Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. IV ZR 72/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3753

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 72/05 vom 3. Mai 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 3. Mai 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der Beklagten wird die Revision ge-gen das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 22. Februar 2005 zugelassen. Das angefochtene Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben und der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen, das auch über die Kosten der Nichtzulassungsbe-schwerde zu entscheiden hat. Streitwert für die Nichtzulassungsbeschwerde: bis 750.000 • Gründe: 1 I. Die Klägerinnen nehmen die Beklagte aus § 2287 BGB im [X.] auf Herausgabe von Grundstücken in Anspruch. Die Eltern der Beklagten errichteten am 14. März 1995 ein gemeinschaftliches Tes-- 3 -

tament, in dem sie sich gegenseitig als alleinige Vorerben einsetzten und u.a. weiter bestimmten: Als Nacherben setzen wir ein: 1) Unserer Tochter [Beklagte] soll aus dem Nachlass der Pflichtteil angeboten werden. 2) [X.] [Klägerin zu 2] soll ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten und 3) unsere Nichte [Klägerin zu 1] soll ebenfalls ein Viertel des gesamten Nachlasses erhalten. Sollte unsere Tochter ihr Erbe (Pflicht-Anteil) jedoch nicht an-treten, ...erhält jede Nichte die Hälfte des gesamten [X.]. Die Mutter starb am 30. Januar 1997. [X.] schenkte der [X.] mit notariellem Vertrag vom 16. Mai 1997 aus seinem nicht [X.] Vermögen die beiden Immobilien, deren Herausgabe die Kläge-rinnen verlangen, und übernahm die anfallende Schenkungsteuer. Er starb am 7. Februar 1999. 2 Die Vorinstanzen legen das Testament dahin aus, dass die Kläge-rinnen von den Eltern der Beklagten wechselbezüglich und damit bin-dend je zur Hälfte als Nacherbinnen nach der Mutter der Beklagten und als Schlusserbinnen nach deren Vater eingesetzt worden sind. Das [X.] hat die Beklagte zur Rückübertragung der Grundstücke [X.] gegen Zahlung von 617.826,83 • verurteilt sowie [X.], dass die Beklagte von den Klägerinnen nicht die Zahlung der 3 - 4 -

Schenkungsteuer aus dem Nachlass verlangen könne. Gegen dieses Ur-teil wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungsbeschwerde.

[X.] [X.] ist zulässig und hat Erfolg. Die Beklagte macht mit Recht eine Verletzung ihres Verfahrensgrundrechts auf rechtliches Gehör geltend (Art. 103 Abs. 1 GG). 4 1. Die Beklagte hat unter Berufung auf ihren Ehemann als Zeugen vorgetragen, ihr Vater habe u.a. bei der Beurkundung der Schenkung am 16. Mai 1997 berichtet, er habe nie Anlass gehabt, die Klägerinnen - Nichten seiner Ehefrau - zu bedenken; er habe das [X.] nur unterschrieben, weil seine Ehefrau ihm gedroht habe, sich das Leben zu nehmen, wenn er nicht unterschreibe. [X.] habe das Testament deshalb zwar nicht angefochten; das sei für die Frage, ob er die Schenkung gemäß § 2287 BGB mit [X.] und un-ter Missbrauch seiner lebzeitigen Verfügungsbefugnis vorgenommen ha-be, aber ohne Bedeutung (vgl. Soergel/M. Wolf, [X.]. § 2287 Rdn. 17; [X.]/Kuchinke, Erbrecht 5. Aufl., § 25 V 5 d Fn. 131; [X.] in [X.]/[X.]/Bengel, Testament und Erbvertrag, 4. Aufl. § 2287 Rdn. 42; [X.] NJW 1986, 2531, 2534 f., 2537). Die Klägerinnen haben dagegen vorgetragen, sie seien bei der Errichtung des [X.] anwesend gewesen; der Vater habe die [X.] zunächst überhaupt nicht erwähnen wollen, weil sie seit Jahren den Kontakt zu den Eltern vermieden habe; erst auf den Vorschlag der Mutter hin hätten sich die Eltern ohne Druck einer Seite geeinigt, der Beklagten im Testament den Pflichtteil nach dem Tod des Längerlebenden [X.]. 5 - 5 -

