]e nicht geschlossen worden.

b) Ein [X.] ist von einer Krankenkasse auch nicht schon deshalb als Hilfsmittel zu gewähren, weil ein Versicherter wegen seiner Gehunfähigkeit mit einem Rollstuhl versorgt worden ist und das Gerät die Funktion hat, einem gehunfähigen Versicherten, der sich nicht aus eigener [X.] auf den Beifahrersitz eines Pkw begeben kann, das Umsteigen vom Rollstuhl in den Pkw zu ermöglichen bzw zu erleichtern. Obwohl ein [X.] also in der Regel nur in Kombination mit einem Rollstuhl eine Funktion hat und insofern als "Zusatzgerät" zum Rollstuhl bezeichnet werden kann, folgt aus der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit des Rollstuhls noch nicht die Erforderlichkeit des [X.]es als Hilfsmittel der [X.]. Dieses Gerät hat im Rahmen des - hier allein in Betracht kommenden - [X.]s (dritte Variante des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.]) für einen gehunfähigen Versicherten eine eigenständige Bedeutung, weil es die Bewegungsmöglichkeiten mit dem Rollstuhl erweitert, indem durch die Mitnahme in einem Pkw alle denkbaren Ziele auch außerhalb des [X.] um die Wohnung erreicht werden können. Ein [X.] hat also von seiner Konstruktion und seinem Verwendungszweck her einen eigenständigen Nutzen für den Versicherten und seine Begleitperson. Dieser Gebrauchsvorteil muss den Kriterien der Versorgung mit einem "anderen Hilfsmittel" iS des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] zum Zwecke des [X.]s genügen und verlangt somit eine gesonderte, von der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit der Versorgung mit einem Rollstuhl unabhängige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen (so bereits [X.] Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - [X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.] 31, Rd[X.] 15 zur Treppensteighilfe).

c) Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum [X.] iS der dritten Variante des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] (vgl jetzt auch § 31 Abs 1 [X.] 3 [X.]) wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren [X.], bei dem das Hilfsmittel unmittelbar dem Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst dient, und dem mittelbaren [X.], bei dem das Hilfsmittel zum Ausgleich der direkten und indirekten [X.] eingesetzt wird. Diese Differenzierung ist notwendig, weil unter Einbeziehung einer historischen Betrachtung unzweifelhaft ist, dass der Ausfall einer Körperfunktion den Krankheitsbegriff in der [X.] erfüllt und es daher zum Aufgabenbereich der [X.] gehört, ausgefallene oder beeinträchtigte Körperfunktionen soweit wie möglich wiederherzustellen oder zu verbessern.

Beim mittelbaren [X.] geht es demgegenüber darum, einem behinderten Menschen, dessen Funktionsbeeinträchtigung durch medizinische Maßnahmen einschließlich des Einsatzes von Hilfsmitteln nicht weiter behoben werden kann, das Leben mit den Folgen dieser Beeinträchtigung zu erleichtern. Dabei liegt es auf der Hand, dass es nicht Aufgabe der [X.] sein kann, jegliche [X.] in allen Lebensbereichen auszugleichen. So ist es beispielsweise Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme, einen Ausgleich für spezielle berufliche Anforderungen zu schaffen. Es ist auch nicht Sache der [X.], alle Auswirkungen der Behinderung beispielsweise im Hinblick auf spezielle Sport- oder Freizeitinteressen durch Hilfsmittel auszugleichen ([X.]-2500 § 33 [X.] 23 - Druckbeatmungsgerät für Campingurlaub; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 23 - Salzwasserprothese; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 35 - [X.]; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 40 - [X.]). Auch nach dem der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen gewidmeten [X.] ist die [X.] nur für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen, nicht aber für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] zuständig (§ 6 Abs 1 [X.] 1, § 5 [X.]).

Um hier den Aufgabenbereich der [X.] abzugrenzen, ist ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] von der [X.] nach ständiger Rechtsprechung nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mindert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen gehören das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums ([X.], 176 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 12; [X.]E 91, 60, 63 Rd[X.] 10 = [X.]-2500 § 33 [X.] 3 Rd[X.] 9; [X.]-3300 § 14 [X.] 14; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 30 Rd[X.] 12; stRspr). Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens ([X.]-2500 § 33 [X.] 29 und 46; [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.] 18). Zur Erschließung des körperlichen Freiraums gehört insbesondere die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und sie zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (Versorgungswege, [X.] Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses [X.]. Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl [X.], 176 = [X.]-2500 § 33 [X.] - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; [X.]-2500 § 33 [X.] 27 - [X.] für Jugendliche; [X.]-2500 § 33 [X.] 46 - behindertengerechtes Dreirad; [X.] SozR 2200 § 182b [X.] 13 - Faltrollstuhl).

Zu [X.] führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren [X.] nicht, da die durch den unmittelbaren [X.] bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren [X.] kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines [X.] geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den [X.] bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an ([X.] computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem, vgl [X.]-2500 § 33 [X.] 44; [X.], 183 = [X.]-2500 § 33 [X.] 8).

Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren [X.] Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl [X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 26 S 153); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 Satz 5 [X.] (ebenso § 31 Abs 3 [X.]) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken ([X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 44; [X.], 183, 188 = [X.]-2500 § 33 [X.] 8, Rd[X.] 15 - jeweils zum C-Leg).

d) Im vorliegenden Fall geht es - wie bei der Ausstattung mit einem Rollstuhl - nicht um den unmittelbaren, sondern um einen mittelbaren [X.] im Bereich der Mobilität, weil durch das Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird (so [X.] bei einer Beinprothese). Ausgeglichen werden lediglich die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung der Beine, hier in Form der Unfähigkeit, selbst und aus eigener [X.] - oder auch nur mit stützender Hilfe einer Begleitperson - einen Pkw zu besteigen und wieder zu verlassen.

Das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst allerdings grundsätzlich nur die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich, die regelmäßig durch Rollstühle gewährleistet wird. Ist die Fortbewegung im Rollstuhl nicht möglich oder unzumutbar und steht deshalb die Nutzung eines Pkw im Raum (zum allgemeinen Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] - Einsatz eines zweisitzigen Rollstuhls im Nahbereich zur qualitativen Erweiterung des persönlichen Freiraums), muss der Zweck, so an einen ansonsten nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichenden Ort zu kommen, vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein, weil die [X.] nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig ist (§ 5 [X.] 1 [X.]). Die Leistungspflicht der [X.] entfällt, wenn - wie bereits ausgeführt - [X.] die berufliche oder die [X.] Rehabilitation bezweckt wird 5 [X.] 2 und 4 [X.]).

Die spezielle Pflicht der Krankenkassen, behinderten Menschen durch eine angemessene Hilfsmittelversorgung eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten, ergibt sich also nur im Zuständigkeitsbereich der [X.]. Die Erhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung ist nur dann Aufgabe der [X.], wenn es dabei um medizinische Rehabilitation geht. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.]s gilt für die Bestimmung des [X.] der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab ([X.]E 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.] 21, Rd[X.] 14 - [X.]knoten; [X.]E 98, 213 = [X.]-2500 § 33 [X.] 15, Rd[X.] - behinderungsgerechter Pkw; zuletzt [X.]E 108, 206 = [X.]-2500 § 33 [X.] 34, Rd[X.] 35 - [X.]). Darauf hat das [X.] zutreffend hingewiesen. Bei der Hilfsmittelversorgung durch die [X.] kommt es also nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des einzelnen Versicherten an. Die baulichen Gegebenheiten der Wohnung und die Gestaltung des individuellen Umfeldes, die anderswo - etwa nach einem Umzug - nicht ebenso vorhanden sind und dort den Einsatz eines bestimmten Hilfsmittels entbehrlich machen würden, sind bei der Hilfsmittelversorgung durch die [X.] nicht zu berücksichtigen. Denn für die medizinische Rehabilitation als Aufgabe der [X.] sind allein der Gesundheitszustand des Versicherten und dessen Funktionsdefizite maßgeblich, nicht aber seine Wohnsituation. Die Leistungen der [X.] dürfen - soweit gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen - nicht maßgeblich von anderen als medizinischen Erfordernissen abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund nimmt der [X.] auch bezüglich anderer Hilfsmittel grundsätzlich auf einen abstrakten, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängigen Maßstab [X.] bei der Bestimmung des [X.] Bezug (stRspr, [X.]E 108, 206 = [X.]-2500 § 33 [X.] 34, Rd[X.] 35 - [X.]). Der Versicherte muss das Hilfsmittel also nicht nur gerade wegen der Gegebenheiten seiner konkreten Wohnverhältnisse, sondern in gleicher Weise in praktisch jeder Art von Wohnung und jeder Art ihres Umfeldes benötigen. Der entscheidende Unterschied zwischen dem [X.] und dem [X.] liegt im vorliegenden Zusammenhang also darin, dass der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren [X.] (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]) davon abhängt, dass der Versicherte das Hilfsmittel seiner Zweckbestimmung nach praktisch überall, also wohnortunabhängig benötigt, während der [X.] in der [X.] Pflegeversicherung nach § 40 [X.] gerade an die konkreten individuellen Wohnverhältnisse des Pflegebedürftigen anknüpft. Diese Systementscheidung des Gesetzgebers ist rechtlich nicht zu beanstanden.

e) Ein über die Befriedigung von elementaren Grundbedürfnissen hinausgehender [X.] ist als Leistung der [X.] nicht vorgesehen, was sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 33 [X.], wohl aber nunmehr aus der Regelung des § 26 Abs 2 [X.] 6 iVm § 31 Abs 1 [X.] 3 [X.] ergibt, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zur Hilfsmittelversorgung nach § 33 [X.] im Zuge der Einführung des [X.] mit Wirkung zum [X.] in [X.] gesetzt hat (vgl Art 1 des [X.], [X.] 1046). Der Wortlaut des § 31 Abs 1 [X.] 3 [X.] stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass es nur um einen [X.] "bei der Befriedigung von Grundbedürfnissen des täglichen Lebens" gehen kann. Damit wird der Hilfsmittelbegriff für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 [X.] 1, § 26 [X.]) für diesen Bereich einheitlich definiert. Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 Satz 2 [X.]), kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 [X.] nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den [X.] durch die [X.] über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen ([X.]E 98, 213 = [X.]-2500 § 33 [X.] 15, Rd[X.]).

