Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 401/00

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3743

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES [X.] [X.]/00
Verkündet am: 3. Mai 2005 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja [X.]: nein

[X.] § 13 Wird ein Rechtsanwalt beauftragt, mit den Gläubigern eines Unternehmens zum Zwecke der Sanierung Forderungsverzichte auszuhandeln, so entsteht für den [X.] jedem Gläubiger gegenüber eine Gebührenangelegenheit, sobald der [X.] sich mit diesem gesondert auseinandersetzen muß. Wird an bestimmte Gläubiger ohne weitere Tätigkeit ein einheitliches Rundschreiben versandt, handelt es sich dagegen in der Regel nur um eine einzige Gebührenangelegenheit mit meh-reren Gegenständen.

ZPO § 137 Abs. 3, § 139 Läßt der Tatrichter in der mündlichen Verhandlung die Bezugnahme einer Partei auf unübersichtliche Anlagen bestimmender oder vorbereitender Schriftsätze zu, darf er nicht ohne Hinweis auf die Mangelhaftigkeit des Vortrags Teile des [X.] bei der Entscheidung außer Betracht lassen. [X.], Versäumnisurteil vom 3. Mai 2005 - [X.]/00 - OLG Frankfurt am Main

LG Frankfurt am Main - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Mai 2005 durch [X.] Ganter, [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des [X.] vom 12. September 2000 im Kostenpunkt (ausgenommen die Kosten der Wiederein-setzung) und insoweit aufgehoben, als er zur Zahlung von 104.266,46 DM nebst Zinsen verurteilt worden i[X.]

In diesem Umfang wird der Rechtsstreit zur anderweiten [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist Verwalter in dem am 10. April 1997 eröffneten Konkurs-verfahren über das Vermögen der M. C.

E. GmbH & Co. KG (i.F.: Gemeinschuldnerin). Er nimmt den beklagten Rechtsanwalt auf Her-- 3 - ausgabe empfangener Gelder in Höhe von 168.712,60 DM nebst Zinsen in [X.].

Der Beklagte wurde im Januar 1994 von der Gemeinschuldnerin [X.], sie durch einen freiwilligen Vergleich mit ihren Gläubigern zu entschulden und die [X.] auszuzahlen. Zu diesem Zweck empfing er in Höhe von insgesamt 276.150 DM Gelder von der Gemeinschuldnerin und - nach sei-nem Vortrag - auch von der ihr verbundenen Co.

Ma. Co. GmbH & Co. KG (i.F.: [X.]). Einen Betrag von 154.680,26 DM verwendete der Beklagte zur Gläubigerbefriedigung; 81.625,64 DM entnahm er als Gebüh-renabschlag für das Vergleichsmandat. Hiervon beanspruchte der Beklagte zuletzt noch 50.228,79 DM, die er gegen die Klageforderung aufrechnete. Des weiteren rechnete der Beklagte mit Anwaltshonoraren für 21 andere Mandate in der [X.] vom 15. Dezember 1993 bis zum 26. November 1996 im [X.] von 86.470,50 DM auf.

Zur Rechtfertigung der Klageforderung von 168.712,60 DM hat der Klä-ger behauptet, für das Vergleichsmandat sei zwischen der Gemeinschuldnerin und dem Beklagten eine Vergütung einschließlich Ersatz von Auslagen und Umsatzsteuern in Höhe von lediglich 17.150 DM vereinbart worden. Insoweit hat der Kläger die Zahlung des von dem Beklagten zunächst geltend gemach-ten Mehrbetrages von 37.242,10 DM begehrt. Weitere 86.470,50 DM hat der Kläger mit der Begründung gefordert, daß die Zweckbestimmung des [X.] und der hierfür empfangenen Gelder der vom Beklagten er-klärten Aufrechnung mit den Vergütungen für andere Mandate entgegenstehe. Schließlich hat der Kläger die Rückzahlung von 45.000 DM verlangt, die dem - 4 - Beklagten ebenfalls zur Ablösung von Verbindlichkeiten der Gemeinschuldne-rin - somit zweckgebunden - zur Verfügung gestellt worden seien.

