Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 12/10 R

3. Senat | REWIS RS 2011, 6559

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Krankenversicherung - Rollstuhl-Bike als Hilfsmittel - Zielrichtungen des Behinderungsausgleichs - Grundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums - Bestimmung des Nahbereichs - Nichtanwendung der Maßstäbe zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit und zum Nachteilsausgleich "G"


Tenor

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch des [X.] auf Erstattung der Anschaffungskosten für ein [X.].

2

Der 1968 geborene Kläger leidet seit einem Fahrradunfall mit contusio spinalis (traumatische Rückenmarksschädigung) an einer inkompletten Querschnittslähmung. Er ist mit einem manuell zu bewegenden Rollstuhl ([X.]), einem Rollator und Unterarmgehstützen versorgt. Im März 2005 beantragte er unter Vorlage eines Kostenvoranschlags der Firma [X.] und einer vertragsärztlichen Verordnung die Versorgung mit einem [X.]. Die beklagte Krankenkasse lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die vorhandene Hilfsmittelversorgung des [X.] sei ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich (Bescheid vom 26.4.2005; Widerspruchsbescheid vom [X.]). Das [X.] hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger die Kosten für das zwischenzeitlich selbstbeschaffte [X.] in Höhe von 2619,81 Euro (Rechnung vom 10.6.2005) zu erstatten (Urteil vom [X.]). Der Kläger könne mit dem [X.] lediglich eine zwischen 500 und 1000 m liegende Wegstrecke zurücklegen, was nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Erschließung des [X.] der Wohnung im Rahmen des allgemeinen [X.] nicht ausreiche. Das L[X.] hat das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom [X.]). Das [X.] sei zur Gewährleistung des allgemeinen Grundbedürfnisses auf Erschließung eines gewissen körperlichen Freiraums im Sinne des in die Zuständigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]) fallenden Basisausgleichs nicht erforderlich. Der Nahbereich der Wohnung beschreibe den Radius, den sich ein behinderter Versicherter noch mittels eines [X.]s erschließen können müsse. Dies könne unter Rückgriff auf den für die Wegefähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Grenzwert von 500 m konkretisiert werden. Der Kläger sei nach den gutachterlichen Feststellungen selbst bei schlechter Tagesform in der Lage, in einem zeitlichen Rahmen von 20 Minuten eine deutlich über 500 m liegende Strecke mit dem vorhandenen [X.] zu bewältigen. Dies sei zur Verwirklichung des [X.] ausreichend.

3

Mit der vom L[X.] zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts (§ 33 Abs 1 Satz 1 [X.]B V). Das [X.] sei im vorliegenden Einzelfall zum Ausgleich seiner Behinderung erforderlich, weil er aufgrund einer Kombination aus dauerhafter Behinderung und belastungsbedingt akuter Verschlechterung der Bewegung im Bereich der oberen Extremitäten nicht in der Lage sei, mit dem vorhandenen [X.] den Nahbereich der Wohnung ohne übermäßige Anstrengung und schmerzfrei zu erschließen und damit sein allgemeines Grundbedürfnis auf Mobilität zu verwirklichen. Die abweichende Beurteilung des Leistungsanspruchs durch das L[X.] beruhe auf einer unzulässigen Übertragung eines nur für die Wegefähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung geltenden Maßstabs. Allerdings sei selbst bei Anlegung dieses unzutreffenden Maßstabs seine Versorgung mit dem [X.] erforderlich, weil er nicht in der Lage sei, eine Wegstrecke von 500 m in normalem Rollstuhltempo innerhalb von 20 Minuten zu bewältigen.

4

Der Kläger beantragt,
das Urteil des [X.] vom 24. Juni 2010 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 22. Januar 2009 zurückzuweisen.

5

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

Die zulässige Revision des [X.] ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 S[X.][X.]). Die bisher vom [X.] getroffenen Feststellungen reichen nicht aus, um abschließend über das auf Kostenerstattung gerichtete Klagebegehren entscheiden zu können.