3. Mit dieser Entscheidung setzt der erkennende [X.] seine langjährige Rechtsprechung zu den Voraussetzungen und den Grenzen des Anspruchs der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln der [X.] nach § 33 [X.] fort. Auch unter Berücksichtigung der im Schrifttum verschiedentlich geäußerten Kritik (vgl zum Stand der Diskussion [X.] [X.], Sozialrecht aktuell Sonderheft 2013, 19 ff; [X.] in Festschrift 50 Jahre [X.] 2004, 403 ff; [X.], [X.] 2004, 315 ff; [X.], Auswirkungen des [X.] auf die gesetzliche Krankenversicherung, 2007, 216 ff; [X.], [X.] 2004, 314 ff; [X.], [X.] 2010, 597 ff; [X.], [X.], 683 ff; Schütze, [X.] 2013, 147 ff; [X.], [X.] 2013, 491 ff; [X.], [X.] 2015, 83 ff) sieht der [X.] keinen Anlass, von den tragenden Säulen des Systems der Hilfsmittelversorgung der [X.] abzurücken. Dazu gehören die Unterscheidung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren [X.], die Anknüpfung des mittelbaren [X.]s an die allgemeinen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, die grundsätzliche Beschränkung des elementaren Grundbedürfnisses auf Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums durch Mobilitätshilfen auf die eigene Wohnung des Versicherten und deren Nahbereich sowie die Definition des mittelbaren [X.]s allein anhand der drohenden bzw vorhandenen Funktionsdefizite, also ohne Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Wohnorts und der individuellen Wohnverhältnisse des Versicherten. Dieses Regelungssystem hat sich bewährt, führt zu sachgerechten Ergebnissen und gewährleistet eine nachvollziehbare Abgrenzung zu den Leistungspflichten anderer Sozialleistungsträger bei der Hilfsmittelversorgung, [X.] bei der beruflichen und [X.] Rehabilitation.

a) Es wird geltend gemacht, das [X.] trage bei seiner Rechtsprechung zu § 33 [X.] nicht dem gewandelten Begriff der Behinderung Rechnung, wie er in § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] niedergelegt sei: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der [X.] beeinträchtigt ist." Bevor das [X.] in [X.] trat, habe man unter dem Begriff Behinderung eine Funktionseinschränkung im medizinischen Sinne verstanden. Der in § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] normierte [X.] rücke demgegenüber das Ziel der Teilhabe am Leben in der [X.] in den Vordergrund. Eine Behinderung liege nunmehr vor, wenn die Funktionsbeeinträchtigung eine Teilhabestörung hervorruft ([X.], [X.] 2011, 174, 177 f; [X.], aaO, [X.] ff; [X.], [X.] 2010, 597, 599; [X.], [X.], 683, 687 f; [X.], [X.] 2015, 83, 87; zur Gesetzeshistorie BT-Drucks 14/5074 [X.] und 98). Welches Hilfsmittel erforderlich sei, müsse - gerade auch im Bereich der Mobilität - mit Blick auf die Teilhabestörung festgestellt werden. Dazu sei es unerlässlich, die individuellen Kontextfaktoren zu berücksichtigen; denn erst durch jene könne die durch die Funktionseinschränkung hervorgerufene Teilhabebeeinträchtigung festgestellt werden. Zu den zu berücksichtigenden individuellen Kontextfaktoren zählten insbesondere Familie, Wohnung und Wohnort ([X.], [X.], 683, 688; [X.], [X.] 2015, 83, 87).

Dieser Einwand trifft nicht zu. Der erkennende [X.] hat selbstverständlich den [X.] des § 2 Abs 1 Satz 1 [X.] bei seiner Rechtsprechung berücksichtigt ([X.]-2500 § 33 [X.] 45 zur [X.]), wie es auch durch die Regelung des § 11 Abs 2 Satz 3 [X.] ausdrücklich angeordnet worden ist: "Die Leistungen nach Satz 1 (gemeint sind Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) werden unter Beachtung des [X.] erbracht, soweit in diesem Buch nichts anderes bestimmt ist." Dies kann aber nicht zu den von den Kritikern geforderten Konsequenzen führen. Die Krankenkassen haben das Ziel der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen am Leben in der [X.] (§ 1 Satz 1, § 4 [X.]) bei der Leistungsgewährung nach § 33 [X.] zwar stets zu beachten, dabei aber die Grenzen ihrer Zuständigkeit zu wahren. Das Förderungsgebot des [X.] gilt nur innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der [X.] bei der Hilfsmittelversorgung, dehnt den Zuständigkeitsbereich selbst aber nicht aus. Denn die Krankenkassen sind immer nur für die medizinische Rehabilitation zuständig (§ 5 [X.] 1, § 6 Abs 1 [X.] 1 [X.]), und dies bedeutet für den Bereich des mittelbaren [X.]s, um den es in diesem Zusammenhang nur gehen kann, die Beschränkung auf den Ausgleich von [X.] bei den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, wie in § 31 Abs 1 [X.] 3 [X.] ausdrücklich normiert. Sind elementare Grundbedürfnisse nicht betroffen, entfällt die Zuständigkeit der [X.] beim mittelbaren [X.], auch wenn das Hilfsmittel möglicherweise geeignet wäre, die Teilhabe des Versicherten am Leben in der [X.] zu fördern. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der Gesetzgeber sich entschlösse, die Zuständigkeit der Krankenkassen bei der Hilfsmittelversorgung auf die "Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.]" iS des § 5 [X.] 4 [X.] auszuweiten. Als Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.] werden nach § 55 Abs 1 [X.] die Leistungen erbracht, die den behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der [X.] ermöglichen oder sichern oder sie so weit wie möglich unabhängig von Pflege machen und nach den Kapiteln 4 bis 6 (4: Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, 5: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, 6: Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen) nicht erbracht werden; dazu gehört auch die Versorgung mit anderen als den in § 31 [X.] genannten Hilfsmitteln.