Soweit der Beklagte die Leistung der empfangenen Gelder für den au-ßergerichtlichen Vergleich durch die Gemeinschuldnerin bestritten hat, beruft sich der Kläger hilfsweise auf die mit ihm im April 1998 vereinbarte Abtretung entsprechender Forderungen der [X.].

Der Beklagte hat sich auch im übrigen gegen das Forderungsrecht des [X.] gewendet und dazu den Inhalt eines ihm am 25. März 1995 zugestell-ten Beschlusses vorgetragen, mit dem zugunsten des Gläubigers [X.]die Ansprüche der Gemeinschuldnerin gegen den Beklagten aus dem Treu-handauftrag in Höhe von 155.000 DM gepfändet und dem Gläubiger zur Ein-ziehung überwiesen worden sind.

Das [X.] hat der Zahlungsklage stattgegeben. Das [X.] hat unter Klageabweisung im übrigen die Verurteilung auf den zweitin-stanzlichen Hilfsantrag des [X.] in Höhe von 104.266,46 DM nebst Zinsen, zahlbar an den [X.], beschränkt. Mit der angenommenen Revision verfolgt der Beklagte seinen hiergegen gerichteten Klageabwei-sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet, soweit das Berufungsgericht die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung aufrecht erhalten hat. Die Entscheidung ergeht - 5 - durch Versäumnisurteil, jedoch nach § 557 ZPO a.F., § 331 ZPO aufgrund sachlicher Prüfung (vgl. [X.] 37, 79, 81 ff, [X.] Rspr.).
- 6 - [X.]

Ohne Erfolg beanstandet die Revision, daß das Berufungsgericht den zweitinstanzlichen Hilfsantrag des [X.] trotz Widerspruchs gegen die [X.] zugelassen hat. Dies ist gemäß § 268 ZPO, § 557 ZPO a.F. im Revisionsverfahren nicht nachzuprüfen. Im übrigen war der nachgeschobene Hilfsantrag sachdienlich (vgl. [X.] 114, 138, 141; 147, 225, 229).

I[X.]

Die Revision rügt zu Recht, daß das Berufungsgericht den Beklagten für das Vergleichsmandat, innerhalb dessen er unstreitig zur Verrechnung der [X.] anfallenden Gebühren- und Auslagenerstattungsansprüche befugt war, lediglich solche in Höhe von 17.150 DM zugebilligt hat.

1. Das Berufungsgericht hat keine entsprechende Gebührenvereinba-rung, die zwischen den Parteien streitig ist, festgestellt. Die Aktennotiz des [X.], in welcher er unter anderem Gebühren in Höhe von 17.150 [X.] hat (Anlage [X.]), ist ohne eine solche Rechtsgrundlage für den [X.] Vergütungsanspruch des [X.] nicht entscheidend, zumal sie nach dem eigenen Vortrag des [X.] erst im Dezember 1994, also lange nach der Auftragserteilung, gefertigt worden sein soll.

2. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerhaft das Vergleichsmandat des Beklagten als eine einzige Gebührenangelegenheit aufgefaßt. Die Abgrenzung der Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 2 [X.], die mehrere [X.] - genstände umfassen kann (vgl. § 7 Abs. 2 [X.]), ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Lebensverhältnisse im Einzelfall grundsätzlich Aufgabe des [X.]. Denn hierbei ist insbesondere der Inhalt des erteilten Auftrages maß-gebend ([X.], Urt. v. 29. Juni 1978 - [X.], [X.] § 6 Nr. 1; v. 9. Februar 1995 - [X.] ZR 207/94, NJW 1995, 1431; v. 11. Dezember 2003 - [X.] ZR 109/00, [X.], 1792, 1793 f). Auch eine übereinstimmende An-nahme der Auftraggeberin und des Beklagten, das Mandat umfasse gebühren-rechtlich nur eine Angelegenheit, von der das Berufungsgericht ausgegangen ist, hätte als reine Geschäftsgrundlage nicht die Wirkung, den gesetzlichen Begriff der Angelegenheit gemäß § 13 Abs. 2 [X.] für das streitige [X.] abzubedingen.