7

1. Rechtsgrundlage für den Kostenerstattungsanspruch ist § 13 Abs 3 Satz 2 [X.] iVm § 15 Abs 1 Satz 4 [X.]. Danach ist die Krankenkasse als Träger der medizinischen Rehabilitation zur Erstattung der Kosten für eine vom Versicherten selbst beschaffte Leistung ua dann verpflichtet, wenn sie diese zu Unrecht abgelehnt hat und zwischen der rechtswidrigen Ablehnung und der Kostenlast des Versicherten ein Ursachenzusammenhang besteht (stRspr, vgl zuletzt [X.] vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, RdNr 9 mwN). Die Frage, ob die begehrte Leistung zu Unrecht abgelehnt wurde, ist nach dem für den jeweiligen Rehabilitationsträger geltenden Leistungsrecht - für Leistungen der [X.] somit nach den Bestimmungen des [X.] - zu beurteilen.

8

2. [X.] Vorschrift für die Leistungspflicht der [X.] im Bereich der Hilfsmittelversorgung ist § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] in der zum Zeitpunkt der [X.], dh der Rechnungslegung am 10.6.2005 (zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einem Kostenerstattungsanspruch vgl [X.] vom 7.10.2010 - B 3 KR 5/10 R - Therapiedreirad, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]0), geltenden Fassung durch das [X.] der gesetzlichen Krankenversicherung ([X.]-Modernisierungsgesetz - [X.]) vom 14.11.2003 ([X.] 2190). Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine [X.]ebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs 4 [X.] ausgeschlossen sind. Dabei besteht ein Anspruch auf Versorgung im Hinblick auf "die Erforderlichkeit im Einzelfall" nur, soweit das begehrte Hilfsmittel geeignet, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich ist und das Maß des Notwendigen nicht überschreitet; darüber hinausgehende Leistungen darf die Krankenkasse gemäß § 12 Abs 1 [X.] nicht bewilligen. Hingegen ist weder die vertragsärztliche Verordnung (§ 73 Abs 2 Satz 1 [X.] [X.]) des begehrten Hilfsmittels noch seine Listung im Hilfsmittelverzeichnis (§ 139 [X.]) verbindlich für die Leistungspflicht der Krankenkasse (stRspr, vgl zuletzt [X.] vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]0 mwN).

9

Hiervon ausgehend ist das als Hilfsmittel zu qualifizierende [X.] (vgl dazu unter 3.) zwar grundsätzlich nicht zur Sicherstellung der in § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Versorgungsziele erforderlich (vgl dazu unter 4.), weil es dem Versicherten eine Mobilität ermöglicht, die über den durch Leistungen der [X.] zu gewährleistenden Bereich der medizinischen Rehabilitation hinausgeht. Allerdings kann anhand der vom [X.] festgestellten und den [X.] bindenden Tatsachen (§ 163 S[X.][X.]) - insbesondere in medizinischer Hinsicht - nicht abschließend entschieden werden, ob im vorliegenden Einzelfall besondere qualitative Umstände vorliegen, die gleichwohl eine Leistungspflicht der Krankenkasse für das [X.] begründen (vgl dazu unter 5. und 6.).

3. Einem [X.] kann in Bezug auf erwachsene Versicherte nicht bereits - wie vom [X.] angedeutet, aber mangels Entscheidungsrelevanz offen gelassen - die Eigenschaft als Hilfsmittel abgesprochen werden. Hilfsmittel iS von § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] sind alle sächlichen Mittel, die den Erfolg einer Krankenbehandlung sichern, einer drohenden Behinderung vorbeugen oder eine bestehende Behinderung ausgleichen, selbst dann, wenn ihre Anwendung durch den Versicherten selbst sicherzustellen ist ([X.], 204 = [X.] 3-2500 § 33 [X.]; [X.] 87, 105, 108 f = BS[X.] [X.] 3-2500 § 139 [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]). Diese Voraussetzungen erfüllt das [X.], denn die [X.] wird allein nach objektiven Kriterien bestimmt. Personenbezogene Merkmale - wie zB das Alter des Versicherten - sind hierfür nicht maßgebend. [X.]egenteiliges ergibt sich auch nicht aus der [X.]sentscheidung vom 16.9.1999 (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]), wonach "ein [X.] für Personen im Erwachsenenalter kein Hilfsmittel der gesetzlichen KV" ist. Mit dieser Aussage wollte der [X.] nicht die [X.] des [X.]s für erwachsene Versicherte in Frage stellen, sondern nur dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der Versorgungsziele des § 33 [X.] im Einzelfall beurteilen.

