Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R

3. Senat | REWIS RS 2014, 4055

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Soziale Pflegeversicherung - Anspruch eines Versicherten auf mobile elektrisch betriebene Treppensteighilfe - Antragstellung bei Krankenkasse seit dem 1.1.2012 - Übergang der Leistungszuständigkeit im Außenverhältnis zum Versicherten als erstangegangener Leistungsträger - Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nur bei Ausgestaltung vorhandener Rechtsansprüche - keine Beiladung der Pflegekasse im Rechtsstreit


Leitsatz

1. Einem pflegebedürftigen, ständig auf einen Rollstuhl angewiesenen Versicherten kann ein Anspruch gegen die Pflegekasse auf Versorgung mit einer mobilen, elektrisch betriebenen Treppensteighilfe zustehen (Ergänzung zu BSG vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R = BSGE 107, 44 = SozR 4-2500 § 33 Nr 31).

2. Ist ein solcher Versorgungsantrag seit dem 1.1.2012 bei der Krankenkasse gestellt worden, geht die Leistungszuständigkeit im Außenverhältnis zum Versicherten auf sie als erstangegangenen Leistungsträger über.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von der beklagten Krankenkasse die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe, um mit Hilfe einer Pflegeperson im Rollstuhl sitzend Treppen überwinden zu können.

2

Der 1933 geborene Kläger ist infolge seiner langjährigen Diabeteserkrankung nahezu erblindet und beidseitig beinamputiert. Wegen einer Nierenerkrankung muss er sich dreimal wöchentlich einer Blutwäsche unterziehen. Neben inkompletter Harn- und Stuhlinkontinenz bestehen kognitive Einschränkungen. Von der Pflegekasse bezieht er seit September 2012 Leistungen der Pflegestufe III. Die Beklagte hat den Kläger ua mit einem mechanischen Rollstuhl versorgt, mit dem er aber seine in der ersten Etage eines Mehrfamilienhauses gelegene Mietwohnung nicht verlassen kann, weil in dem Haus weder ein Aufzug noch ein Treppenlift vorhanden sind. Die Fahrten zur Dialysebehandlung werden von einem Krankentransportunternehmen durchgeführt, deren Mitarbeiter ihn an seiner Wohnung abholen und dorthin wieder zurückbringen.

3

Im Juni 2012 beantragte der Kläger unter Vorlage einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Treppensteighilfe für manuell betätigte Rollstühle des Typs [X.] als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]), weil er nur so mit Hilfe seiner Ehefrau oder seines in der zweiten Etage des Hauses wohnenden [X.] im Rollstuhl sitzend die Treppe zwischen Erdgeschoss und erster Etage überwinden und nach draußen gelangen kann. Seiner Konstruktion nach kann das Treppensteiggerät von einer Begleitperson allein bedient werden, sofern diese in der Lage ist, rückwärts Treppen zu steigen, mindestens 20 % des eigenen Körpergewichts zu heben und selbst nicht auf Gehhilfen angewiesen ist. Am Rollstuhl wird dauerhaft eine spezielle Halterung angebracht, an der das [X.] jeweils mit wenigen Handgriffen befestigt wird. Dabei müssen die großen Hinterräder des Rollstuhls entfernt werden. Nach dem Einsatz werden die Hinterräder wieder anmontiert und das [X.] von der Halterung abgenommen. Der Vorteil für den Rollstuhlfahrer besteht darin, dass er vor und nach dem Treppensteigen nicht Umsitzen muss.

4

Zur Begründung seines Antrags machte der Kläger geltend, ohne die Treppensteighilfe sei er an die Wohnung gefesselt. Er könne nicht an die frische Luft kommen und sich in der Nachbarschaft frei bewegen. Die Erschließung eines solchen [X.] zähle aber zu den anerkannten allgemeinen Grundbedürfnissen eines Menschen. Der Einbau eines Treppenlifts sei geprüft, aber aus wirtschaftlichen Gründen verworfen worden, weil er die auf mindestens 10 000 Euro veranschlagten Kosten selbst unter Ausnutzung des von der Pflegekasse angebotenen Zuschusses von 2557 Euro (§ 40 Abs 4 [X.]B XI) nicht tragen könne.

5

Die Beklagte lehnte den Leistungsantrag ab, weil die Krankenkassen nicht für Hilfsmittel aufzukommen hätten, die ein Versicherter nur wegen seiner besonderen Wohnsituation benötige. Dazu zählten auch die [X.], weil sie bei ebenerdig gelegenen Wohnungen und bei Häusern mit Aufzügen oder Treppenliften entbehrlich seien (Bescheid vom 5.7.2012, [X.] vom 18.10.2012).

6

Das [X.] hat die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine Rollstuhltreppensteighilfe zur Verfügung zu stellen (Urteil vom 13.6.2013). Das L[X.] hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (Urteil vom [X.]): Die Leistungspflicht der Beklagten ergebe sich aus § 33 Abs 1 S 1 [X.]B V, weil der gehunfähige und ständig auf einen Rollstuhl angewiesene Kläger die Treppensteighilfe benötige, um mit Hilfe einer Begleitperson im Rollstuhl sitzend die Etagentreppe im Hausflur bewältigen und das Haus verlassen zu können. Die Mobilität in der Wohnung und in deren näheren Umgebung gehöre zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens und sei von der [X.] auch durch eine entsprechende Hilfsmittelversorgung zu gewährleisten. Zwar habe das B[X.] entschieden, die Leistungspflicht der Krankenkassen umfasse nicht solche Hilfsmittel, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen der Besonderheiten seiner individuellen Wohnverhältnisse benötige, in einer anderen Wohnung also entbehrlich wären (Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - B[X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.]). Das Wohnen in mehrstöckigen Mietshäusern ohne Fahrstuhl und Treppenlift entspreche aber auch heutzutage noch einem gewöhnlichen, durchschnittlichen Wohnstandard, stelle also keine "Besonderheit der individuellen Wohnverhältnisse" dar. Außerdem sei es in jener Entscheidung nicht um das Grundbedürfnis der Mobilität im Nahbereich der Wohnung und dessen Erreichbarkeit gegangen, sondern um die Überwindung von Treppen auf dem eigenen Hausgrundstück (Keller, Garten) sowie außerhalb beim Besuch der Wohnungen von Freunden und Bekannten, bei Arztbesuchen und beim Kirchgang.