b) Die nach der bisherigen Konzeption des § 33 [X.] weitgehend ausgeschlossene Berücksichtigung des Wohnorts und des [X.] des Versicherten kann ebenfalls nur durch den Gesetzgeber korrigiert werden. Er hätte [X.] die Möglichkeit, innerhalb des § 33 Abs 1 [X.] die Berücksichtigung der individuellen Wohn- und Lebensverhältnisse anzuordnen - und würde auf diese Weise zu einem weitgehenden Gleichklang mit dem System der [X.] Pflegeversicherung (§ 40 [X.]) gelangen.

Bisher hat der Gesetzgeber allerdings keinen Anlass gesehen, die langjährige Rechtsprechung des erkennenden [X.]s zur Hilfsmittelversorgung der Versicherten nach § 33 [X.] im Bereich des - allein umstrittenen - mittelbaren [X.]s zu korrigieren. Dies spricht dafür, dass er diese Rechtsprechung jedenfalls bisher billigt und keinen Korrekturbedarf sieht. Auch dieser Umstand spricht dafür, an der bisherigen Rechtsprechung zu § 33 [X.] festzuhalten.

c) Die Kritiker machen ferner geltend, im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung werde nicht zwischen unmittelbarem und mittelbarem [X.] unterschieden und nach dem Grundsatz der optimalen Rehabilitation (Rehabilitation "mit allen geeigneten Mitteln", vgl §§ 1, 26 Abs 2 [X.]II) eine über die Befriedigung elementarer Grundbedürfnisse hinausreichende Hilfsmittelversorgung praktiziert, obgleich auch für die Unfallversicherungsträger als Träger der medizinischen Rehabilitation die Regelung des § 31 [X.] gelte, sodass die einschränkende Auslegung des erkennenden [X.]s zur Reichweite des Anspruchs auf Versorgung mit Hilfsmitteln durch die [X.] nach § 33 [X.] und § 31 [X.] nicht gerechtfertigt sei ([X.], Sozialrecht aktuell Sonderheft 2013, 16, 18; [X.], [X.] 2015, 83, 88). Dem kann gleichfalls nicht zugestimmt werden. Die Kritik berücksichtigt nicht die deutlich abweichenden - nämlich breiter angelegten - Tatbestandsvoraussetzungen für die Hilfsmittelversorgung in der gesetzlichen Unfallversicherung. Nach § 31 Abs 1 Satz 1 [X.]II sind dort Hilfsmittel "alle ärztlich verordneten Sachen, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Folgen von Gesundheitsschäden mildern oder ausgleichen". Zudem sind die Träger der Unfallversicherung für alle vier Gruppen der Leistungen zur Teilhabe 5 [X.] 1 bis 4 [X.]) zuständig, sodass sie teilhaberechtlich nicht nur Hilfsmittel zur medizinischen Rehabilitation (§ 31 [X.]), sondern auch Hilfsmittel zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 33 Abs 8 Satz 1 [X.] 4 [X.]) und Hilfsmittel zur Teilhabe am Leben in der [X.] (§ 55 Abs 2 [X.] 1 [X.]) zu erbringen haben. Die Leistungspflicht der Unfallversicherung bei der Hilfsmittelversorgung der Versicherten ist also erheblich weiter gefasst als in der [X.] und beschränkt sich gerade nicht auf die rein medizinische Rehabilitation.

4. Nach den zur Hilfsmittelversorgung in der [X.] entwickelten Grundsätzen bestand kein Anspruch der Versicherten gemäß § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] auf Kosten der [X.]n mit einem [X.] versorgt zu werden (zum Anspruch auf Ausstattung mit einem [X.] vgl [X.] [X.]-2500 § 33 [X.] 3 und 29; [X.], 176 = [X.]-2500 § 33 [X.]), und zwar unabhängig davon, ob es um die Übereignung oder die leihweise Überlassung des Geräts geht und auch unabhängig davon, ob das Gerät fabrikneu oder schon gebraucht ist. [X.] gegen die Krankenkasse nach § 33 [X.] bestand hier bereits vom Grundsatz her nicht.