4. [X.]rundsätzlich ist ein [X.] als Hilfsmittel der [X.] nicht zur [X.]ewährleistung der in § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Versorgungsziele - hier des [X.]s (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 [X.]) - erforderlich. Der [X.] hat grundsätzlich zwei Zielrichtungen:

a) Im Vordergrund steht der Ausgleich der ausgefallenen oder beeinträchtigten Körperfunktion selbst. Bei diesem sog unmittelbaren [X.] gilt das [X.]ebot eines möglichst weitgehenden Ausgleichs des [X.], und zwar unter Berücksichtigung des aktuellen Stands des medizinischen und technischen Fortschritts (stRspr, vgl BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.]8 mwN - Badeprothese). Dabei kann die Versorgung mit einem fortschrittlichen, technisch weiterentwickelten Hilfsmittel nicht mit der Begründung abgelehnt werden, der bisher erreichte [X.] sei ausreichend, solange ein Ausgleich der Behinderung nicht vollständig im Sinne des [X.]leichziehens mit einem nicht behinderten Menschen erreicht ist (BS[X.] aaO; vgl auch [X.], 183 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.] mwN - [X.]). Die Prüfung, ob mit der vorgesehenen Verwendung ein allgemeines [X.]rundbedürfnis des täglichen Lebens betroffen ist, entfällt in den Fällen der Erst- und Ersatzausstattung, weil sich die unmittelbar auszugleichende Funktionsbeeinträchtigung selbst immer schon auf ein [X.]rundbedürfnis bezieht; die Erhaltung bzw Wiederherstellung einer Körperfunktion ist als solche ein [X.]rundbedürfnis (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.]8 - Badeprothese).

b) Daneben können Hilfsmittel den Zweck haben, die direkten und indirekten Folgen der Behinderung auszugleichen. Im Rahmen dieses sog mittelbaren [X.]s geht es nicht um einen Ausgleich im Sinne des vollständigen [X.]leichziehens mit den letztlich unbegrenzten Möglichkeiten eines nicht behinderten Menschen. Denn Aufgabe der [X.] ist in allen Fällen allein die medizinische Rehabilitation (vgl § 1 [X.], § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] und 3 [X.]), also die möglichst weitgehende Wiederherstellung der [X.]esundheit und der Organfunktionen einschließlich der Sicherung des [X.], um ein selbstständiges Leben führen und die Anforderungen des Alltags meistern zu können. Eine darüber hinausgehende berufliche oder [X.] Rehabilitation ist hingegen Aufgabe anderer Sozialleistungssysteme (zum mittelbaren [X.] zuletzt: [X.] vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - Scalamobil, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen, Rd[X.]8 mwN). Ein Hilfsmittel zum mittelbaren [X.] ist daher von der [X.] nur zu gewähren, wenn es die Auswirkungen der Behinderung im gesamten täglichen Leben beseitigt oder mildert und damit ein allgemeines [X.]rundbedürfnis des täglichen Lebens betrifft (stRspr zuletzt: [X.]e vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]3 ff mwN). Nach ständiger Rechtsprechung gehören zu den allgemeinen [X.]rundbedürfnissen des täglichen Lebens das [X.]ehen, Stehen, Sitzen, Liegen, [X.]reifen, Sehen, Hören, Nahrungsaufnehmen, Ausscheiden, die elementare Körperpflege, das selbstständige Wohnen sowie die Erschließung eines gewissen körperlichen und geistigen Freiraums (vgl zuletzt [X.] vom 10.3.2011 aaO und Urteil vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - aaO, jeweils mwN).

c) Nach Maßgabe dieser [X.]rundsätze handelt es sich im vorliegenden Fall um den mittelbaren [X.], weil durch das begehrte Hilfsmittel nicht das [X.]ehen selbst ermöglicht wird, sondern lediglich die Folgen einer Funktionsbeeinträchtigung der Beine - hier in Form des eingeschränkten [X.]eh- und Stehvermögens - ausgeglichen werden sollen.

