Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. IV ZR 6/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 4999

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[X.] BESCHLUSS IV ZR 6/05 vom 15. Februar 2006 in dem Rechtsstreit - 2 -

[X.] hat durch den [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] [X.] am 15. Februar 2006 beschlossen: 1. Auf die Beschwerde der [X.] zu 1) und Widerkläge-rin werden die Revision zugelassen und das Urteil des 31. Zivilsenats des [X.] vom 8. November 2004 aufgehoben, soweit die Berufung ge-gen die Abweisung der Widerklage zurückgewiesen [X.] ist. Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur [X.] und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert insoweit: 74.508,81 • 2. Soweit auch für die Beklagte zu 2) Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 31. Zivil-senats des [X.] vom 8. November 2004 eingelegt und zurückgenommen worden ist, wird die Beklagte zu 2) des Rechtsmittels für verlustig erklärt; sie hat die dadurch entstandenen Kosten nach einem - 3 -

Streitwert von 68.162,12 • zu tragen (vgl. §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Gründe: [X.] Die Beklagte zu 1) macht mit der Widerklage, um die es allein noch geht, Ansprüche aus einer Vereinbarung vom 18. April 1996 gel-tend, in der sich der am 30. September 1998 verstorbene Ehemann der Klägerin und ehemalige Geschäftsführer der [X.] zu 1) u.a. [X.] hatte, der [X.] zu 1) und den Gesellschaftern einen Betrag von insgesamt 1.464.627,60 DM zu erstatten. Die Klägerin und Widerbe-klagte, die als Erbin ihres Ehemannes in Anspruch genommen wird, hat sich auf die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses berufen (§ 1990 BGB). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 1) ihre Widerklage der [X.] nach auf den bezifferten Wert des Nachlasses beschränkt. Die Kläge-rin hat die Annahme der Erbschaft, die hier mit Ablauf der [X.] sechs Wochen nach dem Erbfall eingetreten ist (vgl. §§ 1943, 1944 BGB), wegen Irrtums gemäß §§ 1956, 1954, 119 Abs. 2 BGB ange-fochten. Sie trägt vor, ihr sei die von ihrem verstorbenen Ehemann un-terzeichnete Vereinbarung vom 18. April 1996 erst durch ein Schreiben des gegnerischen Anwalts vom 15. Februar 2000 zur Kenntnis gelangt, dem eine Kopie des Protokolls vom 18. April 1996 beigefügt war. Die [X.] beglaubigte Anfechtung der Erbschaftsannahme und Ausschla-gung der Erbschaft ging am 2. März 2000 beim Nachlassgericht ein. 1 - 4 -

Die Vorinstanzen haben die Widerklage abgewiesen. Die [X.] rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Berufungsgericht habe zwar zutreffend er-kannt, dass die Klägerin den von ihr geltend gemachten [X.] beweisen müsse, nämlich dass sie die (den Wert des Nachlasses übersteigende) Verbindlichkeit des Erblassers in Höhe von 1.464.627,60 DM bis zum Ablauf der [X.] nicht gekannt habe; im Hinblick auf die damit erforderliche negative Beweisführung sei die Beklagte zu 1) substantiierungspflichtig. Soweit das Berufungsgericht aber angenommen habe, das Bestehen der Verbindlichkeit sei der Kläge-rin bei einem Telefongespräch mit der [X.] zu 2), der Geschäfts-führerin der [X.] zu 1), im Oktober 1998 nicht hinreichend zuver-lässig dargelegt worden, habe das Berufungsgericht lediglich den ur-sprünglichen Vortrag der [X.] berücksichtigt, nämlich dass die [X.] zu 2) die Klägerin auf eine Verpflichtung des Erblassers in Höhe von mehr als 1 Mio. DM hingewiesen habe. Dieses Vorbringen hatte [X.] das [X.] im Termin vom 14. März 2002 nicht für ausreichend gehalten, weil eine Kenntnis der Klägerin erst angenommen werden kön-ne, wenn ihr zumindest die Grundlagen bekannt seien, die eine [X.] der in den Raum gestellten Ansprüche ermöglichen. Darauf haben die [X.] mit Schriftsatz vom 8. April 2002 vorgetragen, die Klägerin habe das Telefongespräch mit der Feststellung eröffnet, ihr sei bekannt, dass ihr verstorbener Ehemann der Gesellschaft noch eine siebenstellige Summe schulde; um dieses Problem aus der Welt zu schaffen, wolle sie ein Gespräch mit der [X.] zu 2) führen; diese habe erwidert, es handle sich um 1,4 Mio. DM. Diesen Schriftsatz habe das Berufungsge-richt nicht in seine Würdigung einbezogen. Da die Klägerin keinen [X.] für ihre Unkenntnis in der [X.] bis zum Ablauf der [X.] - 5 -

frist angetreten habe, könne die Anfechtung der Erbschaftsannahme nicht durchgreifen.

I[X.] Die zulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-sion ist begründet. 3 1. Dem Berufungsurteil lässt sich nicht entnehmen, dass der [X.] Vortrag der [X.] im Schriftsatz vom 8. April 2002 zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden ist. Das Berufungsgericht führt im Zusammenhang seiner Ausführungen zum Anfechtungsgrund hinsichtlich des Telefongesprächs vom Oktober 1998 lediglich aus, selbst wenn der bestrittene Vortrag der [X.] zutreffe, dass die Klä-gerin von der [X.] zu 2) auf die Verbindlichkeiten des Erblassers hingewiesen worden sei, schließe dies den geltend gemachten Irrtum nicht aus; vielmehr liege nahe, dass die Klägerin der [X.] zu 2) nicht geglaubt habe und weiter davon ausgegangen sei, dass keine Ver-bindlichkeiten des Erblassers in der erwähnten Höhe bestanden. 4 Hätte das Berufungsgericht darüber hinaus in Betracht gezogen, dass die Klägerin das Telefongespräch von sich aus mit der Feststellung eröffnet haben soll, ihr sei bekannt, dass der Erblasser der Gesellschaft noch eine siebenstellige Summe schulde, wie die [X.] im [X.] vom 8. April 2002 vorgetragen haben, hätte es die von der Klägerin geltend gemachte Unkenntnis einer Überschuldung des Nachlasses für bestritten halten müssen. Seine Annahme, der Anfechtungsgrund stehe schon aufgrund des Vorbringens der Klägerin fest, kann danach keinen Bestand behalten. 5 - 6 -

2. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist es Sache der Klägerin, den Anfechtungsgrund zu beweisen (vgl. Soergel/ [X.], [X.]. § 1954 [X.]. 13). Sie ist vom [X.] auf Antrag der [X.] als [X.] zu der Frage vernommen worden, sie habe schon geraume [X.] vor dem 15. Dezember 2000 Kenntnis davon gehabt, dass der Nachlass mit mehr als 1,4 Mio. DM überschuldet gewesen sei. Dabei ist sie vom [X.]vertreter auch nach dem Telefongespräch vom Oktober 1998 gefragt worden und hat ausgesagt, sie habe die [X.] zu 2) wegen der Ansprüche angerufen, die der Klage zugrunde 6 - 7 -

liegen; der streitige Betrag von 1,4 Mio. DM sei nicht erwähnt worden. Damit wird sich das Berufungsgericht nach Zurückverweisung der Sache befassen müssen.
[X.][X.] [X.] Dr. [X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.09.2003 - 12 O 40/01 - [X.], Entscheidung vom 08.11.2004 - 31 U 230/03 -

Meta

IV ZR 6/05

15.02.2006

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.02.2006, Az. IV ZR 6/05 (REWIS RS 2006, 4999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 4999

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