7

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt die Beklagte die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 [X.]B V). Die Ausstattung der Versicherten mit Hilfen zur Überwindung rein baulicher Mobilitätshindernisse in Häusern und Wohnungen falle nach der Systementscheidung des Gesetzgebers nicht in die Zuständigkeit der Krankenkassen, sondern der Pflegekassen und anderer Versicherungsträger.

8

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des L[X.] Nordrhein-Westfalen vom [X.] und des [X.] Düsseldorf vom 13.6.2013 zu ändern und die Klage abzuweisen.

9

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Die Beklagte hat dem Kläger die begehrte Treppensteighilfe nach Erlass des Berufungsurteils vorläufig - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits - zur Verfügung gestellt. Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag vom [X.] auf Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt (vgl Sitzungsniederschrift des L[X.] vom [X.] zum Verfahren L 1 KR 514/13 ER).

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zutreffend entschieden, dass im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen [X.] besteht. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 5.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 18.10.2012 ist rechtswidrig. Der [X.] rechtfertigt sich allerdings nicht, wie von den Vorinstanzen angenommen, aus § 33 [X.], sondern aus § 40 Abs 1 [X.] iVm Abs 5 [X.] [X.]B XI.

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

a) In erster und zweiter Instanz stritten die Beteiligten nur um die Versorgung mit einer elektrisch betriebenen mobilen Rollstuhltreppensteighilfe; eine nähere Konkretisierung des Hilfsmittels nach Hersteller und Fabrikat war weder in den Klageanträgen des [X.] noch in den zusprechenden Urteilen von [X.] und L[X.] erfolgt. Dies ist prozessual unschädlich, weil die Beteiligten ersichtlich nur um den [X.] dem Grunde nach, nicht aber um ein ganz bestimmtes Produkt streiten und zu erwarten ist, dass bei einer rechtskräftigen Verurteilung der Beklagten zur Ausstattung des [X.] mit einer Rollstuhltreppensteighilfe kein zusätzlicher Streit über den Hersteller und das Fabrikat entstehen würde. In der vertragsärztlichen Verordnung vom [X.] war allerdings noch ein spezielles Fabrikat genannt, nämlich ein [X.], das es ausweislich des in den Akten befindlichen Bestellformulars des Herstellers, der [X.], damals in den Ausführungen [X.], [X.] und [X.] gab. Im Hilfsmittelverzeichnis ([X.]) der [X.] (§ 139 [X.]) sind diese Produkte unter den Nummern 18.65.01.1000 ([X.]), 18.65.01.1008 ([X.]) und 18.65.01.1009 ([X.]) aufgeführt. Die Beklagte hat dem Kläger zwischenzeitlich eine mobile [X.] als vorläufige Sachleistung leihweise bis zum rechtskräftigen Abschluss dieses Rechtsstreits zur Verfügung gestellt, wobei nicht mitgeteilt worden ist, um welches Produkt es sich konkret handelt. Dies ist aber unschädlich. Unerheblich ist im vorliegenden Zusammenhang, dass die Bezeichnung "[X.]" nur einen Markennamen der Firma [X.] darstellt. Möglicherweise sind am Markt auch elektrisch betriebene mobile Rollstuhltreppensteighilfen anderer Hersteller verfügbar. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger ebenso geeignete [X.] anderer Hersteller ausschließen will und diese nicht wenigstens hilfsweise von seinem Klagebegehren umfasst werden. Das Klagebegehren ist demnach bei sach- und interessengerechter Auslegung unter Berücksichtigung der Verordnung vom [X.] so zu verstehen, dass ein [X.] oder eine andere elektrisch betriebene mobile [X.] in geeigneter Ausführung geliefert werden soll. Der Klageantrag ist damit hinreichend spezifiziert.

b) Da die konkrete Auswahl des Hilfsmittels der Beklagten überlassen worden ist, braucht nicht ermittelt zu werden, ob eine [X.]-[X.] dem Gebot der Wirtschaftlichkeit der Hilfsmittelversorgung (§ 12 Abs 1, § 70 Abs 1 [X.] sowie § 4 Abs 3 [X.]B XI) entspricht oder ob es eine preisgünstigere, ebenso geeignete [X.] anderer Hersteller gibt. Die Beklagte hat im Rahmen des [X.] auch zu entscheiden, ob sie die [X.] dem Kläger übereignet oder nur leihweise (§ 33 Abs 5 [X.] [X.], § 40 Abs 3 [X.] [X.]B XI) überlässt.

2. Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren war aus Sicht der Beteiligten und der Vorinstanzen allein § 33 Abs 1 [X.] [X.]. Maßgeblich ist insoweit die Fassung dieser Vorschrift durch Art 1 [X.] Buchst a des Gesetzes zur Stärkung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-[X.]stärkungsgesetz <[X.]-W[X.]>) vom [X.] ([X.]). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, wenn sie nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens oder nach § 34 Abs 4 [X.] aus der [X.]-Versorgung ausgeschlossen und im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Der Anspruch umfasst nach § 33 Abs 1 S 4 [X.] auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Blick auf die "Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 [X.] nicht bewilligen (vgl B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]6).

Die Voraussetzungen des [X.]s nach § 33 Abs 1 [X.] [X.] sind hier nicht erfüllt. Die Bereitstellung der mobilen [X.] zum Zweck der Gewährleistung einer täglichen Erreichbarkeit der näheren Umgebung der Etagenwohnung betrifft nicht die - von der [X.] allein geschuldete - medizinische Rehabilitation des [X.], sondern die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung, die grundsätzlich in den Zuständigkeitsbereich der [X.] Pflegeversicherung fällt (§ 40 Abs 1 [X.]B XI).