d) Das hier betroffene [X.]rundbedürfnis auf Erschließung eines körperlichen Freiraums umfasst die Bewegungsmöglichkeit in der eigenen Wohnung und im umliegenden Nahbereich ([X.] vom 7.10.2010 - B 3 KR 13/09 R - Scalamobil, zur Veröffentlichung in [X.] und [X.] vorgesehen, RdNr 20 ff mwN). Anknüpfungspunkt für die Reichweite des [X.] der Wohnung ist der Bewegungsradius, den ein Nichtbehinderter üblicherweise zu Fuß zurücklegt (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.]5 - Elektrorollstuhl). Dies entspricht dem Umkreis, der mit einem vom behinderten Menschen selbst betriebenen [X.] erreicht werden kann (vgl zu diesem Maßstab BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.]). Die in früheren Entscheidungen angedeutete Möglichkeit, dass "zwischen dem durch einen Selbstfahrrollstuhl regelmäßig eröffneten Freiraum und den Entfernungen, die ein [X.]esunder auch bei eingeschränktem [X.]esundheitszustand vor allem im ländlichen Bereich zu Fuß zurücklegt, eine Lücke besteht, die ebenfalls noch den [X.]rundbedürfnissen zuzurechnen ist" (so noch BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.]), hat der [X.] nicht weiter verfolgt (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.] II).

e) Für die Bestimmung des [X.] gilt ein abstrakter, von den Besonderheiten des jeweiligen Wohnortes unabhängiger Maßstab (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.]4 - Kraftknoten; [X.] 98, 213 = [X.] 4-2500 § 33 [X.]5, Rd[X.]7 - behinderungsgerechter PKW). Dem steht weder entgegen, dass nach § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] Hilfsmittel zu gewähren sind, wenn sie "im Einzelfall erforderlich sind", noch dass nach § 33 [X.] I bei der Ausgestaltung von Rechten nach dem [X.] "die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten" berücksichtigt werden müssen. Die Frage, ob ein Hilfsmittel der Sicherung menschlicher [X.]rundbedürfnisse dient, betrifft dessen Eignung und Erforderlichkeit zur Erreichung der in § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] genannten Versorgungsziele. Diese Eignung und Erforderlichkeit zählt ebenso wie die [X.] und das Nichtvorliegen der in § 33 Abs 1 Satz 1, Halbs 2 [X.] formulierten Ausschlusstatbestände zu den objektiven, dh unabhängig vom konkreten Einzelfall zu beurteilenden Anspruchsvoraussetzungen. Hierfür ist allein die Zielsetzung des § 33 [X.] und somit die Abgrenzung der Leistungspflicht der [X.] von der anderer Träger nach einem abstrakt-aufgabenbezogenen Maßstab ausschlaggebend. Die Erforderlichkeit der Hilfsmittelversorgung "im Einzelfall" ist dagegen - ebenso wie deren Wirtschaftlichkeit - eine subjektbezogene Anspruchsvoraussetzung, die nach einem konkret-individuellen Maßstab beurteilt wird. Der in § 33 [X.] I normierte [X.] ist für den die Anspruchsvoraussetzungen des § 33 [X.] betreffenden Nahbereich bereits deshalb ohne Bedeutung, weil er ausschließlich für die Ausgestaltung [X.]r Rechte gilt, seine Anwendung mithin auf die Rechtsfolgenseite einer im [X.] geregelten Anspruchsgrundlage beschränkt ist (BS[X.] [X.] 4-7610 § 362 [X.] Rd[X.]1 f).

f) Der Nahbereich wurde in der bisherigen [X.]srechtsprechung nicht im Sinne einer Mindestwegstrecke bzw einer Entfernungsobergrenze festgelegt, sondern lediglich beispielhaft im Sinne der Fähigkeit konkretisiert, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, um bei einem kurzen Spaziergang "an die frische Luft zu kommen" oder um - üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden - Stellen zu erreichen, an denen Alltagsgeschäfte zu erledigen sind (stRspr, erstmals BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.] II; zuletzt [X.] vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R -, zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]5 - Barcodelesegerät); wobei allerdings die Fähigkeit, eine Wegstrecke von 100 m ([X.] vom 21.11.2002 - B 3 KR 8/02 R - Rd[X.]6 - [X.]V) bzw 200 m (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]2 Rd[X.]5 - [X.]) zurückzulegen, nicht als ausreichend zur Erschließung des [X.] angesehen worden ist. Dagegen umfasst der von der [X.] zu gewährleistende [X.] nicht die Fähigkeit, weitere Wegstrecken, vergleichbar einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer, zu bewältigen (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.] II). An diesen [X.]rundsätzen hält der [X.] weiterhin fest. Eine weitere Konkretisierung des [X.] im Sinne einer Mindestwegstrecke ist vor dem Hintergrund des sich wandelnden Mobilitätsverhaltens (vgl Kurzfassung des Ergebnisberichts "Mobilität in [X.] 2008", abrufbar unter www.mobilitaet-in-deutschland.de - recherchiert am 16.5.2011) weder tatsächlich möglich noch zur sachgerechten Anwendung des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] notwendig.

