Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 64/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 2471

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/00Verkündet am:23. Mai 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________BGB §§ 2216, 2219Zu den Pflichten eines Miterben-Testamentsvollstreckers, der ein Nach-laßgrundstück im Wege der Teilungsversteigerung erwirbt.[X.], Urteil vom 23. Mai 2001 - [X.]/00 - [X.] Köln- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterin [X.], [X.] und die Richterin Dr. [X.] auf die münd-liche Verhandlung vom 23. Mai 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil [X.] Zivilsenats des [X.] vom23. Februar 2000 aufgehoben.Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Ent-scheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin verlangt als [X.] vom [X.], ihrem Bruder,der als einziger weiterer Miterbe auch zum Testamentsvollstrecker ein-gesetzt worden ist, Schadensersatz. Zur Auseinandersetzung der Erben-gemeinschaft hat er ein Grundstück aus dem Nachlaß zur Teilungsver-steigerung gebracht, dessen Verkehrswert im [X.] das Gutachten eines Sachverständigen vom 12. Oktober 1995 auf3,35 Mio. DM ermittelt wurde. Im Versteigerungstermin am 26. Juni 1996- 3 -war auch die Klägerin als Antragsgegnerin vertreten. Nur der Beklagtegab ein Gebot ab und erhielt den Zuschlag gegen Zahlung [X.] DM sowie Übernahme von Verpflichtungen in Höhe von800.200 DM. Die Klägerin meint, dadurch habe der Beklagte eine Ver-schleuderung des Grundbesitzes für die Hälfte seines Wertes verschul-det. Im Wege einer Teilklage fordert sie die Zahlung von 100.000 [X.] der Erbengemeinschaft.Das [X.] hat die Klage abgewiesen, weil die Klägerin dieMöglichkeit eines günstigeren Verkaufs nicht aufgezeigt habe. Mit [X.] hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte habe ange-sichts des vom Sachverständigen ermittelten Verkehrswerts den [X.] Teilungsversteigerung zurücknehmen und den Versuch einer frei-händigen Veräußerung machen müssen. Dem ist der Beklagte entge-gengetreten und hat mit einer Widerklage beantragt festzustellen, daßder Erbengemeinschaft keine über 100.000 DM hinausgehenden Scha-densersatzansprüche zustehen. Das Berufungsgericht hat die Klage demGrunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidungüber die Höhe des Anspruchs und über die Widerklage an das [X.] zurückverwiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der Revi-sion.Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg und führt zur Zurückverweisung der [X.] das [X.] 4 -1. Es hält den [X.] als Testamentsvollstrecker für verpflich-tet, auch wenn der Weg der Teilungsversteigerung beschritten wird, dar-auf hinzuwirken, daß das Grundstück nur zu einem Preis zugeschlagenwird, der dem vom Sachverständigen ermittelten Betrag möglichst [X.]. Diese Verpflichtung habe der Beklagte verletzt, indem er, obwohlsich kein anderer Bieter im Versteigerungstermin fand, das [X.] zum halben Schätzwert erworben und damit jede andere für [X.] vorteilhaftere Verwertung unmöglich gemacht habe.Auf die vom [X.] behaupteten Informationen seiner Banken, ange-messen sei ein Verkehrswert von nur 1,6 Mio. DM, habe sich der [X.] nicht verlassen dürfen. Auch unter Berücksichtigung der Erfah-rung, daß in einem [X.] in der Regel geringere [X.] erzielt werden als bei freihändigem Verkauf, rechtfertige das in [X.] eingeholte Gutachten die Annahme, daß der geltend ge-machte Schadensersatzanspruch mit hoher Wahrscheinlichkeit in [X.] bestehe. Die Klägerin treffe kein Mitverschulden. ZurPrüfung der Höhe des Anspruchs und der gemäß § 530 Abs. 1 ZPO zu-zulassenden [X.] werde die Sache an das [X.] zurückverwiesen. Im Hinblick darauf, daß im Versteigerungsverfah-ren kein weiteres Gebot außer dem des [X.] abgegeben [X.], halte der [X.] es für geboten, den Verkehrswert des Grundstücksfür den Zeitpunkt der Teilungsversteigung durch ein weiteres Gutachtenüberprüfen zu lassen.2. Dagegen wendet sich die Revision mit [X.] -Wenn der Verkehrswert des Grundstücks im Zeitpunkt der [X.] erst noch ermittelt werden soll, fehlt es an einer tatsächlichenGrundlage sowohl für die Feststellung einer objektiven [X.] [X.] als auch seines Verschuldens und des Eintritts [X.]