Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 267/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 3111

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 267/05 vom 14. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 14. Juni 2006 beschlossen: Auf die Beschwerde der [X.]n wird die Revision ge-gen das Urteil des 4. Zivilsenats des [X.] vom 20. Oktober 2005 zugelas-sen. Das vorbezeichnete Urteil wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Wert: 25.612,56 •

Gründe: 1 1. Das Berufungsgericht hat den Inhalt des ihm vorliegenden be-standskräftigen Zuschlagsbeschlusses vom 10. Oktober 2001 übergan-- 3 -

gen und damit die [X.] in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtli-chen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt (Art. 103 Abs. 1 GG). Dem Zuschlagsbeschluss ist zu entnehmen, unter welchen Verstei-gerungsbedingungen der Kläger den Zuschlag erhalten hat. Als Teil des geringsten Gebots sind die [X.] über 40.000 DM, verzins-lich jährlich mit 15%, und die [X.] über 200.000 DM, ver-zinslich jährlich mit 12%, bestehen geblieben. Daher hat der Rechtspfle-ger des Vollstreckungsgerichts mit Beschlüssen vom 2. April 2003 und vom 29. Dezember 2003 zu Recht die Zwangsversteigerung aufgrund ei-nes aus den notariellen Urkunden vom 27. April 1976 ([X.] Nr. 1845/76 des Notars [X.]

) und vom 8. November 1977 ([X.] Nr. 3246/77 des Notars [X.]) folgenden dinglichen An-spruchs angeordnet, der neben dem jeweiligen [X.] 15% bzw. 12% Zinsen seit dem Zuschlag am 10. Oktober 2001 umfasst. 2. Darüber hinaus ist der Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts auch sonst nicht richtig. Es hat nicht zwischen [X.] bis zum Zuschlag und [X.] ab dem Zuschlag unterschieden. 2 Die bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigten Rechte am Grundstück werden in der Weise gedeckt, dass sie mit der Hauptsache bestehen bleiben; sie gehen auf den Ersteher über. Das be-deutet, dass der Ersteher Eigentümer des unverändert mit diesen Rech-ten belasteten Grundstücks ist. Folge ist, dass der Ersteher vom [X.] an die wiederkehrenden Leistungen des Rechts und andere Ne-benleistungen (§ 12 Nr. 2 [X.]) als Lasten des Grundstücks zu tragen hat. Allein die als Teil des geringsten Gebots nach § 49 [X.] zu zahlen-den Kosten, wiederkehrenden Leistungen und anderen Nebenleistungen 3 - 4 -

des Rechts bis zum Zuschlag werden bei [X.] in den [X.] aufgenommen ([X.], [X.] 18. Aufl. § 52 Rdn. 2.1; § 56 [X.] Rdn. 3.6; § 47 [X.] Rdn. 2). Diese Grundsätze gelten auch für die Tei-lungsversteigerung. Das geringste Gebot besteht auch hier aus den [X.] bleibenden Rechten und dem als geringstes Bargebot nach § 49 Abs. 1 [X.] zu zahlenden Teils ([X.], aaO § 182 [X.] Rdn. 2.1).
Terno [X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: LG [X.]nthal, Entscheidung vom 08.10.2004 - 4 O 39/04 - [X.], Entscheidung vom [X.] - 4 U 275/04 -

Meta

IV ZR 267/05

14.06.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.06.2006, Az. IV ZR 267/05 (REWIS RS 2006, 3111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3111

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