Für die Bestimmung des durch Hilfsmittel der [X.] zu erschließenden [X.] ist allein der Zweck des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] maßgebend. Dieser liegt in der Sicherstellung der in Satz 1 formulierten Versorgungsziele. Dabei soll mit dem Versorgungsziel des [X.]s (§ 33 Abs 1 Satz 1 Variante 3 [X.]) grundsätzlich eine [X.]leichstellung des behinderten Menschen mit Nichtbehinderten erreicht werden, wobei allerdings im Bereich des mittelbaren [X.]s kein [X.]leichziehen mit den nahezu unbegrenzten Möglichkeiten zu gewährleisten ist, sondern lediglich ein Aufschließen zu den [X.]rundbedürfnissen eines nicht behinderten Menschen (BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.] - [X.] II), um die Zuständigkeit der [X.] von der anderer Träger abzugrenzen. Von dieser Zielsetzung ausgehend sind dem der Zuständigkeitsabgrenzung der [X.] von anderen Rehabilitationsträgern dienenden Nahbereich beim mittelbaren [X.] solche Wege zuzuordnen, die räumlich einen Bezug zur Wohnung und sachlich einen Bezug zu den [X.]rundbedürfnissen der physischen und psychischen [X.]esundheit bzw der selbstständigen Lebensführung aufweisen. In räumlicher Hinsicht ist der Nahbereich auf den unmittelbaren Umkreis der Wohnung des Versicherten beschränkt (vgl zum Zusammenhang zwischen dem [X.]rundbedürfnis auf Mobilität und dem [X.]rundbedürfnis des selbstständigen Wohnens: [X.] vom 10.3.2011 - B 3 KR 9/10 R - Barcodelesegerät - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen, Rd[X.]5). Diese ist Ausgangs- und Endpunkt der zum Nahbereich zählenden Wege, so dass die Mobilität für den Hin- und Rückweg durch Leistungen der [X.] sicherzustellen ist. Hierfür sind allerdings nicht die konkreten Wohnverhältnisse des behinderten Menschen maßgebend, weil der Nahbereich ein allgemeines [X.]rundbedürfnis des täglichen Lebens konkretisiert und somit die Eignung und Erforderlichkeit des Hilfsmittels als objektive Anspruchsvoraussetzung betrifft. Sachlich umfasst der Nahbereich gesundheitserhaltende Wege, [X.]e sowie elementare [X.]. Zu den gesundheitserhaltenden Wegen zählen Entfernungen, die zur Aufrechterhaltung der physischen und psychischen Existenz zurückgelegt werden (zB Besuch von Ärzten und Therapeuten, Aufsuchen der Apotheke). Der [X.] umschreibt dagegen die Fähigkeit, die Wohnung zu verlassen, um die für die [X.]rundbedürfnisse der selbstständigen Existenz und des selbstständigen Wohnens notwendigen Verrichtungen und [X.]eschäfte (Einkauf, Post, [X.]) wahrnehmen zu können. Die Mobilität für [X.] ist in Abgrenzung zu der durch andere Leistungsträger sicherzustellenden Teilhabe am Leben in der [X.] jedoch nur durch Leistungen der [X.] abzudecken, wenn (und soweit) diese Wege von besonderer Bedeutung für die physische und psychische [X.]esundheit sind. In diesem Sinne zählen zu den [X.]n Entfernungen, die bewältigt werden müssen, um die körperlichen Vitalfunktionen aufrechtzuerhalten (kurzer Spaziergang an der frischen Luft) und um sich einen für die seelische [X.]esundheit elementaren geistigen Freiraum zu erschließen (zB [X.]ang zum Nachbarn zur [X.]ewährleistung der Kommunikation oder zum Zeitungskiosk zur Wahrnehmung des Informationsbedürfnisses).

g) Dagegen sind die zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit und zum Nachteilsausgleich "[X.]" entwickelten Maßstäbe aufgrund ihrer abweichenden Zweckbestimmung nicht geeignet, den für das [X.]rundbedürfnis der Erschließung eines körperlichen Freiraums relevanten Nahbereich näher bzw in anderer Weise zu bestimmen.