In der Regel betrifft ein Auftrag dieselbe Angelegenheit, wenn zwischen mehreren [X.], hier dem angestrebten Vergleich mit einer Vielzahl von Gläubigern der späteren Gemeinschuldnerin, ein innerer Zusam-menhang besteht und der Rechtsanwalt einen einheitlichen äußeren Tätigkeits-rahmen wahrt (vgl. [X.], Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO; [X.], 2289 a.E. f). Innerhalb eines solchen Rahmens kann auch die außergerichtli-che Einigung mit allen oder den hauptsächlichen Gläubigern eines Schuld-nerunternehmens zum Zweck der Sanierung aufgrund der verbindenden Ziel-setzung für den beauftragten Anwalt eine einzige Gebührenangelegenheit sein (vgl. [X.]/[X.]/[X.], Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung 8. Aufl. § 13 Rn. 24 a.E.).

Der Senat hat in der Vergangenheit bei der Prüfung eines einheitlichen äußeren Rahmens der entfalteten Anwaltstätigkeit unter anderem darauf abge-stellt, ob mehrere Restitutionsansprüche in einem Verwaltungsverfahren ver-- 8 - folgt werden können; soweit dies nicht möglich sei, werde der einheitliche Tä-tigkeitsrahmen gesprengt (vgl. [X.], Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO). Im Schrifttum wird das Beispiel der anwaltlichen Korrespondenz für mehrere [X.] mit demselben Versicherer erörtert, wobei der getrennte Schriftverkehr auch mehrere [X.] zur Folge haben soll (vgl. [X.], [X.]. 1973, 333, 334). Unter Berücksichtigung dieses äußeren Handlungsrahmens muß auch die Tätigkeit des Beklagten innerhalb des [X.] im Streitfall abgegrenzt werden. Wegen der Gleichförmigkeit des Vorgehens handelte es sich bei der Regulierung derjenigen Forderungen um eine Angelegenheit mit mehreren Gegenständen, bei denen der Beklagte lediglich Rundschreiben versandte und auch die Gläubiger in gleicher Weise reagierten, sei es, daß sie in einen Vergleich mit teilweisem Forderungsver-zicht einwilligten, sei es, daß sie Entgegenkommen endgültig ablehnten. Der einheitliche Tätigkeitsrahmen wurde indes in den Fällen verlassen, in denen der Beklagte differenziert vorgehen mußte. Dies ist in den Fällen anzunehmen, in denen er sich mit Gläubigern gesondert auseinandersetzen mußte, mit ihnen einzeln Besprechungen führte und unterschiedliche Verhandlungsergebnisse erzielte (vgl. [X.], [X.]. 1989, 664, 665). Hier sind - ähnlich einer Abtren-nung einzelner Verfahren durch das Prozeßgericht - nachträglich aus [X.] in den äußerlich verselbständigten Teilen [X.] neue [X.] entstanden. Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet.

Berechtigt ist ferner die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Beklagten auseinandergesetzt, daß der [X.] der Auftraggeberin ([X.]) später ausdrücklich auf einer "Einzelab-rechnung" aller Fälle bestanden habe. Für sich allein spricht dieser Umstand - 9 - zwar nicht zwingend dafür, daß die Mandatsbeteiligten sich darauf geeinigt ha-ben, die [X.] gegenüber jedem Gläubiger vergütungsrecht-lich als gesonderte Angelegenheit zu behandeln. Die Auftraggeberin könnte auch im Auge gehabt haben, daß die Geschäfts-, Besprechungs- und Ver-gleichsgebühren nach unterschiedlichen [X.]n zu berechnen waren. Eine Gebührenberechnung des Beklagten, welche für die Auftraggebe-rin durchschaubar sein sollte, mußte daher in eine gruppenweise Aufstellung der Einzelforderungen gegliedert sein. Andererseits konnte die übergangene Behauptung jedoch auch als Indiz dafür gewertet werden, daß die Parteien [X.] nicht - wie das Berufungsgericht gemeint hat - "wie selbstverständlich da-von ausgingen, die treuhänderische Tätigkeit und sämtliche Verhandlungen seien als einheitliche Angelegenheit zu würdigen". Wegen der Ambivalenz der Behauptung des Beklagten wäre sie tatrichterlich entsprechend zu würdigen gewesen.