3. Der [X.] nach § 33 Abs 1 [X.] [X.] besteht nicht allein deshalb, weil die begehrte [X.] als Hilfsmittel der [X.] vertragsärztlich verordnet (§ 73 Abs 2 [X.] [X.] [X.]) worden und im [X.] (§ 139 [X.]) verzeichnet ist. Den Krankenkassen steht ein eigenes Entscheidungsrecht zu, ob ein Hilfsmittel nach Maßgabe des § 33 [X.] der medizinischen Rehabilitation dient, also zur Sicherung des Erfolges der Krankenbehandlung, zur Vorbeugung gegen eine drohende Behinderung oder zum Ausgleich einer bestehenden Behinderung im Einzelfall erforderlich ist; dabei können die Krankenkassen zur Klärung medizinisch-therapeutischer Fragen den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) einschalten (vgl § 275 Abs 3 [X.] [X.]). Eine vertragsärztliche Verordnung wäre allenfalls dann für die Krankenkassen verbindlich, soweit sie für bestimmte Hilfsmittel auf ein Prüfungs- und Genehmigungsrecht generell verzichtet haben, was [X.] durch vertragliche Vereinbarungen mit Leistungserbringern bzw deren Verbänden möglich ist (§ 127 [X.]). Eine solche Vereinbarung ist für [X.] nicht geschlossen worden.

4. Die [X.] ist von einer Krankenkasse auch nicht schon deshalb zu gewähren, weil der Kläger wegen seiner Gehunfähigkeit mit einem Rollstuhl versorgt worden ist und das Gerät die ausschließliche Funktion hat, einen gehunfähigen Versicherten im Rollstuhl sitzend und ohne Notwendigkeit des Umsitzens (aber nicht aus [X.], sondern nur mit Hilfe einer Begleitperson, die das Gerät bedient) Treppen überwinden zu lassen und so Orte erreichen zu können, die ihm sonst verwehrt bleiben oder die nur auf andere, beschwerlichere Weise erreicht werden könnten. Obwohl eine Rollstuhltreppensteighilfe also nur in Kombination mit einem Rollstuhl eine Funktion hat und insofern als "Zusatzgerät" zum Rollstuhl bezeichnet werden kann, folgt aus der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit des Rollstuhls noch nicht die Erforderlichkeit der [X.] als Hilfsmittel der [X.]. Dieses Gerät hat im Rahmen des - hier allein in Betracht kommenden - [X.]s (3. Variante des § 33 Abs 1 [X.] [X.]) für einen gehunfähigen Versicherten eine eigenständige Bedeutung, weil es die Bewegungsmöglichkeiten mit dem Rollstuhl erweitert, indem Treppen kein unüberwindliches Hindernis mehr darstellen, um bestimmte Orte aufzusuchen. Eine [X.] hat also von ihrer Konstruktion und ihrem Verwendungszweck her einen eigenständigen Nutzen für den Versicherten und seine Begleitperson. Dieser Gebrauchsvorteil muss den Kriterien der Versorgung mit einem "anderen Hilfsmittel" iS des § 33 Abs 1 [X.] [X.] zum Zwecke des [X.]s genügen und verlangt somit eine gesonderte, von der medizinisch-rehabilitativen Notwendigkeit der Versorgung mit einem Rollstuhl unabhängige Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen (so bereits Urteil des B[X.] vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - B[X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]5).

5. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Hilfsmittels zum [X.] iS der dritten Variante des § 33 Abs 1 [X.] [X.] (vgl jetzt auch § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX) wird stets unterschieden zwischen dem unmittelbaren [X.] einerseits und dem mittelbaren [X.] andererseits.

a) Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst, wie es [X.] insbesondere bei Prothesen der Fall ist. Bei diesem sog unmittelbaren [X.] gilt das Gebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des [X.], und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts. Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte [X.] sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des Gleichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (B[X.]E 93, 183 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 4 - C-Leg-Prothese).

b) Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses mittelbaren [X.]s ist die [X.] allerdings nur für den [X.] der Folgen der Behinderung eintrittspflichtig. Es geht hier nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen Gleichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines gesunden Menschen. Denn Aufgabe der [X.] ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 [X.] sowie § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] und 3 [X.]B IX), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der Gesundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des Behandlungserfolgs, um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder [X.] Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (vgl [X.] § 5 [X.] 2 [X.]B IX: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und § 5 [X.] 4 [X.]B IX: Leistungen zur Teilhabe am Leben in der [X.]). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] ist von der [X.] daher nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu diesen elementaren Grundbedürfnissen eines Menschen das Gehen, Stehen, Sitzen, Liegen, Greifen, Sehen, Hören, die Nahrungsaufnahme, das Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie das Erschließen eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (B[X.]E 93, 176 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]2; B[X.]E 91, 60, 63 Rd[X.]0 = [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.] 9; B[X.] SozR 3-3300 § 14 [X.]4; stRspr). Zum Grundbedürfnis der Erschließung eines geistigen Freiraums gehört ua die Aufnahme von Informationen, die Kommunikation mit anderen Menschen sowie das Erlernen eines lebensnotwendigen Grundwissens bzw eines Schulwissens (B[X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] und 46; B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.] Rd[X.]8). Zum körperlichen Freiraum gehört - im Sinne eines [X.]s der eingeschränkten Bewegungsfreiheit - die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um die - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind ([X.] Supermarkt, Arzt, Apotheke, Geldinstitut, Post), nicht aber die Bewegung außerhalb dieses [X.]. Soweit überhaupt die Frage eines größeren Radius über das zu Fuß Erreichbare hinaus aufgeworfen worden ist, sind schon immer zusätzliche qualitative Momente verlangt worden (vgl B[X.]E 93, 176 = [X.]-2500 § 33 [X.] - Erreichbarkeit ambulanter medizinischer Versorgung für Wachkomapatientin; B[X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 27 - [X.] für Jugendliche; B[X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 46 - behindertengerechtes Dreirad; B[X.] SozR 2200 § 182b [X.]3 - Faltrollstuhl).

c) Zu [X.] führt die Differenzierung zwischen dem unmittelbaren und dem mittelbaren [X.] nicht, da die durch den unmittelbaren [X.] bewirkte Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung einer beeinträchtigten Körperfunktion bereits als solche ein Grundbedürfnis darstellt. Beim unmittelbaren [X.] kommt daher der Frage nach der Erfüllung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens erst dann Bedeutung zu, wenn es nicht um die erstmalige Behebung eines [X.] geht und auch nicht um die reine Ersatzbeschaffung, sondern um die Versorgung eines für den [X.] bereits ausreichend ausgestatteten Versicherten mit einem zweiten Hilfsmittel gleicher Art als Zweitausstattung, als Ausstattung für einen speziellen Zweck in Abgrenzung zur Ausstattung für das tägliche Leben oder mit einem technisch weiterentwickelten Hilfsmittel. Dabei kommt es auf den Umfang der mit dem neuen Hilfsmittel zu erreichenden Gebrauchsvorteile an ([X.] computergestütztes statt mechanisches Kniegelenksystem; vgl B[X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 44; B[X.]E 93, 183 = [X.]-2500 § 33 [X.]).