aa) [X.] im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung, dh das gesundheitliche Vermögen, viermal am Tag eine Wegstrecke von 500 m in einem Zeitraum von 20 Minuten zurückzulegen (vgl BS[X.] [X.] 4-2600 § 43 [X.] Rd[X.]5; [X.] vom [X.] - B 5 RJ 12/02 R - Rd[X.]3), ist ein wesentliches Kriterium für die Erwerbsfähigkeit. Sie betrifft Voraussetzungen für die [X.]ewährung der Versicherungsleistung Rente. Bereits aus diesem [X.]rund ist der für die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit geltende Maßstab nicht zur Bestimmung der Leistungspflicht im Bereich der [X.]-Rehabilitationsleistungen geeignet. Soweit entsprechend dem [X.]rundsatz "Rehabilitation vor Rente" (§ 9 Abs 1 Satz 2 [X.]I) zum Ausgleich einer eingeschränkten Wegefähigkeit Leistungen des Rentenversicherungsträgers zur (beruflichen) Rehabilitation erbracht werden, dienen diese Leistungen dem Zweck, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten bzw gesundheitlich bedingte Erwerbshindernisse zu beseitigen, und verfolgen daher einen erwerbsbezogenen [X.] (§§ 9 Abs 1 [X.]I; § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.], 2 [X.]). Dagegen liegt den von der [X.] zu erbringenden Leistungen der medizinischen Rehabilitation ein gesundheitsbezogener [X.] zugrunde. Mit diesen Leistungen soll eine durch Krankheit bedingte Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abgewendet, beseitigt, gemildert, ausgeglichen, ihre Verschlimmerung verhütet oder ihre Folgen gemildert werden (§ 11 Abs 2 Satz 1 [X.]; § 6 Abs 1 [X.] iVm § 5 [X.] [X.]). In diesem Sinne erschließen die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation dem Versicherten die Möglichkeiten - im Rahmen des mittelbaren [X.]s allerdings nur in Bezug auf seine [X.]rundbedürfnisse - eines nicht behinderten Menschen. Maßstab ist daher weder der erwerbsfähige noch der aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen ggf an der [X.]renze zur aufgehobenen Erwerbsfähigkeit stehende Versicherte, sondern der nichtbehinderte Mensch, so dass die Bestimmung des [X.] anhand der zur rentenversicherungsrechtlichen Wegefähigkeit entwickelten Kriterien den Leistungsumfang des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] in einer mit der Zweckrichtung der Norm nicht zu vereinbarenden Weise verkürzen würde.

bb) Der für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs mit dem Merkzeichen "[X.]" geltende (Mobilitäts-)Maßstab kann aufgrund seiner abweichenden Zweckbestimmung ebenfalls nicht zur Konkretisierung des [X.] herangezogen werden. Das Merkzeichen "[X.]" wird zuerkannt, wenn infolge einer Einschränkung des [X.]ehvermögens Wegstrecken im Ortsverkehr, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder [X.]efahren bewältigt werden können (§ 146 Abs 1 Satz 1 [X.]), wobei die "Wegstrecken im Ortsverkehr" von der Rechtsprechung iS einer Länge von bis zu 2 km bei einer [X.]ehdauer von 30 Minuten konkretisiert worden sind (so schon [X.] 62, 273, 274 ff = [X.] 3870 § 60 [X.] ff). Mit dem Merkzeichen "[X.]" sollen Mehraufwendungen ausgeglichen werden, die einem gehbehinderten Menschen dadurch entstehen, dass er öfter als ein nicht behinderter Mensch - nämlich auch für kürzere und üblicherweise zu Fuß zu bewältigende Wegstrecken - auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen ist (BT-Drucks 8/2453, [X.] zu § 59 Schwb[X.]; [X.] 62, 273, 276 f = [X.] 3870 § 60 [X.]; Dreher, ZfS 1986, 65, 67). Maßstab für die [X.]ewährung des Nachteilsausgleichs ist damit zwar - ebenso wie bei den von der [X.] zu erbringenden Leistungen - der nichtbehinderte Mensch. Allerdings gehen die mit der Zuerkennung des Nachteilsausgleichs "[X.]" verbundenen Vergünstigungen (unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr - § 145 iVm § 147 Abs 1 [X.]) über den engeren Umkreis der Wohnung des behinderten Menschen hinaus, weil zum einen die den Ausgleich begründenden Wegstrecken nicht zwingend von der eigenen Wohnung ausgehen bzw zu ihr hinführen (Dreher, ZfS 1986, 65, 67) und zum anderen mit dem Merkzeichen "[X.]" nicht nur Mobilitätsdefizite im Nahbereich der Wohnung, sondern darüber hinaus auch solche in Bezug auf Arbeitswege und [X.] jeglicher Art ausgeglichen werden. Mit dem Merkzeichen "[X.]" werden Nachteile des behinderten Menschen im Hinblick auf die "nahezu unbegrenzten Möglichkeiten" und nicht nur die [X.]rundbedürfnisse eines nicht behinderten Menschen ausgeglichen. Für die Zuerkennung dieses Merkzeichens ist ein über den gesundheitsbezogenen Ansatz des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] hinausgehender teilhabebezogener [X.] maßgebend. Infolgedessen ist im Rahmen des Nachteilsausgleichs "[X.]" die Wegstrecke und somit die Entfernung im Sinne einer Mindestwegstrecke für die Leistungspflicht ausschlaggebend (Dreher, ZfS 1986, 65, 68 f), während im Anwendungsbereich des § 33 Abs 1 Satz 1 [X.] die Wegeart, dh der mit der Zurücklegung des Weges verbundene Zweck im Sinne des [X.], leistungsrechtlich von Bedeutung ist.