a) Da es bei der Bestimmung des [X.] einer Wohnung auf einen abstrakten Maßstab und nicht auf die konkreten Verhältnisse ankommt, ist es unerheblich, welche Entfernungen zwischen der Wohnung der Versicherten und den Praxen der Ärzte und Therapeuten sowie der [X.]einrichtung konkret zurückzulegen waren. Standardmäßig liegen diese Orte innerhalb des [X.] der Wohnung. Den Nahbereich der Wohnung konnte die Versicherte im Rollstuhl sitzend mit Hilfe ihres Ehemannes erschließen. Soweit der Kläger geltend macht, auch die Erschließung des [X.] sei nicht mehr gesichert gewesen, weil ihm selbst das ständige Schieben des Rollstuhls immer schwerer gefallen sei, hat die [X.] zu Recht darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestanden hätte, eine - an den Rollstuhl anzubauende - elektrische Schiebehilfe als Hilfsmittel zur Gewährleistung der Mobilität im Nahbereich zu beantragen (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]).

b) Die Wahrnehmung von [X.], [X.] zum Einkauf, schied wegen der fortgeschrittenen Demenz der Versicherten ohnehin aus. Bei der Mitnahme der Versicherten zu den Einkäufen und dem wöchentlichen Besuch eines Bades in [X.] stand nicht die Gewährleistung der Mobilität im Vordergrund, sondern die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung wegen der demenzbedingten Möglichkeit der Selbst- und Fremdgefährdung bei unbeaufsichtigtem alleinigem Verbleib in der Wohnung.

c) Die Aufrechterhaltung der [X.] Kontakte durch den Besuch von außerhalb des [X.] lebenden Angehörigen, Freunden und Bekannten gehört zum Bereich der [X.] Rehabilitation, deren Gewährleistung nicht zum Aufgabenspektrum der [X.] zählt ([X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.] 31, Rd[X.] 35). Das Autofahren selbst und das Mitfahren im Auto gehört nicht zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens ([X.]E 98, 213 = [X.]-2500 § 33 [X.] 15).

d) Sollte im Einzelfall für das Aufsuchen der Praxen von Ärzten und Therapeuten die Nutzung eines Rollstuhltaxis erforderlich gewesen sein, wäre die [X.] für den Transport nach § 60 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 1 [X.] 4 [X.] sachleistungspflichtig gewesen, weil die Versicherte über die [X.] und aG verfügte sowie der [X.] zugeordnet war (vgl § 8 Abs 3 der [X.] des [X.] vom 22.1.2004, [X.] 2004, [X.] 18, 1342).

e) Das vorstehende Ergebnis hat auch im Lichte des § 33 [X.] Bestand; dort heißt es: "Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art und Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind." Auf diese Regelung kann sich der Kläger bei der Auslegung des [X.] nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] nicht stützen. Die in § 33 [X.] angesprochene Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse betrifft nämlich nur die Ausgestaltung vorhandener Rechtsansprüche, nicht hingegen die Begründung der Rechtsansprüche als solche. Die Regelung bezieht sich also nicht auf das "Ob" des Bestehens, sondern nur auf das "Wie" der Erfüllung einer bestehenden Leistungspflicht ([X.], [X.], 5. Aufl 2014, § 33 Rd[X.] 2). Demgemäß hat der [X.] bei einem gehbehinderten und auch in der Armkraft beeinträchtigten Versicherten, der den Nahbereich seiner Wohnung nicht mehr zu Fuß erschließen konnte, einen Anspruch nach § 33 [X.] auf eine Mobilitätshilfe mit Elektromotor zuerkannt und bei dessen Ausgestaltung ein Wahlrecht des Versicherten zwischen einem Elektrorollstuhl und einem Shoprider nach § 33 [X.] angenommen ([X.]-1200 § 33 [X.] 1).

5. Der Leistungsanspruch gegen die [X.] lässt sich - wie bereits angedeutet - auch nicht aus den Vorschriften des [X.] über die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen herleiten. Ein Anspruch aus § 31 [X.] scheidet aus. Diese Vorschrift gibt hinsichtlich des [X.] nur den Regelungsgehalt im Bereich der medizinischen Rehabilitation wieder, wie er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden ist, und bestätigt somit diese Rechtsprechung. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der [X.] bei der Hilfsmittelversorgung war nicht beabsichtigt, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 7 Satz 2 [X.] die Regelung des § 33 [X.] maßgeblich bleibt: "Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen" (vgl im Einzelnen [X.]E 91, 60, 64 Rd[X.] 12, 13 = [X.]-2500 § 33 [X.] 3 Rd[X.] 13, 14 sowie zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/5074 S 94).

6. Auch die Beigeladene war im vorliegenden Fall nicht zur Sachleistung verpflichtet. Die [X.] hat einen gegen die Pflegekasse gerichteten Anspruch zu Recht verneint.

a) Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs gegen eine Pflegekasse ist § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes vom [X.] ([X.] 1014). Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Nach § 40 Abs 3 [X.] in der Fassung des [X.] vom 28.5.2008 ([X.]) sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden (Satz 1). Die [X.] können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen (Satz 2). Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch (Satz 3). Die Voraussetzungen für die - nach Wahl der [X.]n durch Leihe oder Übereignung mögliche - Ausstattung der Versicherten mit dem begehrten [X.] waren jedoch nicht erfüllt, wobei hier ohnehin nur die erste und dritte Variante des § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] in Betracht kamen; um die Linderung der Beschwerden der Versicherten ging es ersichtlich nicht.