Über die Folgen einer gebührenrechtlichen Vereinzelung aller [X.] nach Anzahl der Gläubiger hätte der Beklagte überdies die Auftraggeberin aufklären müssen und sich bei entsprechendem Versäumnis schadensersatzpflichtig machen können (vgl. [X.], Urt. v. 11. Dezember 2003, aaO S. 1794 unter I[X.] 1. b). Auch dies wird das Berufungsgericht im [X.] Zusammenhang zu würdigen haben.

3. Selbst wenn von einer einzigen Angelegenheit im Sinne des § 13 Abs. 2 [X.] auszugehen wäre, könnte für das Vergleichsmandat nicht - wie es das Berufungsgericht in Anlehnung an den Klägervortrag und die Bespre-chungsnotiz des Beklagten (Anlage [X.]) angenommen hat - ein Streitwert von 670.000 DM zugrunde gelegt werden. Auch insoweit gilt, daß tatsächliche - 10 - Übereinstimmungen ohne rechtsgeschäftliche Vereinbarung den Wert des [X.] und die anzuwendenden Gebührensätze unter den [X.] nicht bindend festlegen konnten.

Das Berufungsgericht hat in diesem Punkt überdies den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt, weil es Sachvortrag des Beklagten prozeßord-nungswidrig außer Betracht gelassen hat. Es hat sich davon leiten lassen, nach § 137 Abs. 3 ZPO nicht verpflichtet zu sein, aus umfangreichen Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten die einzelnen Forderungspositionen her-auszusuchen und deren Gesamtwert aufzuaddieren. Darum geht es hier nicht. Das Berufungsgericht hat selbst in seinem [X.] die fraglichen [X.] unter Angabe der Gläubiger und der vom Beklagten angesetzten Gebührenhöhe aufgezählt. Die zugehörigen [X.] waren der vom Beklagten gefertigten, zweitinstanzlich nochmals vorgelegten [X.] ([X.] 928 bis 932 - vor Doppelheftung) unschwer zu entneh-men. Die Bezugnahme auf diese Liste in der mündlichen Verhandlung hat das Berufungsgericht dem Beklagten nicht nach § 137 Abs. 3 ZPO verwehrt. Dann durfte es nicht ohne rechtlichen Hinweis Teile des [X.], des-sen Rekonstruktion aus den vorbereitenden Schriftsätzen nebst Anlagen ihm zu mühevoll erschien, bei seiner Entscheidungsfindung außer Betracht lassen. In der Zurückweisung der Bezugnahme zum Zweck des mündlichen Sachvor-trags lag das vom Berufungsgericht angeführte Urteil des [X.] vom 3. Oktober 1956 ([X.], [X.] § 137 Nr. 1) schon im Ausgangs-punkt anders.

II[X.] - 11 -

Soweit es um die Aufrechnung mit weiteren Vergütungsansprüchen des Beklagten in Höhe von 86.470,50 DM geht, hat das Berufungsgericht gemeint, von einer Klärung der streitigen Frage absehen zu können, inwieweit der Klä-ger den Beklagten aus einem in der Person der Gemeinschuldnerin entstande-nen oder aus dem abgetretenen Recht der [X.] auf Herausgabe der zur Geschäftsbesorgung erhaltenen Gelder (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) in Anspruch nehmen kann. Diese Frage durfte das Berufungsgericht nicht offenlassen.