Eine Beweisaufnahme hat dazu nicht stattgefunden. Das [X.] meint, die Beklagte könne nicht nachweisen, dass ihr Vater zur Anfechtung des [X.] berechtigt gewesen sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass er durch eine widerrechtliche Drohung zu dem [X.] bewegt worden sei. Dabei könne offen bleiben, ob der Erblasser - wie die Beklagte vorgetragen habe - mit der Erbeinsetzung der Klägerinnen nur auf die Gefühle seiner kranken Ehe-frau Rücksicht genommen habe. Auch wenn man von dem Vortrag der Beklagten ausgehe, lasse sich daraus keine widerrechtliche Drohung [X.]. 6 Darin liegt eine unzulässige vorweggenommene Beweiswürdigung (vgl. [X.] NJW-RR 2001, 1006 f.; [X.], Urteil vom 19. März 2002 - [X.]/01 - [X.], 127 unter [X.]). Das Berufungsgericht geht ersichtlich und mit Recht von der Erheblichkeit des [X.] aus (§§ 123 Abs. 1, 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Die Mutter der Beklagten soll mit ihrer Drohung bewusst den Zweck verfolgt haben, den Vater zur Abgabe seiner Willenserklärung zu veranlassen (zur Abgrenzung vgl. [X.], Urteil vom 22. November 1995 - [X.] - FamRZ 1996, 605 unter 2). Dennoch hat das Berufungsgericht keine Beweisaufnahme durchgeführt. Das findet im Prozessrecht keine Stütze, sondern verletzt den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör. Soweit das [X.] meint, wenn der Vater der Beklagten das Testament wirklich nur unter dem psychischen Druck seiner Ehefrau unterzeichnet habe, hätte nichts näher gelegen, als das Testament durch notarielle Erklärung gemäß § 2282 Abs. 3 BGB anzufechten, kommt es darauf vom Aus-gangspunkt des Berufungsgerichts her, wonach der zur Anfechtung be-7 - 6 -

rechtigte Erblasser, wenn er zum Nachteil des [X.] verschenkt, weder seine lebzeitige Verfügungsbefugnis missbraucht noch in [X.] handelt, rechtlich nicht an. Die [X.] ist hier auch innerhalb der seit dem Ende der behaupteten [X.], d.h. seit dem Tod der Mutter, laufenden Anfechtungsfrist (§§ 124 Abs. 2, 2283 Abs. 2 BGB) erfolgt. Das Berufungsgericht wird deshalb die Beweisaufnahme nachzuholen haben.
2. Im Übrigen greifen die [X.] der Beklagten gegen die Anwen-dung von § 2287 BGB (und damit auch gegen die Feststellung des Beru-fungsurteils, die Beklagte könne von den Klägerinnen nicht Freistellung von der Schenkungsteuer verlangen,) nicht durch: 8 a) Das Berufungsgericht geht zwar nicht auf den Vortrag der [X.] ein, der Vater sei auch wegen eines [X.] zur Anfechtung des [X.] berechtigt gewesen (§§ 2078 Abs. 2, 2281 BGB). Nach Darstellung der Beklagten hatte er sich über die Vorgänge bei Entste-hung des [X.] so aufgeregt, dass er mit den Klägerinnen nichts mehr zu tun haben wollte. Das Berufungsgericht hebt mit Recht hervor, dieser Vortrag weise darauf hin, dass dem Erblasser schon bei Testa-mentserrichtung klar gewesen sei, welche Auswirkungen seine Erklärung hatte. Mithin ist eine sich erst nachträglich als falsch erweisende [X.] nicht schlüssig vorgetragen. Außerdem wäre die Anfech-tungsfrist der §§ 2082, 2283 BGB im Zeitpunkt der Schenkung bereits abgelaufen gewesen, die bindende Wirkung des [X.] insofern also endgültig geworden. 9 - 7 -