b) Hier kam vor allem die erste Tatbestandsvariante des § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] - Erleichterung der Pflege - in Betracht. Diese Variante erfasst insbesondere Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, also der Grundpflege nach § 14 Abs 4 [X.] 1 bis 3 [X.]. Der [X.] kann als Hilfsmittel für Rollstuhlfahrer bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (§ 14 Abs 4 [X.] 3 [X.]) eingestuft werden. Dabei sind alle Wege außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und bei denen das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig ist. Dies ist [X.] beim Besuch einer Arztpraxis immer dann der Fall, wenn vom behandelnden Arzt ein Hausbesuch nicht erwartet werden kann. Gleiches gilt für mobilitätserhaltende Behandlungen bei Physiotherapeuten ([X.] [X.]-3300 § 15 [X.] 1; [X.]-3300 § 14 [X.] 5; [X.], [X.], 3. Aufl 2010, § 14 Rd[X.] 40). Hier war der Aufenthalt der Versicherten in einer [X.]einrichtung nach den objektiven Gegebenheiten für die Aufrechterhaltung ihrer Lebensführung zu Hause erforderlich. Für die Erforderlichkeit ist maßgeblich, dass der Aufenthalt des Pflegebedürftigen in der Einrichtung regelmäßig erst die Möglichkeit schafft, dass er durch seine Angehörigen weiterhin zu Hause gepflegt werden kann, [X.] weil er ohne die [X.] auf Dauer in ein Pflegeheim umziehen müsste. Allerdings wird ein [X.] für die Wege zur - hier anfangs zweimal und zuletzt fünfmal wöchentlich durchgeführten - [X.] schon deswegen nicht "benötigt", weil der Transport eines Versicherten gemäß § 41 Abs 1 Satz 2 [X.] von Mitarbeitern eines Fahrdienstes durchgeführt werden kann. Der Transport eines Pflegebedürftigen zur [X.]einrichtung und zurück ist vom Gesetzgeber ausdrücklich dem Bereich der teilstationären Pflege (§ 41 Abs 1 Satz 2 [X.]) zugeordnet und als Sachleistung der [X.] ausgestaltet (§ 4 Abs 1 [X.]) worden. Für den Transport ist die Pflegeeinrichtung bzw deren Fahrdienst zuständig, sodass ein eigener (oder leihweise überlassener) [X.] regelmäßig für diese Fahrten nicht "benötigt" wird. Ob die Versicherte lieber von ihrem Ehemann - dem Kläger - als von den Mitarbeitern des Fahrdienstes transportiert worden wäre, ist unerheblich. Leistungen nach § 40 [X.] zur ambulanten Pflege müssen nicht deshalb gewährt werden, weil der Betroffene die vorhandenen, gesetzlich vorgesehenen Angebote im Rahmen der von ihm in Anspruch genommenen teilstationären Pflege nicht nutzen will. Wenn dabei Eigenbeteiligungen anfallen, beruht das darauf, dass die Leistungen der Pflegeversicherung nicht den vollständigen Bedarf decken, sondern der Höhe nach begrenzt sind (zur Ausweitung des Sachleistungsanspruchs nach § 41 [X.] zum 1.1.2015 vgl die Neufassung dieser Vorschrift durch Art 1 [X.] des [X.] der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften - [X.] vom 17.12.2014, [X.] 2222, 2224). Dieser Umstand kann aber keinen Anspruch auf ein Pflegehilfsmittel zum Zwecke des Transports auslösen, für den im Gesetz ausdrücklich ein Anspruch gegen die Pflegeeinrichtung bzw deren Fahrdienst statuiert wurde.

Für die Fahrten zu Ärzten und Therapeuten ist ggf die [X.] zuständig (§ 60 [X.]). Sonstige für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendige Wege und Aufenthalte außerhalb der Wohnung sind hier weder vom [X.] festgestellt noch vom Kläger vorgetragen worden. Daher scheidet die Hilfe bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" als Zweck der Versorgung mit dem [X.] aus.

c) Auch die Voraussetzungen der dritten Variante des § 40 Abs 1 Satz 1 [X.], also die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen, sind nicht erfüllt, weil es nicht darum ging, der Versicherten auf diese Weise die Verwirklichung ihres allgemeinen Grundbedürfnisses auf Mobilität im Nahbereich der Wohnung zu erleichtern. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht etwa eine selbstständige, also von fremder Unterstützung unabhängige Lebensführung ermöglicht werden soll, sondern im Gesetz nur von einer "selbstständigeren" Lebensführung die Rede ist, wozu es ausreicht, dass ein bestimmter Aspekt der Lebensführung durch eine regelmäßig verfügbare Hilfestellung leichter oder besser verwirklicht werden kann. Über die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung hinaus enthält die Vorschrift keine weiteren Anforderungen, die an die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Hilfsmittels zu stellen sind ([X.], aaO, § 40 Rd[X.] 9 mwN). Hilfsmittel, die den Zwecken des § 40 Abs 1 Satz 1 [X.] dienen, sind nach der gesetzlichen Wertung "Pflegehilfsmittel", und zwar unabhängig davon, ob sie daneben auch die Begriffsmerkmale eines Hilfsmittels iS des § 33 [X.] erfüllen.