d) Dem Gegenstand nach besteht für den unmittelbaren ebenso wie für den mittelbaren [X.] Anspruch auf die im Einzelfall ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Hilfsmittelversorgung, nicht jedoch auf eine Optimalversorgung. Deshalb besteht kein Anspruch auf ein teureres Hilfsmittel, soweit die kostengünstigere Versorgung für den angestrebten Nachteilsausgleich funktionell in gleicher Weise geeignet ist (stRspr, vgl B[X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 26 [X.]53); anderenfalls sind die Mehrkosten gemäß § 33 Abs 1 S 5 [X.] (ebenso § 31 Abs 3 [X.]B IX) von dem Versicherten selbst zu tragen. Demgemäß haben die Krankenkassen nicht für solche "Innovationen" aufzukommen, die keine wesentlichen Gebrauchsvorteile für den Versicherten bewirken, sondern sich auf einen bloß besseren Komfort im Gebrauch oder eine bessere Optik beschränken (B[X.] SozR 3-2500 § 33 [X.] 44; B[X.]E 93, 183, 188 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]5 - jeweils zum C-Leg).

e) Im vorliegenden Fall geht es - wie bei der Ausstattung mit einem Rollstuhl - nicht um den unmittelbaren, sondern nur um einen mittelbaren [X.], weil durch das Hilfsmittel nicht das Gehen selbst ermöglicht wird (so [X.] bei einer Beinprothese). Ausgeglichen werden lediglich die Folgen der Funktionsbeeinträchtigung der Beine, hier in Form der Unfähigkeit, selbst und aus [X.] - oder auch nur mit stützender Hilfe einer Begleitperson - eine Treppe hinauf- und [X.]. Das dabei betroffene allgemeine Grundbedürfnis des täglichen Lebens ist aber nicht das selbstständige Wohnen, weil dies vor allem auf die Möglichkeit ausgerichtet ist, trotz der Behinderung dauerhaft in einer eigenen Wohnung zu leben. Das ist hier nicht zweifelhaft.

Betroffen ist vielmehr das Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums in Form der Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich. Diese Bewegungsmöglichkeit wird zwar grundsätzlich durch Rollstühle gewährleistet, stößt aber dort an ihre Grenzen, wo Treppen, also mehr als nur einzelne Stufen ([X.] bei einer Bordsteinkante) zu bewältigen sind. Hier kann eine [X.] vom Grundsatz her eine geeignete Hilfe sein, die ansonsten eingeschränkte Bewegungsmöglichkeit eines Rollstuhlfahrers - wenn auch nur mit fremder Unterstützung - zu erweitern (zum allgemeinen Grundbedürfnis der "Bewegungsfreiheit" vgl B[X.] [X.]-2500 § 33 [X.] - Einsatz eines zweisitzigen Rollstuhls im Nahbereich zur qualitativen Erweiterung des persönlichen Freiraums). Dabei muss aber der Zweck, eine bestimmte Treppe im Rollstuhl sitzend zu überwinden und so an einen ansonsten nicht oder nur unter besonderen Schwierigkeiten zu erreichenden Ort zu kommen, vom Maßstab der medizinischen Rehabilitation gedeckt sein, weil die [X.] nur für diesen Bereich der Hilfsmittelversorgung zuständig ist (§ 5 [X.] [X.]B IX). Die Leistungspflicht der [X.] entfällt, wenn - wie bereits ausgeführt - [X.] die berufliche oder die [X.] Rehabilitation bezweckt wird 5 [X.] 2 und 4 [X.]B IX).

Die spezielle Pflicht der Krankenkassen, behinderten Menschen durch eine angemessene Hilfsmittelversorgung eine möglichst selbstständige Lebensführung zu erhalten, ergibt sich also nur im Zuständigkeitsbereich der [X.]. Die Erhaltung einer möglichst selbstständigen Lebensführung ist nur dann Aufgabe der [X.], wenn es dabei um medizinische Rehabilitation geht. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats gilt für die Bestimmung des [X.] der Wohnung ein abstrakter, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängiger Maßstab (B[X.]E 102, 90 = [X.]-2500 § 33 [X.] 21, Rd[X.]4 - [X.]knoten; B[X.]E 98, 213 = [X.]-2500 § 33 [X.]5, Rd[X.] - behinderungsgerechter PKW; zuletzt B[X.]E 108, 206 = [X.]-2500 § 33 [X.]4, Rd[X.]5 - [X.]).

f) Ein über die Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen hinausgehender [X.] ist als Leistung der [X.] nicht vorgesehen, was sich aus der Regelung des § 31 Abs 1 [X.] [X.]B IX ergibt, die der Gesetzgeber in Kenntnis der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats zur Hilfsmittelversorgung im Zuge der Einführung des [X.]B XI mit Wirkung zum [X.] in [X.] gesetzt hat (vgl Art 1 des [X.], [X.] 1046). Damit wird der Hilfsmittelbegriff für alle Träger von Leistungen der medizinischen Rehabilitation (§ 6 Abs 1, § 5 [X.] [X.]B IX) einheitlich definiert. Selbst wenn der Vorrang abweichender Regelungen für den einzelnen Rehabilitationsträger weiterhin besteht (§ 7 [X.] [X.]B IX), kann aus der insoweit unberührt gebliebenen Fassung des § 33 [X.] nicht geschlossen werden, der Gesetzgeber habe nunmehr den [X.] durch die [X.] über die bisherige Rechtsprechung hinaus ausweiten wollen (B[X.]E 98, 213 = [X.]-2500 § 33 [X.]5, Rd[X.]6).