5. Hiervon ausgehend eröffnet das [X.] dem behinderten Menschen grundsätzlich eine dem Radfahren vergleichbare und somit über den nach den dargelegten [X.]rundsätzen (vgl unter 4. e und f) bestimmten Nahbereich hinausgehende Mobilität. Denn mit dem [X.] können nicht nur die im Nahbereich der Wohnung liegenden Ziele erreicht, sondern darüber hinaus auch Arbeitswege und [X.] jeglicher Art bewältigt werden. Allerdings sind Hilfsmittel, die dem Versicherten eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität ermöglichen, im Einzelfall gleichwohl von der Krankenkasse zu gewähren, wenn besondere qualitative Momente dieses "Mehr" an Mobilität erfordern. Solche besonderen qualitativen Momente liegen zB vor, wenn der Nahbereich ohne das begehrte Hilfsmittel nicht in zumutbarer Weise erschlossen werden kann oder wenn eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität zur Wahrnehmung eines anderen [X.]rundbedürfnisses notwendig ist. So ist etwa die Erschließung des [X.] ohne das begehrte Hilfsmittel unzumutbar, wenn Wegstrecken im Nahbereich nur unter Schmerzen oder nur unter Inanspruchnahme fremder Hilfe bewältigt werden können (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.] - Elektrorollstuhl) oder wenn die hierfür benötigte Zeitspanne erheblich über derjenigen liegt, die ein nicht behinderter Mensch für die Bewältigung entsprechender Strecken zu Fuß benötigt. Andere [X.]rundbedürfnisse, die eine über den Nahbereich hinausgehende Mobilität erfordern, sind vom [X.] in der Integration von Kindern und Jugendlichen in den Kreis [X.]leichaltriger (BS[X.] [X.] 4-2500 § 33 [X.]0 Rd[X.]6 - [X.]; BS[X.] [X.] 3-2500 § 33 [X.]6 S 258 f - Therapiedreirad; [X.] 3-2500 § 33 [X.] S 158 f - [X.] I) sowie in der Erreichbarkeit von Ärzten und Therapeuten bei Bestehen einer besonderen gesundheitlichen Situation ([X.], 176 = [X.] 4-2500 § 33 [X.] Rd[X.]3 ff - schwenkbarer Autositz II) gesehen worden. Zur Beantwortung der Frage, ob besondere qualitative Umstände ausnahmsweise die [X.]ewährung eines [X.]s erfordern, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.

6. Im vorliegenden Fall bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass eine über den Nahbereich hinausreichende Mobilität zur Verwirklichung eines anderen [X.]rundbedürfnisses des 1968 geborenen [X.] notwendig ist. Allerdings reichen die vom [X.] festgestellten Tatsachen nicht aus, um abschließend auch beurteilen zu können, ob der Kläger den Nahbereich ohne das begehrte [X.] in zumutbarer Weise erschließen kann.