Das Tatbestandsmerkmal der "selbstständigeren" Lebensführung kann indes nur erfüllt werden, wenn die Anschaffung des [X.] nicht in erster Linie im Interesse der Pflegeperson erfolgt, sondern die Anschaffung den Zweck hat, dass der Pflegebedürftige mit Hilfe des [X.] bei den allgemeinen Lebensbetätigungen partiell selbstständiger agieren kann, also in verringertem Maße von der Unterstützung Dritter abhängig ist. Das war hier nach den Feststellungen des [X.] nicht der Fall. Im Vordergrund stand stets die Notwendigkeit ständiger Beaufsichtigung der Versicherten und nicht deren aktive Lebensgestaltung.

Darüber hinaus ist der Tatbestand der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung auch aus grundsätzlichen Erwägungen nicht erfüllt. Es kann bei diesem Tatbestand nicht darum gehen, einem Pflegebedürftigen Pflegehilfsmittel für jede denkbare Form und Variante einer selbst gewählten Lebensführung zur Verfügung zu stellen. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der [X.] bei der Versorgung der Versicherten mit Pflegehilfsmitteln ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung des § 40 Abs 1 [X.] selbst, wonach die [X.] die Versicherten nur bei häuslicher Pflege auch mit den dazu erforderlichen Pflegehilfsmitteln auszustatten haben. § 40 [X.] gehört innerhalb des [X.] des [X.] ("Leistungen der Pflegeversicherung") zu dessen [X.] ("Leistungen") und dort zum [X.], der mit "Leistungen bei häuslicher Pflege" überschrieben ist. Die Pflegehilfsmittel müssen dabei geeignet sein, den Pflegebedürftigen in die Lage zu versetzen, möglichst lange in seiner häuslichen Umgebung bleiben zu können und vollstationäre Pflege zu vermeiden (§ 3 [X.]: Vorrang der häuslichen Pflege). Diese Zweckbestimmung erfordert eine Eingrenzung der "selbstständigeren Lebensführung" auf jene Verrichtungen, die dem Leben im häuslichen Bereich zugerechnet werden können und im weiteren Sinne der Aufrechterhaltung der Fähigkeit des Versicherten dienen, möglichst lange in der eigenen Wohnung zu verbleiben. Zu diesem Bereich der Lebensführung gehört nicht das Autofahren selbst und auch nicht die Erreichbarkeit von Zielen und Personen mit einem Pkw zu Zwecken, die nicht zum Zuständigkeitsbereich der [X.] Pflegeversicherung zählen, sondern in die Zuständigkeit anderer Sozialversicherungsträger fallen. Insbesondere ist zu beachten, dass die [X.] nicht zu jenen Rehabilitationsträgern zählen, die nach dem [X.] für Leistungen der medizinischen Rehabilitation oder für Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.], also die [X.] Rehabilitation zuständig sind (§§ 5, 6 [X.]). Zur Ermöglichung einer "selbstständigeren Lebensführung" iS des § 40 Abs 1 [X.] gehört demgemäß nicht die Bereitstellung eines [X.]es für Fahrten zum Besuch von Verwandten und Bekannten sowie zur Freizeitgestaltung (Besuch von Veranstaltungen, Fahrten zum Schwimmbad, Ausflugsfahrten). Der regelmäßige Einkauf von Lebensmitteln - und damit die Fahrt zum Supermarkt - gehört zwar zum [X.] der Lebensführung im häuslichen Bereich, jedoch war es nach Feststellung des [X.] nicht Zweck der Anschaffung des [X.]es, der Versicherten das eigenständige und von fremder Hilfe weniger abhängige Einkaufen (wieder) zu ermöglichen; das Einkaufen war und blieb vielmehr Aufgabe des [X.], und die Versicherte sollte ihn auf den Fahrten zu den Einkaufsstätten nur begleiten, damit sie in dieser [X.] nicht ohne Aufsicht war.

Die Aufsicht selbst diente zwar im weiteren Sinne auch der Ermöglichung des Verbleibs der Versicherten in der häuslichen Umgebung und damit der Förderung des Vorrangs der häuslichen Pflege (§ 3 [X.]), um die es bei der Ausstattung von Versicherten mit Pflegehilfsmitteln geht. Die Aufsicht bei den Einkaufsfahrten kann den Anspruch auf Versorgung mit dem [X.] aber schon deshalb nicht begründen, weil der Kläger für die Einkaufsfahrten jene Stunden hätte nutzen können, in denen die Versicherte sich in der [X.]einrichtung aufhielt. Die [X.] hat gerade auch den Zweck, der Pflegeperson Betätigungen außer Haus zu ermöglichen und sie in dieser [X.] von der ansonsten notwendigen Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen zu entlasten.

7. Auch aus den Vorschriften des [X.]I über die Eingliederungshilfe, die die [X.] als erstangegangener Rehabilitationsträger im Rahmen des § 14 Abs 2 [X.] zu berücksichtigen hatte, ergibt sich kein Anspruch. Dabei kann offen bleiben, ob die Ausstattung eines Pkw mit einem [X.] von der Leistungspflicht der Sozialhilfeträger nach § 54 [X.]I sowie den dort in Bezug genommenen Bestimmungen des [X.] (hier: Versorgung mit Hilfsmitteln nach § 55 Abs 2 [X.] 1 [X.] als Leistung zur Teilhabe am Leben in der [X.]) erfasst ist. Jedenfalls schließt hier zum einen die Regelung des § 41 [X.] über die Bestandteile der teilstationären Pflege einen Anspruch auf der Grundlage des [X.]I aus, soweit es um den Transport der Versicherten zur [X.] geht: die Versicherte benötigte Transportleistungen nur in Lebensbereichen, die von den Vorschriften des [X.] (§ 60 Krankentransport) und [X.] (§ 41 Transport zur [X.]) erfasst waren. Insoweit greifen Spezialregelungen über die Transportkosten ein, die die Erforderlichkeit der Ausstattung des Pkw mit einem Schwenksitz entfallen lassen.