Nach diesen Maßstäben besteht kein Anspruch des [X.] nach § 33 Abs 1 [X.] [X.], auf Kosten der Beklagten mit einer [X.] versorgt zu werden, und zwar unabhängig davon, ob es um die Übereignung oder die leihweise Überlassung des Geräts geht und auch unabhängig davon, ob das Gerät fabrikneu oder schon gebraucht ist. Der [X.] gegen die Krankenkasse nach § 33 [X.] besteht bereits vom Grundsatz her nicht.

6. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Überwindung der [X.] im Hause durch Ausstattung mit einer [X.] als Hilfsmittel der [X.] zu ermöglichen. Die Krankenkassen sind nicht für solche Hilfsmittel eintrittspflichtig, die ein dauerhaft behinderter Versicherter allein wegen seiner konkreten Wohnsituation benötigt (so bereits B[X.] Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - B[X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 23 ff).

a) Bei der Hilfsmittelversorgung durch die [X.] kommt es nicht auf die konkreten Wohnverhältnisse des einzelnen Versicherten an. Die baulichen Gegebenheiten der Wohnung und die Gestaltung des individuellen Umfeldes, die anderswo - etwa nach einem Umzug - nicht ebenso vorhanden sind, sind bei der Hilfsmittelversorgung durch die [X.] nicht zu berücksichtigen. Denn für die medizinische Rehabilitation als Aufgabe der [X.] ist allein der Gesundheitszustand des Versicherten maßgeblich, nicht aber seine Wohnsituation. Die Leistungen der [X.] dürfen - soweit gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen - nicht maßgeblich von anderen als medizinischen Erfordernissen abhängig gemacht werden. Aus diesem Grund nimmt der Senat auch bezüglich anderer Hilfsmittel grundsätzlich auf einen abstrakten, von den Gegebenheiten des jeweiligen Wohnorts unabhängigen Maßstab [X.] bei der Bestimmung des [X.] Bezug (stRspr, B[X.]E 108, 206 = [X.]-2500 § 33 [X.]4, Rd[X.]5 - [X.]). Der Versicherte muss das Hilfsmittel also nicht nur gerade wegen der Gegebenheiten seiner konkreten Wohnverhältnisse, sondern in gleicher Weise auch in praktisch jeder Art von Wohnung und deren Umfeld benötigen. Mit anderen Worten: Ein zweiter Versicherter mit den gleichen körperlichen Beeinträchtigungen müsste auf das Hilfsmittel in dessen Wohn- und Lebenssituation ebenfalls angewiesen sein. Fehlt es daran, ist ein Anspruch nach § 33 [X.] in der Regel ausgeschlossen. Es kann sich dann nur um eine Form der Hilfe zur Anpassung an die konkrete Wohnsituation handeln, für die nicht die Krankenkassen, sondern der Versicherte selbst - im Rahmen seiner Eigenverantwortung - oder andere Sozialleistungsträger ([X.] [X.], Sozialhilfeträger, Unfallversicherungsträger) zuständig sein können. Im vorliegenden Fall geht es insbesondere um Maßnahmen nach § 40 [X.]B XI, die in die Zuständigkeit der Pflegekasse fallen.

b) Dabei ist klarzustellen, dass der vom L[X.] herangezogene Begriff der "Besonderheiten" der Wohnung und des Umfeldes, wie er sich im Urteil des [X.] (B 3 KR 13/09 R - B[X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 24) findet, nicht etwa auf außergewöhnliche oder relativ selten vorhandene bauliche Gegebenheiten einer Wohnung ([X.] eine Innentreppe in einer Maisonette-Wohnung) abzielt, sondern alle Umstände beschreibt, die insbesondere dem Mobilitätsbedürfnis eines behinderten Menschen in seiner aktuell genutzten Wohnung entgegenstehen, ohne dass diese Umstände praktisch in jeder Art von Wohnung vorzufinden sind. Bei dem Vergleich mit anderen Wohnungen ist andererseits auf einen durchschnittlichen Wohnstandard abzustellen (B[X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.] 24, 29). Ein gehunfähiger, bettlägeriger Versicherter, der zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse auf einen Deckenlifter angewiesen ist, kann daher nicht auf eine bereits behinderungsgerecht eingerichtete Wohnung verwiesen werden, in der ein solcher Deckenlifter schon ausstattungsmäßig vorhanden ist (B[X.]E 101, 22 = [X.]-3300 § 40 [X.]).

Dass Wohnungen nur über Treppen im Hausflur zu erreichen sind, entspricht zwar auch heutzutage noch einem durchschnittlichen Wohnstandard, gerade in mehrstöckigen Altbauten, ist aber eine bauliche Gegebenheit, die nicht in praktisch jeder Art von Wohnung vorkommt. In diesem Sinne stellt der Zugang über eine [X.] eine "Besonderheit" der konkreten Wohnung dar, ohne dass die Krankenkassen oder die Gerichte gezwungen wären, zur Feststellung einer derartigen "Besonderheit" Erhebungen über die Häufigkeit solcher Wohnformen durchzuführen. Nach diesem Maßstab ist eine [X.] zur Überwindung der Treppe zwischen Erdgeschoß und Etagenwohnung kein Hilfsmittel iS des § 33 Abs 1 [X.] [X.] und des § 31 Abs 1 [X.]B IX.

c) Das vorstehende Ergebnis behält auch im Lichte des § 33 [X.]B I Bestand; dort heißt es: "Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten nach Art und Umfang nicht im Einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind." Auf diese Regelung kann sich der Kläger bei der Auslegung des [X.] nach § 33 Abs 1 [X.] [X.] nicht stützen.