. Deshalb kommt auch ein Grundurteil nicht in Betracht. [X.] das Berufungsgericht mit Recht von einer Pflicht des [X.] aus, sich um die bestmögliche Verwertung eines Nachlaß-grundstücks zu bemühen, das zum Zweck der Erbauseinandersetzungveräußert werden soll. Ein Testamentsvollstrecker darf sich nicht mit ei-nem nur mäßigen Erfolg seiner Tätigkeit begnügen, sondern muß [X.] zu besserem Erfolg wahrnehmen ([X.]surteil vom14. Dezember 1994 - [X.] - [X.] 1995, 110 unter 2 a). [X.] wird jedenfalls dann verletzt, wenn der Testamentsvollstrecker eszur Versteigerung eines Grundstücks für die Hälfte seines Verkehrswertskommen läßt, ohne sich zuvor um eine bessere Verwertung etwa durchfreihändigen Verkauf nachhaltig zu bemühen.Für eine solche Wertung muß der Verkehrswert aber feststehen.Das Berufungsgericht zieht zwar das im Teilungsversteigerungsverfah-ren eingeholte Wertgutachten für die Wahrscheinlichkeit eines Scha-densersatzanspruchs heran, legt den dort ermittelten Verkehrswert, [X.] Mio. DM über dem Preis liegt, zu dem der Beklagte das [X.] in der Versteigerung erworben hat, seiner Würdigung aber nichtzugrunde, sondern hält es (ohne weitere Begründung) nicht für völligausgeschlossen, daß sich der Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n auf einen geringeren Betrag als 100.000 DM beläuft. Darüberhinaus hält das Berufungsgericht angesichts des Umstands, daß im Ver-- 6 -steigerungsverfahren außer dem [X.] niemand geboten hat, einweiteres Gutachten über den Verkehrswert für erforderlich. Dann ist [X.] mehr ersichtlich, worauf das Berufungsgericht noch seine Annahmestützt, daß der Beklagte überhaupt Schadensersatz schulde.3. Schon deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und [X.] an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Für das [X.] ist auf Folgendes hinzuweisen:Die Klägerin trägt bei einem Anspruch aus § 2219 BGB die Be-weislast sowohl für die Pflichtverletzung wie für das Verschulden des[X.] und den Eintritt eines Schadens ([X.]/[X.], [X.] der Beweislast 2. Aufl. [X.] § 2219 Rdn. 1 und 2). Anderes könntegelten, wenn ein Insichgeschäft vorliegen würde, bei dem der [X.] als Amtsträger auf der einen Seite und als [X.] auf der anderen Seite eines Vertrags tätig wird und eine Gestattungdes Erblassers zum [X.] nachweisen muß ([X.]Z 30, 67,69 ff.; [X.], Urteil vom 28. September 1960 - [X.] - [X.] 1960,1419, 1420 unter 1). Der Erwerb aufgrund einer [X.] §§ 180 ff. [X.] ist jedoch kein Insichgeschäft. Die Klägerin hat [X.] ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast zunächst durch [X.] auf das im Verfahren der Teilungsversteigerung eingeholteGutachten genügt, das als Urkunde beigezogen war. Wenn [X.] dessen Ergebnisse angesichts der tatsächlichen Entwicklungzweifelhaft erscheinen, kann er zur Klärung der Frage, ob sich tatsäch-lich ein wesentlich höherer Preis etwa bei freihändigem Verkauf hätteerzielen lassen, auf eine Anhörung jenes Sachverständigen hinwirken- 7 -(vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 1997 - [X.] - NJW 1997, 3096 f.unter I 2 a) oder von Amts wegen einen anderen Gutachter bestellen(§ 412 ZPO; vgl. [X.], Urteil vom 10. Dezember 1991 - [X.]/90 -NJW 1992, 1459 unter 2). Im vorliegenden Fall hatte sogar der [X.] angeboten.Im übrigen hatte der Beklagte Sachbearbeiter zweier Banken [X.] dafür benannt, daß sie ihm auf Nachfrage vor dem Versteige-rungstermin im Hinblick auf das im [X.] eingeholteWertgutachten erklärt hätten, dessen Ergebnis sei nach ihren Erfahrun-gen überzogen; angemessen sei allenfalls ein Verkehrswert von1,6 Mio. DM. Wenn sich diese Auskunft nach Klärung des [X.] als völlig haltlos erweisen sollte, könnte sie zumindest für das [X.] des [X.] von Bedeutung sein. Die Revision rügt [X.], daß die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habesich auf solche Auskünfte nicht verlassen dürfen, angesichts der [X.] über den Verkehrswert auf eine unzulässige [X.] hinausläuft.Ferner wird sich das Berufungsgericht mit dem Vortrag des [X.]n auseinanderzusetzen haben, die im Versteigerungstermin an-waltlich vertretene Klägerin habe keinen Antrag auf einstweilige Einstel-lung des Verfahrens gestellt. Hierzu wäre sie als [X.] und [X.] gemäß § 180 Abs. 2 [X.] berechtigt gewesen (vgl. [X.]Z 79,249, 254 ff.). Bei der Abwägung eines eventuellen Mitverschuldens der- 8 -Klägerin wird allerdings zu beachten sein, daß ein Testamentsvollstrek-ker eigenverantwortlich und unter Umständen auch gegen den [X.] zu entscheiden hat ([X.]surteil vom 4. November 1998 - [X.]/97 - [X.] 1999, 26 unter 2 b).Terno [X.] Ambrosius [X.] Dr. [X.]

Meta

IV ZR 64/00

23.05.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2001, Az. IV ZR 64/00 (REWIS RS 2001, 2471)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 2471

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