Soweit es um die Teilhabe der Versicherten am [X.] Leben im Übrigen geht, ist von Bedeutung, dass Streitgegenstand ein Erstattungsanspruch ist; denn die Versicherte bzw der Kläger hat den Sitz bereits angeschafft. Weil die sozialhilferechtlichen Leistungen nach § 54 [X.]I grundsätzlich einkommens- und vermögensabhängig sind und die Kostenerstattungsregelung des § 15 Abs 1 [X.] durch die Ausnahmevorschrift des Satzes 5 die Anwendung der Vorschriften über die Umwandlung des nicht erfüllten Sachleistungsanspruchs in einen Erstattungsanspruch 15 Abs 1 Satz 1 bis 3 [X.]) gegenüber dem Sozialhilfeträger auch deshalb ausschließt, hätte die Versicherte im Verwaltungsverfahren deutlich machen müssen, dass sie den Anspruch gegen die [X.] auch als einkommens- und vermögensabhängige Leistung verfolgen will. Da das nicht geschehen ist, war die [X.] nicht gehalten, über den geltend gemachten Zahlungsanspruch auch unter sozialhilferechtlichen Grundsätzen zu entscheiden. Dementsprechend war es auch nicht erforderlich, den zuständigen Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs 2 [X.] zum Rechtsstreit notwendig beizuladen ([X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 75 Rd[X.] 13c).

8. [X.] für den zweiten und dritten Rechtszug beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO. Die für die Versicherten geltende kostenrechtliche Sonderregelung des § 183 [X.] war hier nur im ersten Rechtszug anwendbar. Nach dem Tod seiner Ehefrau, der Versicherten, hat der Kläger den Rechtsstreit als Alleinerbe und Rechtsnachfolger fortgeführt. Er war als Ehemann, der mit seiner Ehefrau in einem gemeinsamen Haushalt gelebt hatte, aber nicht Sonderrechtsnachfolger iS des § 56 Abs 1 [X.], weil die Klage nicht "fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen" betrifft. Streitgegenstand ist ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 [X.], der sich auf zwei dem Anwendungsbereich des § 33 [X.] bzw des § 40 [X.] zuzuordnende Sachleistungen bezog, nämlich der Anschaffung des [X.]es im März 2008 und dessen Einbau im neu erworbenen Pkw im November 2009. Es geht daher rechtlich um zwei Sachleistungsansprüche im Hilfsmittelbereich und nicht um "laufende Geldleistungen". Daher kann dem Kläger die Kostenprivilegierung des § 183 [X.] für den zweiten und dritten Rechtszug nicht zugutekommen.

9. Die Streitwertfestsetzung für den zweiten und dritten Rechtszug beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.] iVm § 63 Abs 2 und 3, § 52 Abs 3 und § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 3 KR 13/13 R

25.02.2015

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Münster, 28. März 2012, Az: S 9 KR 101/08

§ 11 Abs 2 S 3 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 1 Alt 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 5 SGB 5 vom 26.03.2007, § 60 Abs 1 S 2 SGB 5, § 60 Abs 2 S 1 Nr 4 SGB 5, § 73 Abs 2 S 1 Nr 7 SGB 5, § 91 Abs 6 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 6 SGB 5, § 128 SGB 5 vom 20.12.1988, § 139 Abs 1 S 2 SGB 5, § 275 Abs 3 Nr 1 SGB 5, § 1 SGB 7, § 26 Abs 2 SGB 7, § 31 Abs 1 S 1 SGB 7, § 1 S 1 SGB 9, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 4 SGB 9, § 5 Nr 1 SGB 9, § 5 Nr 2 SGB 9, § 5 Nr 3 SGB 9, § 5 Nr 4 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 7 S 2 SGB 9, § 14 Abs 2 SGB 9, § 15 Abs 1 SGB 9, § 26 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 31 Abs 3 SGB 9, § 33 Abs 8 S 1 Nr 4 SGB 9, § 55 Abs 1 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 1 SGB 9, § 3 SGB 11, § 4 Abs 1 SGB 11, § 14 Abs 4 Nr 3 SGB 11, § 40 Abs 1 S 1 SGB 11 vom 26.05.1994, § 40 Abs 3 SGB 11 vom 28.05.2008, § 40 Abs 5 S 1 SGB 11 vom 22.12.2011, § 41 Abs 1 S 2 SGB 11, § 78 Abs 2 SGB 11, § 54 SGB 12, Abschn A Nr 8 HilfsMRL vom 17.06.1992, § 5 Abs 3 HilfsMRL vom 21.12.2011, § 6 Abs 5 HilfsMRL vom 21.12.2011

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 25.02.2015, Az. B 3 KR 13/13 R (REWIS RS 2015, 14952)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14952

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