Der erst 1998 an den Kläger abgetretene Anspruch der [X.] wurde von der bereits im März 1995 ausgebrachten Pfändung bei der [X.] nicht ergriffen. Über die fortdauernde Zweckbindung etwaiger Gelder der Zedentin, die sich noch in der Hand des Beklagten befinden, hat das [X.] nichts festgestellt. Diese Bindung dauerte nur bis zur Erreichung oder bis zum Fortfall des [X.]s. Sie ist von einer Abrechnung des Beauftragten nicht abhängig; denn der Auftraggeber kann die Geschäftsbesor-gung auch selbst abrechnen und danach die Herausgabe seines Guthabens fordern. Der abgetretene Anspruch auf Herausgabe des zur Ausführung des Auftrags Erhaltenen war im Gegensatz zu den empfangenen [X.] selbst durch den [X.] nicht mehr gebunden. Die Fälligkeit dieses [X.]s setzte vielmehr die Erledigung des [X.]s voraus. Dann konnte der Beklagte gegen den abgetretenen Anspruch aber auch - anders als das Berufungsgericht angenommen hat - grundsätzlich mit den außerhalb des [X.] geltend gemachten weiteren Vergütungsansprüchen auf-rechnen (vgl. [X.], Urt. v. 23. Februar 1995 - [X.] ZR 29/94, NJW 1995, 1425, 1426 unter 1.); entgegenstehende Treuepflichten sind nicht ersichtlich. Das - 12 - Berufungsurteil ist deshalb rechtsfehlerhaft, soweit es die Aufrechnung des Beklagten mit Gegenansprüchen nicht zugelassen hat.

- 13 - [X.]

Das Berufungsurteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a.F.). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 ZPO a.F.).

1. Das Berufungsgericht wird zunächst prüfen müssen, inwieweit der [X.] in der Person der Gemeinschuldnerin oder der Zedentin ent-standen i[X.] Für den Fall, daß der [X.] sich ausschließlich aus dem ursprünglichen Recht der Gemeinschuldnerin ergibt und von der nach § 851 Abs. 1 ZPO nicht gehinderten Pfändung daher vollen Umfangs ergriffen worden ist, wird das Berufungsgericht in Anwendung von § 392 BGB zu unterscheiden haben: Die Vergütungsansprüche der zwischen dem 15. Dezember 1993 und 20. Dezember 1994 erstellten Honorarnoten Nr. 1 bis 12 dürften entstanden und nach § 16 [X.] fällig geworden sein, bevor der [X.] gemäß § 829 Abs. 3 ZPO bewirkt worden i[X.] Zu den Vergütungsansprüchen der Honorarnoten 13 bis 21, deren früheste vom 30. Oktober 1995 datiert, sind entsprechende Feststellungen nachzuholen.

Nach Zurückverweisung kann der Beklagte seinen Vortrag zur zeitlichen Entstehung und Fälligkeit der aufgerechneten Ansprüche ergänzen. Zur Forde-rungsentstehung beim Schutz einer Aufrechnungslage nach den §§ 392, 406 BGB wird auf die Urteile des [X.] vom 27. April 1972 ([X.] 58, 327, 331) und vom 22. November 1979 ([X.], NJW 1980, 584 f) hingewiesen; hiernach genügt die Entstehung der aufgerechneten An-sprüche dem Rechtsgrunde nach.
- 14 - 2. Die Zurückverweisung gibt dem Beklagten außerdem Gelegenheit, seinen Vergütungsanspruch aus dem Vergleichsmandat unter Berücksichti-gung der vollständigen oder teilweisen Vereinzelung der Angelegenheiten neu abzurechnen. Nach anderweitiger Abgrenzung der Angelegenheiten kann sich auch die Frage ergeben, inwieweit dem Beklagten für seine Tätigkeit jeweils die im bisherigen Zusammenhang unangegriffene Mittelgebühr zusteht.

3. Soweit das Berufungsgericht darüber hinaus die Gegenseitigkeit oder den Bestand der aufgerechneten weiteren Vergütungsansprüche des Beklag-ten zu den Positionen 7, 20 und 21 seiner Honorarnoten verneint hat, wird es sich auch mit dem Vorbringen der Revision auseinanderzusetzen haben, so-fern dies nach seinen weiteren Feststellungen im zweiten Berufungsdurchgang entscheidungserheblich werden sollte.

Ganter [X.]

[X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 401/00

03.05.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 03.05.2005, Az. IX ZR 401/00 (REWIS RS 2005, 3743)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3743

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