Die in § 33 [X.]B I angesprochene Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse betrifft nur die Ausgestaltung vorhandener Rechtsansprüche, nicht hingegen die Begründung der Rechtsansprüche als solche. Dies bezieht sich also nicht auf das "Ob" des Bestehens, sondern nur auf das "Wie" der Erfüllung einer bestehenden Leistungspflicht ([X.], [X.]B I, 5. Aufl 2014, § 33 Rd[X.] 2). Demgemäß hat der Senat bei einem gehbehinderten und auch in der Armkraft beeinträchtigten Versicherten, der den Nahbereich seiner Wohnung nicht mehr zu Fuß erschließen konnte, einen Anspruch nach § 33 [X.] auf eine Mobilitätshilfe mit Elektromotor zuerkannt und bei dessen Ausgestaltung ein Wahlrecht zwischen einem Elektrorollstuhl und einem Shoprider nach § 33 [X.]B I angenommen (B[X.] SozR 3-1200 § 33 [X.]).

d) Vorstellbar ist indes eine Leistungspflicht der [X.] nach § 33 Abs 1 [X.] [X.] für in der Wohnung bzw im Haus einzusetzende [X.] bei nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend ([X.] nach einer Verletzung) "behinderten" Versicherten, die in absehbarer [X.] auf bestimmte Hilfsmittel oder andere Hilfen nicht mehr angewiesen sind und denen deshalb ein Umzug oder eine behinderungsgerechte Umgestaltung der Wohnung nicht zugemutet werden kann. Die zeitliche Grenze wird dabei durch § 2 Abs 1 [X.] [X.]B IX vorgegeben: "Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilnahme am Leben in der [X.] beeinträchtigt ist." Diese Sechsmonatsgrenze des [X.]B IX korrespondiert mit der Regelung der Pflegebedürftigkeit in der [X.] Pflegeversicherung. Nach § 14 Abs 1 [X.]B XI sind Personen pflegebedürftig, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens "auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate", in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen (so bereits angedeutet in B[X.]E 107, 44 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]2). Da der Kläger dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, scheidet diese leistungsrechtliche Variante für ihn aus.

e) Der Kläger kann als dauerhaft gehunfähiger Versicherter nach alledem den Anspruch gegen die Beklagte auf Versorgung mit einer [X.] nicht auf § 33 Abs 1 [X.] [X.] stützen, weil die Erschließung des körperlichen Freiraums durch Sicherung der Mobilität in der Wohnung und deren näherer Umgebung durch die erfolgte Versorgung mit einem mechanischen Rollstuhl gewährleistet ist. Die Erschließung dieses Freiraums wäre in einer ebenerdig gelegenen oder mittels Fahrstuhl oder Treppenlift erreichbaren Wohnung ohne die zusätzliche Ausstattung mit der begehrten [X.] grundsätzlich jederzeit möglich. Daher fällt die Versorgung mit der [X.] nicht in die Zuständigkeit der [X.]. Der entscheidende Unterschied zwischen dem [X.] und dem [X.]B XI liegt im vorliegenden Zusammenhang also darin, dass der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung zum mittelbaren [X.] (§ 33 Abs 1 [X.] [X.]) davon abhängt, dass der Versicherte das Hilfsmittel seiner Zweckbestimmung nach praktisch in jeder Art von Wohnung benötigt, während der [X.] nach § 40 [X.]B XI gerade an die konkreten individuellen Wohnverhältnisse des Pflegebedürftigen anknüpft.

7. Der Leistungsanspruch gegen die Beklagte lässt sich auch nicht aus den Vorschriften des [X.]B IX über die Rehabilitation und Teilnahme behinderter Menschen herleiten. Ein Anspruch aus § 31 [X.]B IX scheidet aus. Diese Vorschrift gibt hinsichtlich des [X.] nur den Regelungsgehalt wieder, wie er durch die höchstrichterliche Rechtsprechung entwickelt worden ist, und bestätigt somit diese Rechtsprechung. Eine Ausweitung der Leistungspflicht der [X.] bei der Hilfsmittelversorgung war nicht beabsichtigt, was vor allem darin zum Ausdruck kommt, dass nach § 7 [X.] [X.]B IX die Regelung des § 33 [X.] maßgeblich bleibt: "Die Zuständigkeit und die Voraussetzungen für die Leistungen zur Teilhabe richten sich nach den für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen" (vgl im Einzelnen B[X.]E 91, 60 Rd[X.]2, 13 = [X.]-2500 § 33 [X.], Rd[X.]3, 14 sowie zur Gesetzesbegründung BT-Drucks 14/5074 S 94).

8. Die [X.] zur Wohnung des [X.] wäre als Mobilitätshindernis zweckmäßigerweise durch einen zum Rollstuhltransport geeigneten Aufzug oder Treppenlift ([X.]) überwunden worden. Die Möglichkeit des Einbaus eines Treppenlifts ist nach den Feststellungen des L[X.] erörtert und an Ort und Stelle geprüft worden. Im Vergleich zu einer [X.], die immer von einer Begleitperson bedient werden muss, hätte ein Aufzug oder Treppenlift den Vorteil gehabt, dass der Kläger zur Benutzung keiner fremden Hilfe bedurft hätte. Letztlich ist ein solcher Treppenlift aber nicht eingebaut worden, weil dies nach den baulichen Gegebenheiten des Hauses technisch nur sehr schwer umsetzbar gewesen wäre und im Falle der Realisierung zwischen 10 000 und 15 000 Euro gekostet hätte. Dies hätte die finanziellen Möglichkeiten des [X.] überfordert. Daher ist auch der von der Pflegekasse angebotene Höchstzuschuss von 2557 Euro (Bescheid vom [X.]) für diese Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes (§ 40 Abs 4 [X.]B XI) nicht in Anspruch genommen worden, die der Vermieter nach § 554a Abs 1 BGB grundsätzlich zu dulden gehabt hätte.

9. Als Ersatz für den aus triftigen Gründen nicht eingebauten Treppenlift dient die begehrte mobile Rollstuhltreppensteighilfe. Die Bereitstellung einer solchen [X.] fällt nach § 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI in die Leistungspflicht der [X.] Pflegeversicherung, wobei allerdings im vorliegenden Fall die Leistungszuständigkeit und Passivlegitimation auf die Beklagte als Krankenkasse gemäß § 40 Abs 5 [X.] [X.]B XI übergegangen ist, weil der Kläger den entsprechenden Leistungsantrag bei ihr und nicht bei der Pflegekasse gestellt hat.