b) Das Berufungsgericht ist hinsichtlich der Schenkung an die [X.] von einem Sinneswandel des [X.] gegenüber dem Testament ausgegangen. Dabei hielt es für nahe liegend, dass auch der Vater sei-nen Nachlass zum Zeitpunkt der [X.]errichtung auf die Klägerin-nen habe übertragen wollen, da die Eltern in den letzten acht Jahren zu-vor überhaupt keinen ernsthaften Kontakt zu der Beklagten gehabt und angenommen hätten, dass diese sogar den Pflichtteil ausschlagen könn-te. In diesem Zusammenhang hat das Berufungsgericht nicht ausdrück-lich erwogen, dass sich der Vater nach dem Tod seiner Ehefrau bei ei-nem Rechtsanwalt wegen des [X.] erkundigt und die [X.] erhalten habe, die Beklagte sei neben den Klägerinnen zur Hälfte als Schlusserbin eingesetzt worden. 10 Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Vater subjektiv ohne Be-nachteiligungsabsicht gehandelt habe, wie die Nichtzulassungsbe-schwerde geltend macht. Das Anwaltsschreiben nennt als Anlass für die erteilte [X.] eine Frage des [X.], ob eine Änderung des Testa-ments zugunsten der Beklagten "wirklich noch zulässig" sei. Im [X.] an die [X.], die Beklagte sei neben den Klägerinnen zur Hälfte eingesetzt, ist in dem Schreiben vermerkt, der Vater habe erklärt, damit seien seine Sorgen zerstreut. Damit bestätigt das [X.], dass der Vater, der als Mitautor des [X.] selbst am besten wissen musste, welche Anordnungen von Todes wegen die Eltern hatten treffen wollen, ursprünglich gerade nicht von einer Miterbenstellung der Beklagten ausgegangen ist. Er hat vielmehr wegen des bei ihm [X.] den Rat des Anwalts gesucht, um einen Ausweg zu finden. Im Übrigen kann es nicht darauf ankommen, welche subjektiven Vorstellungen der Erblasser vom Umfang seiner erbvertraglichen [X.] - 8 -

dung hat, wenn nicht die am Schutz des [X.] orientierte Ausle-gung und Anwendung von § 2287 BGB gefährdet werden soll ([X.]Z 83, 44, 51). 3. Für das weitere Verfahren gibt der Senat folgende Hinweise: 12 a) Sollte die Beklagte ihre Behauptung, der Vater habe das [X.] aufgrund einer widerrechtlichen Drohung der Mutter unterschrieben, nicht beweisen können, bleibt für den dann gege-benen Anspruch aus § 2287 BGB der Pflichtteil der Beklagten zu berück-sichtigen. Insoweit macht die Nichtzulassungsbeschwerde mit Recht gel-tend, dass die Frage, ob die Klägerinnen Herausgabe der geschenkten Immobilien [X.] gegen Zahlung des Pflichtteils oder aber nur Zahlung des Betrages verlangen können, um den der Wert dieser Grundstücke den Pflichtteilsanspruch übersteigt, danach zu beantworten ist, ob der Wert des Geschenks überwiegend herausgegeben werden muss oder im Hinblick auf den Pflichtteil überwiegend der Beklagten ge-bührt (vgl. [X.]Z 77, 264, 271 f.; 88, 269, 272 f.; [X.]/ [X.], 4. Aufl. § 2287 Rdn. 22; Soergel/M. Wolf, aaO § 2287 Rdn. 25; [X.]/Kanzleiter, BGB [1998] § 2287 Rdn. 26). Dieser für die ge-mischte Schenkung entwickelte Grundsatz gilt gleichermaßen, wenn der vom Erblasser übertragene Gegenstand dem Empfänger nicht im [X.] auf eine Gegenleistung, sondern auf seinen Pflichtteilsanspruch zum überwiegenden Teil endgültig zusteht. Bisher ist das Berufungsge-richt von einem Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrem Vater in Höhe von 722.988,34 • ausgegangen; den Wert der beiden geschenkten Immobilien hat es mit dem [X.] auf (1,75 Mio. und 775.000 DM =) 1.291.012 • angesetzt. Danach können die Klägerinnen nur den [X.] - 9 -

renzbetrag beanspruchen. Bei einer solchen Sachlage stehen den Kläge-rinnen die Nutzungen, die die Beklagte nach dem Tod ihres [X.] aus den geschenkten Grundstücken gezogen hat, nicht zu. b) Hinsichtlich der Eigentumswohnung, die die Eltern der [X.]n am 11. Mai 1995 den Eheleuten [X.]