a) Zum einen fehlen ausreichende Feststellungen zum mobilitätsbezogenen körperlichen Leistungsvermögen des [X.]. Die insoweit vom [X.] festgestellten medizinischen Tatsachen sind ausgehend von dem in Anlehnung an die rentenversicherungsrechtliche Wegefähigkeit gewählten Mobilitätsmaßstab und somit in einem für die Rechtsauffassung des [X.]s nicht genügenden Umfang ermittelt worden. Zudem sind diese Feststellungen teilweise widersprüchlich und daher für den [X.] nicht bindend iS des § 163 S[X.][X.] (zur fehlenden Bindungswirkung bei unklaren oder widersprüchlichen Feststellungen: BS[X.] [X.] 3-4100 § 103 [X.] S 83; BS[X.] [X.] 2200 § 1246 [X.]39 S 449). So hat das [X.] im Tatbestand seines Urteils unter Bezugnahme auf das Sachverständigengutachten ua festgestellt, der Kläger könne je nach Tagesform und Bodenbeschaffenheit eine Strecke von 500 bis 1000 m mit dem [X.] ohne Pause bewältigen, während es in demselben Absatz ([X.], 3. Absatz) ausführt, der Kläger benötige für Strecken über 500 m eine Pause. Zur Notwendigkeit dieser Pausen heißt es sodann, der Sachverständige halte Pausen zwischen den zumutbar zurücklegbaren Wegen von fünf Minuten für erforderlich, während der Kläger selbst nur von maximal 40 Sekunden ausgehe ([X.], 3. Absatz). Ungeachtet dieser Widersprüche wird unter Zugrundelegung des vom [X.] für die Bestimmung des [X.] gewählten Maßstabes festzustellen sein, welche Wegstrecken der Kläger mit den vorhandenen Hilfsmitteln am Stück zurücklegen kann, welche Strecke nach einer Pause erneut bewältigt werden kann sowie ob und in welchem Umfang sich die nach einer Pause fortgesetzte Wegstrecke verkürzt bzw sich die Pausen verlängern.

b) Zum anderen besteht Unklarheit darüber, unter welchen Umständen dem Kläger die Fortbewegung im Nahbereich möglich ist. Insoweit wird in medizinischer Hinsicht aufzuklären sein, ob bzw ab welcher Strecke die Fortbewegung zu gesundheitlichen Beschwerden iS von Schmerzen, Verkrampfungen uä führt und von welcher Intensität die Beschwerden sind. In diesem Zusammenhang ist auch zu ermitteln, ob die vom Kläger bei der Fortbewegung mit dem [X.] beschriebenen Beschwerden bei der Nutzung eines [X.]s in gleicher Weise zu erwarten sind oder ob mit dessen Verwendung ein für das klägerische Krankheitsbild günstigerer Bewegungsablauf verbunden ist.

Sollten die nachzuholenden Ermittlungen ergeben, dass der Kläger - unabhängig von seinem konkreten Wohnumfeld - gesundheitlich in der Lage ist, eine Wegstrecke von 500 m bis 1000 m am Stück zurückzulegen und nach jeweils einer kurzen Pause wiederum entsprechende Strecken zu bewältigen und ist ihm diese Fortbewegung schmerzfrei und ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen möglich, kann von einer zumutbaren Erschließung des [X.] ausgegangen werden. Sollten die weiteren Ermittlungen indes ergeben, dass der Kläger sich den Nahbereich in [X.] Weise mit der vorhandenen Hilfsmittelausstattung nicht zumutbar erschließen kann, müssen im Hinblick auf den [X.]rundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 12 Abs 1 [X.]) Feststellungen zu einer ebenso geeigneten, aber möglicherweise kostengünstigeren Alternativversorgung (zB mit einem restkraftunterstützenden [X.]reifreifenantrieb) getroffen werden.

7. Das [X.] wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.

Meta

B 3 KR 12/10 R

18.05.2011

Bundessozialgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Münster, 22. Januar 2009, Az: S 11 KR 227/05, Urteil

§ 33 SGB 1, § 11 Abs 2 S 1 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 S 2 SGB 5, § 33 Abs 1 S 1 Halbs 2 SGB 5 vom 14.11.2003, § 33 Abs 1 S 1 Alt 3 SGB 5 vom 14.11.2003, § 9 Abs 1 S 2 SGB 6, § 15 Abs 1 S 4 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 4 SGB 9, § 5 Nr 1 SGB 9, § 5 Nr 2 SGB 9, § 146 Abs 1 S 1 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 18.05.2011, Az. B 3 KR 12/10 R (REWIS RS 2011, 6559)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6559

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