a) Rechtsgrundlage des Leistungsanspruchs ist § 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI in der bis heute unverändert gebliebenen Fassung des Pflege-Versicherungsgesetzes (PflegeVG) vom [X.] ([X.] 1014). Danach haben Pflegebedürftige Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden des Pflegebedürftigen beitragen oder ihm eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen, soweit die Hilfsmittel nicht wegen Krankheit oder Behinderung von der Krankenversicherung oder anderen zuständigen Leistungsträgern zu leisten sind. Nach § 40 Abs 3 [X.]B XI in der Fassung des Pflege-Weiterentwicklungsgesetzes (PflegeWEG) vom 28.5.2008 ([X.]) sollen technische Pflegehilfsmittel in allen geeigneten Fällen vorrangig leihweise überlassen werden ([X.]). Die [X.] können die Bewilligung davon abhängig machen, dass die Pflegebedürftigen sich das Pflegehilfsmittel anpassen oder sich selbst oder die Pflegeperson in seinem Gebrauch ausbilden lassen ([X.]). Der Anspruch umfasst auch die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Pflegehilfsmitteln sowie die Ausbildung in ihrem Gebrauch ([X.]). Die Voraussetzungen für die - nach Wahl der Beklagten durch Leihe oder Übereignung möglich - Ausstattung des [X.] mit der begehrten [X.] sind erfüllt.

b) Der Kläger ist als Pflegebedürftiger der [X.] auf die [X.] angewiesen, um in seinem Rollstuhl sitzend die [X.] zwischen Wohnung und Erdgeschoss zu überwinden. Mit seiner Ehefrau und seinem [X.] stehen zwei Pflegepersonen zur Verfügung, die mit der [X.] umgehen können und diese aufgrund der vorläufigen Bereitstellung (September 2013) auch schon einige [X.] in Gebrauch haben.

aa) Die erste Tatbestandsvariante des § 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI - Erleichterung der Pflege - ist hier allerdings nicht betroffen. Diese Variante erfasst nur Hilfen bei den Verrichtungen der Körperpflege, der Ernährung und der Mobilität, also der Grundpflege nach § 14 Abs 4 [X.] bis 3 [X.]B XI. Nach dem reinen Wortlaut dieser Vorschrift könnte die [X.] zwar als ein Hilfsmittel zum Rollstuhltransport bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" (§ 14 Abs 4 [X.] [X.]B XI) eingestuft werden. Jedoch ist der Anwendungsbereich dieser Verrichtung eingeschränkt. Nach einhelliger Auffassung sind nur solche Wege außerhalb der Wohnung zu berücksichtigen, die für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause unumgänglich sind und bei denen das persönliche Erscheinen des Pflegebedürftigen notwendig ist. Dies ist [X.] beim Besuch einer Arztpraxis immer dann der Fall, wenn vom behandelnden Arzt ein Hausbesuch nicht erwartet werden kann. Gleiches gilt für mobilitätserhaltende Behandlungen bei Physiotherapeuten (B[X.] [X.]-3300 § 15 [X.]; B[X.] SozR 3-3300 § 14 [X.] 5; [X.], [X.]B XI, 3. Aufl 2010, § 14 Rd[X.] 40). Hier wird die [X.] für die Wege zur dreimal wöchentlich erforderlichen Dialysebehandlung nicht benötigt, weil der Transport des [X.] von Mitarbeitern eines Krankentransportunternehmens durchgeführt wird, die über eigene [X.] verfügen. Sonstige für die Aufrechterhaltung der Lebensführung zu Hause notwendige Wege und Aufenthalte außerhalb der Wohnung sind hier weder vom L[X.] festgestellt noch vom Kläger vorgetragen. Daher scheidet die Hilfe bei der Verrichtung "Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung" als Zweck der Versorgung mit der [X.] aus.

Die Verrichtung "Treppensteigen" (§ 14 Abs 4 [X.] [X.]B XI) ist ebenfalls nicht betroffen, weil die Verrichtungen "Gehen, Stehen und Treppensteigen" (§ 14 Abs 4 [X.] [X.]B XI) immer nur dann zu berücksichtigen sind, wenn sie im Zusammenhang mit einer der anderen in § 14 Abs 4 [X.]B XI genannten Verrichtungen erforderlich werden ([X.], aaO, § 14 Rd[X.]8 mwN). Daran fehlt es hier.

bb) Hier geht es um die dritte Variante des § 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI, also die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen. Die [X.] dient der Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung des [X.], weil ihm auf diese Weise die Verwirklichung seines allgemeinen Grundbedürfnisses auf Mobilität in der Wohnung und ihrem Nahbereich erleichtert wird. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass nicht etwa eine selbstständige, also von fremder Unterstützung unabhängige Lebensführung ermöglicht werden soll, sondern im Gesetz nur von einer "selbstständigeren" Lebensführung die Rede ist, wozu es ausreicht, dass ein bestimmter Aspekt der Lebensführung durch eine regelmäßig verfügbare Hilfestellung leichter oder besser verwirklicht werden kann. Über die Ermöglichung einer selbstständigeren Lebensführung hinaus enthält die Vorschrift keine weiteren Anforderungen, die an die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten des Hilfsmittels zu stellen sind ([X.], aaO, § 40 Rd[X.] 9 mwN). Hilfsmittel, die den Zwecken des § 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI dienen, sind nach der gesetzlichen Wertung "Pflegehilfsmittel", und zwar unabhängig davon, ob sie daneben auch die Begriffsmerkmale eines Hilfsmittels iS des § 33 [X.] erfüllen.

c) Die Leistungspflicht der [X.] Pflegeversicherung ist auch nicht gemäß § 40 Abs 1 [X.] Teils 3 [X.]B XI ausgeschlossen. Zwar erfüllt die [X.] auch die Begriffsmerkmale eines Hilfsmittels iS des § 33 [X.], jedoch ist die Beklagte - wie bereits ausgeführt - hier weder krankenversicherungsrechtlich (§ 33 Abs 1 [X.] [X.]) noch teilhaberechtlich (§ 31 [X.]B IX) zur Leistung des Hilfsmittels verpflichtet.