geschenkt haben, hat das Berufungsgericht einen Pflichtteilsergänzungsanspruch der [X.]n verneint, weil die Eltern mit der Schenkung einer sittlichen Pflicht nachgekommen seien (§ 2330 BGB). Das Berufungsgericht hat ange-nommen, einer in erster Instanz unstreitig gebliebenen Darstellung der Frau [X.] sei zu entnehmen, dass diese über 40 Jahre lang im Haushalt der Eltern der Beklagten "überobligationsmäßige" Hilfeleistun-gen erbracht und aufgrund des über Jahrzehnte gewachsenen Vertrau-ensverhältnisses eine besondere Stellung im Haushalt eingenommen habe. Das Alter und die Erkrankung der Eltern der Beklagten machten deren Wunsch erklärlich, die Eheleute [X.]

in räumlicher Nähe zu wissen. Dem hält die Beklagte entgegen, von keiner Seite sei [X.] worden, dass auch der Ehemann [X.]

wesentliche Dienst-leistungen erbracht habe; im Hinblick auf Frau [X.] sei in erster Instanz unter Beweisantritt vorgetragen worden, sie habe ihre Arbeits-stunden aufgeschrieben und sei dafür entlohnt worden. Mit diesem [X.] setzt sich das Berufungsgericht nicht auseinander. 14 Das kann aber auf sich beruhen. Denn auch der Sachverhalt, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, rechtfertigt die Anwendung von § 2330 BGB nicht. Für die Frage, ob eine belohnende Schenkung, die auf Kosten des Pflichtteilsberechtigten geht, sittlich geboten ist, kommt es nicht allein auf Gründe für die Dankbarkeit des [X.]s an, 15 - 10 -

wie sie im Berufungsurteil genannt werden, sondern wesentlich auch darauf, ob Gesichtspunkte der Versorgung des Beschenkten, etwa eine Notlage infolge der für den [X.] erbrachten Leistungen, das [X.] einer solchen Belohnung als sittlich anstößig erscheinen ließe (vgl. insbesondere [X.], Urteil vom 9. April 1986 - [X.]/84 - FamRZ 1986, 1079, 1080; ebenso zu § 534 BGB [X.], Urteil vom 11. Juli 2000 - [X.] - NJW 2000, 3488 unter I). Dazu lassen sich dem Berufungsurteil und auch der vom Berufungsgericht zugrunde ge-legten Erklärung der Frau [X.] keine Anhaltspunkte entnehmen.
c) Soweit es schließlich um den Pflichtteilsanspruch der Beklagten nach ihrer vorverstorbenen Mutter geht, hat sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Bewertung des Einfamilienhauses in der [X.] dem [X.] angeschlossen. Das [X.] ist auf der Grundlage der nach Ergänzung seines ursprünglichen Gutachtens als überzeugend angesehenen Ausführungen des Gerichtssachverständigen von einem Verkehrswert zwischen 693.000 DM und 757.000 DM ausgegangen (nach Abzug von 25.000 DM wegen [X.] sowie 275.000 DM Instandhaltungskosten). Da aber das von den Klägerinnen vorgelegte Privatgutachten (nach Abzug von 50.000 DM wegen Feuchtigkeitsschä-den und 51.600 DM für Abbruchkosten) zu einem Verkehrswert von 850.000 DM gelangt, hat das [X.] diesen, gegenüber dem [X.] höheren Wert zugrunde gelegt, weil er von den Klägerin-nen eingeräumt worden sei. Mit den Einwänden der Beklagten, die einen über 850.000 DM hinausgehenden Wert für angemessen hält, hat sich das Berufungsgericht nur teilweise auseinandergesetzt. Nicht berück-sichtigt hat das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag, der [X.] in Höhe von 50.000 DM sei zum maßgebenden 16 - 11 -

Zeitpunkt des Todes der Mutter noch nicht vorhanden gewesen; außer-dem sei ein Abzug von Abbruchkosten nicht gerechtfertigt, weil das Haus nicht abgebrochen, sondern verkauft worden sei. Auf beide Positionen kam es indessen nicht mehr an, wenn man - wie das [X.] und ihm folgend das Berufungsgericht - den Verkehrswert nach dem gericht-lichen Sachverständigengutachten bestimmt. Werden die beiden von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Positionen zu dem vom Gerichtsgutachter angenommenen Wert hinzu addiert, ergibt sich kein höherer als der von den Vorinstanzen angenommene Verkehrswert von 850.000 DM. [X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 28.04.2004 - 10 O 176/00 - [X.], Entscheidung vom 22.02.2005 - 8 U 119/04 -

Meta

IV ZR 72/05

03.05.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2006, Az. IV ZR 72/05 (REWIS RS 2006, 3753)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3753

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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