Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. IV ZR 210/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 5606

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 210/05 vom 24. Januar 2007 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat am 24. Januar 2007 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] beschlossen: Die Beschwerde des [X.] gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlan-desgerichts Nürnberg vom 1. August 2005 wird [X.], weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, soweit das Berufungs-gericht weder ein Sachverständigengutachten zu der Be-hauptung des [X.] eingeholt hat, im Zeitpunkt des [X.]

am 7. Februar 1997 sei kein höherer als der von ihm vereinbarte Preis von 850.000 DM erzielbar gewesen, noch die vom [X.] [X.] Zeugen dazu vernommen hat, dass der jetzige Ei-gentümer dieses Objekts einige Monate vor dem 7. Februar 1997 nicht bereit gewesen sei, dafür auch nur 1 Mio. DM zu zahlen. Dass dieser Interessent das Grundstück schon [X.] nach dem 7. Februar 1997 von dessen Käuferin zu einem Preis erworben hat, der dem vom [X.] im August 1996 ermittelten Verkehrswert von 1,21 Mio. DM nahe kommt, bestreitet der Beklagte aber - 3 -

nicht. Er verteidigt sich vielmehr damit, dass das Grundstück "umgehend" habe verkauft werden sollen und es für den Verkehrswert maßgebend auf den Tag des [X.]. Das Berufungsgericht geht jedoch rechtsfehlerfrei davon aus, dass im Interesse der Bedachten der im [X.] von zwei Jahren seit dem Erbfall am 17. April 1996 für einen möglichst günstigen Verkauf hätte ausgenutzt werden müssen. Aus diesem Grund hat das Be-rufungsgericht im Ergebnis mit Recht davon abgesehen, die Behauptungen des [X.] zum Verkehrswert gerade am 7. Februar 1997 durch Beweisaufnahme zu klären. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen. - 4 -

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 145.590 •
[X.] [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.05.2002 - 3 O 4632/01 - [X.], Entscheidung vom 01.08.2005 - 8 U 1986/02 -

Meta

IV ZR 210/05

24.01.2007

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 24.01.2007, Az. IV ZR 210/05 (REWIS RS 2007, 5606)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 5606

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