10. Trotz der grundsätzlichen Leistungszuständigkeit der [X.] Pflegeversicherung ist hier ausnahmsweise die Krankenkasse und damit die Beklagte selbst - und nicht die bei ihr errichtete Pflegekasse (§ 46 Abs 1 [X.] [X.]B XI) - für die Versorgung des [X.] zuständig. Nach § 40 Abs 5 [X.] [X.]B XI in der Fassung des [X.] in der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-Versorgungsstrukturgesetz <[X.]-VStG>) vom 22.12.2011 ([X.]) gilt nunmehr: "Für Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel, die sowohl den in § 23 und § 33 [X.] als auch den in Absatz 1 genannten Zwecken dienen können, prüft der Leistungsträger, bei dem die Leistung beantragt wird, ob ein Anspruch gegenüber der Krankenkasse oder der Pflegekasse besteht und entscheidet über die Bewilligung der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel." Hiernach ist die Beklagte im Verhältnis zum Kläger leistungsverpflichtet und passivlegitimiert. Die [X.] ist gleichzeitig ein dem mittelbaren [X.] zuzuordnendes Hilfsmittel (§ 33 [X.]) und ein der selbstständigeren Lebensführung des Pflegebedürftigen zu dienen bestimmtes Pflegehilfsmittel (§ 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI). Den [X.] hat der Kläger im Juni 2012, also nach dem Inkrafttreten der Neureglung des § 40 Abs 5 [X.]B XI durch das [X.]-VStG zum 1.1.2012, bei der Beklagten gestellt. Damit hatte die Beklagte die Pflicht, den Leistungsantrag sowohl in [X.] als auch in pflegeversicherungsrechtlicher Hinsicht zu prüfen und abschließend zu entscheiden. Eine Abgabe des Antrags an die Pflegekasse zur eigenständigen Prüfung eines pflegeversicherungsrechtlichen Anspruchs ist bei Hilfsmitteln bzw Pflegehilfsmitteln nach § 40 Abs 5 [X.] [X.]B XI seit dem 1.1.2012 nicht mehr erforderlich und auch nicht mehr erlaubt. Vielmehr entscheidet die Krankenkasse als erstangegangener Versicherungsträger auch über den pflegeversicherungsrechtlichen Anspruch nach § 40 Abs 1 [X.] [X.]B XI, und zwar abschließend und mit bindender Wirkung gegenüber der Pflegekasse. Deshalb bedurfte es auch keiner Beiladung (§ 75 [X.]G) der Pflegekasse. Umgekehrt entscheidet eine Pflegekasse als erstangegangener Versicherungsträger auch über den krankenversicherungsrechtlichen Anspruch nach den §§ 23 und 33 [X.] abschließend und mit bindender Wirkung gegenüber der Krankenkasse. Dabei kommt es im Verhältnis zum Versicherten nicht darauf an, ob ein Hilfsmittel oder Pflegehilfsmittel in den Richtlinien des [X.] über die Hilfsmittel mit potentieller (den verschiedenen Zwecken "dienen können", also nicht konkret dienen müssen) Doppelfunktion (§ 40 Abs 5 [X.] und 3 [X.]B XI) aufgeführt ist. Die vom [X.] am 11.11.2013 beschlossenen, vom [X.] am 18.12.2013 genehmigten und am 1.1.2014 in [X.] getretenen "Richtlinien zur Festlegung der doppelfunktionalen Hilfsmittel" ([X.]) enthalten in ihrer insoweit maßgeblichen Anlage 1 [X.] bisher nicht. Das ist im vorliegenden Zusammenhang jedoch unschädlich. Die Richtlinien sind nach § 40 Abs 5 S 6 [X.]B XI zwar für die Krankenkassen und [X.] verbindlich, nicht aber für die Versicherten; denn diese sind dort nicht mit aufgeführt (anders [X.] die Richtlinien des Gemeinsamen [X.], vgl § 91 Abs 6 [X.]). Die Erstreckung der Bindungswirkung der Richtlinien auf die Versicherten war im Übrigen auch sachlich nicht geboten, weil der Katalog der Hilfsmittel mit potentieller Doppelfunktion nach § 40 Abs 5 [X.] und 3 [X.]B XI vor allem der Abgrenzung der Leistungsverpflichtungen der Krankenkassen und [X.] dient. Zudem enthalten die Richtlinien Regelungen zur pauschalen Aufteilung der Kosten der Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel und zur Umsetzung der Pauschalierung. Der Gegenstand der Richtlinien ist also insbesondere für die Krankenkassen und [X.] von Interesse, nicht aber für die Versicherten, deren gesetzliche Leistungsansprüche durch Richtlinien des [X.] ohnehin nicht eingeschränkt werden können. Im Verhältnis zu den Versicherten kommt es also nur auf den sachlichen Tatbestand der potentiellen Doppelfunktion von Hilfsmitteln bzw Pflegehilfsmitteln an, nicht aber auf die bereits erfolgte Aufnahme in die Richtlinien nach § 40 Abs 5 [X.] [X.]B XI; allerdings besteht insoweit eine Fortschreibungspflicht des [X.], wie sich insbesondere aus der Pflicht zur "erstmaligen" Beschlussfassung zum 30.4.2012 ergibt.

11. Da es hier um eine Sachleistung (§ 4 Abs 1 [X.] [X.]B XI) und nicht um Kostenerstattung (§ 13 Abs 3 [X.] analog) geht, ist über die Frage einer etwaigen Zuzahlung des [X.] und deren Höhe (§ 40 Abs 3 S 4 bis 6 [X.]B XI) nicht zu entscheiden. Hierüber hat die Beklagte im Zuge der Ausführung des Urteils zu befinden.

12. [X.] beruht auf § 193 [X.]G.

Meta

B 3 KR 1/14 R

16.07.2014

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Düsseldorf, 13. Juni 2013, Az: S 9 KR 1019/12, Urteil

§ 40 Abs 1 S 1 SGB 11, § 40 Abs 3 SGB 11 vom 28.05.2008, § 40 Abs 4 SGB 11, § 40 Abs 5 S 1 SGB 11 vom 22.12.2011, § 40 Abs 5 S 2 SGB 11 vom 22.12.2011, § 40 Abs 5 S 3 SGB 11 vom 22.12.2011, § 40 Abs 5 S 6 SGB 11 vom 22.12.2011, § 14 Abs 4 Nr 3 SGB 11, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 26.03.2007, § 33 Abs 1 S 4 SGB 5 vom 26.03.2007, § 2 Abs 1 S 1 SGB 9, § 5 Nr 1 SGB 9, § 6 Abs 1 SGB 9, § 7 S 2 SGB 9, § 14 Abs 1 SGB 9, § 31 Abs 1 Nr 3 SGB 9, § 33 SGB 1, § 75 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 16.07.2014, Az. B 3 KR 1/14 R (REWIS RS 2014, 4055)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4055

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